Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2001, Az. II ZR 299/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 776

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom5. November 2001in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2001durch [X.] h.c. Röhricht, [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Klägerin hat die in der Hauptversammlung der Beklagten [X.] Juli 1999 gefaßten Beschlüsse zu acht Tagesordnungspunkten angefoch-ten. Ihre Klage hatte nur zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 Erfolg. [X.] zu den übrigen Punkten sind Gegenstand des [X.]. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für diese sechs [X.] mit weniger als 60.000,00 DM bemessen. Die Klägerinstrebt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,00 DM an. Dabei [X.] sich im wesentlichen auf den Tagesordnungspunkt 7, mit dem der [X.] zum Vertreter der Beklagten in den Angelegenheiten des [X.] den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages einschließ-lich der Befugnisse zu dessen Kündigung bestimmt worden ist. Gleichzeitigspricht der Beschluß die Genehmigung der vom [X.] in dieser Angelegenheitbereits vorgenommenen Rechtsgeschäfte einschließlich der Kündigung vom29. Juni 1999 aus. Die Klägerin meint, mit Rücksicht auf den im [X.] -rr die Berechtigung der Kigungen des [X.] mit 3.223.392,00 DM festgesetzten [X.] derWert der Beschwer im vorliegenden Verfahren den Betrag von 60.000,00 DMerheblich.I[X.] Der Antrag ist nicht [X.]. Dem Berufungsgericht ist bei der Fest-setzung der Beschwer nach § 3 ZPO kein Ermessensfehler unterlaufen.1. Trotz der Gesamtjahresvertung von weit r 1 Mio. DM, die [X.] nach § 3 des [X.] zusteht und die dem Be-rufungsgericht Veranlassung gegeben hat, den Gescftswert des [X.] 3.200.000,00 DM festzusetzen, hat die Klrin den [X.] das vorliegende Verfahren nach § 23 GKG mit 70.000,00 DMangegeben. Sie hat sich auch nicht gegen eine entsprechende Festsetzungdes Streitwertes durch den [X.] vom 18. August 1999 ge-wandt. Sie hat es ferner akzeptiert, [X.] die Beklagte die ihr von der [X.] erstattenden Unkosten nach dem Streitwert von 70.000,00 [X.]. Eine Verrung der Sachlage, die der Klrin [X.] geben könnte, vondieser Einsctzung des Gegenstandswertes Abstand zu nehmen, ist [X.] noch ersichtlich.Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht in den [X.] darauf hingewiesen, [X.] es im vorliegenden Verfahren allein um die Wirk-samkeit des [X.] geht, dessen Gegenstand die Rege-lung der Vertretung und deren Genehmigung bei bereits durchgefrten Ge-scftsfrungsmaûnahmen ist, nicht hingegen um die Wirksamkeit der vonder Beklagten ausgesprochenen Kigungen. Die Beklagte weist weiter [X.] darauf hin, [X.] dem [X.] nur eine eingeschrkte eigenstige- 4 -Bedeutung zukommt, weil ein vergleichbarer, vor dem Jahre 1999 liegendeGescftsfrungsmaûnahmen betreffender [X.] bereits am 21. [X.] worden ist (vgl. Verfahren 12 [X.] 3088/99 - [X.]). [X.] ergibt sich zugleich, [X.] dem [X.] vom 14. Juli 1999 weitgehend nurvorsorglicher Charakter zukommt. Soweit das Berufungsgericht diese [X.] bei der Bemessung der Beschwer bercksichtigt hat, ist das von [X.] nicht zu beanstanden.2. Der von der Klrin angegebene Gegenstandswert von70.000,00 DM umfaûte smtliche in das Verfahren eingefrte [X.]punk-te. Es begegnet keinen Bedenken, [X.] das Berufungsgericht den Gegen-standswert der beiden [X.]punkte, zu denen die Klrin im Berufungs-verfahren obsiegt hat, mit r 10.000,00 DM bewertet hat. Der Gegenstands-wert der rigen Tagesordnungspunkte ([X.] 1-3, 6 und 8) ist nicht geeignet,eine abweichende Bemessung der [X.] vorzunehmen.[X.] [X.] [X.] Mke

Meta

II ZR 299/00

05.11.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2001, Az. II ZR 299/00 (REWIS RS 2001, 776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 776

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.