Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. V ZR 441/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2321

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. Juli 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 57 Abs. 2Der Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht auch dem Besitzer zu.[X.] § 956 Abs. 2Die von einem Unterpächter erteilte [X.] ist auch dann wirksam,wenn der Eigentümer die [X.] nicht gestattet hatte.[X.], [X.]eil vom 12. Juli 2002 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 12. Juli 2002 durch den Vizeprsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das [X.]eil des13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.], [X.] in [X.], vom 24. Mai 2000 und das Grundurteil [X.] Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 21. Mai 1999aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung [X.], aucr die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Ersatzpflicht fr Sc, die bei der [X.] der Verlegung von Leerrohren fr Glasfaserkabel in einem Feld ent-standen sind.Die Beklagte [X.] Ferngasleitungen in Swestdeutschland, diein Ausschr[X.]r persönlicher Dienstbarkeiten verlegt sind. [X.] gestatten der Beklagten die Verlegung, den Betrieb und [X.] der Gasleitungen. Zur Steuerung des Gastransportes dienen par-allel zur Gasleitung ge[X.]e Kupferkabel.In den vergangenen Jahren ging die Beklagte [X.], die [X.] durch Lichtwellenleiter zu ersetzen, die vielseitig zur Informationsrmitt-lung genutzt werden können. Hierzu beauftragte sie ein Tiefbauunternehmen,Leerrohre in die betroffenen [X.] zu verlegen. Zur Vorbereitung dieserArbeiten schlug ein Mitarbeiter des [X.] am 24. Juni 1998eine Schneise durch ein Maisfeld, das sicr mehrere [X.] er-strec[X.]. Das Feld hatte die [X.] im Rahmen eines Versuchs zur Saatgut-gewinnung angelegt.Sie hat geltend gemacht, die Schneise habe den [X.] un-durchfrbar gemacht. Die Neuanlage des Feldes koste 46.200 DM, 90 [X.] sie zur Vorbereitung der Inanspruchnahme der Beklagten fr den [X.]. Zur Verminderung [X.] sie den Versuch in ihrer Winterzuchtanlage in [X.] wie-derholen. Den hiermit verbundenen Mehraufwand könne sie noch nicht [X.].Die [X.] hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 46.290 [X.] Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte alle weite-ren [X.] tragen habe, die ihr aus dem Eingriff in die Versuchsanlageentstanden seien und noch entstehen [X.] 4 -Das [X.] hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Be-rufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen [X.] die Beklagte die Abweisung der Klage.[X.]:[X.] Berufungsgericht sieht die Klage nach § 57 Abs. 2 Satz 3 [X.] als[X.] an. Es hat festgestellt, das betroffene Feld sei der [X.] von [X.] [X.] worden. [X.]habe den Besitz im Wege [X.] von anderen Landwirten erhalten, die die [X.] von [X.] gepachtet oder ihrerseits den Besitz im Wege des [X.]. Der Weiterrtragung des Besitzes tten die jeweiligen [X.] zwar nicht zugestimmt; die fehlende Berechtigung der [X.] [X.] r den [X.]n sei fr das Bestehen des geltend gemach-ten Anspruchs aber ohne BedeutungII.Die Revision [X.] zur Aufhebung der vorangehenden Entscheidungenund zur Zurckverweisung des Rechtsstreits an das [X.]. Das Grun-durteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen.Über eine Klage, die aus einem Zahlungs- und einem unbeziffertenFeststellungsantrag besteht, darf, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen ab-gesehen, nicht durch Grundurteil entschieden werden ([X.], [X.]. v. 27. Januar- 5 -2000, [X.], [X.]R ZPO § 304 Grundurteil 1). Dies ist im [X.] wegen zu bercksichtigen ([X.], [X.]. v. 7. [X.], [X.], [X.]R ZPO § 304 Abs. 1 Amtsprfung 1).Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht r den Grund der Klagevorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und le-diglich der Streit r den [X.] entscheidungsreif ist. Eine entspre-chende Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren setzt daher einenAnspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, derHch summenmßig bestimmter Sachen gerichtet ist ([X.], [X.]