Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. IX ZB 48/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 376

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[X.] ZB 48/03vom4. Dezember 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 63; [X.] § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, §§ 9, 10; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2; BGB§§ 286, 288Die verzögerte Bearbeitung des Antrages auf Festsetzung der Vergütung des [X.]n Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht rechtfertigt weder eine Ver-zinsung des Vergütungsanspruchs noch die Festsetzung eines Zuschlags zur Re-gelvergütung noch ohne weiteres die Erstattung von "Vorfinanzierungsauslagen".[X.], [X.]uß vom 4. Dezember 2003 - [X.] - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 4. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 23. Zivilkammerdes [X.] vom 14. Februar 2003 wird auf Ko-sten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf2.334,71 esetzt.Gründe:[X.] Beschwerdeführer wurde mit [X.]uß des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 7. September 2001 zum vorläufigenVerwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen derP. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) bestellt. Die Bestellung en-dete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des [X.] zum Insolvenzverwalter durch [X.]uß vom 11. Oktober2001.- 3 -Der Beschwerdeführer hat am 17. Oktober 2001 beantragt, die Vergü-tung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Ausla-gen und Umsatzsteuer auf 18.397,01 DM (9.406,24 [X.] hat er zudem beantragt, die festzusetzende Vergütung seit Eingang [X.] in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ( 8,62 %, § 247Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzinsen.Mit [X.]uß vom 6. August 2002 hat das Amtsgericht- Insolvenzgericht - die Festsetzung von Zinsen abgelehnt. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde hat das [X.] mit [X.] 14. Februar 2003 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbe-schwerde.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); es hat indessenkeinen Erfolg. Dem Beschwerdeführer stehen keine Zinsen auf die Vergütungals vorläufiger Insolvenzverwalter zu. Außerdem kann weder eine "[X.]" durch einen gesonderten Zuschlag zur Verwaltervergütung noch eine Er-stattung von "Vorfinanzierungsauslagen" erfolgen.1. Schon unter der Geltung der Konkursordnung und der Verordnungüber die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der [X.] des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des [X.]([X.]) vom 25. Mai 1960 ([X.]) war eine Verzinsung der [X.] Vergütung nicht vorgesehen. Auch die Insolvenzordnung und die- 4 -insolvenzrechtliche Vergütungsordnung ([X.]) ordnen keine Verzinsung [X.] ab Eingang des [X.] an.a) Ein dahingehender Anspruch ergibt sich - entgegen der [X.] Beschwerdeführers - insbesondere nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPOi.[X.]. § 4 [X.]. Allerdings wird in der Literatur ([X.] Z[X.] 1999, 132, 134;[X.], in: [X.]/Weis/[X.], [X.] 2. Aufl. § 9 [X.] Rn. 37 ff) teilweise [X.] vertreten, ein Ausgleich des dem vorläufigen Insolvenzverwalterdurch die verspätete Festsetzung seiner Vergütung eintretenden [X.] dadurch erfolgen, daß das Gericht in entsprechender Anwendung des§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.[X.]. § 4 [X.] die Vergütung verzinse. Die §§ 103 ffZPO seien auch im Insolvenzverfahren anwendbar (so auch [X.], in:FK-[X.] 3. Aufl. § 2 Rn. 34, § 4 Rn. 9; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]§ 4 Rn. 27). Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Kostenerstattungkönnen im Insolvenzverfahren jedoch nur angewendet werden, soweit [X.] mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen ([X.] Rpfleger 2002, 477 unter Bezugnahme auf [X.] ZIP 2001,1209, 1210 f; ebenso Ganter, in: MünchKomm-[X.] § 4 Rn. 27; [X.],[X.] 12. Aufl. § 4 Rn. 16; Kirchhof, in: HK-[X.] 3. Aufl. § 4 Rn. 7; [X.], in:Breutigam/[X.]