Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2018, Az. IX ZR 155/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14206

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Gegenstand

Notanwaltsbeiordnung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen Differenzen mit der Partei; Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2017 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf [X.] € festgesetzt.

Gründe

1

1. Dem Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

2

a) Hat die [X.] - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. [X.], Beschluss vom 12. März 2014 - [X.], [X.] Rn. 1; vom 18. Dezember 2013 - [X.], [X.], 425 Rn. 9 mwN). Dabei hat die [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 aaO mwN).

3

Hieran fehlt es. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim [X.] nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der [X.] zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.] zuwider, wenn die [X.] einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2015 - [X.], NJW 2016, 81 Rn. 4 mwN; vom 12. März 2014, aaO Rn. 2).

4

b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ([X.], Beschluss vom 6. Juli 1988 - [X.], [X.], 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von [X.] gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der [X.]en hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

5

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2012 - [X.], [X.] Rn. 2).

6

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten des [X.] zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 2. Januar 2018 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Kayser     

      

Lohmann     

      

Pape   

      

Schoppmeyer     

      

Meyberg     

      

Meta

IX ZR 155/17

08.02.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 8. Juni 2017, Az: 7 U 8/15

§ 78b ZPO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2018, Az. IX ZR 155/17 (REWIS RS 2018, 14206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14206


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 27/16

Bundesgerichtshof, IX ZR 27/16, 17.05.2018.


Az. IX ZR 155/17

Bundesgerichtshof, IX ZR 155/17, 08.02.2018.


Az. 7 U 8/15

Oberlandesgericht Köln, 7 U 8/15, 02.07.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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