Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. X ZR 102/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11369

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517UXZR102.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
102/15
Verkündet am:
9. Mai 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
9.
Mai 2017
durch [X.], die Richter Dr.
Grabinski und
Hoffmann, die Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] vom 11. Juni 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 24.
Juli 2001 angemeldeten [X.] Patents 101
35
233, das eine Einrichtung zum [X.] von Werkstücken betrifft. Patentanspruch
1, auf den 14 weitere Ansprüche rückbezogen sind, lautet:
Einrichtung zum [X.] von Werkstücken (2) mit einer [X.] (88) zum [X.] von gekerbten Abschnit-ten und/oder einer [X.] (86) zum Einbringen
von die Bruch-ebene vorgebenden [X.] und/oder einer Fügestation (90) zum Verschrauben der zu trennenden Abschnitte und einem [X.] (8) zum Aufspannen des zu trennenden Werkstücks (4) dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine der [X.] (86; 88; 90) an einem [X.] (10) angeordnet ist, wobei der [X.] (10) von einem als drehbarer [X.] (8) ausgebildeten [X.] umgriffen ist.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] sei nicht patentfähig
und sein
Schutzbereich unzulässig erweitert.
Die Beklagte hat das Streitpatent beschränkt mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen verteidigt. Die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung, bei der der erteilte Anspruch 1 durch die Merkmale des
erteilten Anspruchs
6 er-gänzt ist, lautet:
Einrichtung zum [X.] von Werkstücken (2) mit einer [X.] (88) zum [X.] von gekerbten Abschnit-ten und einer [X.] (86) zum Einbringen von die [X.] vorgebenden [X.] und einer Fügestation (90) zum Verschrauben der zu trennenden Abschnitte und einem [X.] (8) zum Aufspannen des zu trennenden Werkstücks (4) dadurch gekenn-zeichnet, dass zumindest eine der [X.] (86; 88; 1
2
3
-
4
-
90) an einem [X.] (10) angeordnet ist, wobei der [X.] (10) von dem als drehbarer [X.] (8) ausgebildeten [X.] umgriffen ist.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen rich-tet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiter-verfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zum [X.] von Werkstücken.
1.
Das [X.] von Werkstücken wird beispielsweise bei [X.] oder Kurbelgehäusen angewandt. Dabei werden
an der Innenumfangfläche des [X.]es des Werkstücks diametral zwei Sollbruchstellen in Form von Ker-ben axial aufgebracht, so dass der [X.] nach dem Aufbringen einer Bruch-trennkraft definiert in einen Lagerdeckel und ein Lagerbett geteilt wird
(Abs. 2). Der Vorteil des [X.] bestehe, so die Patentbeschreibung, darin, dass sich eine Mikro-
und Makroverzahnung zwischen den Fügeflächen des Lager-deckels und Lagerbetts ausbilde, die ein passgenaues Zusammenfügen der beiden Teile ermögliche und Nacharbeiten
entfallen ließen
(Abs. 3).
Die
Soll-bruchstellen würden
üblicherweise über ein mechanisches Räumverfahren oder mittels eines Laserstrahls ([X.]) in einer entsprechenden [X.]
aufgebracht (Abs. 4).
Bei dem aus dem
[X.] Patent 198
41
027 ([X.]) be-kannten
Verfahren und der dort offenbarten Einrichtung zum [X.]
wür-den die Arbeitsschritte
[X.], Ausblasen und Fügen des [X.]es in einer einzigen Station durchgeführt. Deswegen sei die Produktionskapazität der 4
5
6
-
5
-
bearbeiteten [X.]e
bei dieser Einrichtung
begrenzt. Zur Steigerung der Produktionskapazität sei
eine radiale Anordnung mehrerer Stationen an einem Rundtisch vorstellbar. Eine andere mögliche Anordnung sei eine Zerlegung die-ser Station in nach [X.]en
getrennte [X.]. Bei beiden Varianten
müssten die Stationen eng zueinander gesetzt werden, da der zur Verfügung stehende Raum um den Rundtisch sehr begrenzt sei. Durch eine
einseitige radiale Anordnung
werde jedoch weder eine kompakte Bauweise er-reicht, noch seien
derartige Stationen, z. B. zur Wartung oder Behebung von Störungen, leicht
zugänglich
(Abs. 5, 6).
2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem
zugrunde, eine Einrichtung zum [X.] zu schaffen, die bei kompakter Bauweise eine Erhöhung der Produktionskapazität ermöglicht (Abs.
7).
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in der [X.] (fettgedruckte Wörter befinden sich in der Fassung nach dem
Hauptantrag, unterstrichene Merkmale sind solche des
Hilfsantrags
I,
kursiv gesetzt ist das Merkmal
nach
Hilfsantrag II) eine Vorrichtung vor, deren [X.] sich wie folgt gliedern lassen
(Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):
1.
Einrichtung zum [X.] von Werkstücken (2), die auf-weist
[1]:
1.1
eine [X.] (88) zum [X.] von ge-kerbten Abschnitten [2],
1.2
eine [X.]/eine [X.]
(86) zum Einbringen von
die [X.] vorgebenden [X.]
[3],
7
8
-
6
-
1.3
eine Fügestation (90) zum Verschrauben der zu trennen-den Abschnitte [4] und
1.4
einen
[X.] (8) zum Aufspannen des zu tren-nenden Werkstücks (4)
[5].
2.
Zumindest
eine der [X.]
(86; 88; 90)/die als [X.] ausgebildete [X.]
(86) [8]
ist an einem [X.] (10) angeordnet
[6].
3.
Der [X.] (10) ist von dem als drehbarer [X.] (8) ausgebildeten [X.] umgriffen
[7].
4.
Der [X.] (88) ist eine [X.] (92) zum [X.] (58) in das Werkstück (4) an dem [X.] (10) gegenüber angeordnet [9].
4.
Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.
a)
Die Einrichtung zum [X.] von Werkstücken weist einen [X.] zum Aufspannen des zu trennenden Werkstücks auf
(Merk-mal
1.4 [5]).
Der [X.] ist von dem als drehbarer [X.] ausgebilde-ten [X.] umgriffen (Merkmal 3 [7]).
aa)
Die Beklagte hat mit der Formulierung des [X.] das im kennzeichnenden Teil der erteilten Fassung des Patentanspruchs
1
enthaltene Wort "[X.]"
in "[X.]"
geändert. Dabei handelt es sich,
wo-von offenbar auch das Patentgericht in seinem gerichtlichen Hinweis nach § 83 [X.] ausgegangen ist, um eine bloße Korrektur eines unzutreffend verwende-ten Begriffs, da
bei zutreffendem Verständnis der Patentschrift "[X.]"
im Sinne des Merkmals
1.4 mit "[X.]"
gleichgesetzt werden kann.

