Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2003, Az. AnwZ (B) 62/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 1024

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[X.] ([X.]) 62/02vom24. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]GHZ:ja[X.]GHR:ja [X.]RAO § 53 Abs. 9 und 10; § 55 Abs. 3 Satz 1a)Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Fest-setzung der Vergütung des [X.] Regelungen darüber zu treffen,ob Aufwendungen des [X.], die dieser aus den ihm anvertrauten[X.]n bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des [X.] anzurechnen sind.b)Der Abwickler einer Kanzlei darf aus dem ihm anvertrauten [X.] Geldentnehmen, um notwendige Aufwendungen zu bestreiten.[X.]GH, [X.]eschluß vom 24. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 62/02 - AGH Cellewegen Festsetzung einer Abwicklervergütung- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] Salditt, [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2003am 24. Oktober 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.] vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrenszu tragen und dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf12.491,02 - 3 -GründeI.Mit [X.]escheid vom 8. August 2000 wurde der Antragsteller zum Abwicklerdes verstorbenen Rechtsanwalts [X.]bestellt. Wegen der [X.] Nachlasses schlugen die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts die [X.] aus; das Nachlaßgericht ordnete die Nachlaßverwaltung an.[X.]ereits mit Schreiben vom 14. und 22. August 2000 hatte der [X.] der Antragsgegnerin mitgeteilt, daß es aufgrund der schlechten [X.]n Verhältnisse der abzuwickelnden Kanzlei unumgänglich sei, neben [X.] der Abwicklervergütung eine Vereinbarung hinsichtlich des [X.] zu treffen.Die Antragsgegnerin setzte die Vergütung des Antragstellers für die [X.] bis Dezember 2000 mit [X.]escheid vom 24. August 2000 fest. [X.] der für die Durchführung der Abwicklung notwendigen Aufwendungenvereinbarten die Antragsgegnerin und der Antragsteller am 30. August/1. Sep-tember 2000, daß der Antragsteller für die Monate August bis Oktober 2000einen [X.] von je 7.000 DM monatlich erhalten sollte, der "vor-zugsweise mit den zu erzielenden Einnahmen zu verrechnen" sei. Zugleichkamen die [X.] überein, daß der Antragsteller eine monatli-che "[X.]" zu fertigen habe.Mit [X.]escheid vom 25. April 2001 setzte die Antragsgegnerin die Vergü-tung des Antragstellers für die Zeit von Januar bis März 2001 fest. Der vom- 4 -Antragsteller geäußerten [X.]itte, eine Auslagenersatzvereinbarung über denOktober 2000 hinaus zu treffen, kam die Antragsgegnerin nicht nach.Nach einer [X.]esprechung mit dem Antragsteller hob die [X.] Verfügung vom 30. Mai 2001 die [X.]escheide vom 24. August 2000 und25. April 2001 auf und setzte die Vergütung für die Zeit von August 2000 [X.] 2001 einheitlich auf monatlich 8.540 DM zuzüglich 16 % [X.] fest. Darüber hinaus stellte sie unter Darstellung der Einnahmen und [X.] fest, daß der Antragsteller bis zum 28. März 2001 aus der [X.] einen Gewinn von 15.039,32 DM erzielt habe, der auf die festgesetzteVergütung anzurechnen sei. Die Festsetzung der Vergütung wird in dieser [X.], wie in den beiden vorangegangenen [X.]escheiden, als vorläufig [X.]; dabei hatte die Antragsgegnerin jeweils angeordnet, daß erzielteGewinne bzw. nach Abzug der Kosten verbleibende Gebühreneinnahmen ent-nommen werden dürften bzw. mit der