Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. X ZR 69/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7914

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUN[[[[[[X.].].].].].]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [[[[[[X.].].].].].]ES VOLKES

URTEIL
[[[[[X.].].].].] [[[[[X.].].].].]R
69/12
Verkündet am:

13. Februar 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-

[[[[[[X.].].].].].]er [[[[[X.].].].].].
[[[[[X.].].].].]ivilsenat des [[[[[[X.].].].].].]ndesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13.
Februar 2014
durch [[[[[[X.].].].].].], [[[[[[X.].].].].].]r.
Grabinski, [[[[[[X.].].].].].], [[[[[[X.].].].].].] und die Richterin Schuster
für
Recht erkannt:
[[[[[[X.].].].].].]ie Berufung gegen das am 27. März 2012 verkündete Urteil des 1. Senats ([[[[[[X.].].].].].]) des [[[[[[X.].].].].].]ndespatentgerichts vom 27. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:
[[[[[[X.].].].].].]er
Beklagte ist Inhaber
des [[[[[[X.].].].].].]n Patents 0 813 841 B2
([[[[[[X.].].].].].]s), das

unter Inanspruchnahme der Priorität einer [[[[[[X.].].].].].] Patentanmeldung vom 17. Juni 1996 -
am 16. Juni 1997
angemeldet [[[[[[X.].].].].].] und dessen [[[[[[X.].].].].].] ist. [[[[[[X.].].].].].]as [[[[[[X.].].].].].] umfasst 17
Patentansprüche. Patentanspruch
1 hat folgenden Wortlaut:
"Abbundanlagen zur Bearbeitung von [[[[[[X.].].].].].], insbeson-dere zur Bearbeitung von stangenförmigen Holzwerkstücken (1), Holzbalken, Brettern und dergleichen,

wobei die Abbundanlage eine Auflage (8) und eine Transport-einrichtung (7) zum Auflegen und Transportieren des Strangma-terials aufweist, mit wenigstens einem, entlang der Trans-porteinrichtung (7) angeordneten [[[[[[X.].].].].].] (6) mit einer von einem [[[[X.].].].]indelantrieb angetriebenen [[[[[[X.].].].].].] (5), welche in [[[[[[X.].].].].].] verschiebbar ist und an der ein Werkzeug (2) für die Bearbeitung des Werkstückes (1) ange-ordnet
ist, wobei die [[[[[[X.].].].].].] (5) um eine zur [[[[X.].].].]in-delachse (5') senkrechte [[[[[[X.].].].].].]rehachse ([[[[[[X.].].].].].]) drehbar ist;

dadurch gekennzeichnet, dass
die [[[[[[X.].].].].].] (5) im oberen Bereich eines Standfußes (3) gelagert ist und das gegenüberliegende Ende des Standfußes (3) auf einem drehbar gelagerten [[[[[[X.].].].].].]rehteller (4) befestigt ist und dass der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstückes (1) durch das [[[[[[X.].].].].].] (6) von der Vorschubbewegung der [[[[[[X.].].].].].] (7) abgeleitet ist."
[[[[[[X.].].].].].]ie weiteren Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1
rückbezogen.
[[[[[[X.].].].].].]ie Klägerin hat geltend gemacht, dass das [[[[[[X.].].].].].] die Erfin-dung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. [[[[[X.].].].].]udem sei der Gegenstand des [[[[[[X.].].].].].]s nicht pa-tentfähig, weil er weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhe.
1
2
3

-
4
-

[[[[[[X.].].].].].]as Patentgericht hat
die Klage abgewiesen. [[[[[[X.].].].].].]agegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
[[[[[[X.].].].].].]er Beklagte
verteidigt das Urteil des Patentge-richts und beruft sich hilfsweise
auf zwei bereits vor dem Patentgericht gestellte Hilfsanträge.

Entscheidungsgründe:
[[[[[[X.].].].].].]ie Berufung der Klägerin ist zulässig,
bleibt aber in der Sache oh-ne
Erfolg.
I.
[[[[[[X.].].].].].]as [[[[[[X.].].].].].] betrifft
eine Abbundanlage zur Bearbeitung von [[[[[[X.].].].].].], insbesondere zur Bearbeitung von stangenförmigen Holzwerkstücken, Holzbalken, Brettern und dergleichen.
1.
In der [[[[[[X.].].].].].]schrift wird erläutert, dass Abbundanlagen dazu verwendet würden, vormals von [[[[[[X.].].].].].] in Handarbeit durchgeführte Abbundarbeiten wie die Erstellung von Holzwerkstücken für den Bau eines [[[[[[X.].].].].].]achstuhls, vollständig automatisiert und computergesteu-ert durchzuführen (Rn. 5 bis 7). Nachteilig an bekannten Abbundanlagen sei, dass diese für die verschiedenen Bearbeitungsschritte entweder mit gesonderten, hintereinander angeordneten
[[[[[[X.].].].].].]en aus-gestattet werden müssten oder das [[[[[[X.].].].].].] jeweils ausge-wechselt werden müsse. [[[[[[X.].].].].].]ie Verwendung zusätzlicher Bearbeitungsag-gregate führe zu höheren Herstellungskosten, weil für jedes [[[[[[X.].].].].].] eine entsprechende Beweglichkeit vorzusehen sei, [[[[X.].].].] der Wechsel von Werkzeugen zu einer Verlängerung der [[[[[[X.].].].].].] führe (Rn. 8 bis 11).
In der [[[[[[X.].].].].].]schrift wird es als Problem ("Aufgabe") der Erfin-dung bezeichnet, eine kostengünstig herzustellende Abbundanlage zu 4
5
6
7
8

-
5
-

schaffen, auf der [[[[[[X.].].].].].] mit mehreren Werkzeugen bei möglichst geringem Raumbedarf der Abbundanlage bearbeitet werden könne.
Nach Patentanspruch 1 soll dies durch die nachfolgende Merk-malskombination ([[[[[[X.].].].].].]chstabenfolge wie
Merkmalsgliederung des Patent-gerichts ohne [[[[[[X.].].].].].]chstaben "k)") erreicht werden:
Abbundanlage
a)
die zur Bearbeitung von [[[[[[X.].].].].].], insbesondere zur Bearbeitung von stangenförmigen Holzwerkstücken (1), Holzbalken, Brettern und dergleichen geeignet ist

und folgende Bestandteile aufweist:
b)
eine Auflage (8) zum Auflegen des [[[[[[X.].].].].].]s,
c)
eine Transporteinrichtung (7)
zum Transportieren des [[[[[[X.].].].].].]s
und
d)
wenigstens ein
[[[[[[X.].].].].].] (6)
e)
das entlang der Transporteinrichtung angeordnet ist und

f)
eine [[[[[[X.].].].].].] (5),
g)
die von einem [[[[X.].].].]indelantrieb angetrieben wird,
h)
die in [[[[[[X.].].].].].] verschiebbar ist,
i)
an der ein Werkzeug (2) für die [[[[[[X.].].].].].] (1) angeordnet ist,
j)
die um eine zur [[[[X.].].].]indelachse (5') senk-rechte [[[[[[X.].].].].].]rehachse ([[[[[[X.].].].].].]) drehbar ist und
l)
die im oberen Bereich eines Standfußes (3) gelagert ist,
m)
dessen gegenüberliegendes Ende auf einem drehbar gelagerten [[[[[[X.].].].].].]reh-teller (4) befestigt ist,
n)
und
bei der der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstückes (1) durch das [[[[[[X.].].].].].] (6) von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung (7) abgeleitet ist.
9

