Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. II ZB 13/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 415

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[X.]/01vom29. November 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 29. November 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2001 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.[X.]: 11.320,76 [X.]:[X.] Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 12.500,00 DM in [X.]. Das [X.] hat ihr lediglich 1.179,24 DM zuerkannt. Gegen [X.] ihrer weitergehenden Klage hat die Klägerin form- und fristgerechtBerufung eingelegt.Am letzten Tag der - verlängerten - Begründungsfrist, am 19. [X.], ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftsatz eingegangen, mit dem [X.] beantragt wurde, fidas Aktivrubrum dahingehend zu ändern, daß nun-mehr Kläger ist [X.] ...fl, Ehemann der Klägerin, dem diese [X.] gegen die Beklagte abgetreten habe. Anschließend wurde der [X.] angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, fian den Berufungskläger überden bereits zuerkannten Betrag hinaus ... weitere 11.320,76 DM zu zahlenfl, für- 3 -den Berufungsklr um [X.] nachgesucht und die Berufung be-grt. Nachdem das Gericht auf § 265 Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, ist [X.] auf Änderung des [X.] mit der Begrzurckgenommenworden, der Ehemann der [X.] habe die [X.] an diese rckabgetre-ten.Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] durch [X.] 19. Juli 2001 als unzulssig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begrn-det worden sei. Gegen diesen [X.] wendet sich die [X.] mit ihrer for-mell nicht zu beanstandenden sofortigen Beschwerde.I[X.] Beschwerde ist nicht [X.]. Die Berufung der [X.] warmangels fristgerechter Begrzulssig.Der Schriftsatz vom 19. Februar 2001 kann auf Grund seines klaren undeindeutigen Inhalts nicht als Berufungsbegrr [X.] gelten. [X.] allein der Ehemann der [X.] als Berufungsklr, die [X.] jedochals bisherige [X.] bezeichnet und zudem als Zeugin benannt. Daher kannentgegen dem Beschwerdevorbringen der Schriftsatz nicht als im Namen der[X.] abgegebene Berufungsbegrverstanden und die Benennungder [X.] als Zeugin auch nicht als lediglich unzulssiger Beweisantritt an-gesehen werden.Der [X.], [X.] im Zweifel gewollt sei, was nach denMaûstr Rechtsordnung verftig ist und der recht verstandenen [X.] 4 -essenlage entspricht (vgl. [X.], Urteile v. 10. Mrz 1994 - [X.]/93,NJW 1994, 1537, 1538, und 27. Juni 1996 - [X.], NJW 1996, 2799),auf den sich die [X.] beruft, rechtfertigt [X.] keine Auslegung gegenden Wortlaut eines Vorbringens. [X.] vorliegend ausnahmsweise etwas [X.] zu gelttte, ergibt die Beschwerde nicht. Deshalb kommt eine Ausle-gung der Berufungsbegrls Beitritt des Ehemanns der [X.] [X.] zu deren Berufung nicht in Betracht. Das wird schon durch die Be-nennung der [X.] als Zeugin ausgeschlossen.Wie die [X.] zutreffend ausfrt, ist ihr Ehemann nicht wirksam inden [X.] eingetreten, weil es an der nach § 265 Abs. 2 ZPO notwendigenZustimmung der Beklagten hierzu fehlte. Ebensowenig ist die [X.] aus dem[X.]rechtsverltnis ausgeschieden. Das alles hilft ihr jedoch nicht. [X.] ihr zuzurechnende rechtzeitige [X.] nicht vor. Die- 5 -[X.] hat sich die [X.] 19. Februar 2001 zwar vor-sorglich zu eigen gemacht, jedoch erst in der Beschwerde und damit nicht in-nerhalb der Begrsfrist.[X.] [X.] [X.] Mke

Meta

II ZB 13/01

29.11.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. II ZB 13/01 (REWIS RS 2001, 415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 415

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