Vergütung zu verrechnen seien.Nach Vorlage der [X.]en für die [X.] und Mai 2001 setzte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 2. Juli 2001die Vergütung des Antragstellers für diese beiden Monate auf 4.993,80 DM und3.532,20 DM brutto (vorläufig) fest. Zugleich stellte sie unter Ziffer 3 des [X.]e-scheids fest, daß erzielte Gewinne aus den Honorareinnahmen mit der Höheder Vergütung zu verrechnen seien und bei der Ermittlung der Gewinne dieKostenanteile "Gehälter" (einer Rechtsanwaltsgehilfin), "Fremdarbeiten"(Rechtsanwälte, die für den Antragsteller im Rahmen der Abwicklung tätig ge-worden sind) und "Miete" ([X.]üroräume der [X.]) nicht bzw. nichtmehrals den Gewinn mindernde Ausgaben der abzuwickelnden Kanzlei berücksich-- 5 -tigt werden dürften. Entsprechend diesen Vorgaben ermittelte die [X.] im Abrechnungszeitraum einen Nettogewinn des Antragstellers von4.226,18 DM, den sie bei Zahlung der Vergütung an den Antragsteller in Abzugbrachte.In gleicher Weise verfuhr die Antragsgegnerin bei der Festsetzung [X.] für die Monate Juni bis Oktober 2001, die mit [X.]escheidenvom 19. September und 20. Dezember 2001 vorgenommen wurde. Auch hierverneinte sie die Abzugsfähigkeit der [X.] "Gehälter" und"Fremdarbeiten" vom Gewinn ([X.]üroraummiete ist in diesem Zeitraum nichtmehr angefallen).Der Antragsteller, der die Höhe der festgesetzten Vergütung als [X.] die [X.]ehandlung des Kostenpunkts "Fremdarbeiten" nicht beanstandet, hatgegen die [X.]escheide der Antragsgegnerin vom 2. Juli, 19. September und20. Dezember 2001 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem [X.]e-gehren, diese [X.]escheide aufzuheben, soweit darin festgestellt worden ist, [X.] Kosten für Gehälter und Mieten nicht (gewinnmindernd) anrechnungsfähigseien.Der Antragsteller hat vorgetragen, die Aufwendungen für die [X.] [X.]üroräume und die Zahlung des Gehalts einer Rechtsanwaltsgehilfin seienzwingend erforderlich gewesen und im übrigen von der Antragsgegnerin auchin der Vergangenheit, nämlich für die Monate August 2000 bis März 2001, ge-winnmindernd berücksichtigt [X.] 6 -Mit [X.]eschluß vom 18. Juli 2002 hat der [X.] dem [X.] gerichtliche Entscheidung stattgegeben. Er hat die angefochtenen [X.]e-scheide jeweils teilweise abgeändert und in Ziffer 3 wie folgt neu gefaßt:"Erzielte Gewinne aus Honorareinnahmen sind mit der unter [X.] festgesetzten Vergütung zu verrechnen, wobei die [X.] nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.Dagegen sind die Kosten für Gehälter und Miete dem [X.] auf den Gewinn anzurechnen, soweit sie notwendig waren."Hiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige [X.]eschwerde der An-tragsgegnerin.[X.] form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne [X.].Die (teilweise) Aufhebung der in den angefochtenen [X.]escheiden enthal-tenen Feststellungsentscheidungen ist schon deshalb nicht zu beanstanden,weil die [X.]undesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der [X.] keine Rechtsgrundlage dafür gibt, die im Rahmen der Gewinnermittlungberücksichtigungsfähigen Kosten verbindlich festzulegen mit der Folge, [X.] nicht als berechtigt anerkannten Aufwendungen von der dem Abwickler zu-stehenden Vergütung in Abzug zu bringen sind. Durch eine derartige Verfah-rensweise werden im Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.