Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.05.2017, Az. 29 W (pat) 8/15

29. Senat | REWIS RS 2017, 10879

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "Moodmusic www.moodmusic.de (Wort-Bild-Marke)/Mood Media GmbH (geschäftliche Bezeichnung)/MOOD MEDIA (Unionsmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – unterstellte rechtserhaltende Benutzung – keine Verwechslungsgefahr – teilweise Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen – keine Serienmarke – keine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Markenusurpation – keine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 007 960

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 28. September 2012 angemeldet und am 30. Januar 2013 für die Dienstleistungen der

3

Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger; Dienstleistungen einer Werbeagentur; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger ; Werbung; Rundfunkwerbung;

4

Klasse 38: Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Einstellen von Webseiten in das [X.] für Dritte;

5

Klasse 41: Musikproduktion; Komponieren von Musik.

6

in das Markenregister beim [X.] ([X.]) eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 1. März 2013.

7

Gegen die Eintragung dieser Marke haben Widerspruch erhoben

8

1. die Beschwerdeführerin zu 1) aus der geschäftlichen Bezeichnung

9

[X.] [X.] GmbH

als Gegenstand des Unternehmens, auf den der Widerspruch gestützt ist, ist angegeben:

Entwicklung und Vertrieb von audiovisuellen Marketingkonzepten für die Gestaltung von Verkaufsräumen jeder Art sowie der Import, Export und Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Erwerb, Verwertung und Vermietung von Musik und Filmen; Beteiligung an Unternehmen, welche einen gleichen oder ähnlichen Geschäftsgegenstand haben;

2. die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zu 2) und frühere Inhaberin der Unionsmarke 005 927 496

[X.] [X.]

die am 11. Mai 2007 angemeldet und am 14. Juli 2008 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Apparate und Trägermedien zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Klasse 16: Drucksachen, Bücher, Magazine zu Themen im Bereich Ton und Bild;

Klasse 35: Dienstleistungen im Bereich Werbung durch Ausstrahlung von Nachrichten und/oder aufgezeichneten Bildern, Regieleistungen;

Klasse 38: Übertragung und Verbreitung von Bild, Ton und Nachrichten über Rundfunk, Fernsehen, [X.] und Satellit;

Klasse 41: Unterhaltung in den Bereichen Musik, Rundfunk und Fernsehen sowie Video, Filmproduktion, Verleih von Filmen, von Tonaufnahmen und von Geräten zur Aufzeichnung und Verbreitung von Ton und Bild;

Klasse 42: Beratungsleistungen zur Einrichtung von Räumen und Leistungen der Einrichtung, technische Ausstattung dieser Räume zur Wiedergabe von Video-, Audiokassetten, [X.], CD-ROMs, DVD; Entwicklung, Aktualisierung und Pflege von Software für die Übertragung und Verbreitung von Bild, Ton und Nachrichten über das [X.], zur Verschlüsselung von Daten mit dem Ziel der Erstellung von Multimediaprodukten.

eingetragen worden ist.

Bei den Widersprechenden handelt es sich nach deren Angaben um verbundene Unternehmen, die beide zu der international tätigen [X.] gehören.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 23. September 2013 die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke „[X.] [X.]“ erhoben.

wohl weggelassen werde. Es stünden sich somit die beiden Wortzeichen “[X.]” und “[X.] [X.]” gegenüber. Diese würden sich in ihrem zweiten Wortteil wegen der unterschiedlichen Vokalfolge und einem abweichenden Sprech- und Betonungsrhythmus deutlich unterscheiden. Die angegriffene Marke werde als „Musik für eine bestimmte Stimmung“ und somit als Gesamtbegriff verstanden, und die Widerspruchsmarke bezeichne „Medien für eine bestimmte Stimmung“. Es würden keine Teile weggelassen oder vernachlässigt, so dass alle Markenteile gleichermaßen prägend für die jeweilige Gesamtmarke seien. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr könne aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge und der typischen Umrisscharakteristika ebenfalls ausgeschlossen werden. Da auch andere Unternehmen den Bestandteil “[X.]” in ihren Marken verwenden würden, weise dieser nicht zwingend auf die Widersprechende hin. Die Frage, ob die Benutzung der Widerspruchsmarke ausreichend glaubhaft gemacht wurde, könne dahingestellt bleiben. Bezüglich des Widerspruchs aus dem Unternehmenskennzeichen sei aus dem zum vorigen Widerspruch Gesagten eine Verwechslungsgefahr ebenfalls zu verneinen.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden.

