Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2017, Az. XII ZB 243/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3726

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Gegenstand

Betreuervergütung: Vergleichbarkeit der im Wege des sog. Kontaktstudiums absolvierten "Weiterbildung Berufsbetreuung" mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung; landesrechtliche Voraussetzungen für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation


Leitsatz

1. Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar.

2. Zu den landesrechtlichen Voraussetzungen (hier: Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg) für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation (hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 BVormVG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 4. Mai 2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 110 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1, eine Berufsbetreuerin, begehrt eine höhere als die festgesetzte Betreuervergütung.

2

Die Betreuerin studierte nach dem im Jahr 1979 erworbenen Fachabitur mehrere Semester Sozialpädagogik und Theologie, ohne das Studium abzuschließen. Nach einer Ausbildung als Erzieherin absolvierte sie bis 1992 eine weitere Ausbildung zur Heilpädagogin. [X.] übernahm sie eine ehrenamtliche Vormundschaft und war seit August 1999 als Berufsbetreuerin tätig.

3

Von Dezember 2001 bis März 2003 nahm sie am [X.] an der [X.] erfolgreich an einem sogenannten Kontaktstudium "Weiterbildung Berufsbetreuung" teil, das sie mit einem Zertifikat abschloss. Unter Berufung auf diese Weiterbildung machte sie in den ihr vom Amtsgericht übertragenen Betreuungen - darunter auch die seit dem [X.] geführte Betreuung für die im Heim lebende und mittellose Betroffene - seit Juni 2003 den höchsten Stundensatz geltend, den das Amtsgericht den Vergütungsfestsetzungen in der Folge auch zugrunde legte. Erstmals auf den Vergütungsantrag für das erste Quartal 2015 brachte das Amtsgericht statt des Stundensatzes von 44 € einen Stundensatz von 33,50 € in Ansatz. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin blieb ohne Erfolg. In ihren folgenden Vergütungsanträgen an das Amtsgericht stellte die Betreuerin den niedrigeren Stundensatz in Rechnung.

4

Mit Antrag vom 4. Oktober 2016 hat die Betreuerin beantragt, für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 462 € festzusetzen, und dabei wieder auf einen Stundensatz von 44 € abgestellt. Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € eine Vergütung von 351,75 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die gegen die teilweise Zurückweisung ihres [X.] eingelegte Beschwerde der Betreuerin ist ohne Erfolg geblieben.

5

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin weiterhin die Festsetzung einer Vergütung nach dem höchsten Stundensatz.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

7

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin erfülle nicht die formalen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die von ihr begehrte [X.]. Die "Weiterbildung Berufsbetreuung" stelle keine Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar, da es sich nicht um eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit staatlich geprüftem Abschluss bzw. um eine dem im zeitlichen und wissenschaftlichen Umfang vergleichbare Ausbildung handele.

8

Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass nach der dem Wortlaut der Regelung aus § 11 Abs. 2 [X.] entsprechenden Öffnungsklausel des § 2 Abs. 2 [X.] auch Weiterqualifikationen als einer Hochschulausbildung gleichwertig anerkannt werden könnten, wenn dies durch Landesrecht bestimmt werde. Das [X.] habe zwar das [X.] (AG[X.] NW) erlassen, dessen § 2 Abs. 2 vorsehe, dass Prüfungen anderer Bundesländer, die auf Grundlage der jeweiligen [X.] absolviert wurden, einer Nachqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 AG[X.] NW gleich stünden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Nr. 2 AG[X.] NW nur Berufsbetreuer, die Vormundschaften bereits vor dem 30. Mai 1998 berufsmäßig geführt hätten, mittels einer Nachqualifikation eine Ausbildung nachweisen könnten, die einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleich stehe. Diese zeitliche Voraussetzung erfülle die Betreuerin nicht.

