Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. LwZR 4/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2001, 694

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 4/01Verkündet am:9. November 2001Riegel,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 174 Satz 1Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertre-tungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige [X.] kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesenwerden, wenn ihr weder eine [X.] der anderen Gesellschafter, noch der Ge-sellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, ausder sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung [X.] ergibt.[X.], [X.]. v. 9. November 2001- [X.] 4/01 - [X.] [X.] [X.], Senat [X.] Landwirtschaftssachen, hat auf die mli-che Verhandlung vom 9. November 2001 durch [X.],[X.] und [X.] sowie [X.] und Kreye[X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des [X.] vom 8. Dezember 2000 wird auf Ko-sten der [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kigung eines [X.].[X.] war Eigentmer eines aus mehreren Flurstcken bestehendenlandwirtschaftlich genutzten [X.]s. Durch [X.] verpachtete er den Beklagten einen Teil des [X.]s bis zum28. September 2008. In der Folgezeit wurde das [X.] zwangsverstei-gert. Das [X.] wurde im [X.] nicht offenbar. Am2. Dezember 1998 wurde das [X.] den [X.]n als Gesellschaftern [X.] zugeschlagen. Nach dem [X.] sind beide Gesellschafter [X.] 3 -Mit Schreiben vom 28. Mrz 1999 kigte der [X.] ihm und seinem Bruder, dem [X.] zu 2, gebildeten Gesellschaft das[X.] zum Ende des laufenden [X.] den Beklag-ten. Mit Schreiben vom 4. April 1999 wiesen die Beklagten die Kigungser-klrung zurck, weil der Erklrung keine [X.] des [X.]s zu 2 beigeftworden war. Mit Schreiben vom 5. April 1999 verwahrte sich der [X.] zu 1hiergegen unter Hinweis auf seine Befugnis zur alleinigen Vertretung nach [X.]. In der Folgezeit kam es zu weiteren Kigungen [X.], u.a. aus wichtigem Grund.Mit der Klage haben die [X.] die [X.] und Herausgabe der[X.], hilfsweise zum 28. September 2000, höchst hilfsweise zum28. September 2001 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abge-wiesen. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelasse-nen Revision verfolgen sie ihre Antrweiter.[X.]:[X.] Revision ist ohne Einschrkung zugelassen. Die auf § 174 [X.] des Berufungsgerichts dienen lediglich der Begrn-dung der Entscheidung in diesem Punkt und bedeuten daher keine Beschrn-kung der [X.] -II.Das Berufungsgericht sieht die Beklagten aufgrund des [X.] als zum Besitz des [X.]s berechtigt an. Es meint,die Kigungserklrung vom 28. Mrz 1999 habe das [X.] nichtbeendet. Die [X.] diese Erklrung nach § 174 BGB wirksam zu-rckgewiesen, weil ihr keine [X.] des [X.]s zu 2 beigeft gewesensei. § 744 Abs. 2 BGB [X.]e nicht zur Alleinbefugnis eines Gesellschafters, [X.] zu vertreten. Die ster zur Kigung des Pachtvertrages abge-gebenen Erklrungen seien nicht zum ersten möglichen Termin im Sinne von§ 57 a Satz 2 [X.] erfolgt. [X.] eine außerordentliche Kigung fehle es aneinem wichtigen Grund.II[X.] Revision hat keinen Erfolg.Die [X.] haben keinen flligen Anspruch auf [X.] und Heraus-gabe der [X.]