-
6
-

2.
[[[[[X.].].].].]utreffend hat das Patentgericht als [[[[[[X.].].].].].]urchschnittsfachmann auf dem Gebiet des [[[[[[X.].].].].].]s zum Prioritätszeitpunkt einen Maschinen-bauingenieur der Fachrichtung Fertigungstechnik mit mehrjähriger Erfah-rung im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von Abbundanlagen angesehen. Mit dem Einwand, als Fachmann habe
ein Maschinenbauin-genieur mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Konstruktion und des Einsatzes von fertigungstechnischen Anlagen im Allgemeinen und insbe-sondere zur Holzbearbeitung zu gelten, vermag die Berufung
nicht durch-zudringen. [[[[[[X.].].].].].]ie Klägerin
räumt selbst ein, dass es zum Prioritätszeitpunkt weltweit mehrere Hersteller von Abbundanlagen gegeben hat, wobei
sie dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten ist, dass es neben den Parteien dieses Rechtsstreits zumindest drei weitere Hersteller (

K.

; B.

; [[[[[[X.].].].].].]

) gegeben hat.
[[[[[[X.].].].].].]a-
nach
ist anzunehmen, dass üblicherweise ein Maschinenbauingenieur, der bei einem dieser Hersteller beschäftigt ist und infolgedessen über mehr-jährige Erfahrung im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von [[[[[[X.].].].].].] verfügt, zum Prioritätszeitpunkt mit Entwicklungsarbeiten der Art befasst wurde, wie sie dem [[[[[[X.].].].].].] zugrunde liegen, und damit als Fachmann anzusehen ist.
3. Aus Sicht eines solchen Fachmanns sind die Merkmale
d und e dahin zu verstehen, dass nicht nur mehrere [[[[[[X.].].].].].]e, die derart entlang der Transporteinrichtung angeordnet sind, dass sie das [[[[[[X.].].].].].] bearbeiten können, den erfindungsgemäßen Anforderun-gen genügen, sondern, dass dies auch bereits bei einem einzigen Bear-beitungsaggregat, das über diese Fähigkeit verfügt,
der Fall ist. [[[[[[X.].].].].].]as folgt

in Übereinstimmung mit dem Patengericht und entgegen der Berufung

aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1
("t-lang der Transporteinrichtung (7) angeordneten [[[[[[X.].].].].].] (6) ") und aus
der Beschreibung, in der [[[[[[X.].].].].].]e sowohl im 10
11

-
7
-

Singular also auch im Plural erwähnt werden (vgl. etwa Rn. 14, 34, 37), sowie den
Figuren, in denen ein [[[[[[X.].].].].].] gezeigt wird (vgl. Figuren 1 bis 3).

Nach Merkmal l muss die [[[[[[X.].].].].].] im oberen Bereich ei-nes Standfußes gelagert sein, dessen gegenüberliegendes Ende auf ei-nem drehbar gelagerten [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigt ist.
In dem in den Figuren 1 und 2 gezeigten,
erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel ist das Bear-beitungsaggregat im Wesentlichen unterhalb der Transporteinrichtung [[[[[[X.].].].].].] und weist die Auflage im Bereich des [[[[[[X.].].].].].]s eine Ausnehmung für die [[[[[[X.].].].].].] auf. Eine solche Ausgestal-tung wird in der allgemeinen Beschreibung als günstig angesehen
(Rn. 34, erster Satz). Gleichwohl soll das [[[[[[X.].].].].].] auch seitlich ne-ben der Transporteinrichtung und bei entsprechender Ausgestaltung der Transporteinrichtung auch oberhalb der Auflage angeordnet sein
können
(Rn.
34, letzter Satz). Bei diesen weiteren möglichen Anordnungen des [[[[[[X.].].].].].]s sind aber, wie auch sonst,
nur solche Ausgestal-tungen als erfindungsgemäß anzusehen, die zugleich alle Merkmale des Patentanspruchs 1 einschließlich der Merkmale l und m verwirklichen.
Merkmal n betrifft zunächst die Relativbewegung zwischen dem Werkstück und dem Werkzeug bei der Bearbeitung des Werkstücks. [[[[[[X.].].].].].]as Werkzeug ist für die Bearbeitung an
der [[[[[[X.].].].].].] des [[[[[[X.].].].].].]s angeordnet (Merkmal i). [[[[[[X.].].].].].]ie [[[[[[X.].].].].].] ist in [[[[[[X.].].].].].] verschiebbar und im oberen Bereich eines Standfußes gelagert, der an seinem gegenüberliegenden Ende auf einem drehbar gelagerten [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigt ist (Merkmale h, l und m). [[[[[[X.].].].].].]ie dadurch ermöglichten Bewegungen des an der [[[[X.].].].]indel angeordneten Werkzeugs können bei der Bearbeitung mit der Vorschubbewegung des durch die [[[[[[X.].].].].].] geführten Werkstücks zusammenwirken. In der Beschreibung wird insoweit erläutert, dass die [[[[[[X.].].].].].] aufgrund ihrer [[[[[[X.].].].].].] in [[[[[[X.].].].].].], die idealerweise zur Vorschubrichtung 12
13

-
8
-

rechtwinklig abgewinkelt ist, und ihrer [[[[[[X.].].].].].]rehbarkeit um eine zur [[[[X.].].].]in-delachse senkrechte [[[[[[X.].].].].].]rehachse bei horizontalem Vorschub
durch eine Querbewegung rechtwinklig zur Vorschubrichtung und eine Vertikalbewe-gung in jede gewünschte Position verfahren werden kann
(Rn. 22).

