Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 6968

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 54/12

vom

28. März 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Festsetzung der Abwicklervergütung-

2

-

Der [X.], [X.],
hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und [X.]

am
28. März 2013
beschlossen:

Der Antrag
des [X.]
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des [X.] wird abgelehnt.

Der Antrag
des [X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen [X.] vom 15.
Juni 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

e-setzt.

-

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-

Gründe:

I.

Die Beklagte setzte die Vergütung des Abwicklers der Kanzlei des Klä-gers

r-wertsteuer fest. Die Klage des
durch Rechtsanwalt L.

G.

aus L.

-

vertretenen
[X.] gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Das Urteil des [X.] ist dem Kläger am 25. Juli 2012
zu Händen des
Assessors [X.]

, des
amtlich bestellten Vertreters
des Rechts-anwalts
G.

, zugestellt worden.

Der Kläger
hat
durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten am 23.
August 2012 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Schriftsatz vom 26.
September 2012, der am selben Tag
beim [X.] eingegangen ist, hat er den Zulassungsantrag begründet. Auf den Hinweis, dass
damit
die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingehalten sei, hat er die Ansicht geäußert, dass er
bei der Zustellung des Urteils des Anwaltsgerichts-hofs
durch den Assessor [X.]

nicht wirksam vertreten worden sei. Vertreter des Rechtsanwalts G.

sei, wie im Termin zur mündlichen [X.] festgestellt worden sei,
ein Rechtsanwalt H.

gewesen, wel-cher den Termin ohne Rücksprache mit
ihm,
dem Kläger,
nicht wahrgenommen habe. Vorsorglich beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er persönlich
keine Kenntnis von der
Zustellung
am 25. Juli 2012 gehabt habe.
Die Beklagte
beantragt, den
Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

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II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach
§ 112e Satz 2 [X.], §
124a
Abs. 4 VwGO statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil die
Frist zur Be-gründung des Zulassungsantrags
(§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht eingehalten worden ist. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Urteil des [X.] ist dem Kläger zu Händen des amtlich bestellten Vertreters seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2012 zugestellt worden. Die Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch erst am Mittwoch, dem
26. September 2012
beim [X.] (vgl. § 112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) eingegangen.

Entgegen der Ansicht des [X.] war die Zustellung wirksam. Der Klä-ger
hat, was er nicht in Abrede nimmt,
Rechtsanwalt
L.

G.

aus L.

-

mit seiner Vertretung
vor dem Anwaltsgerichtshof
bevollmächtigt. [X.] Vollmacht war gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 VwGO, § 87 Abs.
1 ZPO für den Anwaltsgerichtshof
bis zur Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts maßgeblich. Ein anderer Anwalt hat sich für den Kläger nicht gemeldet.
Für den erkrankten Rechtsanwalt
G.

handelte Assessor [X.]

als dessen amtlich bestellter Vertreter.
Dieser ist auf Vorschlag des Rechtsanwalts G.

für den Zeitraum
vom 18. Juli 2012 bis zum 31.
Dezember 2012 zu dessen Vertreter bestellt worden
(§ 53 Abs. 4 Satz 2 [X.]).
Ihm standen damit die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts G.

zu, den er vertrat (§ 53 Abs. 7 [X.]).

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III.

Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung
der Frist zur Begrün-dung des Zulassungsantrags konnte dem Kläger nicht gewährt werden.
[X.] wird bewilligt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 60 Abs.
1 VwGO). Der Kläger hat die Begründungsfrist (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht unverschuldet versäumt. Die Kenntnis seines (erst-instanzlichen) Prozessbevollmächtigten vom Datum der Zustellung wird dem Kläger nach dem Rechtsgedanken des
§ 166 Abs. 1 BGB zugerechnet (vgl. [X.]/Burgermeister, ZPO, 4. Aufl., § 85 Rn. 7; [X.], 5. Aufl., § 85 Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Toussaint,
4. Aufl.,
§ 85 Rn. 8;
Musielak/
[X.], ZPO, 9. Aufl., § 85 Rn. 3;
vgl. auch [X.], Urteil vom 31. Oktober 1989 -
VI [X.], NJW-RR 1990, 222, 223; vom 26. Oktober 2006 -
IX
ZR 147/04, [X.]Z 169, 308 Rn. 17). Ein etwaiges Verschulden seiner Prozessbevollmäch-tigten
erster oder zweiter Instanz
würde dem Kläger nach § 112c Abs.
1 Satz 1 [X.], § 173 VwGO i.V.m.
§ 85 Abs.
2 ZPO zugerechnet
werden.

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IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c
Abs.
1
Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 GKG.

Tolksdorf
[X.]
Fetzer

[X.]
Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.06.2012 -
BayAGH I -
5/12 -

6

Meta

AnwZ (Brfg) 54/12

28.03.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/12 (REWIS RS 2013, 6968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6968

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