Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.09.2016, Az. 26 W (pat) 93/13

26. Senat | REWIS RS 2016, 4810

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CITY CP POST (Wort-Bild-Marke)/POST/ Deutsche Post" – Dienstleistungsidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung – keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch selbständig kennzeichnende Stellung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 11 344

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke (blau)

Abbildung

2

ist am 20. Februar 2001 angemeldet und am 10. September 2001 unter der Nummer 301 11 344 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für Dienstleistungen der

3

Klasse 39: Erbringung von privaten [X.]dienstleistungen, Paketzustellung, Briefzustellung, [X.], Kurierdienstleistungen.

4

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 11. Oktober 2001 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin Widersprüche erhoben

5

1. aus der Wortmarke

6

[X.]

7

die am 3. November 2003 in das Register unter der Nummer 300 12 966 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist für Dienstleistungen der Klassen 35 und 39

8

„Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, [X.], Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften“

9

2. und aus der Wortmarke

[X.] [X.]

die am 22. Oktober 1996 in das Register unter der Nummer 396 36 412 eingetragen worden ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36, 38, 42 und der

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren- und Informationsströmen (soweit in Klasse 39 enthalten); Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Werbung; Marktkommunikation (Pressearbeit, Public Relation, Produktwerbung, Imagekampagnen) für andere; Geschäftsführung/Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Unternehmens-, Personal- und Wirtschaftsberatung; Finanzdienstleistungen; Finanzberatung; Immobilienwesen; Zollabfertigung für andere (soweit in Klasse 36 enthalten); Telekommunikation; Philatelie; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung von technischen Gutachten; technische, gewerbsmäßige Beratung soweit in Klasse 42 enthalten; Druckereierzeugnisse (Waren aus Papier und Pappe), Buchbindeartikel, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Spiele, Spielzeug.

Mit [X.]uss vom 3. September 2013 hat die Markenstelle für Klasse 39 des [X.] eine Verwechslungsgefahr verneint und die beiden Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 1.) ausgeführt, zwischen den [X.]

Zur Widerspruchsmarke zu 2.) hat die Markenstelle ausgeführt, dass zwischen den angegriffenen Dienstleistungen