Hinsichtlich des Vorschubs für die Bearbeitung des Werkstücks sieht Merkmal n weiterhin vor, dass dieser von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet sein soll. [[[[[[X.].].].].].]amit ist gemeint, dass der Vorschub für die Bearbeitung zumindest in Längsrichtung des Werkstücks auch durch eine entsprechende Vorschubbewegung der [[[[[[X.].].].].].] erzeugt
werden kann. [[[[[[X.].].].].].]ieses Verständnis von Patentanspruch
1 steht in Einklang mit der Beschreibung, in der erläutert wird, dass der [[[[[[X.].].].].].] sowohl durch eine Bewegung des [[[[[[X.].].].].].]s, als auch durch die Werkstückbewegung oder eine
Kombination aus beiden Bewe-gungen vollzogen werden kann (Rn. 26). [[[[[X.].].].].]udem soll bei einer weiteren vorteilhaften Ausgestaltung der Erfindung das Werkstück mit der Trans-porteinrichtung gekoppelt sein, so dass das Werkstück sowohl vorwärts in Hauptrichtung als auch rückwärts in die entgegengesetzte Richtung [[[[[[X.].].].].].] werden kann, so dass das Werkstück das [[[[[[X.].].].].].] mehrfach passieren und dabei bearbeitet werden kann (Rn. 27). Bei dem in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiel der Erfindung ist im Übrigen die Transporteinrichtung 7 über einen Stempel 19 mit dem Werkstück 1 [[[[[[X.].].].].].] (Rn. 37), so dass die Vorschubbewegung der [[[[[[X.].].].].].] identisch mit der des Werkstücks ist. Aus alledem folgt, dass entge-gen der Ansicht der Berufung auch Abbundanlagen, bei denen der [[[[[[X.].].].].].] des
Werkstücks und der Transporteinrichtung identisch ist, die Vor-gaben des Merkmals n verwirklichen.
II.
[[[[[[X.].].].].].]as Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
14
15

-
9
-

1. [[[[[[X.].].].].].]as Patent offenbare die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
In der Beschreibung und in den Figuren werde dem Fachmann hinreichend deutlich und vollständig ge-lehrt, wie er die in Merkmal e vorgesehene Anordnung eines [[[[[[X.].].].].].]s entlang der Transporteinrichtung ausführen könne.
[[[[[[X.].].].].].]er Beschreibung und den Figuren sei zudem zu entnehmen,
wie die [[[[[[X.].].].].].]bewegung von der Transorteinrichtung auf das Werkstück übertra-gen werden könne, um die Vorgaben des Merkmals n zu erfüllen.
2. a) [[[[[[X.].].].].].]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu. Keine der [[[[[[X.].].].].].] offenbare eine Abbundanlage, die sowohl die Merk-male
l und m als auch das Merkmal n aufweise.
[[[[[[X.].].].].].]ie [[[[[[X.].].].].].] Patentschrift 0 267 156 B1 ([[[[[[X.].].].].].]) offenbare
eine Abbundanlage zum Bearbeiten von Holzbalken, die über eine Trans-porteinrichtung mit einer Auflage für die zu bearbeitenden Balken in Form von [[[[[[X.].].].].].] mit je einer Auflagefläche 10 verfüge, die auf Schienen 37, 38 in Längsrichtung der Balken verschiebbar seien. Es sei auch ein [[[[[[X.].].].].].] 3 mit einer
[[[[[[X.].].].].].] und einem Werkzeug 2 vorhanden. [[[[[[X.].].].].].]ie [[[[[[X.].].].].].] sei
an einem Ende eines horizontalen Auslegers 6 befestigt, der sich gegenüber einem Standfuß 33 horizontal (Figur 1, Pfeil A) und vertikal (Pfeil B) und damit in [[[[[[X.].].].].].] verschieben lasse. Ein [[[[[[X.].].].].].] in Schrägrichtung werde dadurch erzeugt, dass zusätzlich zur Bewegung des Bearbeitungsaggre-gats in Querrichtung des Balkens der Balken selbst in Längsrichtung [[[[[[X.].].].].].] werde
([[[[[[X.].].].].].]). Um das Werkzeug für
eine Schrägbearbeitung in eine
Schräglage zu bringen, werde das am Ende des horizontalen [[[[[[X.].].].].].] angebrachte [[[[[[X.].].].].].] 3 um eine zur [[[[X.].].].]indelachse senkrechte [[[[[[X.].].].].].]rehachse (Achse C) und um eine weitere, ebenfalls zur [[[[X.].].].]indelachse senkrechte [[[[[[X.].].].].].]rehachse (Achse
[[[[[[X.].].].].].]) gedreht.
16
17
18

-
10
-

Ob sich die Lagerung der [[[[[[X.].].].].].] am Ende des horizonta-len Ablegers 6, der gegenüber dem Standfuß 33 verfahrbar sei, als Lage-rung im oberen Bereich des Standfußes bezeichnen lasse, könne [[[[[[X.].].].].].] bleiben, weil dieser Standfuß jedenfalls nicht auf einem [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigt, sondern mit dem Boden fest verbunden sei, so dass Merkmal m fehle.
[[[[[[X.].].].].].]er [[[[[[X.].].].].].]n Patentanmeldung 0 608 746 [[[[[[X.].].].].].] ([[[[[[X.].].].].].]) sei eine weitere Abbundanlage zu entnehmen, die sich von der aus der [[[[[[X.].].].].].] be-kannten Anlage im Wesentlichen dadurch unterscheide, dass zur Erhö-hung der Stabilität der Werkzeugführung anstelle eines als Säule ausge-bildeten Standfußes (33 in [[[[[[X.].].].].].]) ein Portal 1 vorgesehen sei. Es könne dahinstehen,
ob dieses Portal 1 als
Standfuß angesehen werden könne. [[[[[[X.].].].].].]enn jedenfalls sei es nicht entsprechend Merkmal m auf einem [[[[[[X.].].].].].]rehteller
befestigt. Ein Standfuß im Sinne der Erfindung
werde auch nicht durch das [[[[[X.].].].].]wischenstück 16 der Abbundanlage nach [[[[[[X.].].].].].] offenbart. [[[[[X.].].].].]war sei die [[[[[[X.].].].].].] an dem [[[[[X.].].].].]wischenstück 16
gelagert, jedoch nicht in dessen oberem, sondern in dessen
unterem
Bereich. Entsprechend sei das [[[[[X.].].].].]wischenstück 16 auch nicht auf, sondern unter einem drehbar gela-gerten [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigt, so dass jedenfalls keine [[[[[[X.].].].].].]lage-rung nach den Merkmalen l und m gezeigt sei.
[[[[[[X.].].].].].]as [[[[[[X.].].].].].] Gebrauchsmuster 90 16 128.9 ([[[[[[X.].].].].].] beinhalte eine Maschine mit einer oder mehreren Bearbeitungseinheiten zur Bearbeitung von Verbindungen, insbesondere [[[[[X.].].].].]apfen und [[[[[X.].].].].]apfenlöchern, an Konstruk-tionselementen von Möbeln und dergleichen. Wenngleich damit keine [[[[[[X.].].].].].] offenbart sei, ziehe der Fachmann die [[[[[[X.].].].].].] doch aufgrund vorhandener Ähnlichkeiten hinsichtlich Material und Geometrie der zu be-arbeitenden Werkstücke mit in Betracht. Bei der in der [[[[[[X.].].].].].] gezeigten Maschine werde der [[[[[[X.].].].].].] durch Verschiebung der [[[[[[X.].].].].].] in drei zueinander senkrechten Richtungen [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] erzeugt. Um Bearbeitungen in variablen Neigungen ausführen zu können, 19
20
21

-
11
-

seien
die [[[[[[X.].].].].].]n an einem Kopf 25, 27 montiert,
der um eine horizontale Achse schwenkbar sei (Figur 1, Pfeil A),
wobei der Kopf im oberen Bereich eines Standfußes 57 gelagert sei, der wiederum um eine senkrechte Achse drehbar sei (Pfeil B). Mit Hilfe dieser beiden rotatori-schen Bewegungen A und B könnten die Achsen [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] gegenüber dem Werkstück geneigt werden, so dass ein [[[[[[X.].].].].].] auch in Ebenen möglich sei, die relativ zu dem Werkstück geneigt seien, [[[[X.].].].] dieses von zwei Halbladern 9 und 11 gehalten werde.
[[[[[[X.].].].].].]as Merkmal n sei nicht
dadurch offenbart, dass in der [[[[[[X.].].].].].] eine relative Schwenkbewegung zwischen dem Kopf und dem [[[[X.].].].] sei. [[[[[[X.].].].].].]enn dabei handele es sich angesichts der in der [[[[[[X.].].].].].] vorgesehenen Bearbeitungen,
wie z.B. Bohren, um ein Schwenken vor Beginn der Bearbeitung und damit nicht um einen Vorschub für die Bear-beitung, wie er in Merkmal n gefordert sei. [[[[[X.].].].].]udem erfolge das Verschwen-ken des Werkstücks anstelle eines Verschwenkens der [[[[[[X.].].].].].]n gemäß den Pfeilen A und B in Figur 1, so dass hierbei auch die [[[[[[X.].].].].].]rehbar-keit der [[[[[[X.].].].].].] um eine zur [[[[X.].].].]indelachse senkrechte [[[[[[X.].].].].].]rehach-se entfalle.
[[[[[[X.].].].].].]as Werbevideo
"Abbund 270/3 [[[[[[X.].].].].].]

"
([[[[X.].].].]) zeige eine Ab-
bundanlage mit einer Mehrzahl verschiedener, hintereinander angeordne-ter [[[[[[X.].].].].].]e ([[[[X.].].].], zwei oder drei Bohraggregate, etc.). Unabhängig davon, ob der in vertikaler Richtung teleskopierbare Arm, an dem die [[[[[[X.].].].].].] der [[[[X.].].].] gelagert sei, auch einen Standfuß im Sinne des Merkmals l darstelle, sei der teleskopierbare Arm jedenfalls in horizontaler Richtung gegenüber dem [[[[[[X.].].].].].]rehteller verfahr-bar und damit nicht, wie in Merkmal m vorgesehen, auf dem [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigt. [[[[[X.].].].].]udem werde während der Bearbeitung durch die [[[[X.].].].] das Werkstück nicht entsprechend Merkmal n bewegt, sondern durch [[[[X.].].].] festgehalten. Eine Bewegung des Werkstücks auch für Bearbei-tungen in Werkstücklängsrichtung sowie in einem zur Werkstücklängsach-22
23

-
12
-

se schrägen Winkel sei auch nicht erforderlich, weil dazu mit Hilfe des [[[[[[X.].].].].].]rehtellers [[[[[[X.].].].].].], in der
der [[[[[[X.].].].].].] der Werk-zeugspindel der [[[[X.].].].] stattfinde, entsprechend verdreht werden könne, so dass [[[[X.].].].] und schräge Bearbeitungen allein durch den [[[[[[X.].].].].].] der [[[[[[X.].].].].].] ausgeführt werden könnten, während das Werkstück durch einen [[[[X.].].].] festgehalten werde.
[[[[[X.].].].].]war finde eine Werkstückbewegung bei [[[[X.].].].] wie dem [[[[X.].].].] statt. [[[[[[X.].].].].].]abei erfolge die Bearbeitung jedoch nicht durch die [[[[X.].].].], sondern durch die [[[[X.].].].] und damit nicht wie in Merkmal n vorgesehen durch dasselbe [[[[[[X.].].].].].], das auch in den Merkmalen d bis m beschrieben sei. Im Hinblick auf die [[[[X.].].].] sei damit zwar das Merkmal n, nicht aber eine Lagerung der [[[[[[X.].].].].].] der [[[[X.].].].] mittels eines Standfußes entsprechend den Merkmalen l und m offenbart.
b) Für den Fachmann habe es keinen Anlass gegeben, die bekann-ten Abbundanlagen im Sinne der Lehre aus Patentanspruch 1 miteinander zu kombinieren. Während in der [[[[[[X.].].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] die Möglichkeit einer Bearbeitung in einem zur Werkstücklängsachse schrägen bzw. geneigten Winkel dadurch erreicht werde, dass das Werkzeug in [[[[[[X.].].].].].] senk-recht zur Werkstücklängsachse und gleichzeitig das Werkstück in Rich-tung seiner Längsachse bewegt werde, werde in der
[[[[[[X.].].].].].] und [[[[X.].].].] [[[[[[X.].].].].].], in der das Werkzeug bewegt werde, entsprechend verschwenkt bzw. verdreht, so dass der [[[[[[X.].].].].].] allein durch die Bewe-gung des Werkzeugs erfolgen könne. [[[[[[X.].].].].].]er Fachmann habe keinen Grund gehabt, bei den Abbundanlagen gemäß
[[[[[[X.].].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] den Ständer 33 oder das Portal 1 auf einen [[[[[[X.].].].].].]rehteller zu stellen oder bei der Maschine gemäß [[[[[[X.].].].].].] und [[[[X.].].].] eine Bewegung des Werkstücks während der [[[[X.].].].] vorzusehen.
24
25

-
13
-

Im Übrigen habe ausgehend von der [[[[[[X.].].].].].] gegen eine Anordnung des
[[[[[[X.].].].].].]s auf einem Standfuß unter dem zu [[[[X.].].].] gesprochen, dass dieser Platz bereits für das Verfahren der [[[[X.].].].] verbraucht sei.
Ausgehend von dem Werbefilm in [[[[X.].].].]
habe sich zudem weder aus der [[[[X.].].].] noch aus der [[[[X.].].].] 14
eine Anre-gung zur Lagerung der [[[[[[X.].].].].].] der [[[[X.].].].] der Abbundanlage
[[[[[[X.].].].].].]

