Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. VIII ZR 185/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4664

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[X.] DES [X.]/00Verkündet am:6. Februar 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 286 [X.] den Anforderungen an eine Substantiierung des Vorbringens eines Unterneh-menskäufers, der erworbene Betrieb sei schon im [X.]punkt des Ve[X.]ragsschlusseszahlungsunfähig gewesen.[X.], U[X.]eil vom 6. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] LG Dresden- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das U[X.]eil des 16. Zivilsenatsdes O[X.]landesgerichts Dresden vom 8. Juni 2000 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch ü[X.] die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Das U[X.]eil ist vorlfig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der [X.] wendet sich gegen die Vollstreckung einer Kaufpreisforde-rung aus einem notariell beurkundeten Kaufve[X.]rag ü[X.] GmbH-Gescftsanteile. Er begeh[X.] außerdem Rückzahlung einer von ihm behaupte-ten [X.].Die Beklagte war alleinige [X.]erin der [X.] (im folgenden: [X.]). [X.] GmbH war [X.], der Ehemann der [X.]. Die [X.]- 3 -GmbH betrieb seit Septem[X.] 1997 in [X.]ein Fitness-Studio, das bis da-hin von einer [X.] rgerlichen Rechts, an der unter anderem [X.] des [X.] beteiligt gewesen war, gef[X.] worden war. Mit [X.] vom 13. Februar 1998 verße[X.]e die Beklagte, ve[X.]reten durch ihrenEhemann, ihre smtlichen Gescftsanteile an den durch seinen [X.] ve[X.]re-tenen [X.]. Der Kaufpreis von 242.000 DM sollte nach zwei ersten [X.] 30.000 DM und 50.000 DM in monatlichen Raten von 1.500 DM,ster von 3.000 DM, bis zum Jahre 2003 bezahlt werden. Der notarielle [X.] lautet in [X.]Die Gewrleistung ist ausgeschlossen, soweit es die [X.] die Ü[X.]tragbarkeit des Gescftsanteiles und des da-hinterstehenden Unternehmens anbetrifft. Der Verßerergewrleistet jedoch, daß der Gescftsanteil mit Stimm-recht und Gewinnbeteiligung in gewöhnlicher A[X.] und Weiseausgestattet ist und von einer Ü[X.]schuldung der [X.] sonstigen zur Auflösung der [X.], 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH-Gesetz) nichts bekanntist.......[X.] stellt die [X.] von allen [X.] frei, die vor dem 9. Septem[X.] 1997 entstanden sind...."Am 29. Mrz 1998 wurden dem [X.] des [X.] die Gescftsrmeund die Gescftsunterlagen der [X.] [X.]geben. Er fand do[X.] zahlrei-che an die GmbH gerichtete unbezahlte Rechnungen vor. Mit Schreiben [X.] vom 21. April 1998 erkl[X.]e der [X.] die [X.] wegen arglistiger Tschung, weil die [X.] GmbH [X.] vr 90.000 DM habe und deshalb die akute Gefahr einerZahlungsunfigkeit der [X.] bestehe. Am 24. Okto[X.] 1998 wurde die[X.] unter vorlfige Insolvenzverwaltung gestellt.Mit der Klage hat der [X.] beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dernotariellen Urkunde fr unzulssig zu erklren und die Beklagte zur Rckzah-lung eines von ihm am 5. Mrz 1998 auf das [X.] [X.] GmbHrwiesenen Betrages von 30.000 DM zu veru[X.]eilen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das O[X.]landesgericht dieBerufung des [X.] zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.]einen Klageantrag weiter. [X.] die Beklagte ist in der mlichen [X.] die Revision niemand erschienen. Der [X.] hat den Erlaû eines Ver-smnisu[X.]eils beantragt.