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, die Widerspruchsmarken verfügten über eine erhöhte Kennzeichnungskraft, weil sie jahrelang, umfangreich und ununterbrochen benutzt worden und allgemein bekannt seien. Die Marke „[X.] [X.]“ habe von 2005 bis 2009 zu den wertvollsten [X.] Marken gehört. Bereits 2003 habe die „[X.] [X.]“ zu den zehn teuersten [X.] Markennamen mit einem Markenwert von 8,791 Mrd. € gezählt. Von einem hohen Markenwert könne auf eine hohe Bekanntheit geschlossen werden. Die Verkehrsbefragungen zur Widerspruchsmarke zu 1.) „[X.]“ hätten im April/Mai 2000 einen [X.] von 74,9 % ([X.]), im November/Dezember 2002 von 84,6 % ([X.]), September/Oktober 2005 von 83,9 % ([X.]) und im Oktober/November 2015 ([X.] Rechtsforschung) immer noch von 81,0 % ergeben. Die Bekanntheitsgrade hätten 94,9 % (2000), zweimal 99,7 % (2002 und 2005) und zuletzt 97,5 % (2015) betragen. Der Umsatz der Widersprechenden im Geschäftsbereich „Brief“ habe bereits 1996 13,6 Mrd. € und im Bereich Pakete 1,7 Mrd. € betragen. In den Jahren 1998 bis 2005 hätten die Umsätze allein im Bereich „Brief“ deutlich über 10 Mrd. € pro Jahr betragen. Zwischen 2002 und 2009 habe er jährlich zwischen 12,1 und 15,3 Mrd. Euro gelegen. Die Widerspruchsmarken „[X.]“ und „[X.] [X.]“ seien in den letzten Jahrzehnten in [X.] auf Fahrzeugen, Transportbehältnissen, Briefkästen, in und an Geschäftsstellen verwendet worden. Da sowohl die Farbe Gelb (395 33 891 und 304 70 261) als auch das [X.]horn (399 06 451 und 399 78 406) eingetragene Marken der Widersprechenden seien, nehme der Verbraucher trotz der Kombination mit den Widerspruchsmarken die einzelnen Marken wahr, weil ihm bekannt sei, dass sie auch in Alleinstellung benutzt würden. Die beiden Widerspruchsmarken seien in den letzten Jahren auch extensiv beworben worden. Der Werbeaufwand habe in den Jahren 2000 bis Oktober 2007 insgesamt 1,972 Mrd. € und mehr als 80 Mio. € für die Werbekampagne 2010 zum E-[X.]-Brief betragen. Die Marken „[X.]“ und „[X.] [X.]“ hätten in den Jahren 1999 bis 2013 einen Marktanteil von gleichbleibend um die 90 % gehabt. Zwischen den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen bestehe Identität. Die Vergleichsmarken würden jeweils vom Wortbestandteil „[X.]“ geprägt, weil es sich bei „[X.]“ um einen rein beschreibenden Begriff für „Stadt“ handele und der Bestandteil „[X.]“ nur als Abkürzung für „[X.] [X.]“ verstanden werde. Der grafische Bestandteil beschränke sich auf eine verschlungene Darstellung der Buchstabenfolge „[X.]“ sowie einen Rahmen und habe daher nur dekorativen Charakter. Jedenfalls besitze der Bestandteil „[X.]“ in der jüngeren Marke wegen der Schutzunfähigkeit des Bestandteils „[X.]“ sowie der Wahrnehmung der Buchstabenfolge „[X.]“ als bloße Abkürzung für „[X.] [X.]“ eine selbständig kennzeichnende Stellung. Denn die drei Markenbestandteile der angegriffenen Marke verbänden sich nicht zu einem Gesamtbegriff, weil die [X.] „[X.]“ und „[X.]“ durch die Buchstabenfolge „[X.]“ räumlich voneinander abgesetzt seien und daher vom Verkehr separat voneinander wahrgenommen würden. Zudem bringe der Verkehr bei Betrachtung der jüngeren Marke diese mit der bekannten Marke „[X.]“ in Verbindung, weil er diese für ein Serienzeichen der Widersprechenden halte, die 336 Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ jahrelang und umfangreich benutze. Es bestehe auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, weil der Verkehr die bekannte Marke „[X.]“ erkennen und davon ausgehen werde, dass es sich um eine Marke handele, mit der die Widersprechende auf eigene Dienstleistungen in Innenstädten hinweise. Auch wenn die Entscheidung des [X.] im Urteil [X.]/11 P ([X.], 825 [X.]. 51 – [X.]/F1/[X.]) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, sei eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen. Wie die [X.] von Oktober/November 2015 ([X.] Rechtsforschung) ergeben habe, sei den allgemeinen Verkehrskreisen überwiegend bekannt, dass die anderen [X.] Unternehmen, die Briefe und Pakete befördern, sich nicht „[X.]“, sondern [X.], [X.] oder [X.] nennen würden. Zudem bestehe eine Parallele zu der die Verwechslungsgefahr bejahenden Entscheidung des Senats zu „[X.] 24“ ([X.] W (pat) 87/13), bei der ebenfalls sämtliche Wortbestandteile beschreibend gewesen seien. Dass sich tatsächlich Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken ergeben könnten, belege die [X.] der [X.] von Juli 2004 zur Verwechslungsgefahr zwischen „[X.] [X.]“ mit dem Unternehmen der Widersprechenden. Im Amtsverfahren hat die Widersprechende zudem die Einholung eines Gutachtens beantragt zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses, in welchem Umfang die angesprochenen Verkehrskreise „[X.] [X.] [X.]“ irrtümlich dem Unternehmen der Widersprechenden zuordneten.

Die Widersprechende beantragt,

den [X.]uss der Markenstelle für Klasse 39 des [X.] vom 3. September 2013 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die Löschung der angegriffenen Marke wegen der Widersprüche aus den Marken 300 12 966 und 396 36 412 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Vergleichsmarken seien nur im Begriff „[X.]“ identisch, der für Dienstleistungen zur Beförderung von Paketen und Briefen beschreibend und dessen Monopolisierung vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Die Bezeichnung „[X.]“ sei zudem nicht auf eine bestimmte Unternehmung beziehbar, sondern werde auch anderen Unternehmen zugeordnet. Wenn man dieser aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke noch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zubilligte, wäre dies eine doppelte und damit unzulässige Belohnung. Die widerstreitenden Marken unterschieden sich deutlich im Schriftzug, in der Gestaltung und in der Farbe. Zum Kundenkreis der Markeninhaberin gehörten zudem nicht Verbraucher, sondern nur gewerblich Tätige.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Marke und den beiden Widerspruchsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; [X.] [X.]-RR 2009, 356 [X.]. 45 f. - [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] 2016, 382 [X.]. 19 – BioGourmet m. w. N.).

