Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. XII ZB 243/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3740

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[X.]:[X.]:BGH:2017:181017BXIIZB243.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]
vom
18. Oktober 2017
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 4 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 2; AG[X.]
NW §§ 1, 2; AG [X.] §
5
a)
Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte "[X.]" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschul-ausbildung im Sinne des §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] vergleichbar.
b)
Zu den landesrechtlichen Voraussetzungen (hier: [X.] und [X.]) für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nach-qualifikation (hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") im Sinne des §
2 Abs.
2 und
3 [X.].
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 -
XII [X.] -
LG Köln

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
18.
Oktober 2017
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und
die Richter Prof.
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.]s Köln
vom 4.
Mai 2017
wird auf Kosten der weite-ren Beteiligten zu
1 zurückgewiesen.
Wert: 110

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
1, eine Berufsbetreuerin, begehrt eine höhere als die festgesetzte Betreuervergütung.
Die Betreuerin studierte nach dem im Jahr 1979 erworbenen Fachabitur mehrere Semester Sozialpädagogik und Theologie, ohne das Studium abzu-schließen. Nach einer Ausbildung als Erzieherin absolvierte sie bis 1992 eine weitere Ausbildung zur Heilpädagogin. [X.] übernahm sie eine ehren-amtliche Vormundschaft und war seit August 1999 als Berufsbetreuerin tätig.
Von Dezember 2001 bis März 2003 nahm sie am [X.] an der [X.] erfolgreich an einem sogenannten
Kontaktstudium
"Weiterbildung Berufsbetreuung"
teil, das sie mit einem Zertifikat abschloss. Unter Berufung auf diese Weiterbildung machte sie in den ihr vom Amtsgericht
übertragenen Betreuungen

darunter auch die seit 1
2
3
-
3
-

dem Jahr 2000 geführte Betreuung für die im Heim lebende und mittellose Be-troffene

seit Juni 2003 den höchsten Stundensatz geltend, den das Amtsge-richt den Vergütungsfestsetzungen in der Folge auch zugrunde legte. Erstmals auf den Vergütungsantrag für das erste Quartal 2015 brachte das Amtsge-richt
statt des Stundensatzes von 44

n-satz. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin blieb ohne Erfolg. In ihren folgenden Vergütungsanträgen an das Amtsgericht stellte die Betreuerin den niedrigeren Stundensatz in Rechnung.
Mit Antrag vom 4.
Oktober 2016 hat die Betreuerin beantragt, für den Zeitraum vom 1.
Juli 2016 bis zum 30.
September 2016 eine aus der Staats-kasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 462

e-der auf einen Stundensatz von 44

abgestellt. Das Amtsgericht hat unter Zu-grundelegung eines Stundensatzes von 33,50

festgesetzt
und die Beschwerde zugelassen. Die gegen die teilweise Zurück-weisung ihres [X.] eingelegte Beschwerde der Betreuerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin
weiter-hin
die Festsetzung einer Vergütung nach dem höchsten Stundensatz.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin erfülle nicht die formalen Voraussetzungen für eine Eingruppie-rung in die von ihr begehrte Vergütungsstufe. Die "Weiterbildung [X.]"
stelle keine Ausbildung im Sinne des §
4 Abs.
2 Nr.
2 [X.] dar, da es
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6
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-
4
-

sich nicht um eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit staatlich geprüf-tem Abschluss bzw. um eine dem im zeitlichen und wissenschaftlichen Umfang vergleichbare Ausbildung handele.
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass nach der dem Wortlaut der Regelung aus §
11 Abs.
2 [X.] entsprechenden Öffnungsklausel des §
2 Abs.
2 [X.] auch Weiterqualifikationen als einer Hochschulausbildung gleichwertig anerkannt werden könnten, wenn dies durch Landesrecht bestimmt werde. Das Land [X.] habe zwar das [X.] (AG[X.]
NW) erlassen, dessen §
2 Abs.
2 vorsehe, dass Prüfungen anderer Bundesländer, die auf Grundlage der jeweiligen [X.] absolviert wurden, einer Nachqualifikation im Sinne des §
2 Abs.
1 AG[X.]
NW gleich stünden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass gemäß §
1 Nr.
2 AG[X.]
NW nur Berufsbetreuer, die Vormundschaften bereits vor dem 30.
Mai 1998 berufsmäßig geführt hätten, mittels einer Nachqualifikati-on eine Ausbildung nachweisen könnten, die einer abgeschlossenen [X.] gleich stehe. Diese zeitliche Voraussetzung erfülle die Betreu-erin nicht.
Die
Stichtagsregelung sei auch mit der Rechtsprechung des [X.] vereinbar. Nach dieser werde dem Vertrauensschutz betroffe-ner, nicht hinreichend qualifizierter Berufsbetreuer ausreichend dadurch Rech-nung getragen, dass den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet sei, eigene Nachqualifizierungskonzepte zu entwickeln oder in anderen Bundesländern [X.] anzuerkennen. Dem werde die [X.] Regelung gerecht. [X.] Vertrauen könnten nur solche Berufsbetreuer ohne ausreichende formale Qualifikation in Anspruch nehmen, die bereits vor Bekanntwerden des neuen Vergütungsmodells als Berufsbetreu-8
9
-
5
-

