Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2002, Az. II ZR 126/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2681

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[X.]/01vom24. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag der Kläger auf Bestellung eines Notanwalts für [X.] wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Kläger waren bis zur Veräußerung am 17. Dezember 1996 Eigentü-mer einer Altbauwohnung im Erdgeschoß in der [X.] in [X.] und bil-deten mit den Beklagten Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 9 eine [X.].Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz we-gen einer Ankündigung der übrigen Miteigentümer, sie würden einer gewerbli-chen Nutzung der Eigentumswohnung nicht zustimmen, sowie wegen verspätetvorgenommener Unterhaltungsmaßnahmen in Höhe von [X.] DM in Anspruch.Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Frist zur [X.] der Revision wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2002 bis 28. Juni 2002verlängert.- 3 -Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 haben die Kler den Antrag auf Beiord-nung eines Anwalts fr die Revisionsinstanz gestellt.I[X.] Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, [X.]die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung [X.] nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwilligoder aussichtslos erscheint.An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.a) Die Klger haben schon ihre [X.], einen zu ihrer Vertretungbereiten Anwalt zu finden, nicht substantiiert dargelegt ([X.], [X.]. v.27. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1016). Nach der [X.] ist dazu die Darlegung von zwei erfolglosen Beauftra-gungen [X.] nicht ausreichend ([X.], [X.]. v. 7. Dezember 1999- [X.], [X.], 412).b) Zudem ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos.aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefhrt hat, fehlt es im [X.] auf eine kftige gewerbliche Nutzung der Wohnung bereits an einem ab-lehnenden [X.]uû der [X.]. Ein Antrag auf [X.]uûfas-sung zu diesem Punkt war in der [X.] vom 16. Mrz 1992nicht gestellt worden. Damit lag nicht mehr als eine noch unverbindliche Mei-nungsuûerung der [X.] vor, die, auch wenn sie rechtlich unzutref-- 4 -fend wre, nicht dazu geeignet ist, fr sich allein eine Haftung der Wohnungsei-gentmer zu begrnden. Zudem haben die Klger auch nicht substantiiert [X.] und unter Beweis gestellt, [X.] sie bei Gestattung einer gewerblichenNutzung tatschlich eineeren Kaufpreis fr die Wohnung erzielt htten.bb) Auch die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs der [X.] ge-gen die Beklagten wegen der zchst unterlassenen [X.] lûtRechtsfehler nicht erkennen. Angesichts des geringen Ausmaûes des entstan-denen Schadens, der keine tragenden Teile betraf und spter mit einem Ge-samtaufwand von 8.855,00 DM brutto beseitigt wurde, von dem [X.] Teil auf das Sondereigentum entfiel, ist es aus revisionsrechtlicher Sichtnicht zu beanstanden, [X.] das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung [X.] konnte, [X.] die Klger dadurch gehindert waren, einen hheren [X.] die Wohnung zu erzielen. Das gilt um so mehr, als der eher geringfi-ge Schaden vollauf durch die Reparaturkostenrcklage gedeckt war.[X.] [X.] [X.] Mke

Meta

II ZR 126/01

24.06.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2002, Az. II ZR 126/01 (REWIS RS 2002, 2681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2681

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