1. a) Bei der Widerspruchsmarke zu 1.) „[X.]“ stehen sich die angegriffenen Dienstleistungen

b) Bei der Widerspruchsmarke zu 2.) „[X.] [X.]“ besteht Identität zwischen sämtlichen angegriffenen Dienstleistungen und den [X.]

2. Die von den Vergleichsdienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise sind sowohl Unternehmensinhaber, Angehörige der unternehmerischen Führungsebene und Fachleute der Logistikbranche als auch die Durchschnittsverbraucher. Da es sich bei den Dienstleistungen um solche des täglichen ([X.] handelt, werden die Verkehrskreise ihnen mit allenfalls durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegnen.

3. Die beiden Widerspruchsmarken verfügen nur über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.], 1096 [X.]. 31 - BORCO/[X.] [Buchst. a]; [X.] a. a. [X.]. 31 - BioGourmet). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt ([X.] WRP 2015, 1358 [X.]. 10 - [X.]/[X.]solar; [X.] [X.], 1040 [X.]. 30 f. – [X.]/pure).

a) Der [X.] zu 1.) kommt nur ein normaler Schutzumfang zu.

aa) Das Substantiv „[X.]“ bezeichnet in der [X.] Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zustellt, und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, z. B. Briefe, Karten, Pakete und Päckchen. In der letztgenannten Bedeutung beschreibt „[X.]“ den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen beziehen, für die die Marke eingetragen ist. Der Begriff ist deshalb eine Angabe über ein Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen (zu § 23 Nr. 2 [X.] [X.], [X.]. v. 2. 4. 2009 – I ZR 79/06 [X.]. 28 - EP EURO[X.] und [X.] - Die Economy [X.]/[X.]; [X.], 1206 [X.]. 21 - [X.] [X.]; [X.], 798 [X.]. 19 - [X.] I; zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] [X.] 2009, 669 - [X.] II).

Die [X.] „[X.]“ wäre daher grundsätzlich als beschreibende Angabe des Gegenstandes der in Rede stehenden Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gar nicht eintragungsfähig ([X.] 2009, 672 – [X.]. 22 ff. – OSTSEE-[X.]), verfügt aber aufgrund ihrer Eintragung im Wege der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft ([X.] a. a. [X.]. 26 – OSTSEE-[X.]; [X.] 2002, 171, 173 – Marlboro-Dach).

bb) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kann nicht festgestellt werden.

Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. [X.] 2008, 903 [X.]. 13 f. – [X.]) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen ([X.], 468, 469 - Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster).

aaa) Auch wenn für die Widerspruchsmarke „[X.]“ ein [X.] von über 80 % sowohl zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke im Februar 2001 als auch zum Entscheidungszeitpunkt unterstellt wird, führt dieser nicht zu einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft ([X.] a. a. [X.]. 31 – OSTSEE-[X.]).

Um bei der glatt beschreibenden und nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Widerspruchsmarke von erhöhter Kennzeichnungskraft ausgehen zu können, bedarf es der Feststellung zusätzlicher besonderer Umstände wie des Nachweises eines nahezu einhelligen Zuordnungsgrades (vgl. [X.] 2009, 672 [X.]. 31 – OSTSEE-[X.]). Solche zusätzlichen besonderen Umstände sind von der Widersprechenden insbesondere für den [X.] der angegriffenen Marke am 20. Februar 2001 weder vorgetragen noch nachgewiesen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Nachweis eines noch höheren [X.]es bezogen auf diesen Anmeldetag (vgl. [X.] W (pat) 30/07 – CITI[X.]; [X.] 1963, 626 – Sunsweet), der im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen muss, ist vielmehr ausgeschlossen. Denn auch die Verkehrsbefragung im Oktober/November 2015 hat nur einen [X.] von 81 % und keine nahezu einhellige Zuordnung ergeben.

bbb) Eine Steigerung über das bereits für die Verkehrsdurchsetzung erforderliche Maß hinaus ergibt sich auch nicht aus den sonstigen vorgelegten Benutzungsunterlagen.