9
10
11
-
7
-
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Be-deutung der in einem Patentanspruch verwendeten Begriffe durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, die stets geboten ist und auch dann nicht unterbleiben
darf, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint
(s. nur [X.], Urteil vom 12. Mai 2015

X
ZR
43/13, [X.], 875 Rn.
16

Rotorelemente, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil vom 27.
Oktober 2015

X
ZR
11/13, [X.], 361 Rn.
14

Fugenband).
Die Beschreibung des Patents, deren Funktion es ist, die geschützte Erfindung zu erläutern, kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein patenteigenes Lexikon darstel-len ([X.]

Fugenband Rn.
14; Rotorelemente Rn.
16; Urteil vom 2.
März 1999

X
ZR
85/96, [X.], 909

[X.]annschraube).
Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch [X.] genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegen-stand definiert und damit auch begrenzt ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2011

X
ZR
16/09, [X.]Z 189, 330 Rn.
23

Okklusionsvorrichtung),
schließt nicht aus, dass sich
aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Im Zweifel ist ein Verständnis des Anspruchs gebo-ten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen ver-steht ([X.]

Rotorelemente Rn.
16).
bb)
Nach diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung des erteilten Pa-tentanspruchs
1, dass mit dem
Wort "[X.]"
der Begriff
"[X.]"
gemeint ist.
Das Wort "[X.]"
findet sich allein im kennzeich-nenden Teil des
erteilten Patentanspruchs
1; dort ist im Oberbegriff von einem als drehbarer [X.] ausgebildeten [X.] die Rede, und im kenn-zeichnenden Teil wird von einem als [X.] ausgebildeten drehbaren 12
13
-
8
-
[X.] gesprochen.
Aus der Beschreibung und den nachfolgend
wiederge-gebenen Figuren 1 und 4
des [X.]

