Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.08.2022, Az. B 1 KR 50/22 B

1. Senat | REWIS RS 2022, 5549

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bezeichnung - Berichtigung des Passivrubrums - Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswerts - Abgrenzung der fehlerhaften Beteiligtenbezeichnung von der irrtümlichen Benennung einer falschen Person als Beteiligter - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1265,60 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die (teilweise) Erstattung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

2

Am 7.11.2018 ist beim [X.] ein als "Klage" bezeichnetes Schreiben der Krankenkasse ([X.]) eingegangen. Es enthält ein Rubrum, in dem die [X.] als Klägerin und als Beklagte das [X.], Forschung und Technologie des [X.] bezeichnet sind, nähere Angaben zum Gegenstand der Klage, einen Klageantrag sowie eine kurze Begründung. Ebenfalls angegeben sind ein [X.] ([X.]) mit dem Vermerk "[X.]", die Versicherte, die Versichertennummer ([X.]), der Rückforderungsbetrag und der Behandlungszeitraum. Die Angaben befinden sich teilweise in grau hinterlegten Textfeldern. Das Schreiben trägt weder Briefkopf noch Datum, der zuständige Sachbearbeiter und Verfasser ist nicht angegeben und das Schreiben trägt auch keine Unterschrift. Das [X.] ist benannt, ergänzend ist aber nur dessen Fax-Nummer angegeben. Das [X.] hat den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen (Beschluss vom [X.]). Mit Schriftsatz vom [X.] hat die inzwischen anwaltlich vertretene [X.] beantragt, das Passivrubrum zu berichtigen und in [X.] E (AöR) zu ändern, hilfsweise die Klage im Wege der Klageänderung entsprechend umzustellen. Das [X.] hat die [X.] darauf hingewiesen, die begehrte Berichtigung des Rubrums sei ausgeschlossen. Eine Beklagtenstellung des [X.]s E (AöR) lasse sich nur über die hilfsweise erklärte subjektive Klageänderung erreichen, für die die bisherige Beklagte ihre Zustimmung verweigert habe. Die [X.] hat daraufhin erklärt, sie halte an der [X.] subjektiven Klageänderung nicht mehr fest. Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei zwar wirksam erhoben worden, eine Berichtigung des [X.] scheide aber aus, da keine bloße Falschbezeichnung, sondern ein Irrtum über den Rechtsträger des [X.]s vorliege. Die [X.] habe keinen Erstattungsanspruch gegen das beklagte Land (Urteil vom 29.4.2021).

3

Im Berufungsverfahren hat die [X.] beantragt, das [X.]-Urteil aufzuheben, das Passivrubrum von Amts wegen zu ändern und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Das L[X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Es liege eine wirksame Klageerhebung vor, sie richte sich aber gegen das [X.], nicht gegen das [X.] E (AöR). Der erforderliche Klageerhebungswille sei objektiv anhand des Inhalts des Schreibens vom 7.11.2018 und der Art seiner Übermittlung erkennbar, auch [X.]n die formale Gestaltung ansonsten Zweifel aufkommen lassen könnte. Eine Änderung des [X.] wegen scheide aus. Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden juristischen oder natürlichen Person komme ein objektives Verständnis, ein anderer sei gemeint, nur in Betracht, [X.]n aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich werde, dass dieser andere als Beklagter tatsächlich gemeint sei. Daran fehle es hier. Zudem habe die [X.] selbst vorgetragen, dass sie durch Einsicht in das - insoweit unrichtige - [X.] Krankenhausverzeichnis den Beklagten bestimmt habe. Mangels zulässiger Rubrumsberichtigung scheide eine Zurückverweisung nach § 159 [X.]G aus (Beschluss vom 27.4.2022).

4

Die [X.] beantragt erneut die Änderung des [X.] und [X.]det sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des L[X.].

5

II. [X.] [X.] ist hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge unbegründet. Sie bezeichnet den Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G noch hinreichend (dazu 1.). Die Entscheidung des L[X.] beruht jedoch auf keinem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G; dazu 2.). Damit entfällt auch die Berichtigung des [X.] wegen im [X.] (dazu 3.). Die ausdrücklich erhobene Rüge der grundsätzlichen Bedeutung ist unzulässig (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G; dazu 4.). Insgesamt ist damit die Beschwerde zurückzuweisen.

6

1. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision nur zuzulassen, [X.]n ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel im Sinne einer Verletzung der gerichtlichen Bindung an das klägerische Begehren (§ 123 [X.]G) liegt vor, [X.]n das L[X.] eine offenbar falsche Beklagtenbezeichnung nicht mittels Rubrumsberichtigung korrigiert (vgl B[X.] vom 20.2.2020 - B 14 [X.]/19 B - juris RdNr 2). Die [X.] bezeichnet den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des § 123 [X.]G noch hinreichend.

