Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 22.05.2019, Az. 2 BvR 2231/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 7018

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerbeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung


Tenor

Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil sie der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2019 für erledigt erklärt hat (vgl. [X.] 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen, die der Kammer obliegt (vgl. [X.] 72, 34 <38 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. September 2017 - 1 BvR 1807/15 -, juris). Dieser Antrag hat Erfolg.

2

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 [X.]G nach [X.] zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 [X.]G), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. [X.] 49, 70 <89>) dar (vgl. [X.] 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des [X.] findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, juris, Rn. 13).

3

2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers durch die [X.] anzuordnen (vgl. [X.] 85, 109 <116>). Die öffentliche Gewalt hat mit der Entscheidung, den Bescheid vom 11. Dezember 2013 aufzuheben, die Erledigung des [X.] herbeigeführt und insoweit zum Ausdruck gebracht, dass sie sein Begehren für berechtigt erachtet.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2231/18

22.05.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 29. Mai 2018, Az: 1 C 15/17, Urteil

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 22.05.2019, Az. 2 BvR 2231/18 (REWIS RS 2019, 7018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7018


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 BN 40/18

Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 40/18, 26.11.2019.


Az. 1 C 15/17

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 15/17, 29.05.2018.


Az. 2 BvR 2231/18

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2231/18, 22.05.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1807/15

2 BvR 2767/17

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