Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2005, Az. AnwZ (B) 18/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 3275

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]ESCHLUSS

[X.] ([X.]) 18/05 vom 6. Juni 2005 In dem Verfahren

wegen [X.]estellung eines Kanzleiabwicklers- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] am 6. Juni 2005 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 4. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 15. Dezember 2004 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 5000 • festgesetzt.

Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung mehrfach widerrufen, zuletzt mit [X.]escheid vom 17. Mai 2004. [X.]ereits mit Schreiben vom 13. Mai 2004 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die [X.]estellung eines Kanzleiabwicklers beantragt. Nachdem eine solche nicht erfolgte, hat der An-tragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die [X.] - tragsgegnerin zu verpflichten, für seine ehemalige Kanzlei einen Abwickler zu bestellen. Der [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen eine im Verfahren nach § 223 [X.]RAO ergangene Entscheidung des [X.]s ist die sofortige [X.]eschwerde nur statthaft, wenn der [X.] sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grund-sätzlicher [X.]edeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 [X.]RAO). Im vorliegenden Fall hat der [X.] die Zu-lassung der sofortigen [X.]eschwerde nicht ausgesprochen, sondern vielmehr am Ende seiner Entscheidungsgründe darauf verwiesen, daß über Rechtsfra-gen von grundsätzlicher [X.]edeutung nicht entschieden worden sei. An diese Entscheidung ist der [X.]undesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 40/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - [X.] ([X.]) 45/99; vom 22. Oktober 2001 - [X.]([X.]) 54/00).
Schließlich kommt auch nicht in [X.]etracht, das Rechtsmittel als Nichtzu-lassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 [X.]RAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 [X.]RAO eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen. - 4 - Über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. [X.]GHZ 44, 25 ff.).
[X.] [X.]

Ernemann Frellesen

Salditt Wosgien [X.]

Meta

AnwZ (B) 18/05

06.06.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2005, Az. AnwZ (B) 18/05 (REWIS RS 2005, 3275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3275

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