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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2, der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2023 zu gewähren, wird abgelehnt.
1. Der ausdrücklich für die Betroffene gestellte [X.] ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Beteiligte zu 2 als Verfahrenspflegerin nach § 317 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht zur Vertretung der Betroffenen berechtigt ist und sie daher für diese weder Rechtsbeschwerde einlegen noch einen wirksamen [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren stellen kann.
2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten dürfte (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen zur Zulässigkeit einer Elektrokonvulsionstherapie im Rahmen einer ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 1832 Abs. 1 BGB sind durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Januar 2020 ([X.], 224 = FamRZ 2020, 534) und vom 30. Juni 2021 ([X.] 191/21 - FamRZ 2021, 1739) geklärt. Die Entscheidung des [X.] hält sich im Rahmen dieser Senatsrechtsprechung. Verfahrens- oder materiell-rechtliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
Guhling |
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Klinkhammer |
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Günter |
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Krüger |
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Pernice |
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Meta
05.04.2023
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Duisburg, 23. Februar 2023, Az: 12 T 2/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2023, Az. XII ZA 6/23 (REWIS RS 2023, 2213)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2213
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZA 2/23 (Bundesgerichtshof)
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