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; vgl B[X.] vom [X.] - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 8; B[X.] vom [X.] [X.]/16 B - juris Rd[X.]2; B[X.] vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]4). Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerde der [X.]. Die [X.] hat zwar ausdrücklich nur eine Grundsatzrüge erhoben. Die von § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G geforderte Bezeichnung des [X.] erfordert allerdings nicht, dass der gerügte Verfahrensmangel ausdrücklich als Verfahrensmangel bezeichnet, also ausdrücklich die Rüge eines [X.] erhoben wird. Denn auch sich auf einen Verfahrensmangel beziehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und deren Begründungen können implizit zugleich Verfahrensmängel bezeichnen. Dies ist hier der Fall.

8

Die [X.] macht geltend, das L[X.] habe über ihre Klage und Berufung zu Unrecht gegenüber dem [X.] entschieden. Bei Betrachtung sämtlicher der Klageschrift innewohnenden Merkmale wäre für das L[X.] von Anfang an klar erkennbar gewesen, wer durch die unrichtige Beteiligtenbezeichnung tatsächlich als Beklagter habe angesprochen werden sollen. Sie rügt damit sinngemäß einen Verstoß gegen § 123 [X.]G. Sie begründet auch ausführlich, warum das L[X.] zu einer Entscheidung in der Sache gegenüber dem [X.] E (AöR) hätte gelangen müssen.

9

2. Die Rüge der Verletzung des § 123 [X.]G ist unbegründet. Zu Recht hat das L[X.] mit zutreffender Begründung von einer Rubrumsberichtigung von Amts wegen abgesehen.

a) Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen [X.] sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl BVerwG vom [X.] - 8 C 98/85 - [X.] 401.71 AFWoG [X.] = juris Rd[X.]2). Demgemäß hat bereits das [X.] in seinem Verweisungsbeschluss das Passivrubrum zu Recht von Amts wegen berichtigt und das von der [X.] als Beklagten benannte [X.] durch das [X.] als dessen Rechtsträger ersetzt (§ 70 [X.] [X.]G; zur landesrechtlichen Aufgabe des Behördenprinzips nach § 70 [X.] [X.]G: Außerkrafttreten des § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande [X.], [X.] 1953, 412, zum 1.1.2011). Die Universitätskliniken in [X.] sind nach § 31a Abs 2 des Gesetzes über die Hochschulen des [X.] vom 16.9.2014 ([X.] S 547) Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit von dem in der Klageschrift als Beklagten bezeichneten [X.] und auch vom [X.] als dessen Rechtsträger zu unterscheiden. Die erste Rubrumsberichtigung ist insoweit nicht ihrerseits fehlerhaft erfolgt.

b) Die [X.] hat das [X.] E (AöR) durch den Beklagten in der Klageschrift dagegen nicht lediglich falsch bezeichnet.

Auch für die Frage, wer nach dem Willen des [X.] Beklagter sein soll, ist der objektive Erklärungswert entscheidend, dh wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller ihnen erkennbaren Umstände das [X.] verstehen müssen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] zu § 4 [X.] 1969 = juris RdNr 25). Für die Ermittlung der Beteiligten durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen den in Wahrheit gemeinten Beteiligten nicht an dessen fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, [X.]n dieser Mangel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Dieser Grundsatz greift auch dann, [X.]n statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welcher Beteiligte tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Beteiligtenbezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Beteiligter; diese wird Beteiligter, weil es entscheidend auf den Willen des [X.] ankommt, so wie er objektiv geäußert ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.] - [X.], 420, Rd[X.]3). Hierbei sind jedenfalls ergänzend auch die Angaben des [X.] im Prozess dann zu berücksichtigen, [X.]n sie sich im Einklang mit den sich aus der Klageschrift ergebenden objektiven Umständen befinden. Entscheidend ist damit die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen dem ursprünglich bezeichneten und dem tatsächlich gemeinten Beklagten. Bleibt der Beklagte nicht derselbe, schließt dies eine Rubrumsberichtigung aus, weil dann mit dem Rubrumsberichtigungsantrag im Wege des [X.] ein anderer Beklagter in den Prozess eingeführt werden soll (vgl [X.] vom 21.2.2002 - 2 [X.] - EzA § 4 nF [X.] Nr 63 = juris Rd[X.]8). So verhält es sich hier.

