Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZB 20/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3507

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 20/05 vom 16. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] am 16. Mai 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-schluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert beträgt 1.100 •.
Gründe: [X.] Die Rechtsvorgängerin der beklagten Hypothekenbank (im [X.]: Beklagte) gewährte der Klägerin 1995 ein Darlehen. [X.] bewilligte sie die vorzeitige Ablösung gegen Zahlung einer Vorfälligkeits-entschädigung. Sie berechnete die Höhe der Entschädigung nach der so genannten Aktiv-Passiv-Methode und legte dabei als Rendite aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage des frei gewordenen Betrages die Rendite öffentlicher Anleihen zugrunde. Die Klägerin machte mit [X.] vom 10. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf ein Gutachten einer Verbraucherzentrale geltend, die Berechnung sei unzutreffend, bat, ins-1 - 3 - besondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des erkennen-den Senats vom 30. November 2004, um Überprüfung und setzte im [X.] auf die drohende Verjährung eine Frist bis zum 17. Dezember 2004. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23. Dezember 2004, die Um-setzung der Entscheidung vom 30. November 2004 sei noch nicht mög-lich, weil die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorlägen. Sie verzich-te deshalb bis zum 30. Juni 2005 auf die Einrede der Verjährung und werde noch mitteilen, ob ein [X.] bestehe. Ein Anerkenntnis auf Nachberechnung sei damit nicht verbunden. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 28. Dezember 2004 zu. Die Klägerin hat mit einem am 27. Dezember 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 Klage auf Rückzahlung eines Teils der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.855,11 • erhoben. Nach gerichtlicher Veranlassung des schriftlichen Vorverfahrens hat die [X.] einen Tag nach Ablauf der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO mitgeteilt, sie sei bereit, eine Neuberechnung vorzunehmen und einen etwaigen Überschuss auszuzahlen. Entsprechend der Neuberechnung werde sie den Klageantrag gegebenenfalls ganz oder teilweise anerken-nen. Sie werde sich gegen die Klage nur verteidigen, soweit diese nach der Neuberechnung unbegründet sei. Derzeit sei eine Neuberechnung noch nicht sinnvoll, weil die Entscheidungsgründe des Urteils vom 30. November 2004 noch nicht vorlägen. 2 Am 1. März 2005 hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 6.837,74 • unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und im Üb-rigen Klageabweisung beantragt. Die Klägerin hat die Klage daraufhin, soweit sie über den anerkannten Betrag hinausging, zurückgenommen. 3 - 4 - Das [X.] hat die Beklagte durch [X.] zur Zahlung von 6.837,74 • verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das [X.] durch den angefochtenen Beschluss die Kostenentscheidung des [X.] dahin abgeändert, dass die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. [X.] diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlan-desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige ([X.], Beschluss vom 3. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 999) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liege nicht vor. Die Beklagte habe zwar keinen Anlass zur Klageerhe-bung gegeben. Die Klägerin habe im Schreiben vom 10. Dezember 2004 eine zu knappe Frist gesetzt und die Verjährungsfrist bis zum Jahresen-de weitergehend ausschöpfen müssen. Außerdem habe sie nur eine Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangt und den einge-klagten Betrag vor Klageerhebung nicht geltend gemacht. Die Beklagte habe den Anspruch aber nicht sofort anerkannt. Ein Anerkenntnis erfolge in der Regel nur dann sofort, wenn es spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Erklärung über die [X.] gemäß § 276 ZPO erklärt werde. Dies sei hier nicht geschehen. Die Beklagte könne sich 5 - 5 - nicht darauf berufen, dass sie erst nach Vorlage der schriftlichen Gründe des Urteils vom 30. November 2004 zu einer Neuberechnung der [X.] in der Lage gewesen sei. Anders als eine gesetzli-che Neuregelung ändere eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung die objektive Rechtslage nicht.