wird jedoch deutlich, dass mit dem Begriff [X.] ein [X.] angesprochen
ist.
(1)
Erfindungsgemäß wird das Werkstück auf einem
als drehbarer
Ring-tisch 8 ausgebildeten [X.] aufgespannt, wobei zumindest eine Bear-beitungsstation von dem [X.] umgriffen ist (Abs. 9, 51). Der [X.] 8 ist drehbar auf einem Maschinenbett gelagert und als [X.] ausgebildet. Dies bedeutet, dass er, wie
unter anderem aus den Figuren 1 und 4
ersichtlich
ist, als Auflagefläche für die zu bearbeitenden Werkstücke dient, bei denen es
sich beispielsweise um Pleuel
handelt, die sich radial auf dem [X.] erstre-cken (Abs. 24). An anderen Stellen
der Beschreibung (Abs. 26-29, 33-35, 39, 43, 48) und in den erteilten Unteransprüchen 5, 7
und 9 ist stets von dem Ring-tisch
8
als
dem [X.] die Rede. Der
Begriff [X.] findet sich
demgegenüber in der [X.]chrift mit Ausnahme des erteilten An-spruchs
1 nicht. Für die Anordnung eines neben dem [X.] zusätzli-14
-
9
-
chen [X.]es bieten weder die Beschreibung noch die Zeichnungen einen Anhaltspunkt,
und für eine solche Anordnung
ist auch kein plausibler Grund erkennbar.
Der Tisch dient zur Auflage der Werkstücke, die den ver-schiedenen [X.], mit denen die patentgemäße Einrichtung ausgestattet ist, beispielsweise zum [X.], [X.] oder [X.] zugeführt werden. An welcher Stelle ein zusätzlicher [X.] vorge-sehen sein soll oder welche Funktion mit diesem in der Einrichtung verbunden sein soll,
ist weder aus den Patentansprüchen noch der Beschreibung und den Zeichnungen zu erkennen. Mit der Formulierung des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sollte deshalb ersichtlich
nichts unter Schutz gestellt werden, was von der in
der Beschreibung offenbarten Vorrichtung, die einen [X.] aufweist,
abweicht.
(2)
Dies gilt auch für die von der Klägerin
ebenfalls als unzulässig [X.] Verwendung des bestimmten Artikels "der"
anstelle des unbestimmten Arti-kels "einem"
in Merkmal 3 [7]. Die Änderung des unbestimmten in den bestimm-ten Artikel ist mit Blick auf das
dargelegte Verständnis des Begriffs Werkzeug-tisch als [X.]
folgerichtig.
Wenn man in Merkmal
1.4 [5] zugrunde legt, dass die beanspruchte Einrichtung einen [X.] aufweist, kann eine Bezugnahme auf diesen Tisch in Merkmal 3 [7]
unter Verwendung des
be-stimmten Artikels
erfolgen. Aus den genannten Textstellen der Beschreibung und den Figuren 1 und 4 ist, wie ausgeführt,
erkennbar, dass der patentgemäße Gegenstand einen
[X.]
und nicht etwa einen
zusätzlichen
Werk-zeugtisch
aufweist.

b)
Nach Merkmal 2 [6] ist zumindest eine der in Merkmal 1 genannten [X.]
86, 88 und 90 (Bruchtrenn-, Laser-
und Fügestation) an einem [X.]
10 angeordnet.
Nach der Beschreibung ist es vorteilhaft, wenn die [X.], zu denen auch die Be-
und Entladungsstati-15
16
-
10
-
on
84 und die [X.] gehören (Abs. 31), auch zu mehreren an Sei-tenflächen eines polyederförmigen feststehenden
[X.]s angeordnet sind (Abs.
10). Die [X.] können über Vertikalschlitten ge-trennt voneinander in ihrer Höhe bewegt sein, wobei je nach [X.] ebenfalls eine Horizontalführung vorstellbar ist (Abs. 12).
Weiter ist es hinsicht-lich der Kompaktheit der Einrichtung mit kleiner Stellfläche und guter Zugäng-lichkeit vorteilhaft, einige [X.] (88, 90, 92)
an dem [X.] und einige (84, 86, 90)