. v.19. Februar 1991, [X.], NJW 1991, 1896 und vom 14. Oktober 1993,III [X.], NJW-RR 1994, 319). Deshalb scheidet ein Grundurteil r ei-nen unbezifferten Feststellungsantrag aus ([X.], [X.]. v. 7. November 1991,III [X.], [X.], 432 und v. 19. Oktober 1993 aaO; [X.]. v.28. Januar 2000, [X.], [X.], 873, 874).Das Grundurteil kann auch nicht als [X.] den Grund desbezifferten [X.] und als stattgebendes [X.] den un-bezifferten Feststellungsantrag aufrecht erhalten werden (vgl. [X.], [X.]. v.7. November 1991, III [X.], [X.]R ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsan-trag 2). Die Beklagte hat bestritten, daß der [X.] der [X.] dadurchundurchfrbar geworden ist, daß in das Versuchsfeld eine Schneise geschla-gen wurde. Hierzu sind bisher keine Feststellungen getroffen worden. Von [X.] der Behauptung der [X.] indessen ab, ob sie ihren[X.] in [X.] wiederholen mußte. Kann die [X.] ihre Behaup-tung nicht beweisen, fehlt es insoweit an dem geltend gemachten Schaden. [X.] der [X.] beantragte Feststellung [X.] nicht getroffen [X.] 6 -Dem [X.]eil des [X.]s haftet derselbe Mangel an wie dem Beru-fungsurteil. Auf die Rechtsmittel der Beklagten sind daher beide [X.]eile aufzu-heben. Das [X.] hat anderweit zu verhandeln und zu entscheiden.[X.] gibt [X.] zu folgenden [X.] Der von der [X.] geltend gemachte Anspruch folgt aus § 57Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Bestimmung verpflichtet den Betreiber auch zum [X.], die der Besitzer eines [X.]s durch [X.] von [X.] in das [X.]) Das Eigentum an einer Sache [X.] die umfassende Berechti-gung, Unterlassung und Beseitigung von Strungen zu verlangen (§ 1004Abs. 1 [X.]). Die Befugnis besteht nur insoweit nicht, als der [X.] zurDuldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 [X.]). [X.] ksdem ffentlichen Recht, aus Belastungen des Eigentums, aus dem Nachbar-recht, aus schuldrechtlichen Vereinbarungen oder aus einer Notstandsituation(vgl. § 904 [X.]) folgen. Die [X.] schrken nicht nur die Befug-nisse aus dem Eigentum ein, sondern auch die Befugnisse aus dem Besitz.Das ist in § 867 [X.] ausgesprochen, gilt jedoch ebenso fr § 904 [X.] ([X.], 187, 190). Das erschien den Verfassern des Brgerlichen Gesetzbuchesals Selbstverstlichkeit, die keiner besonderen Erwrfe (vgl.Prot. [X.], [X.] 804).- 7 -Dasselbe gilt fr die in § 57 Abs. 1 [X.] bestimmte Pflicht. Hat der [X.] eines [X.]s durch eine Dienstbarkeit einem [X.] die [X.] in seinem [X.] gestattet, hat er hinzunehmen, [X.]der Berechtigte das fr einen anderen Zweck eingermte Leitungsrecht frZwecke der Telekommunikation nutzt und hierzu weitere Leitungen oder erst-mals zur allgemeinen Informationsrmittlung geeignete Leitungen in [X.] einbringt ([X.]. v. 23. November 2001, [X.] 419/00, [X.], 678, 680). Die fr das Eigentum aus § 57 Abs. 1 [X.] folgende [X.] auch die Rechte aus dem Besitz ein (Senat, [X.]Z 145,16, 19 f).b) Umgekehrt steht der in § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmte [X.] dem Besitzer zu.Der Anspruch korrespondiert mit der Verpflichtung, die [X.] Besitzes zu dulden. Er dient der Kompensation des Ausschlusses von [X.]. [X.] diese ist es ohne Belang, ob sie aus dem Eigentum oderdem Besitz folgen (vgl. [X.], in: Beck'scher [X.]-Kommentar, 2. Aufl., § 57[X.]. 51, 41 ff). Das ergibt sich fr den Fall des § 867 [X.] bereits aus der ge-setzlichen Bestimmung. [X.] § 904 [X.] ist dieser Grundsatz anerkannt ([X.], 187, 190; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 904 [X.]. 4;MchKomm-[X.]/Scker, 3. Aufl., § 904 [X.]. 15; RGRK-[X.]/Augustin,12. Aufl., § 904, [X.]. 2, 11; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 904, [X.]