Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.04.2011, Az. 1 BvR 2411/10

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2011, 7227

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters an verwaltungsgerichtlicher Entscheidung


Tenor

Die Beschlüsse des [X.] vom 26. Juli 2010 - 2 K 961/09.KS - und vom 20. August 2010 - 2 K 1064/10.KS.R - verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich vorrangig gegen die Nichtbeachtung eines [X.] in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer war als Mitglied einer Erbengemeinschaft Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in [X.]. Das Gebäude wurde in das Denkmalbuch aufgenommen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 des [X.]). Im April 2009 beantragte der Beschwerdeführer bei der Stadt [X.] festzustellen, dass das Gebäude kein Denkmal sei, hilfsweise wegen der erwiesenen Unwirtschaftlichkeit und des eklatanten Missverhältnisses zwischen Denkmalwürdigkeit und dem sonst erzielbaren Grundstückswert eine Genehmigung zum Abriss des Objekts zu erteilen. Die Stadt [X.] teilte ihm daraufhin unter anderem mit, dass ein Abbruchantrag aus denkmalpflegerischer Sicht abgelehnt werde.

3

Im August 2009 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht. In seiner Klageschrift kündigte er an, in erster Linie die Feststellung zu beantragen, dass das Gebäude kein Kulturdenkmal ist, hilfsweise die Stadt [X.] (Beklagte) zu verpflichten, ihm eine Abrissgenehmigung zu erteilen. Die Berichterstattung in dem Verfahren wurde dem [X.] am [X.]übertragen.

4

Nach einem "Mediationsgespräch" erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte widersprach der Erledigungserklärung.

5

Nachfolgend teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, er stelle vorsorglich den Antrag, die Besetzung des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit zu prüfen, und bitte um Mitteilung der dienstlichen Äußerung des [X.]s zu bestimmten, von ihm näher geschilderten Umständen. Im Übrigen nehme er die Klage zurück und beantrage, unter Heranziehung von [ref=c0e47ca6-2f61-4118-8358-[X.] 161 Abs. 3 [X.]] über die Kosten zu entscheiden.

6

2. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 26. Juli 2010 stellte das Verwaltungsgericht durch den [X.] am [X.] als Berichterstatter das Verfahren ein und erlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf. Zugleich setzte es den Streitwert auf 5.000 € fest.

7

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nach der Klagerücknahme sei das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Kosten seien nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil er die Klage zurückgenommen habe. Die Streitwertfestsetzung beruhe auf §§ 1 Nr. 2, 52, 63 GKG.

8

Sofern der Beschwerdeführer vorsorglich den Antrag gestellt habe, die Besetzung des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit zu prüfen, habe diesem Antrag nicht mehr nachgegangen werden müssen, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich die Klage zurückgenommen habe. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers in § 92 Abs. 3 VwGO sei das Verfahren zwingend einzustellen mit der Folge, dass eine andere Behandlung des [X.] der Bearbeitung nicht mehr zugänglich sei. Der Anregung des Beschwerdeführers, bei der Kostenentscheidung § 161 Abs. 3 VwGO anzuwenden, könne nicht gefolgt werden, da § 155 Abs. 2 VwGO eine abschließende Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vorsehe, die der Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO als speziellere vorgehe. Seien somit sowohl die Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 3 VwGO als auch die Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO zwingend, bedürfe es einer Entscheidung über den Befangenheitsantrag unabhängig von dem Umstand nicht mehr, dass nach Einstellung des Verfahrens auch gar nicht mehr über den Befangenheitsantrag entschieden werden dürfe.

9

3. Mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 20. August 2010 wies das [X.][X.], wiederum durch [X.] am [X.], die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück.

Die Anhörungsrüge sei zumindest unbegründet. Die Ausgangsentscheidung sei durch den gesetzlichen [X.] ergangen. Mit Eingang des die Prozesserklärung der Klagerücknahme enthaltenen Schriftsatzes sei das Verwaltungsstreitverfahren unmittelbar beendet worden mit der Folge, dass das Gericht dem Befangenheitsantrag nicht mehr habe nachzugehen brauchen. Dem Einstellungsbeschluss des Gerichts komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu.