§ 53 Abs. 10 Satz 5 [X.]RAO unzulässigerweise Fragen des [X.] 7 -zes und der Vergütung miteinander vermengt. Darüber hinaus ist die [X.] der Antragsgegnerin unzutreffend, ein Abwickler dürfe aus den [X.] und Verfügungsbefugnis unterliegenden [X.]n - zu deninsbesondere die im Rahmen der Abwicklertätigkeit vereinnahmten Honoraregehören - ausschließlich (vorschußweise) Entnahmen auf die vereinbarte oderfestgesetzte Vergütung tätigen, hingegen sei es ihm verwehrt, mit diesen Gel-dern notwendige Auslagen zur Durchführung der Abwicklung zu [X.] [X.]eteiligten streiten darüber, wie sich Miet- und Gehaltskosten, dieder Antragsteller aus den im Rahmen der Abwicklung der Kanzlei des [X.] Rechtsanwalts [X.]zugeflossenen Einnahmen bestritten hat, auf [X.] des Antragstellers auswirken, für die die [X.] § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 7 [X.]RAO wie ein [X.]ürge zuhaften hat.Der Antragsteller macht geltend, daß insbesondere die weitere [X.] Rechtsanwaltsgehilfin [X.], die über 14 Jahre in der Kanzlei [X.]tätiggewesen sei und nahezu alle Akten gekannt habe, für die ordnungsgemäßeDurchführung der Abwicklertätigkeit unerläßlich gewesen sei, und zwar, entge-gen der Auffassung der Antragsgegnerin, über den März 2001 hinaus. Die An-mietung zweier [X.]üroräume sei bis einschließlich April 2001 ebenfalls zur Fort-führung der Abwicklung notwendig gewesen; wegen des großen Aktenbestan-des, der erst im April 2001 auf einen [X.]estand von etwa 600 Akten habe [X.] werden können, habe er erst ab Mai 2001 die Abwicklertätigkeit in [X.] Kanzlei fortsetzen [X.] 8 -Die Antragsgegnerin steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß derAntragsteller nach § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 6 [X.]RAO ledig-lich dazu berechtigt gewesen sei, aus dem seiner Verwaltungs- und Verfü-gungsbefugnis unterliegenden Fremdgeld Vorschüsse auf die vereinbarte oderfestgesetzte Vergütung zu entnehmen; hingegen habe er mit diesem Geld we-der im Rahmen der Abwicklertätigkeit eingegangene Verbindlichkeiten beglei-chen noch Vorschußzahlungen auf zu tätigende Aufwendungen vornehmendürfen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Antragsteller durchentsprechende Vereinbarung gestattet worden sei, das ihm anvertraute Fremd-geld zum [X.]estreiten von Aufwendungen zu verwenden. Da die Antragsgegnerindem Anliegen des Antragstellers, entstandene Personal- und [X.]üromietkostenüber den März 2001 hinaus mit Mitteln der abzuwickelnden Kanzlei zu bestrei-ten, eindeutig widersprochen habe, seien die gleichwohl erfolgten [X.] Antragstellers zur Deckung dieser Kosten rechtlich als [X.] werten. Demzufolge seien diese Entnahmen in voller Höhe auf den Vergü-tungsanspruch des Antragstellers anzurechnen und zwar, entgegen der Auf-fassung des [X.]s, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten zurordnungsgemäßen Fortführung der Abwicklertätigkeit erforderlich waren odernicht.2.Die Antragsgegnerin hat sich in den angefochtenen [X.]escheiden nichtdarauf beschränkt, die dem Antragsteller für seine Abwicklertätigkeit zustehen-de angemessene Vergütung festzusetzen. Sie hat darüber hinaus im [X.] feststellenden Verwaltungsakts verbindliche Aussagen darüber getroffenbzw. treffen wollen, wie bestimmte Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung zubehandeln sind mit der Folge, daß Kosten, deren Abzugsfähigkeit vom [X.] Antragsgegnerin nicht als berechtigt anerkannt hat, mit dem [X.] -spruch des Antragstellers zu verrechnen sind. Für eine derartige