Die Klageschrift bezeichnete vorliegend als Beklagten ausdrücklich und eindeutig das [X.] für Kultur und Wissenschaft des [X.] unter seiner früheren Bezeichnung (umbenannt durch Abschnitt 1 [X.].2.1 der Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 17.8.2005, [X.] S 732). Der Klageschrift waren keine Unterlagen und Rechnungen oder sonstige Anlagen beigefügt, die zur Auslegung dieser Angabe heranzuziehen gewesen wären. Auch eine Verwaltungsakte der [X.] war der Klage nicht beigefügt. Die [X.] trägt zudem selbst vor, dass sie versucht habe, den Rechtsträger zu ermitteln und dabei angesichts des Zeitdrucks auf die - falschen - Angaben des Internetportals [X.] zurückgegriffen habe. Dort sei als Rechtsträger das [X.], Forschung und Technologie des [X.] ausgewiesen gewesen (das [X.] wird auch weiterhin als Rechtsträger ausgewiesen, wie eine Internetrecherche des Senats ergeben hat).

Die [X.] wollte danach zwar den Rechtsträger des Krankenhauses verklagen, befand sich jedoch im Irrtum über dessen organisatorisch-rechtliche Ausgestaltung. Hieran ändert auch die Angabe der [X.] des Krankenhauses in der Klageschrift nichts. Nach § 293 Abs 6 [X.]B V führen der [X.] [X.]n und die [X.] Krankenhausgesellschaft ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 [X.]B V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. Das [X.] gibt zwar nicht unmittelbar und ohne Weiteres Aufschluss über den Rechtsträger des Krankenhauses (vgl zu ähnlichen Konstellationen L[X.] Berlin-Brandenburg vom 10.6.2021 - [X.] 424/20 - juris RdNr 21; L[X.] Berlin-Brandenburg vom 22.1.2021 - [X.] 370/19 - juris Rd[X.]9). Das [X.] ist kein Rechtsträgerkennzeichen. Mit ihm lässt sich aber der Rechtsträger des Krankenhauses relativ schnell ermitteln. Die [X.] hat sich jedoch bewusst dafür entschieden, einen bestimmten, [X.]ngleich den falschen Rechtsträger dem [X.] zuzuordnen, also sich eine Auffassung über den vermeintlich richtigen Beklagten gebildet und diese zum Ausdruck gebracht.

3. Es kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Antrag auf Berichtigung des Rubrums im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision prozessrechtlich nachgegangen werden kann. Insoweit mag ein Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 138 [X.]G zwar grundsätzlich vorrangig sein (vgl B[X.] vom 10.1.2005 - [X.] U 294/04 B - juris). § 138 [X.]G kann hier jedoch schon deswegen keine An[X.]dung finden, weil das L[X.] mit ausführlicher Begründung bewusst die Berufung der [X.] gegen das Land als Beklagten entschieden hat. Im vorliegenden Fall kommt zudem aus den unter 2. genannten Gründen eine erneute Berichtigung des Rubrums im [X.] nicht in Betracht.

4. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]7 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs [X.] vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

Die [X.] formuliert als Rechtsfragen:

        

a.    

Ergibt sich für das Gericht im Rahmen seines Amtsermittlungsgrundsatzes die Pflicht, den richtigen Beteiligten zu ermitteln, [X.]n der bezeichnete Beteiligte offensichtlich nicht an dem Rechtsstreit beteiligt sein kann?

        

b.    

Hindert die bewusste, aber irrtümlich falsche Bezeichnung des Beklagten die Auslegungsfähigkeit dieser Bezeichnung?

        

c.    

Sind für die Auslegung, wer richtiger Beklagter ist, sämtliche Angaben im Rubrum der Klageschrift sowie der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen heranzuziehen?

Die [X.] legt selbst dar, dass die Auslegungsgrundsätze zur Beantwortung der Frage, wer in einer Klageschrift als Beklagter benannt wird, geklärt seien (vgl Seite 3 des Schriftsatzes vom 13.5.2022). Im Übrigen setzt sie sich nicht mit der weiteren höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander (vgl dazu 2.). Sie zeigt keine eventuell verbliebene Klärungsbedürftigkeit auf. Mit den (Rechts-)Fragen greift die [X.] in der Sache nur die Auslegung der Klageschrift durch das L[X.] an. Die richtige Subsumtion eines Sachverhalts unter verfahrensrechtliche Regelungen und die sie präzisierenden höchstrichterlichen [X.] hat selbst dann keine grundsätzliche Bedeutung, [X.]n es eine Vielzahl gleichgelagerter rechtshängiger Sachverhalte gibt. Die richtige An[X.]dung von geklärten Verfahrensregelungen ist allein Gegenstand der Verfahrensrüge.

5. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.


[X.]

Meta

B 1 KR 50/22 B

18.08.2022

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Dortmund, 29. April 2021, Az: S 93 KR 4222/19, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 123 SGG, § 293 Abs 6 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.08.2022, Az. B 1 KR 50/22 B (REWIS RS 2022, 5549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5549

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 128/12

1 BvR 2856/07

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