er tätig gewesen seien. Dass andere Bundesländer ein günstigeres Ausfüh-rungsrecht vorsähen, helfe der Betreuerin
nicht weiter.
Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich an der [X.] Zubilligung eines Stundensatzes der höchsten Vergütungsstufe festhalten zu lassen. Denn das Betreuungsgericht müsse
auf jeden neu gestellten [X.] erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für die Höhe der beantragten Vergütungssätze vorlägen. Die Betreuerin könne daher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass ihr auch zukünftig stets eine Vergütung nach dem höchsten Stundensatz zuerkannt werde, ohne dass sie die Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung erfülle.
2. Dies hält
rechtlicher Nachprüfung
stand.
Der Betreuerin
steht der von ihr begehrte höchste Stundensatz von 44

a) Wie das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt hat, hat die Betreuerin weder eine abgeschlossene Hochschulausbildung noch eine dieser vergleich-bare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das [X.]
habe bei der Prüfung der Vergleichbarkeit
der von der Betreuerin erfolgreich absolvierten "Weiterbildung Berufsbetreuung"
entscheidungserheblichen Sachverhalt [X.] gelassen.
aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen [X.] aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglemen-tiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte [X.] nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene [X.], der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvorausset-10
11
12
13
-
6
-

zungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul-
oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zu-gang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen. Die Frage, unter welchen [X.] ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und ge-würdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die [X.] anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (st.
Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse
vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
162/17

juris Rn.
3
f. und vom 12.
April 2017

XII
ZB
86/16

NJW-RR 2017, 900
Rn.
9
f. mwN).
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.]s, wonach
die von der Betreuerin abgeschlossene "Weiterbildung Berufsbetreuung"
den Anforderungen des §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] nicht genügt, entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge stand. Mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitli-chen Umfang dieser Ausbildung von insgesamt 350
Stunden, wie er sich aus dem von der Betreuerin vorgelegten Zertifikat
ergibt, fehlt
es an einer Ver-gleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt
(vgl. Senatsbe-schluss vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
162/17

juris Rn.
6).
b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] die Zuerkennung des begehrten Stundensatzes auf der Grundlage von
§
2 des nordrhein-14
15
-
7
-

westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormünderausführungsgesetz -
AG[X.]
NW) vom 17.
Dezember 2002 ([X.] 2002, 633) abgelehnt.
aa) Nach dem bis zum 30.
Juni 2005 geltenden
§
2 Abs.
2 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz

[X.])
konnte

ebenso wie nach
dem seit 1.
Juli 2005 geltenden §
11 Abs.
2 [X.]

durch Landesrecht bestimmt
werden, dass es einer abgeschlos-senen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des §
1 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] (jetzt: §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]) gleichstand, wenn der Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hatte. Zu einer solchen Prü-fung durfte nur zugelassen werden, wer mindestens fünf Jahre lang Betreuun-gen berufsmäßig geführt und an einer Umschulung oder Fortbildung teilge-nommen hatte, die besondere Kenntnisse im Sinne von §
1 Abs.
1 Satz
2 [X.] vermittelt hatte, welche nach Art und Umfang den durch eine abge-schlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar waren. Nach §
2 Abs.
3 Satz
1 [X.] (jetzt: §
11 Abs.
3 Satz
1 [X.]) konnte das Landesrecht weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen und gemäß §
2 Abs.
3 Satz
3 [X.] (jetzt: §
11 Abs.
3 Satz
3 [X.]) auch bestimmen, dass
eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wurde.
Von dieser Regelungsbefugnis hatte
das Land [X.] Ge-brauch gemacht. Gemäß §
2 Abs.
1 AG[X.]
NW stand
es einer abge-schlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleich, wenn ein Betreuer
beson-dere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachge-wiesen
hatte.
Nach §
2 Abs.
2 AG[X.]
NW wurden als Prüfung im Sinne 16
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-
8
-

von Absatz
1 alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der [X.] auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Aus-führungsvorschriften zu §
2
[X.] mit Erfolg abgelegt worden waren, wobei
aus dem
Zeugnis über die Prüfung hervorgehen
musste, welchen Kenntnissen die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprachen.
Allerdings schränkte
§
1 Nr.
2 AG[X.]
NW den Anwendungsbereich der landesrecht-lichen Ausführungsbestimmung dahingehend ein, dass solche Nachqualifikatio-nen nur bei Berufsbetreuern anerkannt wurden, die bereits vor dem 30.
Mai 1998 "Vormundschaften berufsmäßig geführt haben."
Dementsprechend findet sich auf dem die erfolgreiche Teilnahme be-scheinigenden Zertifikat der Betreuerin auch folgender Hinweis: "Mit der erfolg-