radial außenliegend anzuordnen (Abs. 32).
c)
Nach Hilfsantrag I sind die Merkmale 1.2 [3] und 2 [6] dahingehend geändert, dass die patentgemäße Einrichtung eine [X.] aufweist, bei der es sich um eine [X.] handelt, und zumindest diese [X.] an dem [X.]
10 angeordnet ist.
Über die Ausgestaltung oder Beschaffenheit der [X.] enthält die Patentschrift, wie das Patentgericht zutreffend [X.], keine Angaben.
d)
Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II enthält aufbauend auf den Merkmalen des Hilfsantrags
I das Merkmal 4
[9], wonach der [X.] 88 eine [X.] zum [X.] in das Werkstück 4 an dem [X.] gegenüber angeordnet ist. In Absatz 37 der Beschreibung ist davon die Rede, dass die [X.] 88 am [X.] vorzugsweise diametral zur [X.] angeordnet ist.
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 nach dem Hauptantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage der erfinderischen Tätigkeit sei das
[X.] Patent 198
41
027 ([X.]), das ein Verfahren zum [X.] von Werkstücken und eine Bearbeitungseinheit zu 17
18
19
20
-
11
-
dessen Durchführung
betreffe. Ein geteiltes Lager eines Bauteils solle ausge-bildet werden, das mittels eines Bruchtrennvorgangs in einen Lagerdeckel und ein bauteilseitiges Lagerbett getrennt werde. Zu diesem Zweck sei eine Crack-station oder Crackeinheit (12) vorgesehen, so dass Merkmal
1.1 [2]
des [X.] erfüllt sei. Bei dem Werkstück könne
es sich um ein Pleuel (2) mit ge-kerbten Abschnitten, nämlich zwei die [X.] vorgebenden
[X.] in der Umfangswandung des [X.], handeln, die mittels einer Lasereinheit (10) über zwei Optiken eingearbeitet würden. Damit sei Merkmal
1.2 [3]
gegeben. Die aus [X.] bekannte Einrichtung weise in Übereinstimmung mit Merkmal
1.3 [4]
auch eine Fügestation zum Verschrauben der zu trennenden Abschnitte in Ge-stalt einer Schraubeinheit (24) auf. Die Position des [X.] (2) werde beim Cracken und Verschrauben nicht verändert. Während der genannten [X.] sei das Pleuel auf Kassetten (6) einer Transporteinheit (4) festge-legt, die als Rundtisch (8) ausgebildet sei. Somit erfülle
die bekannte [X.] auch das Merkmal
1.4 [5]
nach dem Streitpatent.
Die Merkmale
2 [6]
und 3 [7]
der patentgemäßen Einrichtung offenbare [X.] dagegen nicht.
Mit den in diesen Merkmalen vorgeschlagenen Maßnahmen sollten
eine kompakte Bauweise und eine Erhöhung der Produktionskapazität erreicht wer-den.
Für den Fachmann, einen Hochschulabsolventen der Fachrichtung Ma-schinenbau, der über Kenntnisse der Fertigungstechnik und mehrjährige Erfah-rung in der Konstruktion von Werkzeugmaschinen verfüge, stelle sich das für jede fertigungstechnische Einrichtung allgemein bestehende Problem, eine [X.] platzsparend und dabei effizient zu gestalten.
Dies gelte insbesondere, wenn es sich, wie
hier, um die automatisierte Massenfertigung von Teilen handele. Der Fachmann werde folglich neben dem Stand der [X.], der sich speziell mit Einrichtungen zum [X.] von Werkstücken be-21
22
-
12
-
fasse, auch den allgemeinen Stand der Technik in Betracht ziehen, der maschi-nenbautechnische Lösungen biete, die sich für eine Vielzahl von Anwendungs-fällen in der Fertigung
eignen könnten.
Hinweise für derartige Lösungen böten sich dem
Fachmann aus dem
Tool and Manufacturing Engineers Handbook

