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PDF anzeigen[X.]/00vom1. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. Oktober 2001durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] die Richterin [X.]:Der Antrag der [X.], den Wert der Beschwer auf einen Be-trag über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Klägerin ist Gesellschafterin der beklagten GmbH und hat mit ihreinen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung geschlossen, in [X.] sie den Einlagebetrag von 270.000,00 DM geleistet hat. [X.] 1998kam es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern, die [X.] haben, daß die Gesellschafterversammlung der [X.] den [X.] der Klägerin aus der GmbH aus wichtigem Grund, die Übertragung ih-res Geschäftsanteils auf die übrigen Gesellschafter und die fristlose Kündigungder stillen Gesellschaft beschlossen haben. In Ausführung dessen erklärte [X.] unter dem 8. Oktober 1998 gegenüber der Klägerin die Kündigungder stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund. Aufgrund rechtskräftigen Urteilsdes [X.]s [X.] steht fest, daß die Beschlüsse der Gesell-schafterversammlung der [X.] bezüglich des Ausschlusses der Klägerinund der Übertragung ihres Geschäftsanteils auf die Mitgesellschafter [X.].Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, daß [X.] der stillen Gesellschaftsbeteiligung vom 8. Oktober 1998 unwirksam- 3 -ist. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und zur [X.],die Kigung habe zwar nicht zu einer sofortigen Beendigung der stillen Ge-sellschaft gefrt, weil es an einem wichtigen Grund hierfr gefehlt habe, diefristlose sei jedoch in eine ordentliche Kigung umzudeuten, die ab30. Juni 1999 Wirkung entfaltet habe. Den Streitwert hat das [X.] mitrer Begrf 50.000,00 DM festgesetzt.Auf die Berufung der Klrin hat das [X.] das erstin-stanzliche Urteil rt und der Klage in vollem Umfang entsprochen; [X.] hat es die Beschwer der [X.], ebenso wie den Streitwert, mit50.000,00 DM beziffert. Die Beklagte, welche gegen dieses Urteil Revision [X.] hat, beantragt, die Beschwer auf einen 60.000,00 [X.] festzusetzen. Sie macht geltend, es [X.] nicht von dem Wert des [X.] der Klrin, der im rigen trotz der frrenVerluste der Gesellschaft zwischen 181.000,00 DM und 332.000,00 DM liege,ausgegangen werden, im Streit stehe vielmehr die Frage, ob die Klrin wei-ter atypisch stille Gesellschafterin der GmbH mit bestimmten Informations- [X.] sei; die Beschwer sei deswegen nach dem Nominalwert [X.] zu bemessen.I[X.] Der Antrag hat keinen Erfolg. Mit einem Betrag von 50.000,00 DM istder Wert der Beschwer der [X.], auch wenn es, wie sie zutreffend gel-tend macht, auf ihr Interesse an der Änderung der angefochtenen Entschei-dung ankommt, nicht zu niedrig angesetzt worden.Die angefochtene Entscheidung beschwert die Beklagte lediglich inso-fern, als die Kigung nicht nur, wie das [X.] entschieden hat, nichtzu einer sofortigen Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft frt, [X.] ohne Wirkung bleibt, so [X.] die Klrin weiterhin [X.] [X.] ist und ihr auch bis zum chst möglichen Termin einer [X.] Kigung als stille Gesellschafterin verbunden bleibt. Da nach [X.]. Nr. 1des Gesellschaftsvertrages die Beklagte als Inhaberin die stille Gesellschaftmit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines- 4 -jeden Jahres kigen kann, kann die Beschwer der [X.] allein danachbemessen werden, [X.] sie das stille Gesellschaftsverltnis um weitere sechsMonate aufrechterhalten [X.]. Dieses Interesse der [X.] wre, wenn sieselbst auf Feststellung der Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Ki-gung geklagt und nicht die Klrin negative Feststellungsklage ertte,nach der stigen Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.], 172 ff.; fernerZöller/[X.], ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 16 "[X.]"; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 3 Rdn. 23) grundstzlich mit dem Wert der Beteiligung der Klrinan der stillen Gesellschaft bemessen worden. Dieser liegt nach den [X.] des Berichts der [X.] die Prfung des [X.] der [X.] zum 31. Dezember 1998 bei nicht mehr als23.745,33 DM, dem Betrag des [X.]; angesichts der [X.] Ertragssituation der Gesellschaft und der fehlenden stillen Reser-ven geht auch dieser Bericht ([X.] davon aus, [X.] ein höherer Auseinander-setzungsanspruch als der rechnerisch ausgewiesene Betrag des [X.] nicht besteht.Der Umstand, [X.] die Initiative zur gerichtlichen Klrung der [X.] nicht von der kigenden [X.], sondern von der [X.] als betroffener Gesellschafterin ausgegangen ist, rechtfertigt keine [X.] Bewertung, so lange die Beklagte nicht [X.] und glaubhaft macht,die ausnahmsweise die Annahme erlauben, [X.] ihr Interesse an der [X.] angefochtenen Entscheidung höher zu bewerten ist. Diese Voraussetzungliegt nicht vor. Die unter V[X.] des Gesellschaftsvertrages genannten [X.] und Kontrollrechte der stillen Gesellschafterin, die die Revision in diesemZusammenhang anfrt, belasten die Beklagte schon deswegen nicht [X.], weil die Klrin als Mitglied der [X.] ohnehin informations-und kontrollberechtigt ist. Daû der Auseinandersetzungsanspruch der [X.] 30. Juni 1999 mehr als 50.000,00 DM ausmachen oder sogar die [X.], hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegtund glaubhaft gemacht. Das von ihr vorgelegte Schreiben der [X.] vom 11.Oktober 2000 belegt einen höheren Wert der Beteiligung der Klrin an [X.] maûgeblichen Stichtag 30. Juni 1999 nicht. Denn seine [X.] -stellungen, die teilweise von dem genannten Bericht derselben [X.] abweichen, weisen auch fr den 31. Mrz 1999 keinenren Betrag des Einlagekontos der Klrin aus, als er fr den [X.] ermittelt worden war. Daû der [X.] aus welchen Grin den folgenden drei Monaten auf eir60.000,00 DM liegenden Betrag angestiegen sein sollte, wird nicht nachvoll-ziehbar begrt, sondern lediglich behauptet. Das gilt fr den Stand [X.] ebenso wie fr den angeblichen Anstieg der stillen [X.] des [X.].Hesselberger[X.]KurzwellyKraemerMke
Meta
01.10.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2001, Az. II ZR 294/00 (REWIS RS 2001, 1144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1144
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