(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
(3) 1Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 2Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
Fußnote Paragraph
§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 idF d. G v. 4.5.2021 I 882: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.11.2024 I Nr. 416 - 1 BvL 1/24 -. Gem. Nr. 2 gilt das bisherige Recht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fort. Gem. Nr. 3 ist der Gesetzgeber zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2026 verpflichtet.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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