Sie vertreten die Ansicht, zwischen den Widerspruchskennzeichen und der angegriffenen Marke bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Zwischen dem Geschäftsgegenstand, für den das Widerspruchszeichen „[X.] [X.] GmbH“ benutzt werde, sowie zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke der Beschwerdeführerin zu 2) Schutz beanspruche, und den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke bestehe teilweise Identität und teilweise hochgradige Ähnlichkeit. Die älteren Kennzeichen verfügten über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Begriff „[X.]“ bzw. die [X.] Bedeutung „Stimmung, Laune, Gemütszustand“ innerhalb der beiden [X.] habe keinen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Er sei daher unterscheidungskräftig und verfüge über ein nicht unerhebliches Maß an Kennzeichnungskraft. Es bedürfe daher keiner hohen Ähnlichkeit, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die sich gegenüberstehenden Kennzeichen enthielten den gemeinsamen Bestandteil “[X.]”, der, was entscheidungserheblich sei, am im Allgemeinen stärker berücksichtigten Wortanfang stehe. “[X.]“ sei gegenüber „[X.]“ und „Music“ der allein kennzeichnungskräftige Bestandteil und folglich prägend für beide Zeichen. Die Übereinstimmung in diesem Bestandteil sei kollisionsbegründend. Die Vokalfolgen der sich gegenüber stehenden Zeichen wiesen insbesondere durch den gemeinsamen Anfangsvokal „u“ und durch Überschneidungen im [X.] „i“ bzw. „ia“ Gemeinsamkeiten auf und stimmten in der Silbenanzahl überein. Aufgrund der Doppelung des Anfangsbuchstabens “M”, wodurch auch ein ähnlicher Sprech- und Betonungsrhythmus entstehe, komme es zu erheblichen phonetischen Überschneidungen. Die schriftbildliche Verwechslungsgefahr könne nicht mit dem Hinweis auf die weiteren [X.]e ausgeschlossen werden. Der in der angegriffenen Marke deutlich kleiner geschriebene Zeichenteil „www.[X.]music.de“ sei als korrespondierende [X.]adresse lediglich eine Verstärkung der Angabe „[X.]“ und werde daher nicht als Markenbestandteil wahrgenommen. Gleiches gelte für die beschreibenden dekorativen grafischen Elemente. Auch im Hinblick auf den visuellen [X.] bleibe es daher bei der Gegenüberstellung von “[X.]” und “[X.] [X.]”. Diese Argumente würden auch für eine Gegenüberstellung der angegriffenen Marke und des Unternehmenskennzeichens gelten. Alleine der usurpierte Bestandteil “[X.]” verleihe der angegriffenen Marke Kennzeichnungskraft. Stelle man, wie in der angegriffenen Entscheidung geschehen, “Musik für eine bestimmte Stimmung” und “Medien für eine bestimmte Stimmung” gegenüber, folge daraus eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Marken. Die von der Widersprechenden und Beschwerdeführerin zu 2) beanspruchten Dienstleistungen richteten sich nicht an die breiten [X.]e, sondern ausschließlich an Geschäftskunden, und innerhalb dieser an spezielle [X.]. Da die Dienstleistungen von diesen nicht regelmäßig, sondern als langlebige Dienstleistungskonzepte in Anspruch genommen würden, sei die Gefahr von „Merkfehlern“ erhöht. Darüber hinaus bestehe auch eine assoziative bzw. eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, weil der Verkehr den Bestandteil “[X.]” als Stammbestandteil mit Hinweischarakter erkennen und annehmen werde, dass es sich bei der jüngeren Marke um eine weitere Marke der Beschwerdeführerinnen handele. Das Risiko assoziativer Verwechslung sei im vorliegenden Fall gerade deshalb erhöht, weil die jüngere Marken nicht nur mit der rangälteren Unionsmarke in Konflikt stehe, sondern auch mit der Firmenbezeichnung der Beschwerdeführerinnen.