9

Die Stichtagsregelung sei auch mit der Rechtsprechung des [X.] vereinbar. Nach dieser werde dem Vertrauensschutz betroffener, nicht hinreichend qualifizierter Berufsbetreuer ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet sei, eigene Nachqualifizierungskonzepte zu entwickeln oder in anderen Bundesländern erworbene [X.] anzuerkennen. Dem werde die [X.] Regelung gerecht. [X.] Vertrauen könnten nur solche Berufsbetreuer ohne ausreichende formale Qualifikation in Anspruch nehmen, die bereits vor Bekanntwerden des neuen Vergütungsmodells als Berufsbetreuer tätig gewesen seien. Dass andere Bundesländer ein günstigeres Ausführungsrecht vorsähen, helfe der Betreuerin nicht weiter.

Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich an der früheren Zubilligung eines Stundensatzes der höchsten [X.] festhalten zu lassen. Denn das Betreuungsgericht müsse auf jeden neu gestellten [X.] erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für die Höhe der beantragten Vergütungssätze vorlägen. Die Betreuerin könne daher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass ihr auch zukünftig stets eine Vergütung nach dem höchsten Stundensatz zuerkannt werde, ohne dass sie die Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung erfülle.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Betreuerin steht der von ihr begehrte höchste Stundensatz von 44 € nicht zu.

a) Wie das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt hat, hat die Betreuerin weder eine abgeschlossene Hochschulausbildung noch eine dieser vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das [X.] habe bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der von der Betreuerin erfolgreich absolvierten "Weiterbildung Berufsbetreuung" entscheidungserheblichen Sachverhalt unberücksichtigt gelassen.

aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - [X.] 162/17 - juris Rn. 3 f. und vom 12. April 2017 - [X.] 86/16 - NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 f. mwN).

bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.]s, wonach die von der Betreuerin abgeschlossene "Weiterbildung Berufsbetreuung" den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] nicht genügt, entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge stand. Mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang dieser Ausbildung von insgesamt 350 Stunden, wie er sich aus dem von der Betreuerin vorgelegten Zertifikat ergibt, fehlt es an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - [X.] 162/17 - juris Rn. 6).

b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] die Zuerkennung des begehrten Stundensatzes auf der Grundlage von § 2 des [X.]n Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern ([X.] - AG[X.] NW) vom 17. Dezember 2002 ([X.] 2002, 633) abgelehnt.

aa) Nach dem bis zum 30. Juni 2005 geltenden § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - [X.]) konnte - ebenso wie nach dem seit 1. Juli 2005 geltenden § 11 Abs. 2 [X.] - durch Landesrecht bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] (jetzt: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]) gleichstand, wenn der Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hatte. Zu einer solchen Prüfung durfte nur zugelassen werden, wer mindestens fünf Jahre lang Betreuungen berufsmäßig geführt und an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hatte, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] vermittelt hatte, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar waren. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] (jetzt: § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]) konnte das Landesrecht weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen und gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] (jetzt: § 11 Abs. 3 Satz 3 [X.]) auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wurde.

Von dieser Regelungsbefugnis hatte das [X.] Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 1 AG[X.] NW stand es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleich, wenn ein Betreuer besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hatte. Nach § 2 Abs. 2 AG[X.] NW wurden als Prüfung im Sinne von Absatz 1 alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der [X.] auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 2 [X.] mit Erfolg abgelegt worden waren, wobei aus dem Zeugnis über die Prüfung hervorgehen musste, welchen Kenntnissen die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprachen. Allerdings schränkte § 1 Nr. 2 AG[X.] NW den Anwendungsbereich der landesrechtlichen Ausführungsbestimmung dahingehend ein, dass solche [X.] nur bei Berufsbetreuern anerkannt wurden, die bereits vor dem 30. Mai 1998 "Vormundschaften berufsmäßig geführt haben."