. Sie sind mit dem Zuschlag des [X.]s gemߧ§ 57 [X.], 571, 593 b BGB als Verchter anstelle von [X.] in den zwischendiesem und den Beklagten geschlossen Pachtvertrag eingetreten. Das Besitz-recht aus diesem Vertrag besteht fort. Der Wirksamkeit der im Schreiben vom28. Mrz 1999 ausgesprochenen, auf § 57 a [X.] gesttzten Kigung stehtder Widerspruch der Beklagten vom 4. April 1999 [X.] 5 -1. Wird ein einseitiges Rechtsgescft durch einen Vertreter vorgenom-men, gewrt § 174 BGB dem von dem [X.] Betroffenen vor der mit derBehauptung der [X.] verbundenen Unsicherheit der [X.] Handelns des Vertreters dadurch Schutz, [X.] dem Betroffenen das [X.] ist, die Erklrung des Vertreters [X.], es sei denn, [X.] weist die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsmacht [X.] Vorlage einer [X.] nach (§ 174 Satz 1 BGB), oder die [X.] ist dem [X.] vom [X.]geber zuvor bekannt gege-ben worden (§ 174 Satz 2 BGB).Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer [X.]durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zu-rckweisung aus ([X.], 263, 265; [X.] NJW-RR 1993, 470;[X.]/[X.], 4. Aufl., § 174 Rdn. 10; Soergel/[X.], [X.]., § 174 Rdn. 8; [X.]/Schilken, BGB [1995], § 174 Rdn. 6). [X.] Vertretungsmacht beruht nicht auf einer Willensentscheidung [X.]. Sie kann nicht durch eine [X.]surkunde nachgewiesen wer-den. § 174 BGB mutet die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretungverbundene Unsicherheit r die Wirksamkeit des Bestehens der [X.] Vertretungsmacht dem [X.] zu.Das Recht zur Zurckweisung besteht auch im Falle der organschaftli-chen Vertretung grundstzlich nicht ([X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.]/Schilken, aaO). Die organschaftliche Vertre-tungsmacht beruht auf der Bestellung des Vertreters zum Organ einer juristi-schen Person, die nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen kann.Der Unsicherheit r die in Anspruch genommene organschaftliche Vertre-- 6 -tungsmacht wirkt die grundstzlich vorgeschriebene Eintragung des [X.] Organ in ein öffentliches Register entgegen. Aus diesem ergeben sich [X.] des Organs und der Umfang seiner Vertretungsmacht (vgl. § 67 BGB,§ 125 Abs. 4 HGB, § 81 Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 1 GmbHG, § 28 Abs. 1 GenG).So verlt es sich bei der [X.] nicht. Soweitihre (Teil-)rechtsfigkeit anzuerkennen ist ([X.]Z 146, 341 ff), beruht [X.] auf einer Eintragung. Die [X.] können keinem öffentli-chen Register entnommen werden. Sie folgen aus dem zwischen den [X.] - möglicherweise formlos - geschlossenen Gesellschaftsvertrag. So-weit die Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter handelt, liegt damit auchbei der Teilnahme einer [X.] am Rechtsver-kehr eine Situation vor, die der von § 174 BGB entspricht. Der Emp[X.] einer[X.] die Gesellschaft abgegebenen Erklrung hat vielfach weder Kenntnis vonder Existenz der Gesellschaft noch von deren [X.]n. [X.] steht nicht zur [X.]. Handelt der [X.]s[X.]er der Gesell-schaft allein, ist es ihm demr ohne weiteres möglich, entweder eine[X.] der rigen Gesellschafter vorzulegen oder die von ihm aus [X.] in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch dessenVorlage oder die Vorlage einer Erklrung aller oder der rigen Gesellschafterr eine von §§ 709, 714 BGB abweichende Regelung der Vertretung [X.] zu belegen. Unterbleibt ein solcher Nachweis, kann eine Erkl-rung, die nicht von allen Gesellschaftern abgegeben wird, nach § 174 BGB zu-rckgewiesen werden. Dem entspricht es, [X.] ein Recht zur Zurckweisungnicht nur besteht, wenn eine rechtsgescftlich erteilte [X.] nicht vorge-legt wird, sondern auch dann, wenn die Rechtsmacht des Vertreters auf einerErmchtigung beruht, die von einer eingetragenen organschaftlichen Vertre-tungsmacht abweicht ([X.] § 174 Nr. 4 m. Anm. Hueck).