Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2013, Az. XII ZR 122/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4540

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR
122/12

vom

3. Juli
2013

in dem
Rechtsstreit

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 3.
Juli
2013 durch den [X.] [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
September 2012 wird auf seine Kosten verworfen.
[X.]: 73.591

Gründe:
1. Die [X.]en sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den Beklag-ten auf Freigabe des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage stattgege-ben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das [X.] durch Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen.
Der Beklagte hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notan-walt beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter das Man-dat niedergelegt hat und danach zahlreiche weitere beim [X.] 1
2

-
3
-

zugelassene Rechtsanwälte nach dem Vorbringen des Beklagten mit verschie-denen Begründungen eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach
§
78
b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte hinreichend substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, nach der Mandatsniederlegung durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten alle zumutbaren Anstrengun-gen unternommen zu haben, um einen neuen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden.
Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechts-verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 6.
Juli 1988

IVb
ZB
147/87

FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch
ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechts-verfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen [X.] im Hinblick auf die Darlegung von [X.] gemäß
§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es
ist
nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der [X.]en hinausge-hende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich wäre.

3
4
5
6

-
4
-

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO abgesehen (vgl. [X.] Beschluss vom 20.
Dezember 2012

XI
ZR
5/12
s Rn.
2).
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als [X.] zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt
bis zum 21.
Februar 2013 nach §§
544 Abs.
2, 551 Abs.
2 Satz
5 und 6 ZPO [X.] Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsan-walt begründet worden ist.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2012 -
8 O 2494/01 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.09.2012 -
10 U 1836/12 -

7
8

Meta

XII ZR 122/12

03.07.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2013, Az. XII ZR 122/12 (REWIS RS 2013, 4540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4540

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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