i-kation erfüllt. Der Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (einschlägige Berufstätigkeit vor den gesetzlich vorgesehenen Stichtagen) bleibt Obliegenheit des Teilnehmenden."
bb) Diese zusätzliche Voraussetzung erfüllt die Betreuerin, die ihre Tä-tigkeit als Berufsbetreuerin erst im August 1999 aufgenommen hat,
nicht. Die von
ihr in [X.] auf der Grundlage der dort in §
5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG
[X.]) getroffenen Ausfüh-rungsbestimmung erworbene Nachqualifikation kann daher in [X.] keine Anerkennung finden.
Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Stichtagsregelung des §
1 Nr.
2 AG[X.]
NW nicht. Auch die Rechtsbeschwerde macht solche nicht geltend. Das [X.] weist zu Recht darauf hin, dass der gewählte Stichtag zulässigerweise an das Bekanntwerden der geplanten, die berufliche 18
19
20
-
9
-

Qualifikation des Betreuers in den Blick nehmenden
Änderung der [X.] anknüpft. Diese Änderung erfolgte mit dem [X.], das als Art.
2
a des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz

[X.]) vom 25.
Juni 1998 erlassen wurde (BGBl.
I S.
1580, 1586). Durch die mit §
1 [X.]
zum 1.
Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätigen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss im Sinne des §
1 Abs.
1 Satz
2 [X.] verfügten, auf die niedrigste Vergü-tungsstufe verwiesen.
Der am 1.
Juli 1998 in [X.] getretene §
2 [X.], der den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, [X.] deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser [X.] eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu er-werben (Senatsbeschluss vom 8.
Februar 2012

XII
ZB
230/11

juris Rn.
19). Dann aber ist es folgerichtig, solche Berufsbetreuer von dieser Nachqualifikati-onsmöglichkeit auszunehmen, die mangels
entsprechender beruflicher Tätigkeit unter Geltung des alten Vergütungsrechts noch kein berechtigtes Vertrauen bilden konnten. Dementsprechend sah im Übrigen auch §
5 Abs.
1 Satz
2 lit.
b AG [X.] in der ab 1.
Januar 2002 geltenden Fassung (GBl. [X.] 2001 S.
682) vor, dass zur Prüfung nur zugelassen werden durfte, wer bereits vor dem 1.
Januar 1999 über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren [X.] berufsmäßig geführt hatte.
Weshalb im vorliegenden Fall die Betreuerin die Zulassung zur Prüfung erhielt, obwohl sie weder diese Anforderung noch die von §
2 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 [X.] geforderte [X.] erfüllte, [X.] hier keiner weiteren Aufklärung.
21
-
10
-

c) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die bis in das [X.] bestehende langjährige Vergütungspraxis auf Vertrauens-schutzgesichtspunkte.
Denn das Betreuungsgericht war nicht nach [X.] und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44

l-ten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzun-gen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzung für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Er-kenntnis umzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 29.
März 2017

XII
ZB
570/15

juris Rn.
9 und
vom 8.
Februar 2012

XII
ZB
230/11

juris Rn.
14
f. mwN).
Das [X.] hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin in eine gleichbleibende Festsetzung für künftige Zeitabschnitte ver-neint und richtig gesehen, dass der [X.] allenfalls einer Rück-forderung überzahlter Betreuervergütung entgegenstehen
könnte, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist (vgl. etwa [X.] vom 6.
Juli 2016

XII
ZB
493/14

FamRZ 2016, 1759 Rn.
19
f. und vom 25.
November 2015

XII
ZB
261/13

FamRZ 2016, 293 Rn.
17
ff.). Um eine derartige Rückforderung geht es hier jedoch nicht.
Zu keiner anderen Beurteilung führt schließlich der Hinweis der Rechts-beschwerde auf Art.
12 GG.
Insbesondere ist mit der die gesetzlichen Vorgaben umsetzenden Reduzierung des der Betreuerin gewährten Stundensatzes

[X.] als die Rechtsbeschwerde meint

nicht eine (Teil-)Sperrung der berufli-22
23
24
-
11
-

chen Tätigkeit der Betreuerin verbunden (vgl. auch [X.] FamRZ 2000, 1277, 1279
f.).
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2016 -
14 XVII 53/04 P -

LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2017 -
6 T 355/16 -

25

Meta

XII ZB 243/17

18.10.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. XII ZB 243/17 (REWIS RS 2017, 3740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3740

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 447/11 (Bundesgerichtshof)


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XII ZB 243/17

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