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PDF anzeigen[X.] ZR 26/01vom13. Juni 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 57 c Abs. 1 Nr. 2a)Eine Beschränkung des Kündigungsrechts kommt nicht in Betracht, wenndie Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren Ursprung nicht im Vermö-gen des Mieters oder Pächters haben. Gleiches gilt, wenn sie nicht dazu ge-dient haben, den Wert des [X.]undstücks zu erhöhen.b)Für die Herkunft und die Verwendung der Mittel trägt der Mieter oder [X.] die Beweislast.[X.], [X.]uß vom 13. Juni 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 13. Juni 2002beschlossen:Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Parteien je zur Hlfte.[X.] Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander [X.].Der Streitwert fr die Revisionsinstanz wird bis zum 28. [X.] auf (250.000 DM =) 127.822,97 •, für die [X.] danach auf(100.000 DM =) 51.129,19 • festgesetzt.[X.]:[X.] [X.], eine durch [X.]undschulden gesicherte Gligerin, hat mitder vorliegenden Klage von der [X.], der gewerblichen Zwischenmieterindes [X.]undstcks, begehrt, daß diese in dem igen [X.] ihre Anmeldungen nach §§ 57 c, 57 d [X.] widerrufe und esbei Vermeidung eines Ordnungsgeldes unterlasse, diese Mieterrechte erneutanzumelden. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. In der Revisionsinstanz haben die Parteien den- 3 -Rechtsstreit in der [X.] erledigt erklrt und wechselseitige Kosten-antrstellt.I[X.] Antrr Parteien fren zur Kostenteilung (§ 91 a Abs. 1 Satz 1ZPO a.F.).1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im [X.] erklrt werden ([X.]Z 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch au-ßerhalb der mlichen Verhandlung (vgl. § 91 a Abs. 1 Satz 2 i.d.[X.] vom 17. Dezember 1990, [X.] I S. 2847).Die Erledigungserklrung der [X.] konnte auch - wie hier geschehen -von ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmchtigten abgegeben werden, weildie [X.] auch zu Protokoll der [X.] erfolgen k, § 91 aAbs. 1 Satz 1 a.[X.]. § 78 Abs. 3 ZPO ([X.]Z 123, 264, 266).2. Ist der Rechtsstreit danach durcreinstimmende [X.] er-ledigt, hat der Senat unter Bercksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-standes nach billigem Ermessr die Kosten des Rechtsstreits zu [X.]. Das Verfahren gemß § 91 a ZPO dient nicht der Klrung [X.] Rechtsfragen grundstzlicher Art ([X.]Z 67, 343, 345 f; [X.], [X.]. [X.] November 1999 - KVR 10/98, [X.], 482 f). Kommt es fr die [X.] auf die Erfolgsaussichten des Hauptbegehrens an, werden diese [X.] der Kostenentscheidung nur summarisch [X.] 4 -Die danach gebotene begrenzte Sachprfung ergibt, [X.] die [X.] [X.] voraussichtlich zur Aufhebung und Zurckverweisung gefrttte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen [X.]) Der Schutz des Mieters oder [X.] durch § 57 c [X.] beruht letzt-lich auf dem [X.]undsatz von Treu und Glauben ([X.], [X.]. v. 30. Mrz 1989- IX ZR 276/88, [X.], 866, 867). Die Sonderstellung des Mieters oder[X.] r dem [X.]undpfandgliger nach dieser Vorschrift ist [X.] zu rechtfertigen, [X.] durch die tatschlichen Leistungen des Mietersoder [X.] ein Sachwert geschaffen worden ist, der dem Ersteher [X.] Form rer Mieteinnahmen zugute kommt. Wirtschaftlich betrachtet be-ruht die Wertsteigerung des [X.]undstcks in den Fllen des § 57 c [X.] [X.] des Mieters oder [X.], die an sich vom frren [X.] Vollstreckungsschuldner tten aufgebracht werden mssen ([X.] aaO).Demzufolge setzt die Bestimmung unter anderem voraus, [X.] der Mieter oder[X.] vor Durchfrung der Instandsetzung tatschlich Beitrzur Schaf-fung oder Instandsetzung des Miet- oder Pachtobjekts erbracht hat (vgl. [X.],aaO sowie [X.]