270/3 im oberen Bereich eines auf einem [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigten
Standfußes
ergeben. Bei der [[[[X.].].].] erfolge die Lagerung der Werkspindel nicht mittels eines Standfußes, sondern hängend unter einem [[[[[[X.].].].].].]rehtisch 17 in einem quer verschiebbaren Schlitten 14, der wie auch der [[[[[[X.].].].].].]rehtisch einen Teil des Sägetisches bilde (vgl. [[[[X.].].].], Figuren 2 und 3). In
der [[[[X.].].].]
24 sei zwar eine [[[[X.].].].] auf einem Standfuß offenbart. [[[[[[X.].].].].].]ie Kreis-säge sei jedoch nicht Bestandteil der Abbundanlage, sondern stehe fest auf einem Werkstattfußboden und sei für Bearbeitungen vorgesehen, bei denen das Werkstück von Hand über einen Arbeitstisch
bewegt werde.
III.
[[[[[[X.].].].].].]ie Ausführungen des [[[X.].].] halten den Angriffen der Berufung stand.
1. [[[[[[X.].].].].].]er Gegenstand der Erfindung ist in Patentanspruch 1 so deut-lich und hinreichend offenbart, dass ein Fachmann diesen ausführen kann.
Soweit die Berufung meint, die Lehre des [[[[[[X.].].].].].]s sei nur dann ausführbar, wenn Merkmal e dahin verstanden werde, dass zwingend eine Mehrzahl von [[[[[[X.].].].].].]en vorgesehen sei, kann ihr nicht ge-folgt werden.
Vielmehr ist das Merkmal dahin zu verstehen, dass bereits ein [[[[[[X.].].].].].] hinreichend
ist, wenn es den weiteren Anforde-rungen der Merkmale e
bis
n
genügt.
An der Ausführbarkeit würde es [[[[X.].].].], wenn der Fachmann unter Einsatz seines Fachwissens und önnens und nach Heranziehung der Beschreibung und der Figuren des [[[[X.].].].] nicht in der Lage wäre, eine solche Anordnung des mindestens ei-26
27
28
29

-
14
-

nen [[[[[[X.].].].].].]s entlang der Transporteinrichtung zu verwirkli-chen. [[[[[[X.].].].].].]as ist
aber nicht der Fall und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen kann
zur Auslegung des Merkmals e auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
[[[[[[X.].].].].].]ie
Berufung vermag auch nicht mit dem Argument durchzudrin-gen, dass die Lehre aus Patentanspruch 1 im Hinblick auf das Merkmal n nicht ausführbar offenbart sei.
Wie dargelegt, ist das Merkmal
aus Sicht des Fachmanns dahin zu verstehen, dass der Vorschub für die [[[[X.].].].] zumindest auch durch eine Vorschubbewegung der Transporteinrichtung erfolgt, wobei eine gleichzeitige Vorschubbewegung des [[[[[[X.].].].].].]s nicht ausgeschlossen ist. Beide damit ange-sprochenen Varianten, nämlich eine Anordnung, bei der die [[[[X.].].].] für die Bearbeitung allein durch die Transporteinrichtung erfolgen kann, ebenso wie
eine Anordnung, bei der [[[[X.].].].] für die Bearbeitungen sowohl durch die Transporteinrichtung und
als auch durch das [[[[[[X.].].].].].] erfolgen, kann der
Fachmann
der Beschrei-bung
entnehmen
(vgl. einerseits Rn. 14, 49 und andererseits Rn. 28).
Er findet zudem Ausführungen dazu, wie die Übertragung der [[[[X.].].].] von der Transporteinrichtung auf das Werkstück erfolgen kann (Rn. 37, Figur 1). Auch Merkmal n ist daher in ausführbarer Weise offen-bart.
2. a) [[[[[[X.].].].].].]er Gegenstand von Anspruch 1 ist neu.
(1) Entsprechend den oben wiedergegebenen Erläuterungen des [[[X.].].]
offenbart die [[[[[[X.].].].].].] eine Abbundanlage für Holzbalken gemäß den Merkmalen a bis j, was von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird. [[[[[[X.].].].].].]er Standfuß 33, an dem über einen horizontalen Ausleger 6 die [[[[[[X.].].].].].] 3 gelagert ist, ist jedoch an seinem unteren Ende nicht auf einem drehbar gelagerten [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigt, so dass
Merk-mal
m nicht offenbart ist. [[[[[[X.].].].].].]aran ändert auch der Umstand nichts, dass die 30
31
32

-
15
-

erfindungsgemäß durch die Anordnung der [[[[[[X.].].].].].] im oberen Bereich des mit dem [[[[[[X.].].].].].]rehteller drehbaren Standfußes erreichte [[[[[[X.].].].].].]rehbar-keit um die [[[[[[X.].].].].].]rehachse [[[[[[X.].].].].].] (vgl. [[[[[[X.].].].].].], Rn. 44) bei der [[[[[[X.].].].].].] ebenfalls verwirklicht ist (vgl. dort [[[[X.].].].]. 6, Abs. 2 und Figur 1). [[[[[[X.].].].].].]enn auch daraus ergibt sich nicht das Vorhandensein eines
Standfußes, der an seinem un-teren Ende auf einem drehbar gelagerten [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigt ist. Ob [[[[X.].].].] hinaus die an dem horizontalen Ausleger 6 gelagerte Werkzeugspin-del 3
zugleich auch im oberen Bereich des Standfußes 33
gelagert und damit das Merkmal l durch die [[[[[[X.].].].].].] offenbart ist,
bedarf, da nicht ent-scheidungsrelevant, keiner abschließenden Beurteilung.
(2) [[[[[[X.].].].].].]er [[[[[[X.].].].].].] ist eine Abbundanlage zu entnehmen, die sich von der [[[[[[X.].].].].].] im Wesentlichen dadurch unterscheidet, dass anstelle des als Säu-le ausgebildeten Standfußes 11 ein Portal 1 vorgesehen ist.
An dem [[[[X.].].].] 1 ist ein horizontal und vertikal bewegbarer Kreuzschlitten 3 angeord-net, an dem ein um eine vertikale Winkelachse drehbares [[[[[X.].].].].]wischenstück 16 gelagert ist. An dem [[[[[X.].].].].]wischenstück 16 ist wiederum eine Werk-zeugspindel befestigt (vgl. [[[[[[X.].].].].].], [[[[X.].].].]. 3, [[[[[X.].].].].]. 24 ff.; Figuren 2 bis 4). [[[[[[X.].].].].].]ie [[[[[[X.].].].].].] ist mithin nicht

wie in Merkmal l vorgesehen -
im unte-ren Bereich des [[[[[X.].].].].]wischenstücks gelagert und das [[[[[X.].].].].]wischenstück ist nicht

entsprechend Merkmal m -
auf sondern unter einem drehbar gelagerten [[[[[[X.].].].].].]rehteller angeordnet.
(3) [[[[[[X.].].].].].]ie
[[[[[[X.].].].].].]
offenbart keine Abbundanlage, sondern eine Maschine zur Herstellung von Verbindungen an Konstruktionselementen von [[[[X.].].].], bei der -
entgegen Merkmal n -
der [[[[[[X.].].].].].] durch Verschieben
und Verschwenken der jeweiligen [[[[[[X.].].].].].] an den Köpfen 25, 27 erfolgt
(vgl. [[[[[[X.].].].].].], S. 2 f.,
4 oben). Soweit in der Entgegen-haltung erwähnt ist, dass die relative Schwenkbewegung zwischen dem Kopf und dem Werkstück vorteilhafterweise von dem Werkstück ausge-führt werde, wenn nur eine Bearbeitungseinheit vorgesehen sei
([[[[[[X.].].].].].], S.
4, Abs. 2), ist damit im Kontext der nach [[[[[[X.].].].].].] durchzuführenden Arbei-33
34

-
16
-

ten, wie etwa Bohren, aus fachlicher Sicht kein Vorschub für die Bearbei-tung durch das [[[[[[X.].].].].].] gemeint.
(4) [[[[[[X.].].].].].]as
in der [[[[X.].].].] Patentschrift 1 789 398 ([[[[X.].].].] 14) gezeigte
[[[[[[X.].].].].].] 1 zur Bearbeitung von Holz ist im oberen Bereich eines drehbaren Standfußes 5 gelagert ([[[[X.].].].] 14, [[[[X.].].].]. 2, [[[[[X.].].].].]. 88 f.; Figuren). [[[[[[X.].].].].].]ie Maschine ist jedoch nicht Bestandteil einer Abbundanlage, sondern für die Bearbeitung von Werkstücken vorgesehen, die von
Hand über einen Arbeitstisch 21 zugeführt werden
([[[[X.].].].] 14, [[[[X.].].].]. 1, [[[[[X.].].].].]. 14 ff.; [[[[X.].].].]. 2, [[[[[X.].].].].]. 89 ff.).
(5) [[[[[[X.].].].].].]ie [[[[[[X.].].].].].]
Patentschrift 42 37 048 ([[[[X.].].].] 18) betrifft eine [[[[[[X.].].].].].]einrichtung für
einen Balken, die auch eine Bearbeitungsstation 17 umfasst, ohne dass deren Ausgestaltung jedoch weiter beschrieben wird.
(6) Bei der Abbundanlage
270/3, die nach dem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen der Klägerin in der [[[[[X.].].].].]eit von 1989 bis 1995 von dem [[[[X.].].].] Unternehmen [[[[[[X.].].].].].]

hergestellt und vertrieben wor-
den sein soll
und die in dem als Anlage [[[[X.].].].] vorgelegten Werbevideo gezeigt wird, werden die Werkstücke für den Vorschub von einem Robo-terwagen seitlich gegriffen (etwa ab
den [[[[[X.].].].].]eitpunkten 1:50 und 2:15 des [[[[X.].].].]) und auf einer Auflage zu den entlang der Transporteinrichtung angeordneten [[[[[[X.].].].].].]e, insbesondere einer [[[[X.].].].] (ab 2:22) und einem [[[[X.].].].] (ab 9:33), geführt und dort für die Bearbeitung positioniert, so dass die Merkmale a bis d offenbart sind.

[[[[[[X.].].].].].]ie [[[[[[X.].].].].].] des [[[[X.].].].] ist an einem Arm befestigt, der in einer Vertikalführung verschiebbar gelagert ist. [[[[[[X.].].].].].]ie Vertikalführung ist ihrerseits in einer [[[[X.].].].] verschiebbar gelagert, so dass insgesamt eine [[[[X.].].].] vorliegt. [[[[[[X.].].].].].]ie [[[[X.].].].] ver-läuft dabei unterhalb eines [[[[X.].].].]es, der in einer
tellerförmigen Tischab-deckung so angeordnet ist, dass der [[[[X.].].].] innerhalb des durch den [[[[X.].].].] geschaffenen Freiraums in vertikaler und horizontaler Richtung 35
36
37
38

-
17
-

verschoben
und so das Werkstück bearbeitet werden kann.
[[[[[[X.].].].].].]ie Kreuz-schlittenführung und mit ihr die [[[[X.].].].]indel des [[[[X.].].].] sowie die teller-förmige Tischabdeckung können um eine vertikale [[[[[[X.].].].].].]rehachse
gedreht werden, etwa wenn ein Werkstück an zwei einander gegenüberliegenden Seiten bearbeitet werden soll (ab 6:55 und ab 8:05).
[[[[[[X.].].].].].]amit sind neben den Merkmalen e bis j auch die Merkmale
l und m offenbart. [[[[[[X.].].].].].]enn die [[[[X.].].].]indel des [[[[X.].].].] ist über den Arm, an dem sie befestigt ist, im oberen Bereich der [[[[X.].].].] gelagert, und das gegenüberliegende Ende der [[[[X.].].].] ist auf einem im Video nicht gezeigten, aber aufgrund der Bewegungsabläufe [[[[X.].].].] vorhandenen,
drehbar gelagerten [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigt. [[[[[[X.].].].].].]ie [[[[X.].].].] übernimmt auch die Funktion eines Standfußes im Sinne der Lehre aus Patentanspruch 1, weil sie die [[[[[[X.].].].].].]rehbarkeit um die [[[[[[X.].].].].].]rehachse [[[[[[X.].].].].].] von dem [[[[[[X.].].].].].]rehteller auf den oberhalb desselben angeordne-ten [[[[X.].].].] überträgt (vgl. [[[[[[X.].].].].].], Rn. 44). [[[[[[X.].].].].].]aran ändert auch der Umstand nichts, dass die [[[[X.].].].] -
anders als der Standfuß des in Figur 2 der [[[[[[X.].].].].].]schrift gezeigten erfindungsgemäßen Aus-führungsbeispiels
-
nicht nur die vertikale, sondern auch die horizontale Verschiebbarkeit der [[[[[[X.].].].].].] ermöglicht. [[[[[[X.].].].].].]enn Merkmal h for-dert lediglich die Verschiebbarkeit der [[[[[[X.].].].].].] in [[[[[[X.].].].].].] und stellt es damit in das Ermessen des Anwenders, ob die [[[[X.].].].]indel in [[[[[[X.].].].].].] in eine ([[[[[X.].].].].]) oder in zwei ([[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]) Richtungen verschoben werden kann. Entsprechend greift auch die Überlegung des [[[X.].].], der teleskopierbare Arm, an dem die [[[[X.].].].]indel befestigt sei, sei in horizontaler Richtung gegenüber dem "[[[[[[X.].].].].].]rehteller", womit die tellerförmige Tischabde-ckung gemeint ist, verfahrbar und somit nicht auf dem "[[[[[[X.].].].].].]rehteller"
befes-tigt, zu kurz, weil nicht berücksichtigt
wird, dass die [[[[X.].].].] die Funktionen verwirklicht, die erfindungsgemäß mit dem Standfuß
er-reicht werden sollen.
39

-
18
-

[[[[[[X.].].].].].]ennoch wird die Lehre aus Patentanspruch 1 durch die [[[[[[X.].].].].].] 270/3 im Hinblick auf
die Multifräse als [[[[[[X.].].].].].] nicht vollständig vorweggenommen. [[[[[[X.].].].].].]enn bei der Bearbeitung des [[[X.].].] mit der Multifräse kann
der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstücks nicht von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet
werden. Nach der Positionierung des Werkstücks für die Bear-beitung durch die Multifräse
wird dieses nämlich, wie in dem Video an [[[X.].].] 5:20 ausdrücklich hervorgehoben wird, "bei allen Bearbeitungen si-cher und präzis fixiert". [[[[[[X.].].].].].]iese Fixierung erfolgt auf dem [[[[[[X.].].].].].]rehteller, an dem der Fräser angeordnet ist. [[[[[[X.].].].].].]amit ist es nicht möglich, die Vorschubbewe-gung der Transporteinrichtung zu nutzen, um einen zur Bearbeitung benö-tigten Vorschub zu erzeugen. [[[[[[X.].].].].].]er
Vorschub bei dem Bearbeitungsvorgang selbst erfolgt ausschließlich durch die Multifräse als Bearbeitungsaggre-gat,
so dass
Merkmal n nicht offenbart ist.
In dem Video wird allerdings
gezeigt, wie ein Werkstück
für einen Längsschnitt
durch die Transporteinrichtung über die
rotierende [[[[X.].].].] der [[[X.].].]/3 geschoben wird (ab 4:00), also insoweit der [[[[[[X.].].].].].] für die Bearbeitung des Werkstücks von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet ist. [[[[[[X.].].].].].]ennoch ist Merkmal n nicht [[[X.].].] offenbart, weil die [[[[X.].].].] nicht als erfindungsgemäßes Bear-beitungsaggregat angesehen werden kann.
[[[[[[X.].].].].].]er Vorschub, der nach Merkmal n von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet sein soll, bezieht sich auf die Bearbeitung des Werkstücks durch "das [[[[[[X.].].].].].]". [[[[[[X.].].].].].]amit sind nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ausschließlich solche Bearbeitungsag-gregate gemeint, welche den Anforderungen der Merkmale e bis m genü-gen.
[[[[[[X.].].].].].]ie [[[[X.].].].] der [[[X.].].]/3 erfüllt diese
Vorgabe
nicht, weil nach
den
Feststellungen
des [[[X.].].], der die Berufung nicht entgegengetreten ist, die [[[[X.].].].]indel der Säge nicht im oberen Bereich eines 40
41
42

-
19
-

Standfußes gelagert ist, dessen gegenüberliegendes Ende auf einem drehbar gelagerten [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigt ist.

b) [[[[[[X.].].].].].]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat sich für den [[[X.].].] auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik er-geben.

(1) Ausgehend von der [[[[[[X.].].].].].] oder der [[[[[[X.].].].].].] ist kein Grund ersicht-lich, der den Fachmann dazu hätte
veranlassen können, den Ständer 33 oder das Portal 1 im Sinne des Merkmals m auf einen [[[[[[X.].].].].].]rehteller zu stel-len. [[[[[[X.].].].].].]as an dem Ausleger des Ständers 33 gelagerte Werkzeug lässt sich bei der in [[[[[[X.].].].].].]
offenbarten Abbundanlage
nicht nur in vertikaler und ho-rizontaler
Richtung
A und B
verschieben und um die Auslegerachse C
drehen, sondern kann auch um eine Achse quer zur Auslegerachse [[[[[[X.].].].].].] ge-dreht werden ([[[[[[X.].].].].].], Anspruch 1, erster [[[[X.].].].]iegelstrich, Figur 1). Eine im Prinzip gleiche Kinematik gilt für das Werkzeug der in der [[[[[[X.].].].].].] offenbar-ten Abbundanlage, bei der das Werkzeug nicht nur in eine horizontale Richtung [[[[[X.].].].].] und in einer zu Richtung [[[[[X.].].].].] senkrechten Ebene
verschiebbar und um eine horizontale Achse A drehbar ist, sondern auch um eine senk-rechte Achse C gedreht werden kann ([[[[[[X.].].].].].], Anspruch 1, Figur 4).
In bei-den Fällen kann
damit
das
Werkstück
in einem zur Werkstücklängsachse schrägen Winkel bearbeitet werden. [[[[[[X.].].].].].]a eine solche Bearbeitung
uneinge-schränkt möglich ist, bestand für den Fachmann ausgehend von den ge-nannten [[[[[[X.].].].].].] kein Anlass
über alternative Gestaltungsmög-lichkeiten nachzudenken.

[[[[[[X.].].].].].]aran ändert auch
die Behauptung der Beklagten nichts, dass die Technologie des selbständigen Werkzeugwechsels,
wie er in der [[[[[[X.].].].].].] und der [[[[[[X.].].].].].] vorgesehen sei, sich in der betrieblichen Praxis nicht habe durchsetzen können. [[[[[[X.].].].].].]enn selbst wenn dies
als zum Prioritätszeitpunkt des [[[[[[X.].].].].].]s zutreffend unterstellt wird, ergibt sich daraus noch keine Anregung
für den Fachmann, die für die [[[[[[X.].].].].].] zentrale Auslegerlösung 43
44
45