Die Beschwerdeführerinnen haben zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke „[X.] [X.]“ sowie zum Nachweis des Bestands des Unternehmenskennzeichens „[X.] [X.] GmbH“ – neben der bereits im Verfahren vor dem [X.] eingereichten  eidesstattlichen Versicherung vom 20. Februar 2014 – eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 24. Januar 2017 vorgelegt, sowie diese um weitere Belege (Verträge, Konzeptunterlagen, [X.], Unternehmensdarstellung, [X.], Angebotsschreiben, Auszug aus dem [X.]auftritt der Beschwerdeführer) ergänzt.

Die seit 7. Dezember 2016 als neue Inhaberin der Widerspruchsmarke im Register des [X.] eingetragene [X.] [X.] Netherlands hat am 26. Januar 2017 die Übernahme des Beschwerdeverfahrens erklärt und ist seitdem als Widersprechende und Beschwerdeführerin zu 2) am Verfahren beteiligt.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 10. November 2014 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie erachtet die vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung als nicht ausreichend und hält die [X.] aufrecht. Die Widersprechende benutze ihre Marke nicht mehr in der eingetragenen Form, sondern nur noch reduziert auf den Bestandteil „[X.]“. Weiterhin ist sie der Auffassung, die Widerspruchsmarke verfüge wegen der beschreibenden Bedeutung ihrer Wortbestandteile „[X.]“ und „[X.]“ über eine schwache Kennzeichnungskraft. Der Bestandteil „[X.]“ könne dagegen aus der angegriffenen Einwortmarke nicht einfach herausgetrennt werden. Der Bildbestandteil der jüngeren Marke sei beim Vergleich der Marken ebenfalls zu berücksichtigen. Aufgrund des unterschiedlichen Klangbildes seien die beiden Marken phonetisch derart unterschiedlich, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Zudem gebe es begriffliche Unterschiede zwischen den Bestandteilen “music” und “[X.]”.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 [X.] zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.

Zwischen den jeweiligen Vergleichskennzeichen besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 125b Nr. 1, §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und § 42 Abs. 2 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 S. 1, 12, 15 Abs. 2 [X.]. Die Markenstelle hat daher im Ergebnis zu Recht die Widersprüche aus der Widerspruchsmarke und aus dem Unternehmenskennzeichen zurückgewiesen.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], 245 ff. – [X.]/[X.] [[X.] [X.]/[X.]]; [X.]. 2012, 754 Rn. 63 – [X.] GmbH./.[X.] [Linea Natura Natur hat immer Stil]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/ [X.] [[X.] CREATIONES KENNYA/[X.] CAKVIN [X.]]; [X.]-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] 2016, 382 Rn. 19 – [X.] m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen [X.]e und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser [X.]e bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ebenfalls auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.] [X.], 933 Rn. 33 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]).

Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich hier gegenüberstehenden [X.] aus.

1. Widerspruch aus der Unionsmarke

[X.] [X.]

a) Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „[X.] [X.]“ bestritten hat, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach §§ 125 b Abs. 4, 43 Abs. 1 S. 3 [X.] nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

Januar 2012 bis Januar 2017 im maßgeblichen Unionsgebiet (Art. 15 [X.]) darzutun und glaubhaft zu machen.

Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke davon abhängig ist, dass die Marke benutzt worden ist, muss sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt worden sein, § 125b Nr. 4 [X.] i. V. m. Art. 15 [X.] (alte Fassung). Benutzung in diesem Sinne ist, wenn der Inhaber der Marke das Zeichen entsprechend dessen Hauptfunktion verwendet, dem angesprochenen [X.] die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, so dass es ihm ermöglicht wird, diese Waren oder Dienstleistungen von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, ohne einer Gefahr von Verwechselungen zu unterliegen ([X.] 2013, 925 Rn. 26 – [X.]). Eine rechtserhaltende Benutzung liegt nicht vor, wenn der Verkehr das Zeichen im Hinblick auf ein gleichnamiges Unternehmen als rein firmenmäßigen Hinweis auffasst, weil die Verwendung des Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt ([X.] 2013, 925 Rn. 47 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, § 26 Rn. 22). Grundsätzlich bemisst sich die erforderliche Art der rechtserhaltenden Benutzung nach den jeweiligen branchenüblichen Verwendungsformen von Marken (a. a. [X.], § 26 Rn. 36). Sie muss sich im Übrigen auf eine bestimmte Ware/Dienstleistung beziehen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Ware/Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht ([X.] 2008, 616 Rn. 13 - [X.]; [X.] 2010, 35 Rn. 17 - ATOS III).