[X.]:I.[X.] die Revision des [X.] ist antragsgemû durch [X.] entscheiden. Inhaltlich [X.]uht die Entscheidung allerdings nicht auf einerSmnisfolge, sondern auf der Bercksichtigung des gesamten Sach- [X.] ([X.] 37, 79, 81).II.- 5 -Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgef[X.]:Der [X.] habe weder eine [X.]schuldung noch eine Zahlungsunf-higkeit der [X.] GmbH zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] dargelegt. Daher sei die Anfechtung seiner auf den [X.] gerichteten Willenserklrung nicht wirksam. Die von ihm vorgelegtenbilanzmûigen Auswe[X.]ungen der Buchhaltung zum 31. Dezem[X.] 1997 undzum 13. Februar 1998 seien erkennbar unvollstig. [X.] die Darlegung der[X.]schultte es auûerdem eines [X.]schuldungsstatus bedurft. Ausder Behauptung des [X.], die GmbH habe bei [X.] [X.] vr 59.000 DM gehabt, ergebe sich keine Zahlungsunfigkeit.Zum einen sei nicht erkennbar, ob nicht nur eine vorrgehende [X.] vorgelegen habe. Zum anderen habe der [X.] nicht konkret vorge-tragen, zu welchem [X.]punkt, in welcher [X.] welchem Rechtsgrunddie Forderungen besttten. Aus denselben Grseien auch [X.] auf Rckigmachung des Kaufes aus § 463 Satz 2 BGB oder [X.] der [X.] bei Ve[X.]ragsverhandlungen nicht gegeben.Ein Anspruch des [X.] aus Verschulden bei [X.] besteheauch nicht wegen offener Verbindlichkeiten der GmbH. Daû dem [X.] mli-cherweise Verbindlichkeiten verschwiegen worden seien, begrim Hinblickauf Ziff. [X.] vom 13. Februar 1998 keine Verletzung von [X.].Die [X.] von 30.000 DM kr [X.] jedenfalls [X.] verlangen, weil der notarielle Ve[X.]rag mangels wirksamer Anfechtung oderbeg[X.]er Ansprche auf dessen Rckigmachung einen Rechtsgrundfr die Zahlung [X.] halten einer rechtlichen [X.]prfung nicht stand.Unter Zugrundelegung des revisionsrechtlich zu unterstellenden Klagevorbrin-gens hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der vom [X.] erkl[X.]en An-fechtung seiner auf [X.] gerichteten [X.] Unrecht verneint; dasselbe gilt fr den wegen einer etwaigen Tschungmlichen Schadensersatzanspruch auf Rckigmachung des Kaufes [X.] bei Ve[X.]ragsverhandlungen.1. Soweit der [X.] eine Tscr die Zahlungsfigkeit der [X.] GmbH durch die Beklagte behauptet, wendet sich die Revision mit [X.] die Annahme des Berufungsgerichts, es sei schon nicht dargelegt, [X.]die [X.] bei [X.] objektiv zahlungsunfig gewesen sei.a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, [X.] eine Zahlungs-unfigkeit im Sinne der §§ 60, 63 GmbHG (in der bei [X.] am13. Februar 1998 geltenden Fassung) voraussetzt, [X.] der Schuldner [X.] nicht mehr in der Lage ist, einen wesentlichen Teil seiner flligen [X.] zu erfllen, und die Liquiditt auch nicht durch die kurzfri-stige Aufnahme von Krediten wiederhergestellt werden kann (vgl. z. B. [X.],U[X.]eil vom 5. Novem[X.] 1957 - [X.], [X.], 67 unter II und [X.]Z118, 171, 174; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 17. Aufl., § 64Rdn. 5, [X.]