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Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2012 wird auf seine Kosten verworfen.
[X.]: 73.591 €
1. Die [X.]en sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den Beklagten auf Freigabe des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das [X.] durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Beklagte hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und danach zahlreiche weitere beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte nach dem Vorbringen des Beklagten mit verschiedenen Begründungen eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78 b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte hinreichend substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, nach der Mandatsniederlegung durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um einen neuen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden.
Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - [X.] [X.], 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von [X.] gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der [X.]en hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. [X.] Beschluss vom 20. Dezember 2012 - [X.] - juris Rn. 2).
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 21. Februar 2013 nach §§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO verlängerten Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur
Meta
03.07.2013
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 12. September 2012, Az: 10 U 1836/12
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2013, Az. XII ZR 122/12 (REWIS RS 2013, 4518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4518
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts