Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. AnwZ (B) 10/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 212

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[X.] ([X.]) 10/03vom15. Dezember 2003in dem Verfahrenwegen Rückzahlung geleisteter Vorschüsseauf [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] Ganter und [X.],die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] die Rechtsanwältin [X.] am 15. Dezember 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragsgegners gegen den [X.]e-schluß des 4. [X.]s des [X.]ayerischen [X.]s vom6. November 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsgegner hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragstellerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf35.905,64 Gründe:[X.] [X.]escheid der damals zuständigen Präsidentin des [X.] vom 25. April 1997 wurde der Antragsgegner zum [X.] Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts [X.] und durch [X.]escheid vom13. Januar 1998 zum Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts- 3 -P. bestellt. Angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der [X.] Kanzleien erklärte sich die Antragstellerin als zuständige Rechts-anwaltskammer auf Ersuchen des Antragsgegners bereit, im Vorgriff auf diealler Voraussicht nach eintretende [X.]ürgenhaftung der Antragstellerin [X.] auf die noch festzusetzende Abwicklervergütung zu leisten. [X.]ezüglichder Abwicklung der Kanzlei [X.] zahlte die Antragstellerin Vorschüsse von [X.] 45.000 DM, hinsichtlich der Kanzlei P. Vorschüsse von mehr [X.] DM.In der [X.] von April 1999 bis Februar 2000 forderte die [X.] Antragsgegner mehrfach dazu auf, ihr zwecks Festsetzung der Abwickler-vergütung den [X.]aufwand sowie den Umfang der [X.]. Nachdem der Antragsgegner dieser Aufforderung nicht nachgekommenwar, hat die Antragstellerin im Mai 2000 vor dem Landgericht den Antragsgeg-ner im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über die Zahl der jeweilszu Ende geführten Verfahren und der übernommenen Akten, der erzielten Ho-norareinnahmen und des auf die Abwicklertätigkeit entfallenden [X.]aufwands,erforderlichenfalls auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie - ab-hängig vom Inhalt der Auskunft bzw. der Abrechnung - auf Rückerstattung dervorgeschossenen [X.]eträge in Höhe eines eventuell zu verzeichnenden [X.] in Anspruch genommen.Durch rechtskräftigen [X.]eschluß vom 4. Februar 2001 hat das [X.] gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-richten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den [X.] 4 -In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat die [X.] das Auskunftsbegehren nicht mehr aufrechterhalten, sondern nurnoch den Antrag gestellt, den Antragsgegner zur Rückzahlung sämtlicher [X.] in Höhe von 35.905,64 DM) nebst Zinsen zu verurtei-len. Der [X.] hat dem Antrag bis auf einen Teil der geltend ge-machten Zinsen entsprochen. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerdedes Antragsgegners.II.Die [X.]eschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der [X.] sie in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 223Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO).1. Außer in Zulassungssachen (vgl. § 42 Abs. 1 [X.]RAO) sind Entschei-dungen des [X.]s nur dann mit der an den [X.]undesgerichtshofgerichteten sofortigen [X.]eschwerde anfechtbar, wenn der [X.]dieses Rechtsmittel in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1[X.]RAO).Zwar betrifft § 223 [X.]RAO, wie sich aus den Absätzen 1 und 2 dieserVorschrift ergibt, bei enger, am Wortlaut haftender Auslegung nur solche Ver-fahren, die die [X.]eseitigung oder den Erlaß eines Verwaltungsakts zum Ziel ha-ben (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage), während vorliegend der Antrags-gegner zur Zahlung verurteilt worden ist (Leistungsklage). Diese [X.]estimmungist jedoch weit auszulegen; sie stellt einen generalklauselartigen Auffangtatbe-stand dar, der zum Ziel hat, etwaige Rechtsschutzlücken zu schließen, die ne-- 5 -ben den einzelnen Anfechtungsregelungen der [X.]undesrechtsanwaltsordnungverbleiben (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO, 6. Aufl., § 223 Rn. 3 ff). [X.] sind sämtliche Entscheidungen des [X.]s, soweit sie- wie hier - nicht unter § 42 Abs. 1 [X.]RAO fallen, grundsätzlich ohne Rücksichtauf die ausgesprochene Rechtsfolge und den Streitgegenstand des [X.]eschlus-ses nur nach Maßgabe des § 223 Abs. 3 [X.]RAO anfechtbar.2. Hat der [X.] die Zulassung der sofortigen [X.]eschwerdenicht ausgesprochen, so ist der [X.]undesgerichtshof hieran gebunden; er kanndie [X.]eschwerde nicht selbst zulassen. Dies gilt auch dann, wenn sich der[X.] - wie hier - mit der Frage der Zulassung des [X.] ausdrücklich befaßt hat ([X.]sbeschluß vom 29. Mai 2000- [X.] ([X.]) 45/99 - [X.]RAK-Mitt. 2000, 259).Schließlich kommt auch nicht in [X.]etracht, das Rechtsmittel, wie es demAntragsgegner vorschwebt, als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln.Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 [X.]RAO hat der Gesetzgeber im [X.] § 223 [X.]RAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet ([X.]sbeschluß vom29. Mai 2000 aaO).3. Da die sofortige [X.]eschwerde unzulässig ist, kann dahinstehen, ob- wie der Antragsgegner meint - von der [X.]indungswirkung des [X.] (vgl. § 17a Abs. 5 GVG) nur der ursprünglich vor-rangig geltend gemachte Auskunftsanspruch, nicht aber der vom [X.] zuerkannte Zahlungsanspruch erfaßt wird, dessen Grundlage nachder Auffassung des [X.]s in § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] zu findenist. Selbst wenn dem zu folgen wäre, ließe sich ein den Rechtsweg betreffen-- 6 -der Mangel des Verfahrens vor dem [X.] nur auf ein zulässigesRechtsmittel hin beseitigen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 17a [X.]. 17 f).4. Der [X.] kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da [X.] als unzulässig verworfen worden ist ([X.]GHZ 44, 25).HirschGanter[X.]OttenSaldittWosgien[X.]

Meta

AnwZ (B) 10/03

15.12.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. AnwZ (B) 10/03 (REWIS RS 2003, 212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 212

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