- 7 -Die Beklagten konnten daher die Erklrung vom 28. Mrz 1999 zurck-weisen, weil ihr weder eine [X.] beigeft war, aus der sich die Befugnisdes [X.]s zu 1 zur Vertretung des [X.]s zu 2 ergab, noch eine Erklrungbeider Gesellschafter oder des [X.]s zu 2, nach welcher der Gesellschafts-vertrag den [X.] zu 1 zur alleinigen Vertretung berechtigte, noch der [X.] selbst. Die in § 174 Satz 1 BGB bestimmte [X.]ist ist durch [X.] vom 4. April 1999 gewahrt. Insoweit erhebt die Revision auch [X.], Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.2. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 744 Abs. 2 BGB. Dabei [X.] bleiben, ob diese Bestimmung auf eine Gesellschaft, deren [X.] nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils einzeln zur Vertretung [X.], rhaupt Anwendung findet und ob § 744 Abs. 2 BGB die [X.] als [X.]r ein Recht der Gesellschaft durch einenGesellschafter ermlicht. Eine aus § 744 Abs. 2 BGB [X.]e gesetzlicheBefugnis des [X.]s zu 1, am 28. Mrz 1999 allein [X.] die [X.], scheitert schon daran, [X.] die [X.] nicht behaupten, die [X.] vom 28. Mrz 1996 sei eine zur Erhaltung des [X.]snotwendige Maûnahme (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Oktober 1981, [X.], NJW1982, 641). Die Kigung beruht nach dem Inhalt des Kigungsschreibensauf der Absicht der [X.], das [X.] selbst zu bewirtschaften. Von [X.] dieser Absicht muû der Bestand des [X.]s nicht n-gen. Das liegt sogar eher fern. [X.] der wirtschaftliche Wert des [X.]snur so realisiert werden kann, ist nicht [X.] 8 -3. Die mit den [X.] gemachten [X.]s- und [X.] sind ebenfalls nicht [X.]. Denn auch die sterenKigungserklrungen haben nicht zu einer Beendigung des [X.]-ses ge[X.]t.a) Soweit die Kigungen auf § 57 a [X.] gesttzt werden (Kigun-gen vom 5. April und 28. September 1999) gilt folgendes:Das Sonderkigungsrecht des [X.] nach § 57 a [X.] ist [X.] der Norm ausgeschlossen, wenn die Kigung nicht zum ersten Ter-min erfolgt, [X.] den sie zulssig ist. Der (nach dem Zuschlag am [X.]) erste zulssige Termin war hier der 28. September 1999. Die [X.] am dritten Werktag des halben Jahres erklrt werden, mitdessen Ablauf die Pacht enden sollte (§ 594 a Abs. 2 BGB). Das war [X.] 1999. Die Kigungen vom 5. April und 28. September 1999 sinddaher verstet.Allerdings setzt die Einhaltung des ersten mlichen [X.] dem Eigentumserwerb durch Zuschlag voraus, [X.] der Ersteher von demBestehen des Pachtvertrages Kenntnis hat. Ist dies nicht der Fall, so wird [X.] Erlangung der Kenntnis ein Kigungsrecht zu dem chstmlichenTermin zugebilligt ([X.], 273, 274; Zeller/Str, [X.], 16. Aufl., § 57 a Anm. 5.2; [X.], [X.], § 19 I 2 b; [X.], in: [X.], [X.] Zwangsverwaltung, 9. Aufl., §§ 57-57 c [X.] Rdn. 46; [X.], [X.], 8. Aufl., [X.]). Das [X.]t im vorliegendenFall nicht dazu, [X.] die [X.] noch nach dem 31. Mrz 1999 das [X.] -ltnis tten [X.] Denn das Berufungsgericht hat festgestellt,[X.] die [X.] jedenfalls am 28. Mrz 1999 die [X.] die Kigung [X.] Kenntnis vom Bestehen des Pachtvertrages hatten. Es ist [X.] zu beanstanden, [X.] es diese Feststellung der Tatsache entnommen hat,[X.] sich der [X.] zu 1 in der Lage sah, den Pachtvertrag durch die [X.] 28. Mrz 1999 nach § 57 a [X.] zu kigen. Diese Kigung wre ohnedie Zurckweisung durch die Beklagten auch wirksam [X.] zum Ablauf des 28. September 1999 beendet. [X.] ist kein schutzwrdiges Interesse der [X.] erkennbar, eine weitereKigungsmlichkeit zu erffnen.b) Soweit die Klage auf eine mit Schreiben vom 6. September 1999 er-klrte auûerordentliche Kigung gesttzt wird, fehlt es [X.] wie das Berufungs-gericht ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen dargelegt hat[X.] an einem [X.].[X.][X.]

Meta

LwZR 4/01

09.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. LwZR 4/01 (REWIS RS 2001, 694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 694

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