(1) Die Lichtbilder von Schriftzügen auf [X.]ämtern oder [X.]filialen lassen den Aufnahmeort nicht erkennen und sich nicht zeitlich zuordnen. Auch die Werbeplakate, Anzeigen, Mappen und Broschüren lassen sich nur vereinzelt zeitlich und örtlich zuordnen.

(2) Ferner zeigen die meisten Belege den Wortbestandteil „[X.]“ nicht in Alleinstellung, sondern gemeinsam mit der Farbe Gelb, dem Unternehmenskennzeichen „[X.] [X.] AG“ sowie teilweise zusammen mit dem weiteren, glatt beschreibenden Begriff „[X.]“ und/oder dem stilisierten [X.]horn. Deshalb ermöglichen sie nicht den Schluss auf eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der allein aus dem Wort „[X.]“ bestehenden Widerspruchsmarke (vgl. [X.] 2009, 672 [X.]. 29 – OSTSEE-[X.]).

(3) Der Werbeaufwand in den Jahren 2000 bis Oktober 2007 von insgesamt 1,972 Mrd. € und mehr als 80 Mio. € für die Werbekampagne 2010 zum E-[X.]-Brief betrifft ebenfalls nicht den Wortbestandteil „[X.]“ in Alleinstellung. Es wird zumindest nicht hinreichend differenziert zwischen den einzelnen Marken. Außerdem entstand der Werbeaufwand für den E-[X.]-Brief mehr als neun Jahre nach dem Prioritätszeitpunkt.

(4) Sowohl die Umsatzzahlen, die im Geschäftsbereich „Brief“ im Jahr 1996 13,6 Mrd. €, im Zeitraum von 1998 bis 2005 jeweils deutlich über 10 Mrd. € pro Jahr und im Bereich Pakete im Jahr 1996 1,7 Mrd. € betragen haben, als auch die [X.] der Bundesnetzagentur, die im Bereich der lizenzpflichtigen [X.]dienstleistungen in den Jahren 1999 bis 2008 einen Marktanteil der [X.]n [X.] AG von meist weit über 90 % und in den Jahren 2008 bis 2013 von annähernd 90 % festgestellt haben, lassen ebenfalls den erforderlichen engen Bezug gerade zur Widerspruchsmarke „[X.]“ vermissen. Eine [X.] vom Umsatzzahlen, bezogen auf die jeweiligen Marken, wurde nicht vorgelegt.

(5) Der hohe Markenwert im Jahr 2003 und in den Jahren 2005 bis 2009 bezieht sich nur auf die Widerspruchsmarke zu 2.) „[X.] [X.]“. Er ist aber auch für diese Marke allein nicht geeignet, einen über das bereits für die Verkehrsdurchsetzung erforderliche Maß hinaus erhöhten Schutzumfang zu belegen.

b) Der Widerspruchsmarke zu 2.) kann ebenfalls höchstens eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuerkannt werden.

aa) Die Kennzeichnungskraft der Wortmarke „[X.] [X.]“ ist in Anbetracht ihrer schutzunfähigen Gesamtbezeichnung, die sich aus einer geografischen Herkunftsangabe und einer beschreibenden Sachangabe zusammensetzt, im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen von Haus aus auf ein Minimum beschränkt. Die Wortkombination wird in ihrer Gesamtbedeutung ohne weiteres im Sinne von „[X.] betreffendes Dienstleistungsunternehmen zur Beförderung von Briefen, Paketen, Geldsendungen“ oder „zu [X.] oder bereits befördertes und zugestelltes Schriftgut aus [X.]“ verstanden.

bb) Selbst eine unterstellte intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zum maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2001 und zum Entscheidungszeitpunkt würde hier lediglich dazu führen, dass ihre ursprünglich auf ein Minimum reduzierte Kennzeichnungskraft für die betreffenden Dienstleistungen als kompensiert anzusehen wäre, so dass der Widerspruchsmarke insoweit ein durchschnittlicher Schutzumfang zukäme (vgl. [X.] W (pat) 7/10 – regio[X.]).

4. Ausgehend von identischen Dienstleistungen, allenfalls durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zu den beiden Widerspruchsmarken ein.

