Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 26/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2832

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 26/01vom13. Juni 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 57 c Abs. 1 Nr. 2a)Eine Beschränkung des Kündigungsrechts kommt nicht in Betracht, wenndie Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren Ursprung nicht im Vermö-gen des Mieters oder Pächters haben. Gleiches gilt, wenn sie nicht dazu ge-dient haben, den Wert des [X.]undstücks zu erhöhen.b)Für die Herkunft und die Verwendung der Mittel trägt der Mieter oder [X.] die Beweislast.[X.], [X.]uß vom 13. Juni 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 13. Juni 2002beschlossen:Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Parteien je zur Hlfte.[X.] Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander [X.].Der Streitwert fr die Revisionsinstanz wird bis zum 28. [X.] auf (250.000 DM =) 127.822,97 •, für die [X.] danach auf(100.000 DM =) 51.129,19 • festgesetzt.[X.]:[X.] [X.], eine durch [X.]undschulden gesicherte Gligerin, hat mitder vorliegenden Klage von der [X.], der gewerblichen Zwischenmieterindes [X.]undstcks, begehrt, daß diese in dem igen [X.] ihre Anmeldungen nach §§ 57 c, 57 d [X.] widerrufe und esbei Vermeidung eines Ordnungsgeldes unterlasse, diese Mieterrechte erneutanzumelden. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. In der Revisionsinstanz haben die Parteien den- 3 -Rechtsstreit in der [X.] erledigt erklrt und wechselseitige Kosten-antrstellt.I[X.] Antrr Parteien fren zur Kostenteilung (§ 91 a Abs. 1 Satz 1ZPO a.F.).1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im [X.] erklrt werden ([X.]Z 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch au-ßerhalb der mlichen Verhandlung (vgl. § 91 a Abs. 1 Satz 2 i.d.[X.] vom 17. Dezember 1990, [X.] I S. 2847).Die Erledigungserklrung der [X.] konnte auch - wie hier geschehen -von ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmchtigten abgegeben werden, weildie [X.] auch zu Protokoll der [X.] erfolgen k, § 91 aAbs. 1 Satz 1 a.[X.]. § 78 Abs. 3 ZPO ([X.]Z 123, 264, 266).2. Ist der Rechtsstreit danach durcreinstimmende [X.] er-ledigt, hat der Senat unter Bercksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-standes nach billigem Ermessr die Kosten des Rechtsstreits zu [X.]. Das Verfahren gemß § 91 a ZPO dient nicht der Klrung [X.] Rechtsfragen grundstzlicher Art ([X.]Z 67, 343, 345 f; [X.], [X.]. [X.] November 1999 - KVR 10/98, [X.], 482 f). Kommt es fr die [X.] auf die Erfolgsaussichten des Hauptbegehrens an, werden diese [X.] der Kostenentscheidung nur summarisch [X.] 4 -Die danach gebotene begrenzte Sachprfung ergibt, [X.] die [X.] [X.] voraussichtlich zur Aufhebung und Zurckverweisung gefrttte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen [X.]) Der Schutz des Mieters oder [X.] durch § 57 c [X.] beruht letzt-lich auf dem [X.]undsatz von Treu und Glauben ([X.], [X.]. v. 30. Mrz 1989- IX ZR 276/88, [X.], 866, 867). Die Sonderstellung des Mieters oder[X.] r dem [X.]undpfandgliger nach dieser Vorschrift ist [X.] zu rechtfertigen, [X.] durch die tatschlichen Leistungen des Mietersoder [X.] ein Sachwert geschaffen worden ist, der dem Ersteher [X.] Form rer Mieteinnahmen zugute kommt. Wirtschaftlich betrachtet be-ruht die Wertsteigerung des [X.]undstcks in den Fllen des § 57 c [X.] [X.] des Mieters oder [X.], die an sich vom frren [X.] Vollstreckungsschuldner tten aufgebracht werden mssen ([X.] aaO).Demzufolge setzt die Bestimmung unter anderem voraus, [X.] der Mieter oder[X.] vor Durchfrung der Instandsetzung tatschlich Beitrzur Schaf-fung oder Instandsetzung des Miet- oder Pachtobjekts erbracht hat (vgl. [X.],aaO sowie [X.]