Verfahrens-weise gibt indes die [X.]undesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechts-anwaltskammer keine Rechtsgrundlage.Wird für einen verstorbenen Rechtsanwalt nach § 55 Abs. 1 Satz 1[X.]RAO von der Landesjustizverwaltung oder der zuständigen [X.] (§ 224a [X.]RAO) ein Abwickler bestellt, so entsteht zwischen dem Ab-wickler und der ihn bestellenden [X.]ehörde ein öffentlich-rechtliches Rechtsver-hältnis; zugleich entstehen zwischen dem Abwickler und den Erben oder son-stigen Rechtsnachfolgern ([X.]) des verstorbenen [X.] [X.]eziehungen in Gestalt eines Geschäftsbesorgungsverhältnis-ses, auf das gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 9 Satz 2 [X.]RAO [X.] 666, 667 und 670 [X.]G[X.] entsprechend anzuwenden sind ([X.]/[X.],[X.]RAO, 6. Aufl., § 55 Rn. 17 und 30; [X.]/[X.], [X.]RAK-Mitt. 1995,224, 225). Dem Abwickler steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu. Diese ist,wenn sich der Abwickler und die Rechtsnachfolger des verstorbenen Rechts-anwalts über die Höhe der Vergütung nicht einigen können, auf Antrag [X.] oder der Rechtsnachfolger vom Vorstand der [X.] festzusetzen; für die festgesetzte Vergütung haftet die [X.] wie ein [X.]ürge (§ 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 und 7[X.]RAO).Die von der Rechtsanwaltskammer unter [X.]erücksichtigung des [X.], der beruflichen Erfahrung und Stellung des [X.] sowie [X.] und Dauer der Abwicklung vorzunehmende (vgl. [X.] 30. November 1992 - [X.] ([X.]) 37/92 - NJW-RR 1993, 1335, 1336) Fest-setzung betrifft ausschließlich die Vergütung des [X.]. Der daneben be-- 10 -stehende Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9Satz 2 [X.]RAO, § 670 [X.]G[X.], der sich allein gegen die Rechtsnachfolger des ver-storbenen Rechtsanwalts richtet und nicht Gegenstand der [X.]ürgenhaftung ist,bleibt dabei unberücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 30. November 1992- [X.] ([X.]) 27/92 - NJW 1993, 1334, 1335 und vom 5. Oktober 1998- [X.] ([X.]) 21/98 - NJW-RR 1999, 797).Das Verbot, die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs festzusetzen,betrifft entgegen der Auffassung des [X.]s nicht nur den Fall,daß mit der Festsetzung das Ziel verfolgt wird, die Durchsetzung dieses [X.] gegen den Rechtsnachfolger des verstorbenen Rechtsanwalts zu er-leichtern. Auch dann, wenn - wie hier - mittelbar im Rahmen der Festsetzungder Vergütung geklärt werden soll, ob Einnahmen aus der Abwicklertätigkeit,die zum [X.]estreiten von Aufwendungen verwendet worden sind, auf den [X.] anzurechnen sind, gilt nichts anderes. Dies ergibt sich ein-deutig aus dem [X.] vom 5. Oktober 1998, dem eine vergleichbareFallkonstellation zugrunde lag: In jenem Fall stritten der amtlich bestellte [X.] und die für die Festsetzung der Vergütung zuständige [X.] darüber, ob bei der Festsetzung der Vergütung vom Konto des [X.] abgezweigte Vorschüsse auf den Aufwendungsersatzanspruch [X.] anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Dies hat der [X.], ohne dabei der Frage weiter nachzugehen, ob der Vertreter zu [X.] Entnahmen berechtigt war.Daraus folgt, daß es der Rechtsanwaltskammer verwehrt ist, einseitig [X.] des [X.] durch feststellenden Verwaltungsakt die Ersatz- bzw.(im Rahmen der Gewinnermittlung) [X.]erücksichtigungsfähigkeit von [X.] -dungen festzulegen. Die Frage, ob eine als [X.]