Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2000, Az. 1 StR 46/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2972

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[X.]/00vom29. Februar 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Februar 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 1999a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte sowieder Mitangeklagte [X.]- im [X.] der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubtenHandeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG,§ 27 StGB) und- im [X.] der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheitmit Nötigung (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 240 Abs. 1, § 52StGB)schuldig sind;b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den [X.] sowie über die Gesamtstrafe, soweit er den Angeklagten[X.] betrifft, aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] -3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das [X.] Urteil wird als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten sowie den Mitangeklagten [X.]wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen,davon in einem Falle in Tateinheit mit Raub, schuldig gesprochen; es hat denAngeklagten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei [X.] sowie den Mitangeklagten [X.] zu einer Jugendstrafe von zwei [X.] und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten [X.] , die dieVerletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuld-spruchs, die auf den Mitangeklagten [X.] zu erstrecken ist. Die [X.] bedingt eine teilweise Aufhebung des Strafausspruches ge-gen den Angeklagten. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] hat. Der Erörterung bedarf [X.] Im [X.] der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die [X.] des Angeklagten sowie des früheren Mitangeklagten [X.] wegen täter-schaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Beideverkauften gemäß Weisung des Drogenhändlers [X.]wenigstens 15 g Heroin-zubereitung an heroinabhängige Personen. Den dabei erzielten [X.] sie vollständig an [X.] weiter, "ohne für ihre Tätigkeit irgendeine Ge-genleistung zu erhalten" ([X.] 4 -[X.]chaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMGerfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zuermöglichen oder zu fördern. [X.] ist eine solche Tätigkeit nur, [X.] Handeln des [X.] vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sichirgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materielloder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt bei dergebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektivmeßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich [X.] stellt (vgl. BGHSt 34, 124; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34und 41).Einen solchen auch nur immateriellen Vorteil haben der Angeklagte und[X.] hier ersichtlich nicht gezogen. Das etwaige Unterbleiben der von [X.]angedrohten Repressalien erweist sich nicht als "Vorteil" im Sinne eines Ei-gennutzes; es entzieht sich einer objektiven Bewertung (siehe zur Frage [X.] der Gunst eines Dritten: BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-ben 34). Mithin haben der Angeklagte und der vormalige Mitangeklagte [X.] lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch[X.] geleistet (§ 27 StGB).2. Im [X.] der Urteilsgründe beanstandet die Revision mit Recht [X.] wegen tateinheitlich begangenen Raubes. Bei dem [X.], dasder Angeklagte und seine Mittäter dem unbekannten Betäubungsmittelhändlernach Übergabe und Aushändigung der Heroinzubereitung durch diesen [X.] wieder abgenommen haben, handelte es sich nicht um eine fremdeSache im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Aus dem Verbot des unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln folgt hier die Nichtigkeit der [X.] als Kaufpreis gezahlten Geldes (§ 134 BGB; vgl. BGHSt 31, 145). [X.] der Täter erweist sich lediglich als Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).3. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Diese Ände-rung ist auf den vormaligen Mitangeklagten [X.] , der seine Revision zu-rückgenommen hat, zu erstrecken (§ 357 StPO). Der Angeklagte und [X.] hätten sich ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können.4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Schuldspruchände-rung in den [X.] und [X.] Einfluß auf die Bemessung der gegen den [X.] in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der [X.] kann. Im [X.] hat das [X.] die höchste der Einzelstrafen [X.] gebracht ([X.], vgl. § 54 Abs. 1 StGB) und dabei den tatein-heitlich begangenen Raub straferschwerend berücksichtigt; der [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung insoweit anzunehmenden Nötigungist indessen deutlich geringer. Auch im [X.] kann die nach § 27 Abs. 2,§ 49 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Strafrahmenmilderung möglicherweise dieHöhe der Einzelstrafe berühren.Die insoweit getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, weilder Rechtsfehler sich hierauf nicht auswirkt; ergänzende Feststellungen, dieden getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.5. Auch die weiteren Einzelstrafen haben Bestand. Zur Überzeugungdes Senats ist es ausgeschlossen, daß diese von der [X.] der in zwei Einzelfällen erforderlichen Neubemessung der Strafe [X.] werden können.Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der gegen den Mitangeklagten[X.] ausgesprochenen Jugendstrafe. Diese folgt als sogenannte [X.] 6 -strafe in ihrer Bemessung anderen Maßgaben (§ 17 Abs. 2, §§ 18, 31 Abs. 1JGG). Es erscheint ausgeschlossen, daß die ohnehin milde Strafe gegen denvorgeahndeten Mitangeklagten aufgrund der auf ihn zu erstreckenden [X.] in den [X.] und [X.] noch weiter herabgesetzt [X.].[X.][X.]Wahl Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 46/00

29.02.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2000, Az. 1 StR 46/00 (REWIS RS 2000, 2972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2972

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