Dementsprechend findet sich auf dem die erfolgreiche Teilnahme bescheinigenden Zertifikat der Betreuerin auch folgender Hinweis: "Mit der erfolgreichen Teilnahme … sind die Voraussetzungen des § 2 … [X.] … in Verbindung mit dem Landesausführungsgesetz [X.] hinsichtlich der Qualifikation erfüllt. Der Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (einschlägige Berufstätigkeit vor den gesetzlich vorgesehenen Stichtagen) bleibt Obliegenheit des Teilnehmenden."

bb) Diese zusätzliche Voraussetzung erfüllt die Betreuerin, die ihre Tätigkeit als Berufsbetreuerin erst im August 1999 aufgenommen hat, nicht. Die von ihr in [X.] auf der Grundlage der dort in § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG [X.]) getroffenen Ausführungsbestimmung erworbene Nachqualifikation kann daher in [X.] keine Anerkennung finden.

Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Stichtagsregelung des § 1 Nr. 2 AG[X.] NW nicht. Auch die Rechtsbeschwerde macht solche nicht geltend. Das [X.] weist zu Recht darauf hin, dass der gewählte Stichtag zulässigerweise an das Bekanntwerden der geplanten, die berufliche Qualifikation des Betreuers in den Blick nehmenden Änderung der Betreuervergütung anknüpft. Diese Änderung erfolgte mit dem Berufsvormündervergütungsgesetz, das als Art. 2 a des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften ([X.] - [X.]) vom 25. Juni 1998 erlassen wurde ([X.] I S. 1580, 1586). Durch die mit § 1 [X.] zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätigen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] verfügten, auf die niedrigste [X.] verwiesen.

Der am 1. Juli 1998 in [X.] getretene § 2 [X.], der den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste [X.] zu erwerben (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - [X.] 230/11 - juris Rn. 19). Dann aber ist es folgerichtig, solche Berufsbetreuer von dieser Nachqualifikationsmöglichkeit auszunehmen, die mangels entsprechender beruflicher Tätigkeit unter Geltung des alten Vergütungsrechts noch kein berechtigtes Vertrauen bilden konnten. Dementsprechend sah im Übrigen auch § 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b AG [X.] in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (GBl. [X.] 2001 [X.]) vor, dass zur Prüfung nur zugelassen werden durfte, wer bereits vor dem 1. Januar 1999 über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Betreuungen berufsmäßig geführt hatte. Weshalb im vorliegenden Fall die Betreuerin die Zulassung zur Prüfung erhielt, obwohl sie weder diese Anforderung noch die von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] geforderte [X.] erfüllte, bedarf hier keiner weiteren Aufklärung.

c) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die bis in das [X.] bestehende langjährige Vergütungspraxis auf Vertrauensschutzgesichtspunkte. Denn das Betreuungsgericht war nicht nach [X.] und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten. Es musste vielmehr auf den neu gestellten [X.] hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzung für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 29. März 2017 - [X.] 570/15 - juris Rn. 9 und vom 8. Februar 2012 - [X.] 230/11 - juris Rn. 14 f. mwN).

Das [X.] hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin in eine gleichbleibende Festsetzung für künftige Zeitabschnitte verneint und richtig gesehen, dass der [X.] allenfalls einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entgegenstehen könnte, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - [X.] 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 19 f. und vom 25. November 2015 - [X.] 261/13 - FamRZ 2016, 293 Rn. 17 ff.). Um eine derartige Rückforderung geht es hier jedoch nicht.

Zu keiner anderen Beurteilung führt schließlich der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf Art. 12 GG. Insbesondere ist mit der die gesetzlichen Vorgaben umsetzenden Reduzierung des der Betreuerin gewährten Stundensatzes - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht eine (Teil-)Sperrung der beruflichen Tätigkeit der Betreuerin verbunden (vgl. auch [X.] FamRZ 2000, 1277, 1279 f.).

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

[X.]     

      

Schilling

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 243/17

18.10.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Köln, 4. Mai 2017, Az: 6 T 355/16

§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG, § 2 Abs 2 BVormVG, § 2 Abs 3 BVormVG, § 1 Nr 2 BVormGAG NW, § 2 Abs 1 BVormGAG NW, § 2 Abs 2 BVormGAG NW, § 5 BtGAG BW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2017, Az. XII ZB 243/17 (REWIS RS 2017, 3726)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 234-235 REWIS RS 2017, 3726

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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