/[X.], [X.] § 4 Rn. 11 ff; gegen die Anwendbarkeit von§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus anderen Gründen auch von [X.] Z[X.] 2002,1122, 1123). Dies trifft auf den vorläufigen Insolvenzverwalter im [X.] Schuldner nicht zu.b) Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Verzin-sung seines Vergütungsanspruchs ab Eingang des [X.] hat,wird er damit nicht schlechter behandelt als vergleichbare Berufsgruppen.- 5 -Aus § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.], der auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ver-weist und damit eine Verzinsung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwaltsgegen seinen Mandanten ermöglicht, kann die Rechtsbeschwerde nichts [X.]. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ist mit dem Vergütungsan-spruch des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vergleichbar. Die Rechtsan-waltsgebühren werden auf vertraglicher Grundlage geschuldet; lediglich [X.] bemißt sich nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 [X.]). Demgegenüber be-ruht der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht aufeinem Vertragsverhältnis, sondern auf einer Bestellung des Verwalters durchdas Insolvenzgericht (§ 56 [X.]). Der vorläufige Insolvenzverwalter nimmt nichtdie Interessen eines Mandanten, sondern eine im öffentlichen Interesse [X.] Aufgabe wahr ([X.], 233, 238). Er ist Träger eines privaten Amtes(vgl. [X.], in: MünchKomm-[X.] § 56 Rn. 107).Die Vergütungsansprüche des Vormunds (§§ 1836 bis 1836 [X.]), [X.] wahrnimmt, sind nur im Falle des Verzuges zu ver-zinsen ([X.] BtPrax 1999, 158; [X.] FamRZ 2001, 1642;Palandt/[X.], [X.]. § 1835 Rn. 1, § 1836a Rn. 11), also [X.] ab Eingang des [X.]. Für den Betreuer gilt [X.] (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Anspruch auf Verzinsung der [X.] oder Entschädigung im Festsetzungsverfahren nach § 16 des [X.] die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) [X.] Oktober 1969 ([X.] I S. 1756) wird abgelehnt ([X.]/[X.]/Bach, [X.]. § 16 Rn. 9.6).- 6 -c) Dieser Rechtszustand ist [X.]. Wie sich aus den [X.] der Rechtsbeschwerde ergibt, billigt sie der Festsetzungsstelle [X.] eine angemessene Zeit für die Bearbeitung des [X.] zu.Sie will nur nicht hinnehmen, daß "das die Antragsbearbeitung verschleppendeGericht dem Verwalter faktisch einen zinslosen [X.] zugunsten [X.] abnötigt". Dann schießt sie mit dem Begehren einer Verzinsung ab Ein-gang des [X.] über das Ziel hinaus.2. Eine Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges kommtebenfalls nicht in Betracht. Die Vergütung des [X.] eine Verbindlichkeit des Schuldners, nicht des Insolvenzgerichts. Ein Ver-zug des Schuldners setzt voraus, daß seine Verpflichtung auch der Höhe nachfeststeht. Bis zur Festsetzung der Vergütung des [X.] durch das Insolvenzgericht ist das Unterlassen der Leistung nicht [X.]. Dies ist auch für die Vergütung des Vormunds anerkannt (BayObLGFamRZ 2002, 767; [X.] Rpfleger 2002, 477; Pa-landt/[X.], § 1835 BGB Rn. 1).3. Die Rechtsbeschwerde rügt, sowohl im [X.] als auch im Be-schwerdeverfahren sei [X.] ein Hinweis darauf unterblieben,daß die lange Vorfinanzierung der Vergütung durch den [X.] eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 [X.] hätte aufgefangen werdenkönnen. Diese Rüge ist unberechtigt.Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 9 [X.] Rn. 32) kann der Nachteil, daß der [X.] Insolvenzverwalter während der Dauer der Bearbeitung seines Antrags- 7 -nicht über den Betrag seiner Vergütung verfügen kann, nicht als Zuschlag i.S.v.§ 3 Abs. 1 [X.] geltend gemacht werden.Die Vorschrift des § 3 [X.] ist eine Konkretisierung des bereits in § 63Satz 2 [X.] enthaltenen materiell-rechtlichen Grundsatzes, daß dem Umfangund der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichun-gen von dem nach § 2 [X.] ermittelten Regelsatz Rechnung getragen werdenmuß ([X.], aaO § 3 [X.] Rn. 1). Dem entsprechend betrifft die Aufzählungin § 3 Abs. 1 [X.] ausschließlich Umstände, die auf den Arbeitsaufwand des(vorläufigen oder endgültigen) Insolvenzverwalters gemünzt sind. Die Dauerder Bearbeitung des - nach der Beendigung der Verwaltertätigkeit gestellten -[X.] läßt