Desk Edition (Hrsg. [X.] und [X.], 1989, ausgewählte Seiten, [X.]; [X.] Fassung:
Handbuch für Werkzeug-
und Fertigungsingenieure, [X.]de)
an. Das Handbuch
befasse sich in Kapitel
30 mit verschiedenen Automatisierungskonzepten, die im Sinne der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe maximale Effizienz auf minimalem Raum
gewährleisten sollten. Danach sei
es vorteilhaft, in [X.] so viele Vorgänge wie möglich auszuführen, während das zu bearbeitende Teil noch in der Maschine gelagert und eingespannt sei.
Die Aus-wahl eines geeigneten
Maschinentyps hänge dabei von vielen Faktoren, ein-schließlich der Gestaltung des Werkstücks, Anzahl und Art von auszuführenden Vorgängen, Stellflächenbedarf, Produktionsanforderungen und Flexibilitätsan-forderungen ab. Für die hier zu lösenden Probleme kämen dem Handbuch [X.] zufolge Maschinen nach dem [X.] gemäß zwei bekannten Konzepten in Frage, nämlich dem der Mittelsäulenmaschine und dem der [X.]. Die jeweiligen Vor-
und Nachteile dieser [X.] seien dem Fachmann bekannt gewesen. Es sei naheliegend, die bekann-ten
maschinenbautechnischen
Lösungen
zu betrachten, zu prüfen und die für die Gegebenheiten beim [X.] von Werkstücken geeignete Lösung auszuwählen. Sowohl mit Blick auf das Konzept der Mittelsäulenmaschine als auch auf dasjenige der [X.] werde dem Fachmann vermittelt, dass die Kombination zweier Maßnahmen zum Erfolg führe: Zum einen seien Einrichtungen vorzusehen, die eine getaktete Bearbeitung von fest auf einem horizontalen Rundschalttisch montierten Werkstücken an mehreren Stationen von einem [X.]
zum nächsten vornähmen. Zum anderen sei
es 23
-
13
-
vorteilhaft, die Fertigungseinheiten in der Bearbeitungseinrichtung je nach der Wirkrichtung ihres Werkzeugs unter den gegebenen Möglichkeiten sowohl auf der Innenseite als auch auf der Außenseite eines Rundtisches
anzuordnen. Für den Fachmann sei ersichtlich, dass eine aufeinander abgestimmte, an die [X.] angelehnte Abfolge von [X.]en eine Erhö-hung der Produktionskapazität mit sich bringe. Er
erkenne, dass die Zerlegung der einzelnen Station in nach [X.]en getrennte Bearbeitungsstatio-nen hinsichtlich des Platzbedarfs nachteilig sei, wenn die Anordnung der [X.] beibehalten werde. Der Fachmann werde daher bei [X.] nach dem [X.] soweit wie möglich die Nutzung des [X.] innerhalb des Rundtisches erwägen. Für die dem Streitpatent zugrundeliegen-den Platz-
und Produktionskapazitätsprobleme bei der Einrichtung der [X.] wer-de der Fachmann nicht die [X.] als Lösung bevorzugen, die in der Regel auf kleine Werkstücke begrenzt sei, sondern die automatisierte Mittelsäulenmaschine;
diese
komme den Produktionsgegebenheiten entgegen, die der Fachmann bei der Vorrichtung nach der [X.] bereits vorfinde. Insoweit könne der Fachmann die Transport-
und Befestigungsmittel für die Werkstücke im Prinzip beibehalten und müsse lediglich die Dimensionen des [X.]es den Erfordernissen der Bearbeitung einer Mittelsäulenmaschine, wo vertikale Stationen platzsparend an einem [X.] angeordnet werden, entspre-chend anpassen. Sollte der Fachmann eine [X.] demgegen-über in Betracht ziehen, müsse er vollständig andere Transport-
und Befesti-gungsmittel für die Werkstücke vorsehen.
Auch die mit den
Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände beruhten
nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die zusätzlichen Merkmale des Hilfsantrags
I, wonach als [X.] zumindest die [X.] am [X.]
vorzusehen sei, wobei der Mitten-24
25
-
14
-
aufbau
von dem als drehbarer [X.] ausgebildeten [X.]
umgrif-fen sei, werde in der [X.] [X.] nicht offenbart. In der [X.] werde [X.] zu weiteren Details der einzusetzenden Lasereinheit "der Einfachheit hal-ber"
([X.].
3, [X.]
65) auf das [X.] Patent
195
34
360 ([X.]) verwiesen. Dort seien drei Ausführungsbeispiele für [X.] zum Einbringen von [X.] offenbart. Aus der [X.]
ergebe sich, dass es zum Anmel-dezeitpunkt des [X.] bereits kleine [X.]en gegeben habe, die sich wegen der Strahlübertragung mittels Lichtleiterfasern zur Anordnung an einer Säule und damit auch an einem [X.] förmlich anböten.
Auch der Gegenstand des Hilfsantrags
II, wonach an dem [X.] der [X.] gegenüber eine [X.] zum [X.] in das Werkstück angeordnet sei, beruhe nicht auf erfinderischer Tä-tigkeit. Mit dem hinzugefügten Merkmal erfolge eine Konkretisierung der Ein-richtung zum [X.], die die gemeinsame Positionierung einer [X.], einer [X.] und einer [X.] an einem [X.] und dabei die gegenüberliegende Anordnung der [X.] und der [X.] vorsehe. Die [X.] sei bereits eine Komponente der aus [X.] bekannten Einrichtung. Dort sei vorgesehen, im Anschluss
an das [X.]annschrauben das Pleuel zum nächsten [X.], beispielsweise der Feinbearbeitung oder dem Einsetzen von Buchsen,
zu transportieren. Die Kombination von [X.], [X.] und [X.] habe [X.] bereits zum Stand der Technik gehört. Aus dem Dokument ergebe sich zudem, dass sich die horizontale Lage des Werkstücks auf dem Rundtisch an jeder der genannten Stationen nicht ändere. Die gemeinsame Anordnung verti-kaler [X.] gegenüberliegend am [X.] offenbare auch die [X.] [X.] für eine Mittelsäulenmaschine. Dass damit eine möglichst gleichmäßige Belastung an dem [X.] erreichbar sei, erkenne der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse über technische Mechanik. Die 26
-
15
-
Maßnahme sei an sich bekannt und aus fachmännischer Sicht auch zwingend erforderlich, wenn mechanische Kräfte beim Bearbeiten auf das Werkstück einwirkten, die den [X.] zusätzlich zu der Gewichtskraft aufgrund der Masse der Bearbeitungseinheit belasteten. Dies treffe für eine Einrichtung zum
[X.] von Werkstücken, die wie eine Mittelsäulenmaschine konzipiert sei und bei der vertikale [X.] am [X.] angeordnet seien, nur für die [X.] und die [X.] zu, denn an der [X.] erfolge das [X.] des Werkstücks mit einer [X.] und [X.] berührungslos. Die gegenüberliegende Anordnung von Bruchtrenn-
und [X.] sei somit eine Maßnahme, die allenfalls handwerkliches Wissen und Können erfordere.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung
im Berufungsverfahren stand.