[X.] halte auch an der in der Ausgangsentscheidung enthaltenen Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers fest. Es folge auch unter Berücksichtigung der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers und der von ihm angeführten Rechtsprechung und Literatur nicht der Auffassung, dass die Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO derjenigen des § 155 Abs. 2 VwGO als speziellere vorgehe. Nach Auffassung des Gerichts sehe § 155 Abs. 2 VwGO zumindest im Falle einer Untätigkeitsklage eine abschließende Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor. Im Übrigen liege nach Auffassung des Gerichts auch kein Fall der Untätigkeit im Sinne des § 75 VwGO vor.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die beiden Beschlüsse von dem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Einzelrichter gefasst worden seien, ohne dass zuvor über den Befangenheitsantrag entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend, weil sich das Gericht in beiden Beschlüssen über die hier anzuwendende, die Kostenverteilung bei einer Untätigkeitsklage regelnde Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO hinweggesetzt und dabei grundlegend verkannt habe, dass diese Kostenvorschrift der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes diene.

2. Dem [X.] und der Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die bei der Beklagten angefallenen Verwaltungsakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts [X.] wurden beigezogen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G). Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits hinlänglich geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die behauptete Verletzung des [ref=14989ca6-[X.]-4d73-afdd-cf58a544089e]Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]] zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G) (dazu 1.). Ob die Kostenentscheidung im Beschluss vom 26. Juli 2010 darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstößt, bedarf keiner Entscheidung (dazu 2.).

1. Der Beschluss vom 26. Juli 2010 und der Beschluss vom 20. August 2010 verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen [X.], der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den [X.] sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt. Darüber hinaus wird ihnen durch die Verfassung gewährleistet, dass sie nicht vor einem [X.] stehen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt. Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines [X.]s sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. [X.] 89, 28 <36>).

Eine "Entziehung" des gesetzlichen [X.]s durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der [X.] und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. [X.] 82, 286 <299>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. [X.] 82, 286 <299>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. [X.] 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; 87, 282 <286>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. [X.], 269 <280>).

Bei der Anwendung der Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von [X.]n ist zu beachten, dass diese Normen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel dienen, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen [X.] zu sichern. Für den Zivilprozess und damit über § 54 Abs. 1 VwGO auch für den Verwaltungsprozess enthalten die §§ 44 ff. ZPO Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des [X.] und bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten [X.]s berufen ist. Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme nahe liegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines [X.]s fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. [X.], 325 <337> für den Strafprozess; [X.], Beschluss der 1. Kammer des [X.] vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 -, [X.], Rn. 17 für den Zivilprozess und [X.]K 13, 72 <77 f.> für den Verwaltungsprozess).

b) Hiervon ausgehend sind die beiden angegriffenen Beschlüsse nicht durch den gesetzlichen [X.] ergangen.

aa) Dies gilt zunächst für den Beschluss vom 26. Juli 2010.

(1) Der Berichterstatter hätte den Beschluss vom 26. Juli 2010 offensichtlich nicht fassen dürfen, ohne dass zuvor über das Ablehnungsgesuch entschieden worden war - sei es gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO durch das zuständige Gericht, sei es ausnahmsweise durch den Berichterstatter selbst (vgl. dazu [X.]K 13, 72 <77 ff.>). Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 ZPO darf ein abgelehnter [X.] vor Erledigung des [X.] nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Über solche Handlungen war mit dem Beschluss vom 26. Juli 2010 offensichtlich nicht zu entscheiden.

(2) Es bestand auch keine rechtliche Grundlage dafür, dem Ablehnungsgesuch "nicht mehr nachzugehen". Es bedarf hier keiner Entscheidung, ab welchem Verfahrensstadium ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässigerweise erhoben werden und ob und unter welchen Voraussetzungen dann eine förmliche Bescheidung durch den zuständigen Spruchkörper verzichtbar sein kann. In Fällen der vorliegenden Art jedenfalls ist die dem Beschluss der Sache nach zugrunde liegende Auffassung des Berichterstatters offensichtlich verfehlt, nach Rücknahme einer verwaltungsgerichtlichen Klage dürfte ein abgelehnter [X.], unabhängig von der Berechtigung der Ablehnungsgründe und ohne vorherige Entscheidung hierüber, die das Verfahren betreffenden (Neben-) Entscheidungen treffen.

