Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. X ZR 57/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17683

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117UXZR57.14.0

[X.]UN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 57/14
Verkündet am:
10. Januar 2017
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
[X.]er X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Januar 2017 durch [X.], die Richter [X.], [X.], [X.]r.
[X.]eichfuß und die Richterin [X.]r.
Kober-[X.]ehm
für
Recht erkannt:
Auf die [X.]erufung der [X.] wird das Urteil des 4.
Senats ([X.]) des [X.] vom 11.
März 2014 im Kostenpunkt und dahin abgeändert, dass die Patentansprü-che
2 bis 7 anstelle der Fassung im angefochtenen Urteil folgende Fassung erhalten:
2.
Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten [X.] (29) an-treibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Fein-bearbeitungswerkzeugs (4), einen mittels eines zweiten Mo-tors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger [X.]), mindestens zwei in Abstand voneinander auf dem Träger [X.]) um zweite
Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstück-spindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide [X.] (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9, 9a) zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stel-lung des Trägers [X.]), in welcher dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem Träger [X.]) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger [X.]) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abricht-werkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist.
3.
Maschine nach Anspruch
2, wobei eine einzige Einzentrier-sonde vorhanden ist und diese Einzentriersonde fest am [X.] (1) montiert ist.
-
3
-
4.
Maschine nach Anspruch
2, wobei jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist und die [X.] (9a, b) auf dem Träger [X.]) montiert sind.
5.
Maschine nach Anspruch
2, wobei der Träger [X.]) um eine [X.] Achse (34) drehbar ist und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.
6.
Maschine nach Anspruch
2, die zusätzlich einen automati-schen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbei-tetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das [X.] (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werk-zeug (4) ist.
7.
Maschine nach Anspruch
2, wobei die [X.] (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der pa-rallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger [X.]) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlit-ten (41a, b) ein [X.] (43) absteht, das in der [X.] dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.
[X.]ie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden [X.] aufgehoben. [X.]ie Kosten des [X.]erufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Tatbestand:
[X.]ie [X.]eklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten europäischen Patents 1
146
983 (Streitpatents). [X.]as Streitpatent wurde am 8. [X.]ezember 1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 14.
[X.]ezember 1998 angemeldet. Es umfasst acht
Patentansprü-che, von denen Patentanspruch
1 folgenden Wortlaut hat:
"1.
A process for the machining of pre-machined toothed [X.] (5, 8) on a finishing machine which comprises a ma-chine base (1), a first slide movable on said base (2), a tool spindle (17) [X.] (2) for clamping a finish-ing tool (4), a carrier [X.]) movably positioned on the machine base (1) which carrier [X.]) is movable into at least two posi-tions, at least two workpiece spindles (6a, b) rotatably mount-ed on the carrier [X.]) and driven by one motor (33a, b) each, and at least one centering probe (9a,
b) wherein a centering operation necessary for a collision-free entrance of the tool (4) into tooth gaps of the workpiece (5, 8) is performed on an un-machined workpiece (8b) [X.] onto one of the work-piece spindles (6b) before the carrier [X.]) reaches a position in which this unmachined part meshes with the tool (4)."
[X.]ie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents
sei nicht patentfähig.
[X.]ie [X.]eklagte hat das
Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in der Fassung von
drei [X.] verteidigt. Patentanspruch
2 des zweiten erstin-stanzlichen [X.] hat gelautet:
"2.
Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten [X.] (29) an-treibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Fein-1
2
3
-
5
-
bearbeitungswerkzeugs (4), einen mittels eines zweiten Mo-tors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger [X.]), mindestens zwei in Abstand voneinander auf dem Träger [X.]) um zweite
Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstück-spindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b),
wobei beide [X.] (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9, 9a) zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stel-lung des Trägers [X.]), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem Träger [X.]) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger [X.]) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abricht-werkzeug (57) zum Abrichten eines Werkzeuges (4) verwend-bar ist."
[X.]as Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und ihm aufgrund des dritten erstinstanzlichen [X.] der [X.] unter Wegfall des erteilten Patentanspruchs
2 in den Patentansprüchen
1
und
2
(neu)
folgende Fassung gegeben:
"1.
Verfahren zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Maschinen-ständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) ange-ordnete Werkzeugspindel
(17) zum Aufspannen eines [X.]swerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger [X.]), der in mindestens zwei Stel-lungen bewegbar ist, mindestens zwei [X.] (6a, b), die auf dem Träger [X.]) drehbar gelagert und
durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzen-triersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Ein-tauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des [X.]s (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger [X.]) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der [X.] [X.]) der [X.]rehbewegung der
[X.] (6a, b) relativ 4
-
6
-
zur [X.]rehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatz-drehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbe-wegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung ent-steht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum [X.]ereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein-
und herausbringt.
2.
Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten [X.] (29) an-treibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines [X.] (4), einen mittels eines zweiten Mo-tors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger [X.]), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger [X.]) um zweite
Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstück-spindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide [X.] (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stel-lung des Trägers [X.]), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei die [X.] (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger [X.]) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein [X.] (43) absteht, das in der [X.] dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist."
Hiergegen richtet sich die [X.]erufung der [X.], mit der sie das Streit-patent im Hauptantrag in der Fassung des zweiten erstinstanzlich gestellten [X.] und sodann mit zwei weiteren [X.] beschränkt verteidigt. [X.]ie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
5
-
7
-
Entscheidungsgründe:
I.
[X.]as Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Maschine zur [X.] von vorverzahnten Werkstücken
wie insbesondere Zahnräder.
1.
Gemäß der [X.]eschreibung des Streitpatents werden solche [X.]e für die Verzahnung vorbearbeitet und anschließend nach einer Wärme-behandlung zum [X.]eispiel durch Schleifen fertig bearbeitet. [X.]ei einer automati-sierten [X.]earbeitung tritt hierbei das Problem auf, mit
dem den Zahnlücken an-gepassten Werkzeug kollisionsfrei die vorbearbeitete Zahnlücke zu finden. [X.]ei bisherigen Maschinen, die nur eine einzige das Werkstück aufnehmende [X.] aufweisen,
geschieht
dies durch Abtastung mittels Sensoren,
während die Werkzeugspindel sich mit reduzierter [X.]rehzahl dreht. [X.]ieser [X.] nimmt einige Zeit in Anspruch.

Zum Schleifen der Verzahnung von Zahnrädern im kontinuierlichen Wälzschleifen sind daher Schleifmaschinen mit einer Vielzahl von [X.] erforderlich. [X.]as Abrichten
der Schleifschnecke erfordert bei herkömmlichen Abrichtgeräten noch weitere zusätzliche Abricht-[X.].
Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das Problem, ein Verfah-ren und eine Vorrichtung bereitzustellen, mit deren Hilfe die Kosten der [X.] von vorverzahnten Werkstücken reduziert werden können,
insbeson-dere die [X.]earbeitungszeit
effizienter realisiert werden kann.
2.
Zur Lösung schlägt das Streitpatent in dem

für das [X.]erufungs-verfahren relevanten

Patentanspruch
2 gemäß der Fassung des [X.] der [X.]
eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor
[in eckigen Klam-mern die abweichende Gliederung der Vorinstanz]:
6
7
8
9
10
-
8
-
Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken, um-fassend:

1.
einen Maschinenständer (1),

2.
eine Werkzeugspindel (17), welche

2.1
um eine erste Achse (16) drehbar ist,

2.2
mittels eines ersten [X.] (29) antreibbar ist,

2.3
zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeugs (4) vorgesehen ist,

3.
einen Träger [X.]),
3.1
der mittels
eines zweiten [X.] (36) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist,
[3.1, 7.1]
3.2
mit mindestens zwei [X.] (6a, b) [4]
3.2.1
zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8), [4.3]
3.2.2
die im Abstand voneinander auf dem Träger [X.]) angeordnet sind, [4.1]
3.2.3
um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagert sind, [4.2]
3.2.4
je einen
dritten Motor (31a, b) aufweisen
und
[4.3]
3.2.5
mit denen jeweils ein
Winkelfühler (32a, b) [X.] ist, [5]
3.3
auf dem zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert
ist,
[7]
-
9
-
3.3.1
mit der in einer der mindestens drei Stellungen ein Abrichtwerkzeug
(57) zum Abrichten des Werkzeugs (4) verwendbar ist,
[7.2]

4.
mindestens eine Einzentriersonde (9a, b)
[6]
4.1
zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8)
[6.1]
4.2
außerhalb der Stellung des Trägers [X.]), in welcher die-ses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff zu bringen ist.
[6.2]
-
10
-
Ein Ausführungsbeispiel wird in der nachfolgenden Figur
1 des [X.] wiedergegeben (das [X.]ezugszeichen 57 ist in [X.]ezug auf einen offensichtli-chen Schreibfehler
korrigiert):

3.
Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:
a)
Vorverzahnte Werkstücke sind solche, die vor der patentgemäßen [X.]earbeitung bereits eine grob gefertigte Verzahnung aufweisen.
11
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13
-
11
-
b)
[X.] (Merkmalsgruppe
4) sind berührend oder be-rührungslos arbeitende Sensoren, die die Zahnflanken der Werkstücke [X.]. [X.]ies ermöglicht,
eine Einzentrieroperation durchzuführen.
c)
Für die [X.]
ist nach dem Wortlaut des Pa-tentanspruchs
2 im Hauptantrag der [X.] -
ausgehend von dem Wortlaut des erteilten Unteranspruchs
7 in Verbindung mit dem erteilten Nebenan-spruch
3
-
die Nutzung eines "zweiten [X.]" nur zur Herstellung einer [X.] "in mindestens
zwei Stellungen"
vorgesehen, während
für die [X.] am Ende dieses Patentanspruchs die [X.]ewegbarkeit "in mindestens drei Stel-lungen" ohne die weitere Maßgabe angegeben wird, diese [X.]ewegbarkeit mit Hilfe eines "zweiten [X.]" herzustellen. Aus dem technischen Zusammen-hang ergibt sich jedoch, dass es sich um dieselbe [X.]ewegbarkeit handelt und deshalb die erste Angabe, eine [X.]ewegbarkeit in mindestens zwei Stellungen vorzusehen,
sich als redundant gegenüber der weiteren Angabe erweist, für diese [X.]ewegbarkeit mindestens drei Stellungen vorzusehen. Wegen des tech-nischen Zusammenhangs ist auch das Merkmal, die [X.]ewegbarkeit in [X.] drei Stellungen vorzusehen, mittels des zweiten [X.] zu bewirken (Merkmal
3.1).
II.
[X.]as Patentgericht
hat seine Entscheidung -
soweit für das [X.]eru-fungsverfahren von Relevanz
-
wie folgt begründet:
Patentanspruch
2 gemäß dem zweiten
Hilfsantrag erster Instanz -
gleich dem Hauptantrag im [X.]erufungsverfahren
-
sei nicht
rechtsbeständig, weil des-sen Lehre nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Zum Stand der Technik habe der Prospekt "Verzahnungszentrum KX
3" der K.

([X.])
gehört, der vor dem [X.] der Öffentlichkeit zu-
gänglich gewesen sei. [X.]ie [X.] sei ein Werbeprospekt, auf dessen letzter Seite 14
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16
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18
-
12
-
mit der Ziffernfolge "08.97" in typischer Weise das [X.]ruckdatum (August 1997) vermerkt sei. [X.]erartige Schriften würden unmittelbar nach ihrer Herstellung ver-teilt. Insbesondere stehe zur Überzeugung des Patentgerichts fest, dass diese [X.]ruckschrift auf der [X.] (Exposition
Mondial de la Machine Outil), die in [X.] vom 10. bis
17. September 1997 stattgefunden habe, der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei.
[X.]ie [X.] zeige eine Feinbearbeitungsmaschine zur [X.]earbeitung von vor-gearbeiteten Werkstücken (Merkmal
0), mit einem Maschinenständer (Merk-mal
1), einer Werkzeugspindel gemäß der Merkmalsgruppe
2, einem in Form einer [X.] gebauten, in drei Stellungen bewegbaren Träger (Merkmale
3 und 3.1)
und drei im Abstand voneinander auf dem Träger gela-gerte [X.] gemäß der Merkmalsgruppe
3.2. Weiterhin offenbare die [X.] eine automatische Ausrichteinrichtung zum Einmitten der Werkzeuge in die vorgearbeiteten Werkstücke, wofür fachüblich eine Einzentriersonde zum Vermessen der Zahnflanken verwendet werde (Merkmalsgruppe
4).
Eine Abrichteinrichtung gemäß Merkmalsgruppe
3.3 sei der in [X.] dar-gestellten [X.] nicht wörtlich zu entnehmen, weil darin abrichtfreie Werkzeuge
aus cubisch-kristallinem [X.]ornitrid ([X.][X.]N-Werkzeuge) zum Einsatz kommen. Es sei jedoch seit langem üblich, bei herkömmlichen
Schleifscheiben diese von Zeit zu Zeit abzurichten, sie also zu profilieren und zu kalibrieren. [X.]ies erfolge üblicherweise in der Schleifmaschine. [X.] biete die [X.] optional solche Profilabrichteinrichtungen an.
[X.]ie [X.] zeige zwar nicht, wie eine solche Profilabrichteinrichtung aus-gebildet sei. Gleichwohl habe der Fachmann, bei dem es sich um einen [X.]iplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau und mehrjähriger [X.]erufserfahrung in der Konstruktion von Schleifmaschinen hande-19
20
21
-
13
-
le, unterschiedliche Arten von herkömmlichen Abrichteinrichtungen gekannt, wie es die [X.] Patentschrift 28
14
676
([X.]) belege. [X.]ie [X.] zeige eine auf dem Träger neben den Werkstücken montierte Abrichteinrichtung. Eine solche Abrichteinrichtung sei für den Fachmann eine ideale Ergänzung zu der
aus der [X.] bekannten [X.] gewesen, wenn er diese mit üblichen, abzurichtenden Schleifscheiben habe bestücken wollen. Er habe
die Anordnung aus der [X.] ohne wesentliche Umbauten auf die [X.] können.
III.
[X.]ies hält der Nachprüfung im [X.]erufungsverfahren in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.
[X.]ie Patentansprüche des Streitpatents erweisen sich in der Fassung des im [X.]erufungsverfahren gestellten [X.] der [X.] sämtlich
als rechtsbeständig.
1.
[X.]er Gegenstand des
Patentanspruchs
2 in der zuletzt verteidigten Fassung ist patentfähig.
a)
[X.]ie [X.]erufung wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die An-nahme des Patentgerichts, die [X.] gehöre zum Stand der Technik. Nach den Feststellungen des Patentgerichts war diese [X.]ruckschrift vor dem [X.] der Öffentlichkeit zugänglich. [X.]ie [X.]eklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der
Richtigkeit dieser Feststellung begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass sich das Patentgericht insoweit auf Indizien gestützt hat, aus denen es auf die streitige Haupttatsache, die öffentliche Zugänglichkeit der Schrift, geschlossen hat; zwingend muss ein solcher Schluss nicht sein. [X.]em [X.]eru-fungsverfahren ist folglich diese Feststellung zugrunde zu legen (§§
117 ZPO, 529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO).
22
23
24
25
-
14
-
b)
Auch danach ist der Gegenstand von Patentanspruch
2 neu.
[X.] mit der [X.] weist er jedenfalls zusätzlich eine Abrichteinrichtung ent-sprechend der Merkmalsgruppe
3.3 auf. [X.]ie weiteren [X.] aus dem Stand der Technik
zeigen ebenfalls, wie bereits das Patentgericht ange-nommen hat und auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, nicht alle Merkmale der zweitinstanzlich verteidigten erfindungsgemäßen Lehre.
c)
[X.]er [X.]ewertung des Patentgerichts, die [X.] lege dem Fachmann den Gegenstand von Patentanspruch
2 in der zuletzt verteidigten Fassung [X.], kann nicht beigetreten werden.
aa)
[X.]ie [X.] zeigt entsprechend den von der [X.]erufung nicht angegrif-fenen Ausführungen des Patentgerichts eine Maschine zur [X.]earbeitung vorver-zahnter Werkstücke mit den Merkmalen
1 bis
3.2.5.
bb)
[X.]ass
der Fachmann der [X.] auch eine Einzentriersonde zum Vermessen der Zahnflanken der Werkstücke
in einer Stellung, die außerhalb der [X.] liegt
(Merkmalsgruppe
4), entnahm, kann entspre-chend den weiteren Ausführungen des Patentgerichts zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden.
[X.])
Es sind indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür her-vorgetreten, dass der Fachmann Anlass hatte, die in [X.] beschriebene Ver-zahnungsmaschine
[X.] mit einer
Abrichteinrichtung entsprechend der Merk-malsgruppe
3.3 auszustatten.
(1)
Sie ergeben sich zunächst nicht aus dem
auf der letzten Seite der [X.] aufgeführten "K.

-Fertigungsprogramm". Es
zeigt allgemein das Leis-
tungsprogramm dieses Unternehmens
auf, wie ein weiterer Prospekt, der die "Außenverzahnungs-Schleifmaschine [X.]"
betrifft ([X.].5), und eine Un-26
27
28
29
30
31
-
15
-
ternehmensbroschüre ("K.

Kurzinformation, [X.].8) bestätigen, die auf ih-
ren
Rückseiten jeweils
dasselbe Fertigungsprogramm auflisten. Zu diesem ge-hören sowohl Maschinen mit abrichtbaren als auch Maschinen mit nicht-abrichtbaren Werkzeugen. [X.]er Fachmann hatte keinen Anlass, die auf der letz-ten Seite unter dem Punkt "Optionen zu Außenverzahnungs-Schleifmaschinen" befindliche Angabe "Profilabrichteinrichtungen mit integriertem Messsystem zur Fehlerkompensation" auf das
in dem Prospekt vorgestellte "Verzahnungszent-rum
[X.]"
zu beziehen. [X.]enn die Verwendung abrichtfreier
Werkzeuge
ist ein mehrfach hervorgehobener zentraler [X.]estandteil des
Werkzeugkonzepts
des "Verzahnungszentrums
[X.]", von dem es gleich eingangs heißt, das
es "höchste Produktivität durch zeitparallelen Ablauf der Operationen 'Schruppen', 'Schlichten' sowie '[X.]e-
und Entladen' und [X.] Einsatz verschiedener [X.]earbeitungsverfahren mit abrichtfreien [X.]"
garantiere.
[X.]a dem Fachmann ohnedies Maschinen mit abzurichtenden wie solche mit abrichtfreien Werkzeugen bekannt waren, zeigt der Prospekt lediglich auf, dass auch K.

Maschinen jenes Typs anbietet.
(2)
[X.]ies schließt allerdings nicht aus, dass der Fachmann dem Pros-pekt die Anregung entnahm, das
darin dargestellte Maschinenkonzept, "zur Er-zielung kürzestmöglicher Taktzeiten den Schrupp-
und Schlichtvorgang sowie den Werkstückwechsel zeitparallel durchzuführen" und hierzu mittels einer [X.] mit drei [X.] das Werkstück von der [X.]e-
und [X.] nacheinander in die beiden [X.]earbeitungsstationen zum [X.] und Schlichten zu schwenken, auf ihre Verwendbarkeit für eine Maschine mit
abrichtbaren Werkzeugen zu prüfen,
für deren Kalibrierung und Profilierung eine Abrichteinrichtung benötigt wurde.
[X.]ie Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sowohl abrichtfreie als auch abrichtbare Werkzeuge jeweils Vor-
und Nachteile aufweisen und je nach kon-32
33
-
16
-
kretem Einsatzzweck das eine oder das andere Werkzeugkonzept als besser geeignet erscheinen kann
(vgl. auch [X.]. [X.]

, [X.],
[X.]). [X.]ie Auffassung der [X.]erufung, der Fachmann hätte von vornherein nur von einer Maschine mit abrichtfreien Werkzeugen eine schnelle und effiziente Arbeitsweise erwartet und daher eine entsprechende Umkonstruktion des "Ver-zahnungszentrums
[X.]" nicht in [X.]etracht gezogen, wird durch den festgestell-ten Sachverhalt und den Vortrag der [X.] nicht ausreichend gestützt.
(3)
[X.]araus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich dem Fachmann die Aufgabe gestellt hätte, das "Verzahnungszentrum
[X.]" für ab-richtbare Werkzeuge umzurüsten. [X.]ie von der Klägerin vorgelegten Gutachten, die belegen sollen, dass der Fachmann eine solche Konstruktionsaufgabe hätte bewältigen können, sind deshalb nicht zielführend. [X.]ie Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die [X.] die [X.] ausdrücklich als Mittel zur Umsetzung einer leitenden, kürzestmögliche Taktzeiten erlaubenden "Idee" darstellt.
[X.]ies rechtfertigt aber lediglich den Schluss, dass der Fachmann hierin ein interessantes Konzept erkennen konnte, das Überlegungen verlohnte, ob und wie es sich bei einer mit abrichtbaren Werkzeugen arbeitenden Maschine einsetzen ließ. [X.]er [X.] der Klägerin Prof. [X.]r.-Ing. L.

weist in
seinem erstinstanzlich vorgelegten Gutachten vom 11. [X.]ezember 2013 ([X.]) etwa darauf
hin, dass die "[X.]" eine Maschine zur Nutzung von [X.] sei, weshalb die Gesamtkonzeption und -konstruktion auch auf ein solches System abgestellt sei. Prinzipiell wäre, wie auch das [X.] hat, mit leichten konstruktiven Änderungen eine vierte, zum Abrich-ten verwendbare Station auf der [X.] denkbar. Aufgrund der tech-nischen Möglichkeit und des wirtschaftlichen Vorteils, mittels einer
abrichtbaren Schleifscheibe mit einem "Shift-Konzept" sowohl hohe Abtragsleistungen als auch hohe Oberflächengüten an einem Zahnrad erzeugen zu können, stelle sich der fachkundige Leser, so meint der [X.], die Frage nach der 34
-
17
-
Notwendigkeit von zwei gespiegelten Einzelmaschinen, wie sie im Maschinen-konzept der "[X.]"
Verwendung finde ([X.], [X.]). [X.]ies zeigt, dass die [X.] nicht als vorgegeben angesehen werden kann, die konstruktive Umsetzung der leitenden "Idee" in dem "Verzahnungszentrum
[X.]" an die Erfordernisse einer für abrichtbare Werkzeuge ausgelegten Maschine anzupassen.
(4)
[X.]er Fachmann erhielt jedenfalls
keine
Anregung,
die für mit ab-richtbaren Werkzeugen arbeitende Maschinen notwendige
Abrichteinrichtung auf einem mindestens zwei [X.] aufnehmenden und in [X.] drei Stellungen bewegbaren Träger gemäß der Merkmalsgruppe
3 anzu-ordnen.
Für die Realisierung einer Verzahnungsmaschine mit einer Abrichtein-richtung war es, wie das [X.] [X.]
zeigt,
im Stand der Technik üblich, das Abrichtwerkzeug
in
anderer
Weise in Eingriff mit dem abzurichten-den Werkzeug zu bringen als die zu bearbeitenden Werkstücke. Eine großvo-lumige Abrichteinrichtung mit dem Abrichtwerkzeug wurde
von außen an das für die [X.]earbeitung verwendete Werkzeug herangeführt, wie es die verschiede-nen im Anlagekonvolut [X.] zusammengestellten [X.]okumente belegen; insbe-sondere den Zeichnungen zur Maschine RZ
362A ([X.].12 R.

1994)
ist dies zu entnehmen.
Eine Anordnung der Abrichteinrichtung an einem ande-ren Ort als das zu bearbeitende Werkstück war demnach die [X.], die im Stand der Technik praktisch Verwendung fand und deshalb das prä-sente
Fachwissen des mit der Konstruktion solcher Vorrichtung betrauten Fachmanns bestimmte.
[X.]ie Erwägung des Fachmanns, das Rundtischkonzept des "Verzah-nungszentrums
[X.]" lasse sich auch für mit abrichtbaren Werkzeugen arbei-tenden Maschinen sinnvoll einsetzen, führte ihn zunächst nur zu einem Träger, 35
36
37
-
18
-
auf dem zwei (oder vier) [X.] aufgenommen wurden, so dass in der in der (jeweils) einen Position ein Werkstück bearbeitet und in der (jeweils) anderen ein Werkstück entnommen und ein neues eingesetzt und mittels einer Einzentriersonde vermessen werden konnte. Für eine Integration der Abricht-einrichtung in dieses Konzept bedurfte es einer weiteren Anregung, die nicht durch die innere Logik der fertigen Erfindung ersetzt werden darf ([X.], Urteil vom 30. April 2009 -
Xa [X.], [X.]Z 182, 1 Rn. 20 -
[X.]etrieb einer Sicher-heitseinrichtung); sie ist
nicht aufgezeigt
und ergibt sich insbesondere
nicht aus der Entgegenhaltung [X.].
[X.]ie [X.]
zeigt
in Figur 8 zunächst eine Maschine
zum Honen verzahn-ter Werkstücke mit einem auf einem verschiebbaren [X.] (55) angeordneten [X.] (56) als Werkzeugträger, der in vier Stationen (A, [X.], [X.], [X.]) auswechselbare Werkzeuge tragen kann.
Im dargestellten [X.]eispiel bearbeitet das Honwerkzeug (57/1) in
der Station A ein Werkstück (53). In der Station [X.] wird das
Werkzeug (57/3) abgerichtet, indem der [X.] zum Abrichtwerkzeug (61) hin verschoben wird (der zuvor erwähnte Antrieb für das [X.]eschieben eines
Abrichtschlittens
(59) kann dann entfallen); während [X.] kann das Werkstück (53)
gewechselt werden. Station [X.] ist im [X.]eispiel eine Leerstation; in der Station [X.] kann das Werkzeug nach einer Anzahl von Abrichtvorgängen gegen ein neues gewechselt werden ([X.]. 6 Z. 16-54).
[X.]ie Entgegenhaltung erwähnt sodann, dass aus Figur 8 "auch ein ganz anderer Arbeitsvorgang abgeleitet werden" könne,
bei dem 53 ein außen-
oder innenverzahntes Honwerkzeug sei und mit 57/1, 57/2 und 57/3 Werkstücke [X.] würden. 57/4 sei in diesem Fall ein Abziehwerkzeug (= Abrichtwerk-zeug). In Station A würden die Werkstücke bearbeitet oder das Honwerkzeug abgerichtet. Station [X.] könne eine weitere [X.]earbeitungsstation sein, auf Stati-on
[X.] werde das Werkstück ausgewechselt. Andere geeignete Formen einer 38
39
-
19
-
Mehrstationenmaschine seien ebenfalls möglich ([X.]. 6 Z. 55-68).
[X.]abei handelt es sich aber zunächst nur um eine theoretische Überlegung
zu einem mögli-chen, aber nicht mit einer Verkürzung der Taktzeit verbundenen "[X.]" zwischen Werkstücken und Werkzeugen, von der nicht festgestellt oder von der Klägerin behauptet ist, dass sie in der Praxis realisiert worden wäre. Um vom Fachmann, wie vom Patentgericht angenommen, bei der konstruktiven Umset-zung des von der [X.] angeregten "Rundtischprinzips" berücksichtigt zu wer-den, hätte der Fachmann die Integration der Abrichteinrichtung in den Träger zunächst überhaupt in den
[X.]lick nehmen müssen. Es mag sein, dass sie sich dann, wie das Patentgericht angenommen hat, zwanglos integrieren lässt, ins-besondere wenn erwogen wird, für den Abrichtvorgang eine Zwischenstellung vorzusehen, die nur dann angefahren wird, wenn das Werkzeug abgerichtet werden muss. [X.]ies ist jedoch eine Ex-post-[X.]etrachtung, die für die [X.]eurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur dann [X.]erücksichtigung finden könnte, wenn der Fachmann

wie nicht

Anlass gehabt hätte, die Integration der Abrichteinrich-tung konstruktiv zu durchdenken.
d)
Auch ein anderer Weg, auf dem der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Patentanspruchs
2 in der zuletzt verteidigten [X.] gelangt wäre, ist nicht ersichtlich. [X.]ie weiteren [X.] liegen noch weiter ab, und dass der Fachmann die im Prioritätszeitpunkt zwanzig [X.] alte [X.] als möglichen Ausgangspunkt für Überlegungen zur Konstruktion einer schnelleren und effizienteren Maschine zur [X.]earbeitung vorverzahnter Werkstücke in [X.]etracht gezogen hätte, kann gleichfalls nicht angenommen werden. [X.]ie Wahl des Ausgangspunkts bedarf nach ständiger Rechtsprechung des [X.] einer [X.]egründung, die nicht schon der Umstand bildet, dass sich eine bestimmte Entgegenhaltung ex post als "nächstliegender Stand der Technik" erweist ([X.], Urteil vom 16. [X.]ezember 2008 -
X [X.], [X.]Z 179, 168 = [X.], 382 Rn.
51 -
Olanzapin; Urteil vom 18.
Juni 2009 40
-
20
-

Xa
ZR 138/05, [X.], 1039 Rn. 20

[X.]; Urteil vom 5.
Oktober 2016 -
X [X.], [X.], 148
-
Opto-[X.]auelement).
Insbe-sondere kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Fachmann auf einem technischen Gebiet, auf dem eine Vielzahl aktueller konstruktiver [X.] existiert, unter Außerachtlassung derselben auf einen deutlich älteren Stand der Technik zurückgreift. Es ist nicht erkennbar, was den Fachmann im [X.] hätte veranlassen können, auf diese in der [X.] als alternative Variante dargestellte Anordnung der Abrichteinrichtung Überlegungen zur Kon-struktion einer verbesserten Maschine zur [X.]earbeitung vorverzahnter Werkstü-cke aufzubauen.
[X.]ie weiteren Patentansprüche sind in der zuletzt verteidigten Fassung sämtlich Patentanspruch
2
untergeordnet. Ihre
Gegenstände erweisen sich [X.] aus denselben Gründen
als patentfähig.
41
-
21
-
IV. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.], §
91
Abs.
1, §
92 Abs.
1
ZPO.
Meier-[X.]eck
[X.]
[X.]

[X.]eichfuß
Kober-[X.]ehm
Vorinstanz:
[X.]undespatentgericht, Entscheidung vom 11.03.2014 -
4 Ni 4/12 (EP) -

42

Meta

X ZR 57/14

10.01.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. X ZR 57/14 (REWIS RS 2017, 17683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17683

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X ZR 78/14

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