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PDF anzeigen[X.]/00vom5. November 2001in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2001durch [X.] h.c. Röhricht, [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Klägerin hat die in der Hauptversammlung der Beklagten [X.] Juli 1999 gefaßten Beschlüsse zu acht Tagesordnungspunkten angefoch-ten. Ihre Klage hatte nur zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 Erfolg. [X.] zu den übrigen Punkten sind Gegenstand des [X.]. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für diese sechs [X.] mit weniger als 60.000,00 DM bemessen. Die Klägerinstrebt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,00 DM an. Dabei [X.] sich im wesentlichen auf den Tagesordnungspunkt 7, mit dem der [X.] zum Vertreter der Beklagten in den Angelegenheiten des [X.] den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages einschließ-lich der Befugnisse zu dessen Kündigung bestimmt worden ist. Gleichzeitigspricht der Beschluß die Genehmigung der vom [X.] in dieser Angelegenheitbereits vorgenommenen Rechtsgeschäfte einschließlich der Kündigung vom29. Juni 1999 aus. Die Klägerin meint, mit Rücksicht auf den im [X.] -rr die Berechtigung der Kigungen des [X.] mit 3.223.392,00 DM festgesetzten [X.] derWert der Beschwer im vorliegenden Verfahren den Betrag von 60.000,00 DMerheblich.I[X.] Der Antrag ist nicht [X.]. Dem Berufungsgericht ist bei der Fest-setzung der Beschwer nach § 3 ZPO kein Ermessensfehler unterlaufen.1. Trotz der Gesamtjahresvertung von weit r 1 Mio. DM, die [X.] nach § 3 des [X.] zusteht und die dem Be-rufungsgericht Veranlassung gegeben hat, den Gescftswert des [X.] 3.200.000,00 DM festzusetzen, hat die Klrin den [X.] das vorliegende Verfahren nach § 23 GKG mit 70.000,00 DMangegeben. Sie hat sich auch nicht gegen eine entsprechende Festsetzungdes Streitwertes durch den [X.] vom 18. August 1999 ge-wandt. Sie hat es ferner akzeptiert, [X.] die Beklagte die ihr von der [X.] erstattenden Unkosten nach dem Streitwert von 70.000,00 [X.]. Eine Verrung der Sachlage, die der Klrin [X.] geben könnte, vondieser Einsctzung des Gegenstandswertes Abstand zu nehmen, ist [X.] noch ersichtlich.Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht in den [X.] darauf hingewiesen, [X.] es im vorliegenden Verfahren allein um die Wirk-samkeit des [X.] geht, dessen Gegenstand die Rege-lung der Vertretung und deren Genehmigung bei bereits durchgefrten Ge-scftsfrungsmaûnahmen ist, nicht hingegen um die Wirksamkeit der vonder Beklagten ausgesprochenen Kigungen. Die Beklagte weist weiter [X.] darauf hin, [X.] dem [X.] nur eine eingeschrkte eigenstige- 4 -Bedeutung zukommt, weil ein vergleichbarer, vor dem Jahre 1999 liegendeGescftsfrungsmaûnahmen betreffender [X.] bereits am 21. [X.] worden ist (vgl. Verfahren 12 [X.] 3088/99 - [X.]). [X.] ergibt sich zugleich, [X.] dem [X.] vom 14. Juli 1999 weitgehend nurvorsorglicher Charakter zukommt. Soweit das Berufungsgericht diese [X.] bei der Bemessung der Beschwer bercksichtigt hat, ist das von [X.] nicht zu beanstanden.2. Der von der Klrin angegebene Gegenstandswert von70.000,00 DM umfaûte smtliche in das Verfahren eingefrte [X.]punk-te. Es begegnet keinen Bedenken, [X.] das Berufungsgericht den Gegen-standswert der beiden [X.]punkte, zu denen die Klrin im Berufungs-verfahren obsiegt hat, mit r 10.000,00 DM bewertet hat. Der Gegenstands-wert der rigen Tagesordnungspunkte ([X.] 1-3, 6 und 8) ist nicht geeignet,eine abweichende Bemessung der [X.] vorzunehmen.[X.] [X.] [X.] Mke
Meta
05.11.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2001, Az. II ZR 299/00 (REWIS RS 2001, 776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 776
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