Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.08.2017, Az. 2 BvR 600/16

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 5978

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung - hier: Verbot der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan


Tenor

Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach [X.]. Nachdem das [X.] unter Abänderung des angegriffenen Bescheides ein Abschiebungsverbot zugunsten des Beschwerdeführers festgestellt hat, hat dieser das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen.

2

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. [X.] 85, 109 <113>).

3

Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die [X.] zu erstatten.

4

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

5

Dies war hier der Fall. Das [X.] hat zugunsten des Beschwerdeführers unter Abänderung des angegriffenen Bescheides nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Abschiebungsverbot festgestellt. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist die [X.] als Rechtsträgerin heranzuziehen.

6

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 600/16

30.08.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Februar 2016, Az: 2 ZB 15.30165, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 2 AufenthG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.08.2017, Az. 2 BvR 600/16 (REWIS RS 2017, 5978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5978

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