Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2004, Az. AnwZ (B) 2/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 18

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[X.][X.] ([X.]) 2/04 vom 29. Dezember 2004 in dem Verfahren

wegen Festsetzung der Abwicklervergütung, hier: Nichtzulassungsbeschwerde- 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsi-denten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann, [X.] Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] am 29. Dezember 2004 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 4. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesem Verfahren entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für dieses Verfahren wird auf • 986,00 festge-setzt.

Gründe:
[X.] Mit Verfügung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer D.

vom 23. Januar 2002 wurde Rechtsanwalt [X.]zum Abwickler der Kanzlei des Antragstellers bestellt. Die [X.]estellung endete am 31. Dezember 2002. Mit Schreiben vom 31. Januar 2003 erstattete Rechtsanwalt S.

dem Antrag- - 3 -

steller Schlußbericht über die erfolgte Abwicklung seiner ehemaligen Kanzlei und die entfalteten Tätigkeiten. Die [X.]hat die Vergütung für Rechtsanwalt [X.]für die [X.] vom 23. Januar 2002 bis 31. De- zember 2002 mit [X.]escheid vom 18. März 2003 auf pauschal • 850,00 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer festgesetzt. Gegen diesen [X.]escheid hat der Antragsteller beim [X.] des [X.] Antrag auf gerichtli-che Entscheidung gestellt. Der [X.] hat diesen Antrag mit [X.]e-schluß vom 4. Juli 2003 zurückgewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde hat er nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]. I[X.]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des [X.]s ist im Verfahren nach § 223 [X.]RAO ergangen. Anders als in § 145 Abs. 3 [X.]RAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 [X.]RAO eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen; der [X.]undesgerichtshof ist [X.] an die Entscheidung des [X.]s über die Nichtzulassung der sofortigen [X.]eschwerde gebunden (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1994 - [X.] ([X.]) 6/94 ; vom 9. Dezember 1996 - [X.] ([X.]) 42/96, - 4 -

[X.]RAK-Mitt. 1997, 92; vom 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 40/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 41; vom 28. Mai 1999 - [X.] ([X.]) 22/99 ; vom 21. Juni 1999 - [X.] ([X.]) 82/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 270; vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 53/00; vom 4. März 2002 - [X.] ([X.]) 14/01).

[X.] [X.] Ernemann Frellesen

Salditt Wosgien [X.]

Meta

AnwZ (B) 2/04

29.12.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2004, Az. AnwZ (B) 2/04 (REWIS RS 2004, 18)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 18

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