. [X.] gilt fr den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen hinzu-nehmender Immissionen [X.] § 906 [X.] (st. Rspr., vgl. Senat [X.]Z 30,273, 280; 62, 361, 367; 70, 212, 220; 92, 143, 145) oder wegen einer Vertie-fung des [X.] (Senat, [X.]Z 147, 45 ff). [X.] § 57 Abs. 2- 8 -Satz 1, 3 [X.] gilt nichts anderes. Die Regelung geht auf § 10 Abs. 2 Satz 2[X.] zurck. [X.] die dort bestimmte Ersatzpflicht ist, soweit ersichtlich, nie-mals in Zweifel gezogen worden, [X.] sie den Schaden umfaût, den ein [X.] verschiedener Besitzer durch die Verlegung von Telekommunikati-onsleitungen erleidet (vgl. [X.], Post- und Fernmeldewesen, [X.], Stand 1988, § 12 [X.] [X.]. 4).Gegenstand des Ausgleichsanspruchs des Besitzers aus § 57 Abs. 2Satz 1 [X.] ist der Vermswert, den das Recht zum Besitz ausmacht. Dasist insbesondere der Ertrag des [X.]s, der dem Besitzer zusteht. [X.]tdie Verlegung von [X.] dazu, [X.] im Jahr der [X.] der Ertrag des [X.]s entfllt oder wesentlich gemindert ist, be-deutet dies eine Einschrkung der Nutzbarkeit, dir das zumutbare Maûhinausgeht und nach § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entscigen ist ([X.],aaO, § 57 [X.] [X.]. 43). [X.] der [X.] den Besitz an dem [X.] einem [X.] hat, [X.] nicht zur Entlastung [X.]. Aus dessen Sicht ist es ohne Bedeutung, ob seineMaûnahmen zu einer [X.] des [X.]s oder eines von dem[X.] verschiedenen Besitzers fren. Mûte der Berechtigte den [X.] nicht entscigen, schuldete er [X.] in demselben Umfang dem[X.] Ersatz, weil der [X.] dem Besitzer aus dem Rechtsverlt-nis, auf dem die Übertragung des Besitzes beruht, grundstzlich zum [X.] verpflichtet ist (vgl. §§ 585, 581, 536 a [X.]). Zu ent-scigen sind nicht nur die erlittene Einbuûe, sondern auch die Aufwendun-gen, die der Besitzer zum Ausgleich seiner Beeintrchtigung macht (vgl. Senat,[X.]Z 147, 45, 54 f).- 9 -c) § 57 Abs. 2 Satz 3 [X.] kann entgegen der Meinung der [X.] Beschrkung des Anspruchs auf den [X.] entnommen werden.Die Vorschrift verpflichtet den Betreiber zur Beseitigung bei der Verlegung von[X.] an dem [X.] und an dessen [X.]. Gegenstand des Anspruchs ist die Beseitigung von Sub-stanzsc. Diese treffen den [X.] des [X.]s bzw. den [X.] des [X.]. [X.] des [X.] muû nicht der [X.]des [X.]s sein. Die Beseitigung von Sc dem [X.] oderan dem [X.] kann nur von dem jeweils gescigten [X.] verlangtwerden (vgl. [X.]. v. 23. Februar 2001, [X.] 389/99, aaO). Mit der vonder [X.] geltend gemachten [X.] hat das nichts zu tun.d) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 54 [X.]. Die Bestimmung ver-pflichtet den "Besitzer" von Baumpflanzungen, fr den Betrieb von [X.]eilandlei-tungen notwendige Ausstungen zu dulden und gewrt umgekehrt dem Be-troffenen einen Anspruch auf Ersatz mit diesen Arbeiten verbundener Sc.Die gesetzliche Regelung entspricht insoweit § 867 [X.]. Dem kann nicht ent-nommen werden, auûerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift habe einduldungspflichtiger Besitzer jeden Eingriff in seinen Besitz entscigungsloshinzunehmen. [X.] § 54 [X.] gilt nichts anderes. Durch § 54 [X.] wurde die biszum Inkrafttreten des [X.] geltende Regelung von § 4[X.] in das [X.] rnommen. Eine inhaltliche Ände-rung war nicht beabsichtigt (BT Drucks. 13/3609 [X.]). [X.] die Entsci-gungspflichten aus dem Telegrafenwegegesetz ist unbestritten, [X.] sie ebensowie zugunsten der [X.] zugunsten der Besitzer galten (vgl. [X.],aaO, § 4 [X.] [X.]. 13, § 12 [X.] [X.]. 4, 7).- 10 -e) Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht entgegen, [X.] die[X.] den [X.]r nicht zum Besitz der [X.] be-rechtigt ist. Die Rechtsprechung, nach welcher der unberechtigte Besitz keindurch § 823 Abs. 1 [X.] gesctztes Recht darstellt, beruht auf dem Gedan-ken, [X.] der [X.] jederzeit den Besitz herausverlangen und die [X.] aus dem Besitz ziehen kann (vgl. [X.]Z 137, 89, 98; [X.] [X.]