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat der Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht die auf ihr Anerkenntnis entfallenden Kosten aufer-legt. Die Voraussetzungen, unter denen diese Kosten gemäß § 93 ZPO von der Klägerin zu tragen wären, liegen nicht vor. 6 a) Ob nach Veranlassung eines schriftlichen Vorverfahrens (§ 272 Abs. 2, § 276 ZPO) ein Anerkenntnis nur dann sofort erklärt wird, wenn es, anders als im vorliegenden Fall, bereits im ersten Erklärungsschrift-satz erfolgt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur-teilt (vgl. [X.], in: [X.], ZPO 22. Aufl. § 93 [X.]. 6 m.w.Nachw. zum [X.]; [X.] NJW 2006, 1034, 1035 zur Rechtslage nach der Neufassung des § 307 ZPO durch das [X.] vom 24. August 2004, [X.] I S. 2198). Diese Frage braucht nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte. 7 b) Das vorprozessuale Verhalten eines Beklagten gibt Anlass zur Erhebung der Klage, wenn es vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt ([X.], Urteil vom 27. Juni 1979 - [X.], [X.], 884, 885; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 93 [X.]. 3, jeweils m.w.Nachw.). Diesen Schluss durfte die Klägerin 8 - 6 - berechtigterweise ziehen, weil ihre Forderung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu verjähren drohte und die Beklagte ihr Schreiben vom 10. Dezember 2004 nicht in-nerhalb der gesetzten Frist bis zum 17. Dezember 2004 beantwortet [X.]. Die Beklagte konnte zwar innerhalb dieser Frist das Schreiben der Klägerin nicht abschließend bearbeiten, weil die Klägerin um [X.] vom 30. November 2004 gebeten hatte, deren schriftliche Gründe noch nicht veröffentlicht waren. Sie konnte aber kurzfristig auf die Einrede der Verjährung verzichten und eine Neu-berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verbindlich in [X.]. Hierzu bestand vor allem deshalb Anlass, weil die Beklagte unab-hängig von dem Senatsurteil vom 30. November 2004 wissen musste, dass sie die Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft berechnet hatte. Der Senat hatte bereits durch Urteil vom 7. November 2000 ([X.]Z 146, 5, 12) entschieden, dass einer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode die Rendite einer Wiederanlage in Hypo-thekenpfandbriefen und nicht, wie in der Berechnung der Beklagten, die Rendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand zugrunde zu legen ist. Daran hatte sich durch das Urteil des Senats vom 30. November 2004 ([X.]Z 161, 196 ff.) nichts geändert. Die Beklagte konnte der Pressemit-teilung des [X.] vom 30. November 2004 und der an-schließenden Berichterstattung in den Medien entnehmen, dass der [X.] sich in seinem Urteil vom 30. November 2004 nur gegen eine Be-rechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der Wiederanlageren-diten des so genannten [X.] ausgesprochen hatte, den die [X.] bei ihrer Berechnung ohnehin nicht herangezogen hatte. Selbst wenn sie angesichts des ausdrücklichen Wunsches der Klägerin um Be-rücksichtigung des Urteils vom 30. November 2004 nicht verpflichtet war, - 7 - die Neuberechnung bereits vor der Veröffentlichung der schriftlichen Ur-teilsgründe vorzunehmen, war sie aufgrund der offensichtlichen [X.] ihrer bisherigen Berechnung jedenfalls gehalten, auf das [X.] der Klägerin vom 10. Dezember 2004 sofort, d.h. innerhalb der ge-setzten Frist bis zum 17. Dezember 2004, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Der Klägerin war es nicht zuzumuten, die zur [X.] erforderliche Klageerhebung über den 23. Dezember 2004 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Beklag-ten am 28. Dezember 2004 zurückzustellen. - 8 - 9 3. Die Rechtsbeschwerde war demnach als unbegründet zurück-zuweisen.
[X.] Joeres [X.] Richter am Bundesge-

[X.] richtshof [X.]

ist erkrankt und deshalb gehindert, seine Unter-

schrift beizufügen.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.04.2005 - 4 O 24740/04 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2005 - 19 W 1464/05 -

Meta

XI ZB 20/05

16.05.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZB 20/05 (REWIS RS 2006, 3507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3507

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