Abbildung[X.]“ besteht nicht.

aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] [X.] 2013, 922 [X.]. 35 - Specsavers/Asda; [X.] 2013, 833 [X.]. 30 – Culinaria/[X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] [X.], 428, [X.]. 53 – [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] [X.], 1042 [X.]. 28 f. - [X.] LIFE; [X.] [X.], 64 [X.]. 14 - Maalox/[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen.

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] (vgl. [X.] [X.] 2006, 413 [X.]. 19 - [X.]/SIR; [X.] a. a. [X.]. 37 - BioGourmet).

Abbildung[X.]“ durch das auffällige Bildelement sowie die abweichenden Wort- und Buchstabenzusätze hinreichend deutlich.

cc) Der Gesamteindruck der angegriffenen Wort-/Bildmarke wird in klanglicher Hinsicht durch die Wortelemente „[X.] [X.] [X.]“ geprägt, weil der Wortbestandteil die einfachste Möglichkeit zur Benennung bietet ([X.] 2014, 378 [X.]. 30 - [X.] CAP).

dd) Entgegen der Ansicht der Widersprechenden hat der Begriff „[X.]“ innerhalb der Wortfolge „[X.] [X.] [X.]“ keine prägende Stellung inne.

aaa) Der Verkehr hat jedenfalls keinen Anlass, die jüngere Marke zergliedernd zu betrachten und sich bei der Frage des [X.] allein an dem Bestandteil „[X.]“ zu orientieren. In der hier betroffenen Transport- und Logistikbranche fasst der Verkehr den Begriff „[X.]“ zudem in zusammengesetzten Zeichen beschreibend auf (vgl. [X.] 2009, 672 [X.]. 34 – OSTSEE-[X.]). Denn der angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher ist aufgrund der seit Jahren andauernden und umfangreichen Berichterstattung in [X.] Medien über den schrittweisen Abbau des [X.]monopols gut darüber informiert, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von [X.] im Inland gibt.

bbb) Das in identischer Schriftart, Schriftgröße und Schriftfarbe vor dem Wort „[X.]“, unterbrochen durch die beiden Buchstaben „[X.]“, platzierte Wortelement „[X.]“ tritt nicht in einer Weise zurück, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte. Dies gilt erst recht für die beiden größenmäßig und durch ihre mittige Platzierung deutlich hervorgehobenen Buchstaben „[X.]“. Eher rücken diese aufgrund ihrer zentralen Stellung und ihrer graphischen Dominanz in den Vordergrund.

(1) Der Wortbestandteil „[X.]“ entstammt dem [X.] Grundwortschatz und wird mit „Stadt, [X.], Großstadt, Ort, Stadtzentrum, Wohnort“ übersetzt (www.leo.org). Mit der Bedeutung „Geschäftsviertel einer Großstadt, [X.]“ hat er auch Eingang in die [X.] gefunden (www.duden.de).

(3.3) Wenn die Buchstabenfolge „[X.]“ nur als akzessorischer, beschreibender Bestandteil aufgefasst würde, bestünde die jüngere Marke aus den drei gleichgewichtigen beschreibenden Elementen „[X.] [X.] [X.]“. Aber auch dann wäre eine schriftbildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit zur Widerspruchsmarke „[X.]“ zu verneinen.

Abbildung[X.] [X.]“ abzulehnen. Der Grad der Ähnlichkeit der jüngeren Marke zur älteren Marke „[X.] [X.]“ ist wegen des zusätzlichen abweichenden Wortes „[X.]“ sogar noch geringer als bei der Widerspruchsmarke „[X.]“.

[X.]“ durch gedankliche Verbindung liegen keine Anhaltspunkte vor.

a) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens scheidet aus.

aa) Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. [X.] [X.], 343 [X.]. 64 - [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2013, 1239 [X.]. 40 – [X.]/Volks.Inspektion).

Das ist hier nicht der Fall.

bb) Zum einen sehen die Verkehrskreise den Bestandteil „[X.]“ nur als eine Sachangabe an, den eine Vielzahl von Unternehmen als Marke oder Unternehmenskennzeichen nutzt (vgl. [X.] a. a. [X.]. 41 – OSTSEE-[X.]).

b) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheidet ebenfalls aus.

aa) Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den [X.] ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden ([X.] 2013, 1239 [X.]. 45 – [X.]/Volks.Inspektion; [X.] 2013, 833 [X.]. 69 - Culinaria/[X.]).