. v. 21. Dezember 1989 - [X.], [X.], 695, 698),und zwar - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - aus seinemeigenen Verm([X.], [X.]. v. 30. Mrz 1989 aaO). [X.] ist im Zivilprozeûder Mieter oder [X.] beweispflichtig, weil er aus diesen Tatsachen ihm n-stige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. [X.], [X.]. v. 25. November 1958 - VIII ZR151/57, [X.], 120, 122; Mohrbutter/[X.], [X.] und [X.] 7. Aufl. [X.] § 57 c Anm. 4). [X.] es an einer dieser Voraussetzungen, etwa weil der Ursprung der Mittelnicht im Verms Mieters oder [X.] liegt oder die Aufwendungennicht dazu gedient haben, den Wert des [X.]undstcks zu er, [X.] 5 -Sinn und Zweck des § 57 c [X.] verfehlen, wenn der Mieter oder [X.] sichgleichwohl auf diese Leistungen berufen [X.] ([X.], [X.]. v. 30. Mrz 1989aaO; noch offengelassen von [X.], [X.]. v. 25. November 1958 aaO S. 121;lich OLG Hamm MDR 1987, 1034). Diltere abweichende obergerichtli-che Rechtsprechung ([X.] 1954, 621 f), die allerdings [X.] teilweise auf Zustimmung [X.] ist (vgl. [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 57 c Rn. 9 f; [X.]/[X.], Zwangsverstei-gerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 57 c Rn. 62; [X.]/Str, [X.]16. Aufl. § 57 c Rn. 2 zu 2.3), ist danacrholt.b) Im vorliegenden Fall lût sich nach dem A[X.]ninhalt nicht feststellen,ob und in welchem Umfang mit dem angeblich am 1. April 1997 an den [X.] gezahlten Betrag von 250.000 DM die von diesem noch zu erbringendenAusbau- und Umbauarbeiten in den zur Vermietung herzustellenden Rmlich-keiten fortgefrt worden sind. Das Berufungsgericht hat es sogar als unstreitigangesehen, [X.] der Vermieter den Betrag jedenfalls nicht in voller Hzuverwandt hat, die ihm nach § 9 des gewerblichen [X.] vom20./21. Dezember 1996 obliegenden Arbeiten durchfren zu lassen. Das an-gefochtene [X.]eil tte deshalb keinen Bestand gehabt. Nach Aufhebung [X.] wre auch der nach der Senatsentscheidung vom 30. [X.] aaO entscheidungserhebliche Ursprung der Mittel offen gewesen, dienach der bestrittenen Behauptung der [X.] aus einem ihr gewrten [X.] herrren sollen. Der Gescftsfrer der [X.] hat [X.] der Sitzungsniederschrift vom 4. September 2000 bei seiner per-slichen Arung vor dem Berufungsgericht erklrt, er habe zwei bis dreiTage vor dem 1. April 1997 von einem [X.] Gescftsmann ein [X.] 300.000 DM aufgenommen und die Darlehenssumme von ihm in bar- 6 -erhalten. Auf die Frage des klrischen Prozeûbevollmchtigten nach demNamen des [X.] Gescftsmanns hat der Gescftsfrer der [X.] erklrt, [X.] er den Namen nicht nennen wolle, weil die Informationen,die er der [X.] bisher gegeben habe, gegen ihn verwandt worden seien.Mit [X.] auf diese vagen Angaben erscheint zweifelhaft, [X.] der angeb-lich an den Vermieter in bar gezahlte Betrag - wirtschaftlich betrachtet - ausdem [X.] [X.] stammt. Nach Aufhebung und [X.] auch erneut zu prfen gewesen, ob ein Baukostenvorschuû tatschlichgezahlt worden ist, und zwar entgegen dem Wortlaut der schriftlichen [X.] vom 21. Mrz 1997 und der "[X.]" [X.] April 1997 nicht als Erstattung fr bereits ausgefrte Umbauarbeiten.[X.] Ganter [X.]Kayser
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 26/01 (REWIS RS 2002, 2832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2832
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