. v.21. Januar 1981, [X.], NJW 1981, 865, 866; u. v. 7. Mai 1991,VI [X.], NJW 1991, 2420, 2421). Diese Wertung trifft hier nicht zu. Dieden [X.]n der [X.]r fehlende Berechtigung der[X.] zum Besitz [X.] weder dazu, [X.] die [X.] die Herausgabe der[X.] an sich verlangen k(§ 986 Abs. 1 Satz 2 [X.]), noch dazu,[X.] die Erzeugnisse der [X.] den [X.]n zust. Der vonder [X.] geltend gemachte Schaden ist durch die Vernichtung der Mais-pflanzen entstanden. Die Pflanzen waren [X.] § 94 Abs. 1 [X.] zwar we-sentliche Bestandteile der [X.] und standen daher im Eigentum der[X.]seigentmer. [X.] § 956 Abs. 2, Abs. 1 [X.] war jedoch die Kl-gerin berechtigt, das Eigentum an den Pflanzen - mit ihrer Trennung von dem[X.] - zu erwerben. Die [X.] hatten die [X.] verpachtetund ihren [X.]n die Aneignung der Erzeugnisse der [X.] gestattet(§§ 585 Abs. 1, Abs. 2, 581 Abs. 1, 956 Abs. 1 [X.]). Durch den anschlieûen-den [X.] hatten die [X.] ihrem jeweiligen Tauschpartner bis hin zudem Landwirt [X.]die Aneignung gestattet. [X.]hatte die Aneignung der[X.] gestattet (§ 956 Abs. 2 [X.]). [X.] die [X.] bzw. [X.]zur [X.] des Besitzes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ge-r den [X.]seigentmern nicht berechtigt waren, berrt [X.] der von den [X.]n bzw. [X.]der [X.] erteilten Aneig-nungsgestattung nicht ([X.]/Hefermehl, § 956 [X.], [X.]. 5;- 11 -Planck/[X.], [X.], 6. Aufl., § 956 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.][1995], § 956 [X.]. 18). Die ausgleichungspflichtige Beeintrchtigung im [X.] § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] besteht in der Vernichtung des [X.]) Entgegen der Meinung der Revision steht dem § 866 [X.] nicht ent-gegen. §§ 1090, 1029 [X.] gewren die [X.] aus §§ 858 ff [X.] auchdem Rechtsbesitzer. Wird er in der Ausr Rechte aus der Dienstbarkeitgestrt, so stehen ihm die Mittel des possessorischen Rechtsschutzes zu. [X.] § 866 [X.] bestimmte [X.] possessorischer [X.] eines [X.]s r einem Mitbesitzer berrt jedoch nicht dessen petitorische [X.], um die es im vorliegenden Fall geht.g) Ohne Bedeutung fr die Entscheidung des Rechtsstreits ist auch, obdie [X.] der [X.] der Verlegung der Leerrohre zugestimmt ha-ben. Die [X.], [X.], [X.]berechtigten und die [X.] [X.] § 57 Abs. 1 [X.] die Verlegung zu dulden. § 57 Abs. 2 [X.] verpflichtetdie Beklagte zum Ausgleich mit der Verlegung verbundener [X.] und zur Beseitigung durch die Verlegung entstehender Sc. Auf die-ser Grundlage geht die Meinung der Revision fehl, einer Zustimmung der [X.] Verzicht auf die gesetzlichen Ausgleichs- und Beseitigungs-ansprche entnommen werden. Auch die Beklagte hat das bisher nicht andersgesehen. Sie ist bei der Vorbereitung der Arbeiten unstreitig von ihrer Ver-pflichtung ausgegangen, die durch die Arbeiten Betroffenen zu entscigen.2. [X.] den von einem Verschulden des Ausgleichspflichtin-gigen Anspruch des Duldungspflichtigen aus § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt der in§ 254 [X.] zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz, [X.] Aus-- 12 -gleichspflichten dadurch [X.] werden, [X.] der [X.] Sorgfalt auûer acht gelassen hat, die ihm zur Wahrung seiner Inter-essen zuzumuten ist und so zur Entstehung oder [X.] beigetragen hat (vgl. zu § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] Senat, [X.]Z 135,235, 239 ff; [X.]. v. 21. Oktober 1994, [X.] 12/94, [X.], 76, 78 mitjeweils zahlreichen weiteren Nachweisen). Von einer Minderung des An-spruchs der [X.] [X.] in entsprechender Anwendung von § 254 Abs. 2[X.] auszugehen sein, wenn der [X.] vorzuwerfen wre, [X.] ihre Mitar-beiter den Beauftragten des fr die [X.] ttig gewordenen Tiefbauunter-nehmens nicht auf den Versuchschara[X.]r der Feldanlage hingewiesen haben,als sie dessen Vorhaben bemer[X.]n. Dies darzulegen obliegt der Beklagten (st.Rechtspr., vgl. [X.], 76 f; 159, 257, 261; [X.]Z 90, 17, 32 f). [X.] ge-t es nicht, [X.] die Beklagte den gegenteiligen Vortrag der [X.] mit [X.] bestreitet, die [X.] habe den Mitarbeiter des [X.] "nicht nachhaltig" an seiner Ttigkeit gehindert.[X.] Tropf [X.] [X.]

Meta

V ZR 441/00

12.07.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. V ZR 441/00 (REWIS RS 2002, 2321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2321

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