1.
Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des [X.] durch die Entgegenhal-tung [X.] in Verbindung
mit dem durch den Buchauszug [X.]/[X.]de
dokumentier-ten Fachwissen nahegelegt war
(§ 4 [X.]).
a)
Das Patentgericht hat, von der Berufung unangegriffen, die Entge-genhaltung [X.] als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen [X.] gewählt und den Gegenstand
der [X.] zutreffend beschrieben.
Dieser erfüllt die Merkmale 1 und 1.1 bis 1.4
des [X.]. Zur [X.] wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Die Anordnung einer der Stationen an einem [X.], der wiederum von dem als [X.] ausgebildeten [X.] umgriffen ist (Merkmale 2 [6] und 3 [7]), ist demgegenüber
nicht offenbart.
27
28
29
-
16
-
b)
In diesen Merkmalen werden, wie das Patentgericht richtig ausge-führt hat, Maßnahmen beschrieben, die entsprechend der Aufgabe des [X.] eine kompakte Bauweise der Einrichtung und eine Erhöhung der [X.] erreichen sollen.
Dabei handelt es sich um eine für ferti-gungstechnische Einrichtungen allgemein bestehende Anforderung, eine Bear-beitungseinrichtung kompakt, also platzsparend und gleichzeitig wirkungsvoll,
zu gestalten.
Um diese Anforderung zu erfüllen und die aus der [X.] bekannte Lösung weiterzuentwickeln, benötigte der Fachmann, den das Patentgericht zutreffend bestimmt hat, keine über die [X.] hinausgehende
Anregung im Stand der Technik.
aa)
In welchem
Umfang eine derartige Anregung erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des [X.] eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltsele-mente,
wie ausdrücklicher
Hinweise an den Fachmann, Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, der
üblichen
Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technischer
Bedürfnisse, die sich aus der Kon-struktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben,
und auch nichttechnischer
Vorgaben erfordert
([X.], Beschluss vom 20.
De-zember 2011