Hierzu hat die Widersprechende zwei eidesstattliche Versicherungen sowie mehrere Belege über die Benutzung der Bezeichnungen „[X.] [X.] GmbH“ und „[X.] [X.]“ (Verträge, Konzeptunterlagen, [X.], [X.], Unternehmensdarstellung, Angebotsschreiben [X.]auftritt) vorgelegt. Auch nach einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen verbleiben erhebliche Zweifel an einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke gem. § 43 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 1, 125 b Nr. 4 [X.].

Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen ergibt sich, dass die Widerspruchsmarke von der Beschwerdeführerin zu 1), der [X.] [X.] GmbH, in Lizenz benutzt wird. Dies gilt, die Zustimmung der Widersprechenden und Beschwerdeführerin zu 2) unterstellt, als Benutzung durch die Markeninhaberin (Art. 15 Abs. 2 [X.]).

Umsatzzahlen, wie sie in den eidesstattlichen Versicherungen vom 20. Februar 2014 und vom 24. Januar 2017 aufgeführt sind, können zwar einen maßgeblichen Umstand für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung darstellen, allerdings müssen die Angaben zum Umfang der Benutzung den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auch konkret zugeordnet werden können. Andernfalls ist die nach § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] erforderliche Feststellung, welche Waren oder Dienstleistungen bei der Entscheidung über den Widerspruch zu berücksichtigen sind, nicht möglich. Eine solche Zuordnung lässt sich den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen jedoch nicht entnehmen. Es wird pro Jahr jeweils pauschal eine Zahl angegeben, ohne dass ersichtlich ist, welcher Umsatz auf bestimmte in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen entfällt. Die Widerspruchsmarke ist für Waren der Klassen 9 und 16 und für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 geschützt, so dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, auf welche Waren/Dienstleistungen die getätigten Umsätze entfallen. Die Aufzählung von Kernkompetenzen und Unternehmensstrategien, der Hinweis auf den Vertrieb der hierfür erforderlichen Hardwaregeräte und Systeme und das Angebot in einem „Gesamtpaket“ entbindet die Widersprechende nicht, die Umsätze waren- und dienstleistungsbezogen anzugeben.

Auch die übrigen vorgelegten Unterlagen enthalten keine hinreichenden Angaben, die eine rechtserhaltende Benutzung belegen könnten. Sie umfassen entweder nicht den Benutzungszeitraum von Januar 2012 bis Januar 2017 oder sie zeigen die Widerspruchsmarke nicht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sondern lediglich im Rahmen einer firmenmäßigen Benutzung der Worte „[X.]media“. Von den vorgelegten Unterlagen enthalten die Anlagen zu den eidesstattlichen Versicherungen vom 20. Februar 2014 und vom 24. Januar 2017 entweder kein Datum ([X.], [X.] und [X.]), so dass eine zeitliche Zuordnung nicht möglich ist, oder sie unterfallen größtenteils nicht dem erforderlichen Benutzungszeitraum ([X.], [X.], [X.]4, [X.]6, [X.]8, [X.], [X.] 24 - mit Ausnahme von 2 Berichten -, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]). Inwieweit die Verwendungen von „[X.]“ mit einem Doppelpunkt am Ende (also „[X.]:), ohne den Bestandteil „media“, oder zusammen mit einer aus Punkten gestalteten, die Buchstaben „[X.]“ ergebenden Grafik noch rechtserhaltend sind, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil die Marken nicht verwechselbar ähnlich sind.

b) Denn selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer Benutzung der Widerspruchsmarke in der eingetragenen Form für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgehen würde, kann die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden, da sich die gegenüber stehenden Marken ausreichend voneinander unterscheiden.

aa) Eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke unterstellt, besteht zwischen den sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen zum Teil Identität oder Ähnlichkeit, zum Teil [X.].