sich damit nicht vergleichen.4. Die Vorfinanzierung der Vergütung läßt sich auch nicht unter den Be-griff der "Auslagen" im Sinne von § 4 Abs. 2 [X.] fassen. Als Auslagen zuerstatten sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 4 Abs. 2, § 10[X.] "besondere Kosten", die ihm im Einzelfall - über die allgemeinen Ge-schäftsunkosten hinaus - tatsächlich entstanden sind. Als Beispiel für diesebesonderen Kosten nennt die Verordnung den Aufwand durch Reisen. Zu die-sen besonderen Kosten gehört der [X.] des vorläufigen Insolvenzver-walters nicht, der damit verbunden ist, daß zwischen der Einreichung des [X.] und der Festsetzung durch das Gericht zwangsläufig [X.] vergeht. Er kann die Qualität als besondere Kosten auch [X.], wenn der Zeitraum im Einzelfall größer ist, als der Antragstellervon sich aus zugesteht. Die damit verbundenen Nachteile sind auch nicht als"Vorfinanzierungsauslagen" erstattungsfähig, solange der vorläufige [X.] 8 -verwalter nicht [X.], daß er etwas anderes als die allgemeinen Geschäftsun-kosten vorfinanziert hat. Insofern ist der Vortrag des Beschwerdeführers uner-giebig.5. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedeutet der Stand-punkt des [X.] keinen rechtserheblichen Eingriff in die Be-rufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).a) Zwar läßt es sich mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbaren, einenStaatsbürger für Aufgaben des öffentlichen Interesses umfangreich in [X.] zu nehmen, ohne ihn hierfür angemessen zu bezahlen. Die gesetzli-chen Vergütungsregeln für Insolvenzverwalter sind daher an diesem Maßstabzu messen (vgl. [X.] 54, 251, 271; 68, 193, 216; 88, 145, 160).b) Der Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung (vgl. dazu zu-letzt [X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.] 453/02, [X.], 1869, 1870; [X.] Juli 2003 - [X.] 10/03, [X.], 1871) wird jedoch nicht nennenswerteingeschränkt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter auf seinen Vergütungs-anspruch bis zur Festsetzung durch das Insolvenzgericht keine Zinsen odereine den Zinsen vergleichbare "Kompensation" erhält.Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters, der schonmit der Tätigkeit und nicht erst mit der Festsetzung durch das Gericht entsteht(vgl. [X.], 233, 242), ist auf eine unverzügliche Erfüllung gerichtet. [X.] gibt es keinen Unterschied zu dem Vergütungsanspruch des endgülti-gen Insolvenzverwalters (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.]- 9 -53/02, [X.], 210). Deshalb hat das Gericht die Festsetzung mit der ge-botenen [X.]eunigung vorzunehmen.Das Risiko einer verzögerten Festsetzung kann der vorläufige Insol-venzverwalter durch Vorschüsse auf seine Vergütung vermindern (§§ 9, 10[X.]; dazu [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 3. Aufl. § 11 Rn. 82). Steht [X.] Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des [X.] (§ 22 Abs. 1 [X.]), kann er mit Zustimmung des [X.] den Vorschuß entnehmen. Andernfalls kann ihm das [X.] Einzelfall nach § 22 Abs. 2 [X.] Verfügungen über das Vermögen [X.] gestatten ([X.], in: MünchKomm-[X.] § 22 Rn. 131 f; [X.], in: HK-[X.] § 22 Rn. 48; [X.], [X.] - Vergütungsrecht § 11 [X.]Rn. 28) oder dem Schuldner aufgeben, einen bestimmten Betrag als Vorschußauf die Vergütung zu zahlen. Bei alledem hat das Insolvenzgericht nicht klein-lich zu verfahren. Es hat - freilich unter Berücksichtigung der besonderen [X.], insbesondere der regelmäßig geringeren Dauer der [X.] nach ähnlichen Grundsätzen zu verfahren wie bei [X.] Insolvenzverwaltung (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002aaO).Für den Fall der schuldhaften Verzögerung oder Versagung eines bean-tragten Kostenvorschusses durch das Insolvenzgericht kommt ein Schadenser-satzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.[X.]. Art. 34 GG) [X.].[X.] [X.] Ganter- 10 - [X.] Vill

Meta

IX ZB 48/03

04.12.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. IX ZB 48/03 (REWIS RS 2003, 376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 376

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