X
ZB
6/10, [X.], 378

Installiereinrichtung II).
bb)
Nach diesen Maßstäben hätte der Fachmann zur Verbesserung der bekannten Einrichtung das in
den allgemeinen Stand der Technik [X.] Fachwissen in Betracht gezogen, das
sich grundsätzlich mit maschinenbau-technischen Lösungen bei der Gestaltung von Fertigungsmaschinen befasst und in dem Handbuch für Werkzeug-
und Fertigungsingenieure ([X.]/[X.]de)
of-fenbart ist.
Dort wird, wie auch die Berufung nicht in Abrede stellt, in Kapitel 30, Seiten
30-22 ff. ein Überblick über zum Prioritätszeitpunkt bekannte
Ausgestal-tungen
von
[X.] mit Erörterung der jeweiligen Vor-
und Nach-30
31
32
-
17
-
teile gegeben.
Das Patentgericht hat ausführlich dargelegt,
dass für die Lösung der im Streitpatent genannten Probleme Maschinen nach dem [X.] gemäß zwei Konzepten in Frage kommen, nämlich dem der Mittelsäu-lenmaschine und dem der [X.]. Dem Fachmann wird durch beide Konzepte vermittelt, zwei Maßnahmen erfolgversprechend zu [X.], nämlich zum einen Einrichtungen vorzusehen, die eine getaktete Bearbei-tung von auf einem Rundschalttisch montierten Werkstücken an mehreren Sta-tionen von einem [X.] zum nächsten vornehmen, zum anderen die [X.] je nach Ausrichtung der Wirkrichtung ihres Werkzeugs sowohl auf der Innen-
als auch auf der Außenseite des Rundtisches
anzuord-nen.
cc)
Vor diesem Hintergrund bot sich dem Fachmann jedenfalls auch die Möglichkeit der Umgestaltung der Einrichtung der [X.] nach dem Vorbild der [X.] an.
Er hätte es aus Platzgründen als nachteilig angesehen, die Bearbeitungsstation der [X.] in einzelne [X.] zu zerlegen und gleichzeitig die Bearbeitung mit an der Peripherie des Rundtisches ange-brachten Bearbeitungseinheiten vorzunehmen; er hätte deshalb den Platz in-nerhalb des Rundtisches genutzt
und einzelne [X.] wie bei einer Mittelsäulenmaschine
vertikal
platzsparend an einem [X.] ange-ordnet.
Hierfür konnte er die in [X.] vorgesehenen Transport-
und Befestigungs-mittel für die Werkstücke, beispielsweise
Pleuel 2,
die auf dem horizontalen Rundtisch 4 montiert sind,
beibehalten und hatte lediglich die Dimensionen des [X.]es den Erfordernissen der Bearbeitung in einer Mittelsäulenmaschine
anzupassen.
dd)
Der
hiergegen von der Berufung erhobene Einwand, der Fachmann sei gehalten gewesen, die Rundtischmaschine der [X.] zu einer Rundtransfer-33
34
-
18
-
maschine ([X.]) und nicht zu einer Mittelsäulenmaschine umzubilden, verfängt nicht.
Bei
einer [X.] werden die Werkstücke in gleitende, pa-lettenförmige Haltevorrichtungen eingeklemmt,
die in einer Kreisbahn getaktet werden. Die Paletten sind unabhängig an jeder Station mit Bolzen und Keilen befestigt. Sie sind an einem Festbett und nicht an einem beweglichen Tisch
wie bei der
Mittelsäulenmaschine geklemmt und bieten somit eine höhere Starrheit ([X.]de,
S. 30-25, li.
[X.].
unter [X.]). Bei einer Rundtransfer-maschine ist sonach, anders als bei der [X.] als technischem Ausgangspunkt, keine Scheibe oder (Rund)Tisch vorhanden.
Neben
der Suche nach einer Mög-lichkeit zur platzsparenden Anordnung der [X.]
müsste
der Fachmann
deshalb zusätzlich eine andere Befestigungsmöglichkeit als die Auf-lage auf dem Rundtisch für die
Werkstücke vorsehen.
Dessen bedurfte es nicht, wenn er sich zur Weiterentwicklung der Vorrichtung nach der [X.]
an der [X.] orientierte, die einen Rundtisch und gleichzeitig eine maximale Anzahl an Werkstückflächen und Bearbeitungsvorgängen mit einer Maschine, die eine minimale Stellfläche erfordert, ermöglicht. Die zu bearbeitenden
Teile werden in Haltevorrichtungen auf einem horizontalen Rundschalttisch montiert, der von Station zu Station getaktet wird. Die vertikalen Bearbeitungseinheiten sind auf einer
Mittelsäule befestigt,
und die sternförmigen horizontalen oder winkelförmigen Einheiten sind um die Peripherie des [X.] herum montiert. Sämtliche Bearbeitungsvorgänge erfolgen simultan, wodurch bei je-dem Takten ein oder mehrere Fertigteile gefertigt werden können ([X.]de, S.
30-24 li. [X.]. oben).
2.
Die nach dem Hilfsantrag
I verteidigte Fassung
des Patentan-spruchs
1, in der das [X.] des Werkstücks mit einer an dem [X.] 35
36
-
19
-
angeordneten [X.] erfolgt, mag zulässig sein.
Seine technische Lehre
beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Nach den Ausführungen in dem Handbuch [X.]de werden bei der [X.] vertikale [X.] am [X.] montiert, ho-rizontale oder winkelförmige Einheiten hingegen an der Peripherie des Rundti-sches ([X.]de, S. 30-24 li. [X.]. oben). Der Fachmann entnimmt hieraus, dass vor-teilhafterweise je nach
Ausgestaltung der Bearbeitungsstation diese vertikal oder horizontal angeordnet werden kann. Über eine etwa vertikale oder horizon-tale Ausrichtung der [X.], insbesondere der [X.],
enthält die [X.] [X.] keine konkreten Angaben, sondern verweist hinsichtlich der Details der Laservorrichtung "der Einfachheit halber"
([X.].
3, [X.]
64-66) auf die Druckschrift [X.], deren Ausführungsbeispiele für Laservorrich-tungen in Überlegungen zu der Vorrichtung der [X.] mit einbezogen werden [X.]. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt [X.] unterschiedliche Ausführungen und Anordnungen von [X.]en, die horizontal oder auch vertikal angebracht werden können. Dies wird insbesondere deutlich an dem in der Figur 7 der [X.]

37
-
20
-
offenbarten Ausführungsbeispiel. Die [X.] 60 ist hier mit zwei Fokus-sieroptiken 62, 63 versehen, die über Lichtleiter mit dem Lasergerät verbunden und vertikal ausgerichtet sind und über die eine parallele Bearbeitung von Werkstücken möglich ist ([X.], [X.]. 7, [X.] 27 ff.). Die vergleichsweise leichten Fo-kussieroptiken sind, wie aus der Figur ersichtlich, vertikal an einem senkrechten Aufbau montiert und verschieb-
und verschwenkbar im Gestell der [X.] gelagert ([X.].7, [X.] 57-60). Demnach waren bereits zum Anmeldezeitpunkt des [X.] kleine [X.]en bekannt, die über Lichtleiter mit dem Laser-gerät verbunden sind, in dem der Laserstrahl erzeugt wird. Der Fachmann hatte sonach Anlass, eine senkrechte Anordnung einer Bearbeitungsstation, insbe-sondere auch einer [X.], an der Mittelsäule
zu
erwägen und zu
versu-chen, die unterschiedlichen Stationen, d. h. auch die [X.], an dem [X.] anzuordnen, da sich diese Art der Anordnung als objektiv zweckmä-ßig
darstellt. Besondere Umstände, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erschei-nen lassen, etwa