/[X.], [X.], § 30 KO Anm. 5).b) Mit Erfolg [X.] die Revision jedoch, [X.] das Berufungsgericht [X.] an die Darlegung der Zahlungsunfigkeit rspannt und er-heblichen klrischen Vo[X.]rag hierzu unter [X.] gegen § 286 Abs. 1 ZPOun[X.]cksichtigt gelassen hat. Der [X.] hat [X.]eits in erster Instanz mit- 8 -Schriftsatz vom 27. August 1998 eine Auflistung von 31 Forderungen im [X.] von 59.889,38 DM vorgelegt, die smtlich am 13. Februar 1998gegen die [X.] GmbH bestanden haben und fllig gewesen sein sollen. [X.] 29 dieser [X.] hat der [X.] gleichzeitig Kopien von Rechnungen vorgelegt, die andie [X.] GmbH unter der Adresse des Fitness-Studios in [X.]. Aus den in den Rechnungen beschriebenen Leistungen ergibt sich [X.] der Forderungen; fr die beirigen Forderungen ist er ausder Forderungsbezeichnung in der Auflistung des [X.] erkennbar. [X.] des [X.], auf den er mit seiner [X.] genommen hat, t den Anforderungen an eine substantiie[X.]e Dar-legung offener Verbindlichkeiten, zumal die Beklagte die Entstehung der [X.] im wesentlichen nicht bestritten hat (vgl. auch [X.], U[X.]eil vom 17.Mai 2001 [X.], [X.], 1225 = NJW-RR 2001, 1204 unter II. 3.a)-c) ).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte der [X.] nichtwegen der in Ziff. [X.] des notariellen Ve[X.]rages vereinba[X.]en [X.]eistellungsver-pflichtung der [X.] gesonde[X.] darzulegen, [X.] die Forderungen nicht vordem 9. Septem[X.] 1997 entstanden sind. Weder hat die Beklagte geltend [X.], die vom [X.] behaupteten Forderungen fielen unter die [X.]eistellungs-regelung, noch ergeben sich aus dem [X.]vo[X.]rag Anhaltspunkte [X.], [X.]eine der behaupteten Forderungen vor dem 9. Septem[X.] 1997 entstanden ist.Unstreitig hat die [X.] GmbH den Betrieb des [X.] in [X.]erstnach dem 9. Septem[X.] rnommen und war do[X.] zuvor nicht gescft-lich ttig. Die vorgelegten Rechnungen sind, von vier Rechnungen abgesehen,an die Adresse der [X.] GmbH am O[X.] des [X.] in [X.]gerichtetund erhebliche [X.] nach dem 9. Septem[X.] 1997 ausgestellt. Hinsichtlich der- 9 -genannten vier Forderungen (Mobilfunkrechnung, [X.] , [X.]und Miete Januar 1998) ergibt sich aus dem angegebenLeistungsgegenstand, [X.] sie erst nach der [X.]nahme des [X.] die Beklagte entstanden sind.Aus der Auflistung des [X.] in Verbindung mit den Rechnungen er-geben sich nach Abzug der nicht r erlte[X.]en Betrfr die Lohnsteuer-voranmeldung und kleinerer Forderungen, die erst nach dem 13. Februar 1998fllig wurden, Verbindlichkeiten der [X.] GmbH zum 13. Februar 1998 in[X.] 51.472,56 DM. Diesen Verbindlichkeiten standen nach dem von [X.] in Bezug genommenen [X.]vo[X.]rag als liquide Mittel der [X.] GmbH lediglich 2.235,90 [X.], so [X.] die [X.] [X.] aus liquiden Mitteln der [X.] nicht begli-chen werden konnten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergabsich aus dem Vo[X.]rag des [X.] mit hinreichender Klarheit, [X.] es sich dabeinicht um eine bloû vorrgehende [X.] handelte, die durch zuerwa[X.]ende Einnahmen oder kurzfristige Kredittte beseitigt werden k.Nach den vom [X.] mit den bilanziellen Auswe[X.]ungen der Buchhaltung zum31. Dezem[X.] 1997 und zum 13. Februar 1998 vorgelegten Gewinn- und [X.] lagen die von der [X.] GmbH zwischen Septem[X.] 1997und dem 13. Februar 1998 aus dem Betrieb des [X.] erzielten Um-stze unterhalb der regelmûigen Kosten, so [X.] die [X.] seit der[X.]nahme des Clubs mit diesem nur Verluste erzielt hatte. Es konnte danachauf absehbare [X.] nicht damit gerechnet werden, die Verbindlichkeiten mite[X.]en Einnahmen bezahlen