So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.]. 30 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2014 – I ZR 37/14, [X.]. 11; [X.], 865, 866 - [X.]; [X.], 930 [X.]. 45 - [X.]/[X.]; [X.], 1101 [X.]. 54 - Gelbe Wörterbücher).

Eine solche eigenständige kennzeichnende Stellung kommt dem Bestandteil „[X.]“ in der jüngeren Marke schon deshalb nicht zu, weil der Verkehr den Begriff „[X.]“ in zusammengesetzten Zeichen beschreibend auffasst und darin nicht die Widerspruchsmarke zu 1.) erkennt (vgl. [X.] a. a. [X.]. 36 – OSTSEE-[X.]). Gegen eine selbständig kennzeichnende Stellung spricht auch, dass die Wortfolge „[X.] [X.]“ eine gesamtbegriffliche Einheit bildet. Innerhalb dieses Gesamtbegriffs stehen die aufeinander bezogenen Bestandteile gleichrangig nebeneinander, ohne dass eine Aufspaltung dieser gesamtbegrifflichen Einheit in die einzelnen Wortbestandteile oder ein Hervortreten eines der Wortbestandteile zu Lasten des anderen naheliegend wäre. Die dazwischen positionierte Buchstabenfolge „[X.]“ wirkt als Abkürzung des Gesamtbegriffs eher verbindend als trennend. „[X.]“ wird somit nicht als Hinweis auf die Widersprechende, sondern als Hinweis auf [X.]dienstleistungen eines anderen Unternehmens verstanden (vgl. auch [X.], Urt. v. 13. Mai 2015 –[X.]/14, BeckRS 2015, 80643 – [X.] [X.]).

bb) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. [X.], [X.], 1042 [X.]. 31 - [X.] LIFE; [X.], 933 [X.]. 34 - [X.]; [X.] 2010, 646 [X.]. 15 – [X.]; [X.] 2006, 859 - Malteserkreuz).

Das ist hier nicht der Fall, weil die Wortelemente „[X.] [X.]“ kein Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen der Inhaberin der jüngeren Marke darstellen.

cc) Auch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der in das jüngere [X.] übernommenen älteren Marke kann eine solche selbständig kennzeichnende Stellung bewirken. [X.] ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten Marke auf, wird das angesprochene Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke häufig annehmen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor ([X.] a. a. [X.]. 47 - [X.]/Volks.Inspektion; [X.], 616, 624 f. - [X.]; [X.] 2003, 880, 881 - City Plus).

unterstellt, dass es sich um eine bekannte Marke handele.

Ohne gesteigerte Kennzeichnungskraft kann der Begriff „[X.]“ aber auch nicht auf diesem Wege eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der angegriffenen Marke einnehmen. Die Kennzeichnungskraft des Wortes „[X.]“ innerhalb einer dem Durchschnittsverbraucher unbekannten, aus mehreren Wortbestandteilen bestehenden Marke ist vielmehr als unterdurchschnittlich zu bewerten, weil der Verkehr diesen Begriff nur als Hinweis auf die Erbringung von [X.]dienstleistungen durch (irgend)ein Unternehmen versteht.

Aber selbst wenn hier ebenfalls zugunsten der Widersprechenden unterstellt würde, dass sich „[X.]“ zu einem bekannten Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden entwickelt habe, sind die Vergleichsmarken in ihren (schrift-)bildlichen Elementen derart unterschiedlich, dass sie nicht den Schluss auf geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Unternehmen der Widersprechenden und der Inhaberin der angegriffenen Marke zulassen.