Im Anmeldeverfahren hatte die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 16. Januar 2013 auf Beanstandung des [X.] hin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis abgeändert, da im Anmeldeverzeichnis zunächst in der [X.] „Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger“ als – zur Klasse 9 gehörende – Waren ohne Bezug zu einer Dienstleistung enthalten, die Dienstleistungen des Einzelhandels dagegen nicht spezifiziert waren. Die Waren wurden daher in Bezug zu den Dienstleistungen des Einzelhandels gesetzt, ohne dass die Waren als solche aber gestrichen worden sind. Dies wurde bei der Eintragung im Register offensichtlich versehentlich übernommen, so dass eine – vom [X.] noch zu berichtigende – offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt

Die Dienstleistungen „Werbung; Rundfunkwerbung“ der angegriffenen Marke aus Klasse 35 sind identisch zu den [X.] aus dieser Klasse. Zwischen den sich in Klasse 38 gegenüberstehenden Dienstleistungen besteht Identität oder hohe Ähnlichkeit; die Vergleichsdienstleistungen in Klasse 41 liegen ebenfalls im Ähnlichkeitsbereich. Zwischen den Dienstleistungen „organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich“ aus Klasse 35 der jüngeren Marke und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke liegt [X.] vor, da insoweit keine hinreichenden Berührungspunkte bestehen. Ob und in ggf. welchem Grad im Übrigen eine Ähnlichkeit – insbesondere zwischen den Widerspruchswaren der Klasse 9 und Handelsdienstleistungen der jüngeren Marke - besteht, muss nicht abschließend geprüft werden, weil selbst im Bereich der Identität eine Verwechslungsgefahr nicht vorliegt.

bb) Die Vergleichsdienstleistungen richten sich sowohl an Unternehmensinhaber bzw. Angehörige der unternehmerischen Führungsebene, bei denen von etwas höherer Aufmerksamkeit auszugehen ist, als auch - was die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 betrifft - an den Endverbraucher, der diesen Dienstleistungen allenfalls mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegnet.

cc) Die Widerspruchsmarke verfügt für einen Teil der Waren und Dienstleistungen über eine verringerte Kennzeichnungskraft, im Übrigen ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten [X.]en einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.]  [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2017, 75 [X.] – [X.]; [X.], 176 Rn. 31 – [X.]). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt ([X.], 1358 Rn. 10 - [X.]/[X.]solar; [X.], 382 Rn. 18 - [X.]; [X.], 833 Rn. 34 - Culinaria/[X.]; [X.], 1040 Rn. 30 f. - pjur/pure).

Die [X.]e der Widerspruchsmarke „[X.]“ und „[X.]“ gehören zum [X.] Grundwortschatz (vgl. Häublein/[X.], Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz, [X.] u. a. 2000, Stichwort: [X.], media). „[X.]“ ist die Pluralform von „medium“ und ist in der Bedeutung „Medien“ im Sinne von „Kommunikationsmittel“ in die [X.] Sprache eingegangen. Es wird damit „eine Einrichtung, ein organisatorischer und technischer Apparat für die Vermittlung von Meinungen, Informationen, Kulturgütern; eines der Massenmedien Film, Funk, Fernsehen, Presse“ bezeichnet (vgl. [X.] [X.] [X.] Sprache, 3. Auflage, [X.], Stichwort: Medium). Der Begriff „[X.]“ wird vom angesprochenen [X.] zumeist als Bestandteil eines [X.] wahrgenommen, wie die Begriffe Massenmedien, Mixed-[X.], Printmedien oder Neue Medien verdeutlichen (vgl. [X.]/Busse, [X.], Band 2, [X.] u. a. 2001, Stichwort: [X.], Medium). „[X.]“ bedeutet „Laune, Stimmung, Gestimmtheit“. Im Bereich der Werbung ist es weit verbreitet, Kunden auf [X.] anzusprechen, wie sich aus den vom Senat in der mündlichen Verhandlung übergebenen Anlagen ergibt. Dabei wird von „Stimmungsmedien“ gesprochen; „[X.]“ wird ferner z. B. in Verbindung mit „advertising“ ([X.] advertising = emotionale Werbung; stimmungserzeugende Werbung) oder „marketing“ verwendet (z. B. „wie [X.]-Marketing die Kauflust anregt“ http://www.capconsult.de/fileadmin/user_upload/Wie_[X.]marketing_die_Kauflust_anregt.pdf oder „[X.]-Marketing - Kundenansprache auf [X.]“ /