zu k. Hinzu kommt, [X.] von den offenenVerbindlichkeiten ein Betrag von 16.646,88 DM auf seit Novem[X.] 1997 nichtmehr gezahlte Krankenkassenbeit[X.]fiel. [X.] ein Indiz fr eine eingetretene oder unmittelbar bevorste-- 10 -hende Zahlungsunfigkeit (vgl. Senat, U[X.]eil vom 4. April 2001 - [X.] ZR 32/00,[X.], 1118 unter [X.]). [X.], [X.] die [X.] eine kurzfristige Kreditaufnahmtte behoben werden k, sindnicht vorgetragen. Die [X.] GmbH tte die [X.] erforderliche Sicherheit ei-nem Kreditge[X.] nicht stellen k. Nach der vom [X.] vorgelegten undinsoweit von der [X.] auch nicht bestrittenen bilanziellen Auswe[X.]ungverfte die [X.] ein Anlagevermvon lediglich 18.000 DM.2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine Tschung des [X.]durch Verschweigen von Verbindlichkeiten der [X.] GmbH sei schon [X.] gegeben, weil eine Pflicht der [X.] zur [X.] solcher [X.] nicht bestanden habe.a) Allerdings greift die [X.] nicht durch, die Beklagttteden [X.] r die Grûenordnung einer drohenden Umsatzsteuernachforde-rung des Finanzamts S. fr die Jahre 1994/1995 ungefragt in Kenntnis [X.] mssen. Diese Forderung, welche erst nach [X.] durch Steuer-bescheid vom 3. Juni 1998 in [X.] 85.629,87 DM festgesetzt worden ist,unterfllt mlich der von den Pa[X.]eien in Ziff. [X.] des notariellen Ve[X.]ragesgetroffenen [X.]eistellungsvereinbarung. Zwar [X.] die [X.]eistellungsvereinba-rung nichts daran, [X.] die [X.] [X.] dem Finanzamt [X.] Steuerforderung ist und sie deshalb die Schuld letztlich zu tragen hat,wenn der [X.]eistellungsansprucr der [X.] etwa wegen Verm-genslosigkeit nicht durchgesetzt werden kann. Der Ehemann der [X.] hatjedoch dem [X.] des [X.] bei den Ve[X.]ragsverhandlungen mitgeteilt, [X.]eine Betriebsprfung des Finanzamts wegen von der [X.] GmbH frr get-tigter Umstze stattfand. Gerade im Hinblick darauf haben die Pa[X.]eien die[X.]eistellungsvereinbarung in Ziff. [X.] des notariellen Ve[X.]rages fr Altverbind-- 11 -lichkeiten der GmbH getroffen. Zu weitergehenden [X.] diemliche Hiner drohenden [X.], die zu tragen sie im [X.] rnommen hatte, war die Beklagte nicht verpflichtet. [X.] sie erwa[X.]en, [X.] der [X.], wenn er Zweifel an ihrer Solvenz gehabttte und deshalb die Hiner mlichen [X.] fr ihn [X.] war, von sich aus weiter nachfragte.b) Von dem vom Berufungsgericht rgangenen Vo[X.]rag des [X.]ausgehend (oben I[X.]. b) ), bei [X.] tten offene Verbindlichkeitender [X.] GmbH in [X.] 51.472,56 DM bestanden, tte der [X.] je-doch hiervon unterrichtet werden mssen.Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat [X.] der [X.], dessen Wissen und Verhalten als Verhandlungs- und[X.]ve[X.]reter sich die Beklagte zurechnen lassen [X.] (§§ 166 Abs. 1, 278BGB), solche Verbindlichkeiten weder dem [X.] selbst noch seinem [X.]mitgeteilt. Das Berufungsgericht hat sich insoweit ausdrcklich den Feststel-lungen des [X.]s angeschlossen, das aufgrund der reinstimmendenZeugenaussagen des [X.]es des [X.] und des Ehemanns der [X.]zu der [X.]zeugung gelangt ist, [X.] konkrete Ar die [X.] der GmbH erst nach dem [X.] des notariellen Ve[X.]rages gemachtworden sind.Der Auffassung des Berufungsgerichts, es habe keine vorve[X.]raglichePflicht der [X.] zur [X.] dieser Verbindlichkeiten bestanden,kann nicht zugestimmt werden. Ein [X.] braucht