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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/00Verkündet am:24. Januar 2002Fahrner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 305, 631 Abs. 1 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB)a)Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem[X.] folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seineLeistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch aufAuszahlung des [X.])Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und Ab-schlagszahlungen geleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechenderendgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.c)Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer darlegen undbeweisen, daß er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig- 2 -zu behalten. Der Besteller trägt [X.] die [X.] die [X.] Voraus- oder Abschlagszahlungen.[X.], Urteil vom 24. Januar 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 24. Januar 2002 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] Prof. Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 31. März 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] [X.] verlangt von der Beklagten [X.] vongeleisteten Abschlagszahlungen aus zwei Werkverträgen in Höhe von insge-samt 276.604 DM nebst Zinsen.II.Die [X.], eine Einrichtung des[X.], beabsichtigte, vom 13. Juni bis 18. Oktober 1998 die erste [X.] 4 -Landesausstellung im [X.]auszurichten. Mit [X.] (zukftig: erster Vertrag) [X.] die Beklagte mit der Gestaltung der Ausstellung. [X.] die Vertung wurdeein Limit von 1.332.000 DM incl. 15 % Mehrwertsteuer vereinbart. [X.] die ein-zelnen [X.] war zum Teil Abrechnung auf Stundenbasis, im rigen [X.] nach der [X.] und der Honorarempfehlung des [X.] ([X.]) vorgesehen. Ferner wurden Abschlagszahlungen nach [X.] gegen Rechnung zu bestimmten Zahlungsterminen verein-bart.Mit [X.] (zukftig: zweiterVertrag) wurde die Beklagte mit der Entwicklung der visuellen [X.] (Corporate Design) und der Gestaltung verschiede-ner Werbemittel einschlieûlich der Werkzeichnungen beauftragt. [X.] sie konzeptionelle, methodische und organisatorische Leistungen erbrin-gen.[X.] den ersten Vertrag stellte die Beklagte am 2. Dezember 1996 eineAbschlagsrecr 146.000 DM und am 20. Mai 1997 eine Abschlags-recr 250.000 DM. [X.] den [X.] stellte sie am 14. [X.] eine [X.] DM brutto und am 9. Juli 1997 [X.]. Alle Rechnungen wurden bezahlt.Mit Schreiben des [X.] Kunst vom 25. September 1997 kigte der [X.] beide [X.] Wirkung und [X.] dies damit, die Beklagte habe ihre Leistun-gen unvollstig und nicht termingerecht erbracht. Der [X.] forderte [X.] auf, die erhaltenen Zahlungen unter Aufschlsselung der erbrachtenLeistungen [X.] 5 -Mit Abrechnung vom 18. September 1997 errechnete die Beklagte frden ersten Vertrag einen Rechnungsendbetrag von 249.821 DM und ein Gut-haben des [X.]s in Höhe von 146.179 DM. Sie zahlte daraufhin 146.000 [X.] den [X.] zurck. Auf die Aufforderung des [X.]s, die Rechnungsstel-lung zu konkretisieren, erstellte die Beklagte unter dem 7. November 1997 eineneue Rechnung, nunmehr mit einem Endbetrag von 359.570,30 DM.[X.] den [X.] errechnete die Beklagte mit Abrechnung vom28. November 1997 einen Endbetrag von [X.] und ein Guthaben des[X.]s von 1.962,92 [X.] Ansicht des [X.]s hat die Beklagte bis zur Kigung lediglichLeistungen im Wert von 30.000 DM erbracht. Mit seiner Klage begehrt er des-halb die [X.] von 276.604 DM.III.Das [X.] hat die Klage mit der Begrwiesen, der[X.] sei nicht aktivlegitimiert und habe [X.] hinaus nicht hinreichend zumUmfang der Leistungen vorgetragen. Das Berufungsgericht hat dem [X.]lediglich das aus der Abrechnung der Beklagten fr den [X.] er-rechnete Guthaben in Höhe von 1.962,92 DM zugesprochen. Im rigen hat esdie Berufung mit der Begrzurckgewiesen, der [X.] habe zum Um-fang der erbrachten Leistungen nicht substantiiert vorgetragen. [X.] sich die Revision.- 6 [X.]:Die Revision des [X.]s hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.]