Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 10.11.2020, Az. 2 BvR 824/20

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 3076

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde in einer Asylsache


Tenor

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des [X.] wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 für erledigt erklärt haben.

2

2. Der als solcher auszulegende Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des [X.] ist unbegründet.

3

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 [X.]), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. [X.] 49, 70 <89>) dar (vgl. [X.] 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des [X.] findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

4

Nach diesen Maßstäben entspricht es nicht der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen.

5

Zwar hat das [X.] ([X.]) am 22. September 2020 mitgeteilt, dass es nach nochmaliger Prüfung aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles die Zuständigkeit [X.] für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu 1. akzeptiert habe, und dadurch die Erledigung des [X.] herbeigeführt. Dies lässt vorliegend jedoch nicht den Schluss zu, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführer ‒ die Aufhebung der Beschlüsse des [X.] vom 30. März 2020 und 3. Juni 2020 ‒ für berechtigt erachtet hat. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens war die Frage, ob die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf haben, dass die [X.] sich für den Asylantrag des Beschwerdeführers zu 1. für zuständig erklärt und dem Aufnahmegesuch [X.] stattgibt. Dies hat das Verwaltungsgericht maßgeblich mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem einklagbaren Rechtsanspruch der Beschwerdeführer fehle. Dass das [X.] nunmehr von der [X.] des Art. 17 Abs. 2 der [X.] Gebrauch gemacht hat, lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, ob die Beschwerdeführer hierauf einen Rechtsanspruch hatten.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 824/20

10.11.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Stuttgart, 3. Juni 2020, Az: A 4 K 2168/20, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, Art 17 Abs 2 EUV 603/2013

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 10.11.2020, Az. 2 BvR 824/20 (REWIS RS 2020, 3076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3076

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2 BvR 2767/17

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