den Kfer zwar grund-stzlich nicht r alle fr den Kauf erheblichen Umstfzuklren. [X.] kann vom [X.] nach Treu und Glauben unter Bercksichtigungder Verkehrsauffassung jedoch fr solche Umstrwa[X.]et werden, die nur- 12 -dem [X.] bekannt sind und von denen er weiû oder wissen [X.], [X.] siefr den Kfer von wesentlicher Bedeutung fr den [X.] sind, etwadeshalb, weil sie den Ve[X.]ragszweck vereiteln k([X.], U[X.]eile [X.] 1998 - [X.] ZR 378/96, NJW-RR 1998, 1406 unter [X.] und vom 4. April2001 - [X.] ZR 32/00, [X.], 1117 unter [X.]). Bei einem Unternehmens-kauf, wie er hier bei der Abtretung [X.] anzunehmen ist,hat darum der [X.] dem Kfer ungefragt smtliche Verbindlichkeiten [X.] zu offenbaren, wenn diese dazu fren k, [X.] die [X.]-lebensfigkeit der [X.] ernsthaft gefrdet ist, weil ihr Zahlungsunf-higkeit oder [X.]schuldung droht (vgl. [X.], U[X.]eile vom 4. April 2001 aaO undvom 4. Mrz 1998 aaO; vgl. auch [X.]/Scholderer NJW 1994, 158, 161 un-ter 2 d).Aus dem klrischen Vo[X.]rag im Zusammenhang mit den von ihm vor-gelegten Auswe[X.]ungen der [X.] der [X.] GmbH ergibt sich, [X.] die[X.]lebensfigkeit der [X.] GmbH bei [X.] ernstlich gefrdetwar, sofern die verschwiegenen Verbindlichkeiten bei [X.] bestan-den. Denn danach wies das Vermr [X.] GmbH zum 13. Februar 1998bei einer Gesamtbilanzsumme von 145.555,57 DM einen nicht durch [X.] gedeckten Fehlbetrag von 66.191,59 DM auf. Aus den Gewinn- und [X.] ergibt sich, [X.] dieser Fehlbetrag durch laufende Verluste seit[X.]nahme des Fitness-Studios durch die [X.] GmbH entstanden ist. Zu [X.] meint das Berufungsgericht, diese bilanziellen Auswe[X.]ungen seien "er-kennbar unvollstig". Soweit das Berufungsgericht der Ansicht ist, die bilan-ziellen Auswe[X.]tten zwei von der [X.] behauptete [X.] [X.] GmbH in [X.] 780.000 DM gegen die [X.] und in [X.] 240.000 DM gegen [X.]ausweisenmssen, kann hieraus zugunsten der [X.] nichts hergeleitet werden. In- [X.] auf S. 4 des notariellen Kaufve[X.]rages vom 13. Februar 1998 hat sichder [X.] als kftiger GmbH-Gescftsfrer mlich verpflichtet, diese bei-den Forderungen, wenn sie realisie[X.] werden, bis zur [X.] 700.000 DM andie Beklagte auszuzahlen. Lediglich in [X.] Betrages haben die [X.] die beiden Forderungen insgesamt als we[X.]haltig angesehen, und sie ha-ben vereinba[X.], [X.] diese im wi[X.]schaftlichen Ergebnis nicht der [X.] GmbHzustehen sollen. Die Forde[X.]ten deshalb mit dieser Bewe[X.]ung auch inden Passiva ausgewiesen werden mssen, so [X.] ihr Fehlen in den Aktivanichts am [X.] [X.]. Auch die Angaben zum Eigenkapital warenentgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht unvollstig. [X.] [X.] und das Anlagevermin [X.] 18.577 DM hinaus, [X.] dem beigeften [X.] r aufgeschlsselt ist, warenweitere Angaben nicht erforderlich. [X.] eingezahltes Stammkapital,welches nicht mehr vorhanden ist, braucht eine Bilanz auf der Aktivseite nichtzu enthalten (vgl. § 266 HGB Abs. 2 einerseits und Abs. 3 andererseits). [X.] der Bilanz kein Betrag fr stille Reserven ausgewiesen ist, ist gleichfalls [X.] nicht zu beanstanden. Stille Reserven der [X.] GmbH knach dem vorgelegten [X.] r das Anlagevermmlich nicht in nennenswe[X.]em Umfang vorhanden gewesen sein. Denn dasnach Buchwe[X.]en ermittelte [X.], abgesehen von geringwe[X.]i-gen Wi[X.]schaftstern, mit 18.577 DM nur unwesentlich unter dem im [X.] angegebenen Anschaffungspreis von 19.282,50 DM.