c) Die Geltung der vorliegend angewandten Grundsätze zur Beurteilung komplexer Marken nach dem [X.]uss des [X.] vom 23. Oktober 2014 – I ZR 37/14, der die Rechtsprechung zu „OSTSEE-[X.]“ fortführt, ist nicht durch die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 24. Mai 2012 zu [X.]/F1/[X.] ([X.]/11 P, [X.], 825 - [X.]/[X.]), der sich das Gericht der [X.] mit Entscheidung vom 26. Februar 2016 – [X.]/14 – [X.]/[X.] angeschlossen hat, zweifelhaft geworden. Dieser [X.]-Entscheidung kann nicht entnommen werden, dass eine ältere Marke in einem komplexen Zeichen nicht als rein beschreibend wahrgenommen werden darf. Der [X.] hat lediglich die besondere Fallkonstellation entschieden, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Eintragung einer Unionsmarke einer älteren [X.] nicht die Unterscheidungskraft abgesprochen werden dürfe. Die Gültigkeit einer nationalen oder internationalen Marke dürfe nur in einem Nichtigkeitsverfahren des betreffenden Mitgliedstaates in Frage gestellt werden, weil das System des [X.] auf der Koexistenz der Unionsmarke mit den nationalen Marken beruhe. Nichts anderes geschehe aber der Sache nach, wenn das ältere Zeichen als beschreibend oder als Gattungsbegriff angesehen werde ([X.] a. a. [X.]. 38 ff. - [X.]/[X.]). Über dieses Problem der Koexistenz der markenrechtlichen Schutzsysteme hinaus ist dem Urteil nach Ansicht des [X.] nichts zu entnehmen. Schon gar nicht hat der [X.] darin die hergebrachten Grundsätze der Beurteilung komplexer Marken nach den Gesichtspunkten der Prägung und der Prüfung einer selbständig kennzeichnenden Stellung modifiziert oder gar (konkludent) aufgegeben (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2014 – I ZR 37/14 [X.]. 12 u. 13). Hinzu kommt, dass das [X.]-Urteil es lediglich verbietet, dem mit einer eingetragenen älteren Marke übereinstimmenden Bestandteil einer jüngeren Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, es aber nicht ausschließt zu prüfen, in welcher Weise die maßgeblichen Verkehrskreise das mit der älteren eingetragenen älteren Marke identische Zeichen in der angegriffenen Marke auffassen, und ggfls. den Grad der Kennzeichnungskraft dieses Zeichens zu beurteilen ([X.] a. a. [X.]. 42 – - [X.]/[X.]).

[X.] [X.]“ ist eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne schon deshalb zu verneinen, weil diese Marke nicht in identischer oder ähnlicher Form in die angegriffene Marke übernommen worden ist.

8. Entgegen dem Antrag der Widersprechenden ist zur Frage, in welchem Umfang die angesprochenen Verkehrskreise „[X.] [X.] [X.]“ irrtümlich dem Unternehmen der Widersprechenden zuordnen, kein [X.]gutachten einzuholen.

Als Rechtsfrage, die der vollständigen Überprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt, ist die Beurteilung der Verwechslungsgefahr keiner Beweisaufnahme zugänglich (vgl. [X.] 1992, 48, 51 f. - frei öl; [X.], 118, 120 - [X.]/[X.]; [X.] [X.] 1974, 514, 518; [X.] [X.] 1974, 754 ff.; [X.] [X.] 1998, 202, 213; vgl. auch [X.]. 2001, 187 RIVELLA/apiella). Die Rechtsfrage, welcher Schutzumfang einer Marke zukommt, also welchen Abstand die Marke von konkurrierenden jüngeren Marken fordern kann (Hacker, [X.], 537, 545; [X.], WRP 2007, 1417, 1419), lässt sich nicht auf empirischem Wege durch demoskopische Gutachten entscheiden. Ein Schutz des Publikums vor realen Verwechslungsgefahren ergibt sich hieraus allenfalls reflexhaft (Hacker, a. a. O., [X.]. 10 f. zu § 9 m. w. N).

9. Soweit die [X.] der [X.] von Juli 2004 zur Verwechslungsgefahr zwischen „[X.] [X.]“ mit dem Unternehmen der Widersprechenden belegen könnte, dass tatsächlich Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken möglich seien, ist zu entgegnen, dass aus diesem Gutachten nicht einmal Indizien für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Rechtssinne gewonnen werden können, weil das Widerspruchsverfahren zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem sich die Kollisionsmarken im Verkehr häufig noch gar nicht begegnet sind; tatsächlich vorkommende Verwechslungen sind zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr im Rechtssinne im Übrigen nicht einmal notwendig (st. Rspr.; [X.] 1961, 535, 537 – arko; [X.] 1991, 609, 611 - SL; vgl. auch [X.]. 2001, 187 RIVELLA/apiella).

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

Meta

26 W (pat) 93/13

28.09.2016

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.09.2016, Az. 26 W (pat) 93/13 (REWIS RS 2016, 4810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4810

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