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PDF anzeigen[X.]/00vom5. November 2001in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Klägerin ist zu ½ Miteigentümerin des mit einem Mehrfamilienhausbebauten Grundstücks [X.] in [X.]. Sie hat die Beklagte,die Mutter ihres geschiedenen Ehemanns, die in der [X.] vom 17. Mai 1993 [X.] Mitte Dezember 1997 die andere Miteigentumshälfte innehatte, u.a.auf Zahlung von 25.220,00 DM anteiliger Mieteinnahmen für die [X.] [X.] Januar 1996 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Gegenansprüche inHöhe von 160.923,92 DM behauptet und wegen eines Teilbetrages von120.000,00 DM Widerklage erhoben, im übrigen hilfsweise gegen [X.] aufgerechnet. Das [X.] hat das Zahlungsverlangen derKlägerin mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten abgewiesen undder Widerklage unter Zurückweisung im übrigen in Höhe von [X.] Zinsen stattgegeben. Nach Rücknahme der Berufung der Klägerin hatdas [X.] auf die Anschlußberufung der Beklagten die land-gerichtliche Entscheidung über die Widerklage dahin geändert, daß die- 3 -Klrin den von ihr im Berufungsverfahren anerkannten Betrag von [X.] nebst Zinsen zu zahlen habe; die weitergehende Widerklage hatdas Berufungsgericht abgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es fr beideParteien auf unter 60.000,00 DM festgesetzt.Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt [X.], den Wert der Beschwer auf 110.267,85 DM, hilfsweise als60.000,00 DM rsteigend festzusetzen.I[X.] Der Antrag ist nicht begrt.1. [X.] besteht in der Wertdifferenzzwischen seinem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils (vgl.Zller/[X.], ZPO 22. Aufl. § 546 Rdn. 12). Danach ist die Beklagte [X.] beschwert.Die Beklagte hat beantragt, die Klrin zur Zahlung von [X.] DM zu verurteilen. Ihr sind jedoch nur insgesamt [X.] worden. Die Differenz betrt 51.180,56 [X.] Die Beklagte meint zu Unrecht, sie sei durch die Abweisung [X.] im rigen um weitere 13.731,80 DM beschwert.Richtig ist zwar, [X.] sir den ihr erstinstanzlich zuerkannten [X.] DM hinaus mit der [X.] zwei vom [X.]nicht bercksichtigte Ansprcr 98.486,18 DM und 8.414,34 [X.] hat, woraus sich fr die Widerklage insgesamt ein Wert von- 4 -133.371,80 DM ertte. Die Beklagte hat mit ihrem Berufungsantragjedoch nur insgesamt 120.000,00 DM verlangt.Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] reicht [X.] neue Verhandlung und [X.] denselben Anspruchausschlieûende materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nurso weit, wir den durch die Klage erhobenen Anspruch entschiedenworden ist. Die Rechtskraft eines Urteils erfaût daher, wenn nur [X.] geltend gemacht worden ist, nur diesen Teil des Anspruchs, sieerstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (vgl.[X.], 330, 334; 135, 178, 181). Danach liegt eine Entscheidung [X.] r den Betrag von 13.371,80 DM nicht vor, so [X.]insoweit auch eine Beschwer der Beklagten nicht gegeben [X.] Ebenfalls [X.] ist die Ansicht der Beklagten, sie sei [X.] 45.355,49 DM beschwert, weil das [X.] ihren Vortrag, siehabe Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstcks in [X.] zusammen90.710,97 DM gettigt, derlftigen Ersatz sie von der Klrin [X.], als unsubstantiiert bezeichnet und einen Erstattungsanspruchauûerdem auch wegen fehlender Darlegung der Voraussetzungen des § 744Abs. 2 [X.] 5 -abgelehnt habe. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, waren [X.] nicht Gegenstand der [X.]. Daher [X.] die [X.] Berufungsurteils insoweit keine Regelungen, so [X.] auch die behaupteteweitere Beschwer der Beklagten nicht vorliegt.Rricht Hesselberger [X.] [X.] Mke
Meta
05.11.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2001, Az. II ZR 286/00 (REWIS RS 2001, 779)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 779
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