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, [X.] das Berufungsgericht die gegenden titulie[X.]en Kaufpreisanspruch gerichtete [X.] der bisherigen Feststellungen nicht tte abweisrfen. Das Beru-fungsu[X.]eil kann auch keinen Bestand haben, soweit das O[X.]landesgerichtdem [X.] einen Anspruch auf [X.] von 30.000 DM versagt hat. Das- 14 -Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der [X.] diesen Betrag am5. Mrz 1998 auf das [X.] [X.] rwiesen hat und obdiese Zahlung vereinbarungsgemû als Leistung auf die der [X.] zuste-hende Kaufpreisforderung gelten sollte. Da von diesen Behauptungen des [X.] demnach revisionsrechtlich auszugehen ist, ist sein Erstattungsanspruchbeg[X.], wenn die von ihm erkl[X.]e Anfechtung durchgreift bzw. wenn er [X.] des Schadensersatzes aus Verschulden bei Ve[X.]ragsverhandlungenRckigmachung des Kaufve[X.]rages verlangen kann.[X.] Berufungsu[X.]eil ist dementsprechend aufzuheben, und die Sache istzur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.] (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO, gemû § 26 Nr. 7 EGZPO in der am31. Dezem[X.] 2001 geltenden Fassung). Eine eigene Sachentscheidung istdem Senat mangels Entscheidungsreife nicht mlich, weil es weiterer tatrich-terlicher Feststellungen bedarf.1. Hinsichtlich des Umfangs der offenen Verbindlichkeiten der [X.] GmbH und einer sich daraus mlicherweise ergebenden [X.] sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bislangnicht mit dem Vorbringen der [X.] auseinandergesetzt. Diese hat be-hauptet und Beweis [X.] angetreten, [X.] die Miete fr die Gescftsrme [X.] 1998 [X.]eits am 2. Februar 1998 bezahlt worden sei, bei [X.] am 13. Februar 1998 eirer Kassenbestand der GmbH bestandenhabe, die [X.] ein Guthaben von 24.670 DM bei der [X.] und ihr eine Forderung von 16.000 DM r dem Arbeitsamt zu-gestanden habe. [X.] die Feststellung der Zahlungsunfigkeit der [X.] GmbH wird weiterhin von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Beklagte, wie- 15 -sie behauptet, fr einen Teil der Verbindlichkeiten mlich Ratenzahlung ver-einba[X.] hat.2. Da es an entsprechenden Feststellungen fehlt, ist dem Senat auch ei-ne eigene Sachentscheidung dazu verweh[X.], ob der am 5. Mrz 1998 auf das[X.] [X.]wiesene Betrag von 30.000 DM der Tilgung derersten Kaufpreisrate dienen sollte. [X.] bedarf es gegebenenfalls einer[X.]prfung der landgerichtlichen Beweiswrdigung, mlicherweise auchaufgrund einer wiederholten Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht. [X.] aufgrund erneuter Verhandlung bei der Durchfrung des Kaufve[X.]ragesverbleiben, wird ferner der [X.] Revision nachzugehen sein, der Kl-ger ksicr der Vollstreckung aus dem Titel jedenfalls in [X.] 30.000 DM auf den Einwand der (teilweisen) Erfllung [X.]ufen([X.], U[X.]eil vom 19. Februar 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 759 unterII. 3.).[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 185/00

06.02.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. VIII ZR 185/00 (REWIS RS 2002, 4664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4664

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