wie die Berufung meint -
technische Schwierigkeiten in [X.] auf eine senkrechte Anordnung der [X.], sind mit Blick auf das Fachwissen in Bezug auf die Mittelsäulenmaschine und die Anordnung der [X.] in der [X.] [X.] nicht feststellbar. Insbesondere genügt es dafür nicht, dass die Fokussieroptik auch Bewegungen in horizontaler Richtung ausführen muss.
3.
Auch der
Gegenstand der nach Hilfsantrag II verteidigten Fassung
beruht mit Blick auf die [X.]en
[X.] und [X.]de nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit.
a)
Nach dem
zusätzlichen
Merkmal 5 [9] ist
an dem [X.] der [X.] gegenüber eine [X.] angeordnet.
Die Einpresssta-tion dient bei dem patentgemäßen Gegenstand vorzugsweise zum Einpressen 38
39
-
21
-
von Buchsen, wie sich aus dem erteilten Patentanspruch 12 und Absatz 49 der Beschreibung ergibt. Aus [X.] lässt sich, wie das Patentgericht zutreffend ausge-führt hat, entnehmen, dass dort das Werkstück nach dem Bruchtrenn-
und Fü-gevorgang zum nächsten [X.], beispielsweise der Feinbearbeitung oder dem Einsetzen von Buchsen,
transportiert wird ([X.], [X.]. 8, [X.] 20-23). In
der [X.] ist demnach eine Einrichtung zum Einsetzen oder [X.] angesprochen, zu der [X.] keine näheren Ausführungen enthält. Ob das Werkstück, wie die Berufung meint, zur Durchführung des [X.] vom Rundtisch weggenommen wird, lässt sich der Entgegenhal-tung nicht entnehmen.
b)
Nach der Beschreibung der Mittelsäulenmaschine in [X.]de können, wie ausgeführt, vertikale [X.] am [X.] angeordnet werden. In der [X.] wird die Mittelsäulenmaschine allgemein dahin beschrieben, dass sie eine maximale Anzahl an Werkstückflächen und Bearbei-tungsvorgängen gewährleistet und gleichzeitig eine minimale Stellfläche erfor-dert ([X.]de, S.
30-23 unten). Darüber hinaus
wird das Prinzip der Anordnung von Bearbeitungseinheiten an der Mittelsäule oder der Peripherie des [X.] abstrakt, d. h. ohne Benennung einer konkreten Bearbeitungssta-tion geschildert. In Kenntnis dieses Prinzips
kann der Fachmann angesichts der für die zu
konstruierende Fertigungseinrichtung jeweils erforderlichen [X.] entscheiden, welche der Einrichtungen an dem [X.] angeordnet werden kann. Die auf eine vertikale Wirkung ausgerichtete Ein-pressstation muss, wie der Fachartikel von [X.], "Eine Technologie mit Zukunft"
(Zeitschrift [X.] 7/98, [X.] ff., 31, [X.]) aufzeigt, in den Ablauf der einzelnen Bearbeitungsschritte integriert werden. Der Fachmann hätte [X.] erwogen, auch die [X.] am [X.] an einer geeigneten Stelle anzuordnen, die den hierfür erforderlichen Platz bietet und gleichzeitig unter Beachtung des Ausgleichs von Kräften mit Blick auf die Dreh-
und Kipp-40
-
22
-
momente der einzelnen Stationen für die Anordnung geeignet ist. Als geeignete Platzierung der [X.] kam sonach auch eine Anordnung gegenüber der [X.] in Betracht.
Wie das Patentgericht zudem zutreffend an-genommen hat, musste der Fachmann bei der Ausgestaltung einer an einem [X.] mit einer Bruchtrenn-
und einer [X.]
versehenen Ein-richtung darauf bedacht sein, eine möglichst gleichmäßige Belastung des [X.]s zu erreichen. Durch beide [X.] wird mechanisch auf das Werkstück eingewirkt. Eine räumlich ausgewogene Anordnung der bei-den Stationen ist deshalb aus fachmännischer Sicht erforderlich, um
zu [X.], dass die Einrichtung
bei der Bearbeitung des Werkstücks
in vermeidbarer Weise mit Kippmomenten belastet wird.
-
23
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §
97
Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann

Richterin am Bundesgerichtshof

Schuster ist erkrankt und kann

deshalb nicht unterschreiben.

Meier-Beck
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2015 -
2 Ni 26/13 -

41

Meta

X ZR 102/15

09.05.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. X ZR 102/15 (REWIS RS 2017, 11369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11369

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 57/14 (Bundesgerichtshof)


8 W (pat) 331/06 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsverfahren – "Bearbeitungsstation" - Patent wird im Einspruchsverfahren in veränderter Fassung verteidigt - Zulässigkeit dieser …


X ZR 69/12 (Bundesgerichtshof)


4 Ni 4/12 (EP) (Bundespatentgericht)


X ZR 148/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.