http://www.marketingclub-goe.de/flycms/Veranstaltungen/[X.]-Marketing-Kundenansprache-auf-sinnlicher-Ebene-0012142629.html).

Im Hinblick auf die [X.] aus den Klassen 35, 38 und 41, die im Identität- bzw. Ähnlichkeitsbereich zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke liegen, hat die Widerspruchsmarke „[X.] [X.]“ in der Bedeutung „Stimmungsmedien“ deutlich beschreibende Anklänge, so dass insoweit nur eine verringerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist.

Ausgehend von einer verminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke selbst im Identitätsbereich und bei Anwendung durchschnittlicher bis leicht erhöhter Sorgfalt seitens der angesprochenen [X.]e den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke ein.

dd)

Abbildung[X.] [X.]“ besteht nicht.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] [X.], 922 Rn. 35 - Specsavers/[X.]; [X.], Beschluss vom 23.10.2014, [X.] Rn. 10 - [X.]; [X.], 833 Rn. 30 - Culinaria/[X.]; [X.], 930 Rn. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729 Rn. 23 - [X.]; [X.], 672 Rn. 33 - [X.]; [X.], Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 - [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] [X.] 2004, 428, Rn. 53 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen [X.]e hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] [X.] 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.] 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/[X.]; [X.], 487 Rn. 32 - Metrobus; [X.], 672 Rn. 33 - [X.]). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.] 2015, 114 Rn. 23 - Springender Pudel; [X.], 1009 Rn. 24 - [X.]; [X.], 1055 Rn. 26 - airdsl; [X.]Z 139, 340, 347 - Lions; [X.] 2008, 393, Rn. 21 - HEITEC).

Abbildung[X.] [X.]“ in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht hinreichend deutlich durch das Bildelement, die unterschiedlichen Wörter „Music“ und „[X.]“ sowie der [X.]adresse in der jüngeren Marke. Auch eine begriffliche Ähnlichkeit durch das Gegenüberstellen von „Musik für eine bestimmte Stimmung“ und „Medien für eine bestimmte Stimmung“ lässt sich nicht begründen. Unmittelbar begriffliche Verwechslungen sind nur zu befürchten, wenn sich Wörter gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen (vgl. [X.] in Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 285). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Bedeutungsunterschied zwischen „Musik“ und „Medien“ aber eindeutig und für jedermann verständlich, so dass die Gefahr einer begrifflichen Verwechslung ebenfalls ausgeschlossen werden kann.

Soweit die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, zwischen der Widerspruchsmarke „[X.] [X.]“ und dem den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägenden Wortbestandteil „[X.]“ bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr, bestehen schon Zweifel, ob eine solche Prägung der angegriffenen Marke überhaupt bejaht werden kann. Denn bei dem Bestandteil „[X.]“ in der angegriffenen Marke handelt es sich um eine Angabe, die für den größten Teil der beanspruchten Dienstleistungen beschreibend, mithin schutzunfähig ist. Die in identischer Schriftgröße zu einem Wort verbundenen Wörter „[X.]“ und „music“ bilden eine gesamtbegriffliche Einheit. Die angesprochenen [X.]e werden „[X.] music“ als Bezeichnung einer bestimmten Art von Musik, nämlich als „Stimmungsmusik; stimmungsvolle Hintergrundmusik“ verstehen ([X.], [X.], Management, Marktkommunikation, Medien, 2. Aufl., [X.], Stichwort: [X.] music; Pawlenka, Fachwörterbuch Werbung, Marketing und Medien, 2007, Stichwort: [X.] music). In dieser Bedeutung wird „[X.] music“ bereits als Gesamtbegriff sachbeschreibend verwendet.