Die nach § 54 Abs. 1 VwGO auch für den Verwaltungsprozess maßgeblichen Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gelten grundsätzlich für alle [X.], in denen eine Ausübung des [X.]amts in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2007 - [X.]/06 -, NJW-RR 2007, S. 1653 ). Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist der vollständige Abschluss der Instanz (vgl. nur [X.], a.a.O. ; Vollkommer, in: [X.], ZPO, 28. Aufl. 2010, § 42 Rn. 4). Dass die Verfahrensbeteiligten danach während des gesamten Verfahrens, jedenfalls solange richterliche Streitentscheidung in materieller oder verfahrensrechtlicher Hinsicht gefordert ist, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf den unvoreingenommenen gesetzlichen [X.] haben, hat der Berichterstatter grundlegend verkannt.

Im Beschluss vom 26. Juli 2010 verweist der nach § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO als Einzelrichter entscheidende Berichterstatter zur Begründung zunächst auf die die Einstellung des Verfahrens zwingend nach sich ziehende Rücknahme der Klage. Im vorliegenden Fall war jedoch nicht nur die Feststellung über die Einstellung des Verfahrens zu treffen. Vielmehr musste das Gericht auch die sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aussprechen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 VwGO). Bei der danach anstehenden Kostenentscheidung handelt es sich zwar um eine rechtlich gebundene Entscheidung. Dies ändert indes nichts daran, dass die Rechtsfrage, ob und in welcher Weise hier statt der regelmäßigen Kostenfolge bei Klagerücknahme nach § 155 Abs. 2 VwGO die Sondervorschriften des § 161 Abs. 3 VwGO für Untätigkeitsklagen oder des [ref=af4bcce1-eb4c-417d-a38d-738ebe44742f]§ 155 Abs. 4 [X.]], der zufolge die Kosten nach Verschulden verteilt werden, im Rahmen der Kostenentscheidung zur Anwendung kommen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - BVerwG 3 C 56.90 -, NVwZ 1991, S. 1180 <1181> und Clausing, in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, § 92 Rn. 75 [Stand: April 2006]), der richterlichen Entscheidung bedarf.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass nicht nur die Kostenentscheidung zu treffen, sondern auch der Streitwert festzusetzen war. Nach der hierfür im Ausgangspunkt maßgeblichen Bestimmung des § 52 Abs. 1 GKG (vgl. ferner § 45 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG sowie Nr. 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Auch im Hinblick hierauf kann keine Rede davon sein, dass es wegen nur noch anstehender, zwingend vorgegebener Formalentscheidungen keiner Bescheidung des [X.] mehr bedurfte.

bb) Der Beschluss vom 20. August 2010 über die Anhörungsrüge verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls schon deshalb in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil auch er ohne vorherige Entscheidung über das [X.]getroffen worden ist.

c) Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei der nach der Zurückverweisung anstehenden erneuten Entscheidung durch das [X.]jedenfalls eine andere, zumindest teilweise dem Beschwerdeführer günstigere Kostenentscheidung ergeht; denn es ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass das (vorprozessuale) Verhalten der Beklagten Anlass dafür geben könnte, ihr die Kosten des Verfahrens in Anwendung von § 155 Abs. 4 oder § 161 Abs. 3 VwGO - ganz oder teilweise - aufzuerlegen.

2. Da bereits der festgestellte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führt, bedarf es keiner Entscheidung über die [X.] des Beschwerdeführers, die Kostenentscheidung im Beschluss vom 26. Juli 2010 verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und sei willkürlich.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2411/10

28.04.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Kassel, 20. August 2010, Az: 2 K 1064/10.KS.R, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 155 Abs 2 VwGO, § 161 Abs 3 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 92 Abs 3 S 1 Halbs 2 VwGO, § 45 Abs 1 ZPO, § 47 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.04.2011, Az. 1 BvR 2411/10 (REWIS RS 2011, 7227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7227

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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