. v. 21. Dezember 1989 - [X.], [X.], 695, 698),und zwar - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - aus seinemeigenen Verm([X.], [X.]. v. 30. Mrz 1989 aaO). [X.] ist im Zivilprozeûder Mieter oder [X.] beweispflichtig, weil er aus diesen Tatsachen ihm n-stige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. [X.], [X.]. v. 25. November 1958 - VIII ZR151/57, [X.], 120, 122; Mohrbutter/[X.], [X.] und [X.] 7. Aufl. [X.] § 57 c Anm. 4). [X.] es an einer dieser Voraussetzungen, etwa weil der Ursprung der Mittelnicht im Verms Mieters oder [X.] liegt oder die Aufwendungennicht dazu gedient haben, den Wert des [X.]undstcks zu er, [X.] 5 -Sinn und Zweck des § 57 c [X.] verfehlen, wenn der Mieter oder [X.] sichgleichwohl auf diese Leistungen berufen [X.] ([X.], [X.]. v. 30. Mrz 1989aaO; noch offengelassen von [X.], [X.]. v. 25. November 1958 aaO S. 121;lich OLG Hamm MDR 1987, 1034). Diltere abweichende obergerichtli-che Rechtsprechung ([X.] 1954, 621 f), die allerdings [X.] teilweise auf Zustimmung [X.] ist (vgl. [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 57 c Rn. 9 f; [X.]/[X.], Zwangsverstei-gerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 57 c Rn. 62; [X.]/Str, [X.]16. Aufl. § 57 c Rn. 2 zu 2.3), ist danacrholt.b) Im vorliegenden Fall lût sich nach dem A[X.]ninhalt nicht feststellen,ob und in welchem Umfang mit dem angeblich am 1. April 1997 an den [X.] gezahlten Betrag von 250.000 DM die von diesem noch zu erbringendenAusbau- und Umbauarbeiten in den zur Vermietung herzustellenden Rmlich-keiten fortgefrt worden sind. Das Berufungsgericht hat es sogar als unstreitigangesehen, [X.] der Vermieter den Betrag jedenfalls nicht in voller Hzuverwandt hat, die ihm nach § 9 des gewerblichen [X.] vom20./21. Dezember 1996 obliegenden Arbeiten durchfren zu lassen. Das an-gefochtene [X.]eil tte deshalb keinen Bestand gehabt. Nach Aufhebung [X.] wre auch der nach der Senatsentscheidung vom 30. [X.] aaO entscheidungserhebliche Ursprung der Mittel offen gewesen, dienach der bestrittenen Behauptung der [X.] aus einem ihr gewrten [X.] herrren sollen. Der Gescftsfrer der [X.] hat [X.] der Sitzungsniederschrift vom 4. September 2000 bei seiner per-slichen Arung vor dem Berufungsgericht erklrt, er habe zwei bis dreiTage vor dem 1. April 1997 von einem [X.] Gescftsmann ein [X.] 300.000 DM aufgenommen und die Darlehenssumme von ihm in bar- 6 -erhalten. Auf die Frage des klrischen Prozeûbevollmchtigten nach demNamen des [X.] Gescftsmanns hat der Gescftsfrer der [X.] erklrt, [X.] er den Namen nicht nennen wolle, weil die Informationen,die er der [X.] bisher gegeben habe, gegen ihn verwandt worden seien.Mit [X.] auf diese vagen Angaben erscheint zweifelhaft, [X.] der angeb-lich an den Vermieter in bar gezahlte Betrag - wirtschaftlich betrachtet - ausdem [X.] [X.] stammt. Nach Aufhebung und [X.] auch erneut zu prfen gewesen, ob ein Baukostenvorschuû tatschlichgezahlt worden ist, und zwar entgegen dem Wortlaut der schriftlichen [X.] vom 21. Mrz 1997 und der "[X.]" [X.] April 1997 nicht als Erstattung fr bereits ausgefrte Umbauarbeiten.[X.] Ganter [X.]Kayser

Meta

IX ZR 26/01

13.06.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 26/01 (REWIS RS 2002, 2832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2832

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.