-
20
-

oder die für die [[[[[[X.].].].].].] zentrale Portallösung durch einen drehbaren Stand-fuß mit Werkzeug zu ersetzen und lediglich die Vorschubbewegung der Transporteinrichtung aufzugreifen.
[[[[[[X.].].].].].]agegen spricht im Übrigen auch, dass beide [[[[[[X.].].].].].] für die Bearbeitung einen
Bewegungsablauf zugrunde legen, nach dem das Werkzeug in [[[[[[X.].].].].].] senkrecht zur Werkstücklängsachse bewegt und gleichzeitig das Werkstück in Richtung seiner [X.] wird. [[[[[[X.].].].].].]abei wird der Vorschub der
Werkstücke durch
schienengeführ-te [[[[[[X.].].].].].] bzw. 6
realisiert, so dass unterhalb der Werkstücke kein Raum mehr für einen Standfuß bzw. ein an dessen oberen Bereich befestigtes Werkzeug vorhanden ist. Auch eine seitliche Anordnung eines Standfußes, wie sie von der Berufung
erwogen wird, bietet sich insoweit
nicht als interessante Alternative an, weil damit die Bearbeitung des Werkstücks in einem zur Werkstücklängsachse schrägen Winkel auf bei-den Seiten nicht oder jedenfalls nur mit erheblichem
weiteren [X.] möglich ist.
(2) Aber auch wenn die [[[[X.].].].] als Ausgangspunkt gewählt wird, ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann aufgrund naheliegender Überlegun-gen zu der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre gelangt wä-re. [[[[[[X.].].].].].]er Entgegenhaltung
entnimmt der Fachmann zwar einen
[[[[X.].].].],
der im oberen Bereich eines aus einer [[[[X.].].].] gebildeten Standfußes gelagert ist, der an seinem gegenüberliegenden Ende auf ei-nem drehbar gelagerten [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigt ist, bei dem der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstücks aber allein durch den [[[[X.].].].] erfolgt. Eine Anregung, den Vorschub für die Bearbeitung durch den [[[[X.].].].] auch von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abzuleiten, erhielt der Fachmann auch dann nicht, wenn er zur Kenntnis nahm, dass der
Vorschub des Werkstücks bei der [[[[X.].].].] der [[[[X.].].].]
durch die Transporteinrichtung bewirkt wird
(ab 4:00). [[[[[[X.].].].].].]enn es ist kein Grund er-sichtlich, weshalb er diesen für eine [[[[X.].].].] vorgesehenen Bewe-46
47

-
21
-

gungsablauf auch auf einen [[[[X.].].].] übertragen sollte, zumal die [X.] und präzise Fixierung des Werkstücks bei der Bearbeitung mit dem [[[[X.].].].] in dem Video besondere Erwähnung findet.
[[[[[[X.].].].].].]aran ändert auch der Hinweis in der
[[[[[[X.].].].].].] Patentschrift 34 20 080 C2 ("[[[[[[X.].].].].].]"), wonach bei einigen Bearbeitungsschritten ein Vorschub, d.h. ein Transport während der Bearbeitung selber erforderlich sein kann, nichts, weil er nur allgemein gehalten ist und sich nicht auf einen Fräser als [[[[[[X.].].].].].] bezieht.
Für den Fachmann bestand schließlich auch kein
Anlass, eine streitpatentgemäße Lagerung der Sägespindel im oberen Bereich eines Standfußes zu erwägen, dessen gegenüberliegendes Ende auf einem drehbar gelagerten [[[[[[X.].].].].].]rehteller befestigt ist. Ihm war vielmehr eine hängen-de Lagerung der Sägespindel unter dem
[[[[[[X.].].].].].]rehtisch aus der [[[[[[X.].].].].].] Pa-tentschrift 38
18
468 ([[[[X.].].].]
20)
als vorteilhaft bekannt, worauf auch die Klä-gerin im Termin hingewiesen hat.
[[[[[[X.].].].].].]em steht auch die [[[[X.].].].] 14 nicht entgegen. [[[[[[X.].].].].].]arin wird zwar die La-gerung einer [[[[X.].].].] auf einem Standfuß offenbart. Eine Veranlassung, diese Standfußkonstruktion auf die aus der [[[[X.].].].] bekannte Säge zu [X.], bestand dennoch nicht. [[[[[[X.].].].].].]enn die
aus der [[[[X.].].].] 14 bekannte Kreis-säge ist nicht Bestandteil einer Abbundanlage, sondern steht fest auf ei-nem Werkstattfußboden und
ist für Bearbeitungen vorgesehen, bei denen das Werkstück von Hand über einen Arbeitstisch bewegt wird, wie auch das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat.

(3) [[[[[[X.].].].].].]er von Klägerin in der
mündlichen Verhandlung weiterhin als Ausgangspunkt herangezogenen
[[[[[[X.].].].].].] Offenlegungsschrift 42
08
233 [[[[[[X.].].].].].] ([[[[X.].].].] 6) ist eine Abbundanlage nach Maßgabe der Merkmale a
bis c
zu entnehmen. Als [[[[[[X.].].].].].] 1 ist eine [X.] 10 vorgesehen ([[[[X.].].].] 6, [[[[X.].].].]. 3, [[[[[X.].].].].]. 16 ff.), bei der eine Ausnutzung des [[[[[[X.].].].].].]s für die Bearbeitung von vornherein nicht in Betracht kommt. [[[[[[X.].].].].].]ach-48
49
50
51

-
22
-

te der Fachmann alternativ zur [X.] auch an eine [X.] als [[[[X.].].].]saggregat, gab es für ihn dennoch keinen Anlass, die [X.] entsprechend den Merkmalen l und m zu lagern, wie im Hinblick auf die in [[[[X.].].].] offenbarte [[[[X.].].].] bereits im Einzelnen dargelegt worden ist. Überlegte der Fachmann, wie er das weiterhin in der [[[[X.].].].] 6 offenbarte [[[[X.].].].]saggregat 15 ausgestalten konnte, das eine Fräseinrichtung oder dergleichen sein kann ([[[[X.].].].] 6, [[[[X.].].].]. 4, [[[[[X.].].].].]. 21 f.), fehlte es an einer Anregung, den Vorschub für die Bearbeitung entsprechend Merkmal n von der [[[[[[X.].].].].].]bewegung der Transporteinrichtung abzuleiten, so dass die Lehre aus Patentanspruch 1 des [[[[[[X.].].].].].]s auch nicht naheliegend
gewesen ist, wenn die [[[[X.].].].] 6 herangezogen wurde.

-
23
-

IV. [[[[[[X.].].].].].]ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit §§ 91, 92, 97 [[[[[X.].].].].]PO.
[[[[[[X.].].].].].]

Grabinski

Bacher

[[[[[[X.].].].].].]

Schuster
Vorinstanz:
[[[[[[X.].].].].].]ndespatentgericht, Entscheidung vom 27.03.2012 -
1 Ni 3/11 (EP) -

52

Meta

X ZR 69/12

13.02.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. X ZR 69/12 (REWIS RS 2014, 7914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7914

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.