ürgin in Anspruch genommeneRechtsanwaltskammer dem Abwickler entgegenhalten kann, dieser habe durchunberechtigte Aufwendungen die vom Gesetz zum [X.]estreiten der Vergütungs-ansprüche des [X.] ausdrücklich vorgesehenen Entnahmemöglichkeitenvereitelt (vgl. hierzu [X.]/[X.] aaO § 53 Rn. 39; [X.]/[X.],[X.]RAK-Mitt. 1996, 17, 18), ist, wenn nötig, im "[X.]ürgenprozeß" nach [X.] §§ 765 ff [X.]G[X.] vor den ordentlichen Gerichten zu klären.3.Abgesehen von der fehlenden "Festsetzungskompetenz" der [X.] vermag der Senat auch nicht die Rechtsauffassung der Antragsge-gnerin zu teilen, wonach der Abwickler aus den seiner Verwaltung unterliegen-den [X.]n ausschließlich (vorschußweise) Entnahmen auf die [X.] oder festgesetzte Vergütung tätigen dürfe, es ihm also keinesfalls erlaubtsei, diese Gelder zur [X.]egleichung von aus der Tätigkeit des Vertreters herrüh-renden Verbindlichkeiten der Kanzlei des Vertretenen oder zum [X.]estreiten [X.] zu verwenden, die im Rahmen der Abwicklertätigkeit anfallen.Daraus, daß § 669 [X.]G[X.] von der in § 53 Abs. 9 Satz 2 [X.]RAO enthalte-nen Verweisung auf Vorschriften des Auftragsrechts ausgenommen ist, folgtnur, daß der Vertretene nicht dazu verpflichtet ist, dem Vertreter zur Ausfüh-rung seines Amts aus eigenen "freien" Mitteln Vorschußzahlungen zu leisten,und der Vertreter nicht dazu berechtigt ist, bei Ausbleiben derartiger Vorschuß-zahlungen die weitere Ausübung seines Vertreteramts zu verweigern (vgl. Pa-landt/Sprau, [X.]G[X.], 62. Aufl., § 669 Rn. 1). Der Ausschluß solcher (vorschuß-weiser) "[X.]" besagt jedoch nichts darüber, wie deramtlich bestellte Vertreter oder der Abwickler einer Kanzlei mit dem [X.] -Verwaltung unterliegenden [X.] (§ 53 Abs. 10 Satz 1; § 55 Abs. 3 Satz 1[X.]RAO) zu verfahren hat.Die Regelung des § 53 Abs. 10 Satz 6 [X.]RAO, die den Vertreter [X.] dazu berechtigt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzteVergütung zu entnehmen, ist schon deshalb notwendig oder zumindest sinn-voll, weil es ohne eine derartige [X.]estimmung keineswegs selbstverständlichwäre, daß ein Verwalter die ihm anvertrauten [X.] zu dem "eigennützi-gen" Zweck der Vorabbefriedigung eigener Vergütungsansprüche verwendendarf. Soweit es aber um Aufwendungen geht, die zur sachgerechten und ord-nungsgemäßen Ausübung der Verwaltertätigkeit notwendig sind, stellt sich [X.] anders dar. Hier entspricht es, ohne daß es einer besonderen ge-setzlichen Regelung bedarf, schon allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß der-jenige, der ihm treuhänderisch anvertraute fremde Vermögensinteressen wahr-zunehmen hat, das seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegende[X.] auch dazu einsetzen darf, der Wahrung und Förderung der fremdenVermögensinteressen dienliche Ausgaben und Kosten zu bestreiten.Im Ergebnis bedeutet dies, daß der Abwickler aus den ihm anvertrauten[X.]n - auch vorschußweise (vgl. [X.] vom [X.] aaO) - Entnahmen zum [X.]estreiten notwendiger Aufwendungen tätigendarf (ebenso [X.]