Zwar kann ausnahmsweise ein schutzunfähiger Bestandteil eine angegriffene Marke bei markenmäßiger Herausstellung prägen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 11.08.2009 – 24 W (pat) 82/08 – „[X.] / PRINECT“ im [X.] an [X.] 1998, 930 – Fläminger). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, muss nicht abschließend beurteilt werden. Denn selbst wenn man die Wörter „[X.]“ und „[X.] [X.]“ klanglich gegenüberstellt, werden diese - trotz der Übereinstimmung am stärker beachteten Wortanfang - wegen der sofort erfassbaren, unterschiedlichen Begriffsinhalte der Wörter „music “ und „media “ nicht füreinander gehalten werden.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund des gemeinsamen Bestandteils „[X.]“ kommt nicht in Betracht, da dieser [X.] weder in der Widerspruchsmarke noch in der angegriffenen Marke eine prägende Stellung einnimmt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Wort „[X.]“ innerhalb der Vergleichsmarken keine prägende Stellung, weil die jeweiligen weiteren Markenbestandteile für die angesprochenen [X.]e nicht in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können ([X.] [X.] Int. 2010, 129 Rn. 62 - [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] 2007, 700 Rn. 41 - [X.]/Shaker [Limoncello]; [X.] 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.] 2008, 903 Rn. 18 - [X.]; [X.] 2006, 60 Rdnr. 19 - [X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] Rn. 410). Zwar handelt es sich bei den jeweils weiteren Wortelementen „[X.]“ und „music“ um beschreibende Angaben. Auch beschreibende und deshalb kennzeichnungsschwache Angaben können jedoch beim [X.] Berücksichtigung finden, wenn sie mit weiteren Bestandteilen eine Einheit bilden ([X.] 2013, 1239 Rn. 35 - [X.]/Volks.Inspektion; [X.], 1055 Rn. 30 - airdsl). Dies ist hier der Fall, weil beide Marken eine gesamtbegriffliche Aussage beinhalten. Die Wortzusammensetzungen „[X.] [X.]“ und „[X.]“ reihen sich zudem in ähnlich gebildete Begriffspaare wie „[X.] barometer (Stimmungsbarometer)“; „[X.] board (Stimmungsbild)“ (vgl. [X.], a. a. [X.]) sowie „[X.]style = Spielweise, die mit harmonischen und instrumentalen Mitteln eine bluesgetragene Stimmung hervorruft (vgl. [X.], [X.], 21. Aufl., Band 18, Stichwort: [X.]style) ein. Die angesprochenen [X.]e haben keine Veranlassung, solche Begriffspaare zergliedernd zu betrachten und sich alleine an einem Bestandteil – hier „[X.]“ – zu orientieren, weil es dann zu einer Sinnveränderung käme.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist daher nicht zu besorgen.

ee) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz [X.] ist ebenfalls zu verneinen.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten [X.]e die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen [X.]en der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] [X.] 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.] 2010, 646 Rn. 15 - [X.]; [X.], 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], a. a. [X.], § 14 [X.] Rn. 488).

Eine Serienmarkenverwechslung scheidet vorliegend aus. Diese Art der mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt die Benutzung mehrerer verschiedener Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke voraus (vgl. [X.], [X.], 343 Rn. 64 - [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 1239 Rn. 40 - [X.]/Volks.Inspektion). Die Widersprechende und Beschwerdeführerin zu 2) hat aber schon nicht bzw. nicht ausreichend vorgetragen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit einem Stammbestandteil „[X.]-„ verfügte.

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Markenusurpation (sei es als mittelbare Verwechslungsgefahr oder Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne) durch Übernahme der älteren Marke in selbständig kennzeichnender Stellung in die jüngere Marke kann ebenfalls nicht bejaht werden. Denn die Widerspruchsmarke „[X.] [X.]“ wird schon nicht vollständig, sondern isoliert nur mit dem Bestandteil „[X.]“ übernommen. Veranlassung zu prüfen, ob diesem Wortelement in der älteren Marke eine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt und dieses in die jüngere Marke übernommene Wort auch dort eine solche Stellung behalten hat, besteht nicht. Denn die Rechtsfigur der selbständig kennzeichnenden Stellung darf nur auf die jüngere, nicht auch auf die ältere Marke angewendet werden (vgl. [X.] 2008, 903 Rn. 34 - [X.]).

Eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls auszuschließen. Sie kann gegeben sein, wenn trotz der erkannten begrifflichen Unterschiede wegen einer Ähnlichkeit des [X.] und einer einander entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit geschlossen werden kann ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, § 9 Rd. 510). Diese Form der Verwechslungsgefahr kommt vorliegend nicht in Betracht, da Übereinstimmungen in beschreibenden oder sonst kennzeichnungsschwachen Aussagen nicht geeignet sind, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen ([X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.] § 9 Rd. 511 m. w. N.).

2. Widerspruch aus der geschäftlichen Bezeichnung

[X.] [X.] GmbH

Der Widerspruch aus der geltend gemachten geschäftlichen Bezeichnung ist zulässig, weil die nach § 30 Abs. 1 [X.] zur Spezifizierung der geltend gemachten Widerspruchskennzeichen erforderlichen Angaben innerhalb der Widerspruchsfrist gemacht wurden. Der Widerspruch ist aber gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 4, 5, 12 [X.] unbegründet, weil jedenfalls mangels ausreichender Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die individualisierende Kennzeichnung eines Unternehmens oder [X.] als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] kann durch die in § 5 Abs. 2 S. 1 [X.] angesprochene namensgemäße Bezeichnung, beispielsweise der Firma, erfolgen. Neben langen und unübersichtlichen Firmenbezeichnungen kommen jedoch auch aus einem Firmenbestandteil gebildete Kurzbezeichnungen als Gegenstand eines eigenständigen kennzeichenrechtlichen Schutzes in Betracht, sofern der betreffende Firmenbestandteil hinreichende Unterscheidungskraft aufweist und seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen ([X.] 2010, 1020 Rn. 13 - Verbraucherzentrale).

Voraussetzung dafür, dass ein Kennzeichenschutz entsteht, ist - wie vorstehend ausgeführt - eine hinreichende Unterscheidungskraft des Kennzeichens. Sie liegt regelmäßig vor, wenn die geschäftliche Bezeichnung geeignet ist, den Verkehr die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen, es also namensmäßig von anderen Unternehmen zu unterscheiden ([X.] 2008, 1104 Rn. 17 - [X.]; [X.], 801 Rn. 12 - [X.]; [X.] 1995, 754, 758 - Altenburger Spielkartenfabrik). Insbesondere kann die erforderliche Unterscheidungskraft bei Angaben, welche für ein Unternehmen ausschließlich beschreibender Natur sind, abgesprochen werden ([X.] 2003, 792, 793 - Festspielhaus II; [X.] 2001, 1161, 1162 - [X.]/Com-Net; [X.] 1999, 492, 494 - [X.]). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei - wie auch bei sonstigen Firmenschlagwörtern - nicht überspannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist ([X.] 2009, 685 Rn. 18 - ahd.de; a. a. [X.] Rn. 17 - [X.]). Der Schutz als Firmenschlagwort setzt ferner voraus, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. [X.] 2009, 772 Rn. 75 - [X.]; [X.] 2005, 873, 874 - [X.]; [X.] 2002 898 - defacto).

„[X.] [X.]“ hat einen beschreibenden Anklang in Bezug zu dem Gegenstand des Unternehmens, nämlich „Entwicklung und Vertrieb von audiovisuellen Marketingkonzepten für die Gestaltung von Verkaufsräumen jeder Art“ dahingehend, dass es sich um eine bestimmte, gefühlsbetonte Kommunikationsdienstleistung, die auch audiovisuelle Werbekonzepte umfasst, handelt.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der Senat hat bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Kennzeichen die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien angewendet.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht kein Anlass.

Meta

29 W (pat) 8/15

16.05.2017

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.05.2017, Az. 29 W (pat) 8/15 (REWIS RS 2017, 10879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10879

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