/[X.] aaO § 53 [X.]RAO Rn. 36). Würde man dies [X.] sehen, so würden unter Umständen dem Abwickler unzumutbare [X.] Opfer abverlangt. Diesem kann in Fällen wie dem vorliegenden, in [X.] der schlechten finanziellen Verhältnisse der abzuwickelnden [X.] eine [X.]efriedigung der Aufwendungsersatzansprüche von den Rechtsnach-folgern des verstorbenen Rechtsanwalts nicht zu erwarten ist, nicht [X.] 13 -nen werden, die notwendigen Aufwendungen vollständig aus eigenen Mittelnzu bestreiten. Der Abwickler darf nicht in die Gefahr gebracht werden, im wirt-schaftlichen Ergebnis seine umfangreiche Abwicklertätigkeit mit erheblichenVergütungseinbußen oder gar mit Verlust zu beenden, obwohl - wie hier - [X.] aus der Abwicklertätigkeit ausreichen, die Kosten dieser Tätigkeitzu decken. Allenfalls stellt sich die Frage, ob dann, wenn erkennbar ist [X.], daß auch das [X.] zur [X.]estreitung dieser Kosten nicht ausreicht, ei-nem Rechtsanwalt ohne entsprechende finanzielle Absicherung durch [X.] die Übernahme oder Fortführung des Abwickleramtsabverlangt werden kann.Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, nach der Rechtsprechungdes [X.]undesgerichtshofs sei eine derartige Verfahrensweise nur rechtens, wennentsprechende Vereinbarungen getroffen werden, verkennt sie die Rechtspre-chung des Senats. Danach sind - konstitutive - Vereinbarungen über Ausla-genersatz nur erforderlich, wenn und soweit der Abwickler oder der amtlich be-stellte Vertreter die Erstattung seiner Auslagen unmittelbar von der [X.] selbst erlangen will. Soweit es jedoch nicht um die Inanspruch-nahme der Kammer, sondern allein darum geht, ob für diese Aufwendungender Vertretene aufzukommen oder es hinzunehmen hat, daß der Vertreter [X.] Aufwendungen aus den seiner Verwaltung unterliegenden Mitteln des [X.] bestreitet, kommt es allein auf die Erforderlichkeit der getätigten Auf-wendungen an ([X.] vom 30. November 1992 - [X.] ([X.]) 27/92 -aaO).III.- 14 -Da nach dem Vorgesagten der Vorstand einer Rechtsanwaltskammernicht befugt ist, bei der Festsetzung der Vergütung des [X.] [X.] über die Erstattungs- oder [X.]erücksichtigungsfähigkeit von Auf-wendungen zu machen, hätten weder die Antragsgegnerin in den angefochte-nen Verfügungen noch der [X.] bei seiner [X.]eschlußfassung ir-gendwelche Aussagen über die [X.]ehandlung einzelner Kostenpositionen beider Ermittlung der dem Antragsteller zustehenden Vergütung machen dürfen.Dies berechtigt den Senat indes nicht dazu, den [X.]eschluß des [X.] zu korrigieren.Aufgrund der Tenorierung des [X.]s steht zwischen den[X.]eteiligten bindend fest, daß die Kosten für Gehälter und Miete den Vergü-tungsanspruch des Antragstellers unmittelbar mindern, wenn sie nicht [X.] waren. Diese die Antragsgegnerin begünstigende "Grundaussage" muß[X.]estand haben, weil vorliegend nur die Antragsgegnerin, nicht auch der [X.] sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluß des [X.]seingelegt haben. Sollte die Frage der Notwendigkeit dieser Kosten streitig blei-ben, müßte sie im Rahmen eines - im [X.] zu entscheidenden -"Vergütungsstreits" zwischen dem Antragsteller als Anspruchsinhaber und derals [X.]ürgin haftenden Antragsgegnerin geklärt werden.Sollte es zu einem solchen "Vergütungsstreit" kommen, steht weiter [X.] fest, daß die für die Position "Fremdarbeiten" eingesetzten Fremdmittelden Vergütungsanspruch des Antragstellers mindern, da der Antragsteller dieangefochtenen Verfügungen insoweit hingenommen hat und diese [X.]escheide- 15 -trotz der Überschreitung der Regelungskompetenz der Antragsgegnerin [X.] nichtig angesehen werden können.Hirsch [X.]asdorfGanterSchlick [X.]

Meta

AnwZ (B) 62/02

24.10.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2003, Az. AnwZ (B) 62/02 (REWIS RS 2003, 1024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1024

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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