. Auf das Schuldverltnis findet das [X.] in der biszum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Artikel 229 § 5 [X.] EGBGB).I.1. Das Berufungsgericht hat die teilweise Zurckweisung der Berufungwie folgt [X.]:a) Die beiden Werkvertrseien durch die Kigung des [X.]s exnunc beendet worden. [X.] die von der Beklagten bereits erbrachten Leistungenseien die beiden [X.] Rechtsgrund. Soweit der [X.] fr nicht er-brachte Leistungen Vertung bezahlt habe, seien diese ohne [X.], so [X.] der [X.] als Auftraggeber hinsichtlicrzahlter Betreinen Anspruch auf Rckerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung habe.b) Der [X.] habe grundstzlich die Darlegungs- [X.], [X.] er auf eine Nichtschuld gezahlt habe. Ein Ausnahmefall,in dem der Schuldner die Beweislast trage, sei nicht gegeben.c) Zwischen den Zahlungen auf den ersten und den [X.] seizu unterscheiden. Nur der erste Vertrag enthalte eine Vereinbarr Ab-schlagszahlungen, der zweite nicht. Die Beklagte habe daher insoweit keinen- 7 -Anspruch darauf gehabt, [X.] der [X.] auf die gestellten [X.] leiste. Zahle der [X.] trotz fehlender Vereinbarung, stehe [X.] kein Anspruch auf [X.] zu. Der [X.] habe nicht dargelegt,[X.] es sich bei den von der Beklagten gestellten Rechnungen um [X.] handele und [X.] er sich vorbehalten habe, die exakte Forde-rungsvon der ltigen Abrecig zu machen, und [X.] essich nicht um konkrete Teilrechnungen fr bestimmte erbrachte Teile des Wer-kes handele.d) Unter der Voraussetzung, [X.] es sich um [X.] erbrachte Leistungen handele, und [X.] der [X.] auf diese Teilrechnun-gen geleistet habe, verbleibe es bei der ursprlichen Darlegung- und Be-weislast. Der [X.] msse den Nachweis fren, welche abgerechneten Posi-tionen nicht erbracht worden seien und in welcher [X.] Überzahlung [X.].[X.] einer revisionsrechtlichen Überprfung [X.]. Das Berufungsgericht hat den Rckforderungsanspruch des [X.]srechtsfehlerhaft als Bereicherungsanspruch qualifiziert rsehen, [X.] dieParteien im [X.] ebenfalls Abschlagszahlungen vereinbart haben.1. Aus einer Vereinbarr Voraus- oder Abschlagszahlungen in ei-nem VOB/[X.] folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers,seine Leistung abzurechnen; ergibt die Abrechnung einen Überschuû, dannhat der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des [X.] -schusses ([X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.], [X.]Z 140, 365,374 = [X.] 1999, 635 = [X.] 1999, 196).2. Das gilt ebenso fr den [X.].Der Umstand, [X.] im BG[X.] die Flligkeit der ltigen Ver-tung nach Abnahme oder Kigung des Vertrages im Unterschied zumVOB/B- und Architekten-Vertrag, vorbehaltlich einer abweichenden vertragli-chen Vereinbarung, keine Schluûrechnung voraussetzt, ist in diesem Zusam-menhang ohne Bedeutung. Vereinbaren die Vertragsparteien Voraus- oder Ab-schlagszahlungen, dann hat der Besteller ein berechtigtes Interesse daran,[X.] der Unternehmer die einzelnen Voraus- oder Abschlagszahlungen in [X.] oder Abschlagsrechnung und die ihm nach einer Kigung des [X.] oder nach Abnahme zustltige Vertung unter [X.] der geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer [X.] Rechnung abrechnet. Die Verpflichtung des Unternehmers, dem [X.] genannten Rechnungen zu erteilen, folgt aus dem vorlfigen Charakterder Voraus- oder Abschlagszahlungen ([X.], Urteil vom 11. Februar 1999- [X.], [X.]Z 140, 365, 374 = [X.] 1999, 196 = [X.] 1999, 635).3. Ergibt sich aus der Recr diltige Vertung, [X.] [X.] der Voraus- oder Abschlagszahlungen die dem Unternehmer zuste-hende Gesamtvertrsteigt, ist der Unternehmer aufgrund der mit [X.] von Voraus- oder Abschlagszahlungen stillschweigend getroffe-nen Abrede verpflichtet, den berschuû an den Besteller auszuzahlen.4. Der Besteller hat [X.] die Voraussetzungen fr einen Anspruchauf Auszahlung eines Salrschusses aus einer Schluûabrechnung [X.]. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Unternehmers- 9 -beziehen und darlegen, [X.] sich daraus ein berschuû ergibt oder nach [X.] etwaiger Fehler ergeben mûte. Ausreichend ist eine Abrechnung, ausder sich ergibt, in welcher [X.] Voraus- und Abschlagszahlungengeleistet hat und [X.] diesen Zahlungen ein entsprechender ltiger Ver-tungsanspruch des Unternehmers nicht rsteht. Er kann sich aufden Vortrag beschrken, der bei zumutbarer Ausscfung der ihm zur [X.] seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Bestellernach diesen [X.] ausreichend vorgetragen, muû der Unternehmerdarlegen und beweisen, [X.] er berechtigt ist, die Voraus- und [X.] zu behalten ([X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.]/97, [X.]Z 140, 365, 375 f. = [X.] 1999, 635 = [X.] 1999, 196).5. Die [X.]in hat gemessen an diesen [X.] zu ihrem [X.] hinreichend vorgetragen. Der Beklagten obliegt es daher, [X.] ggf. zu beweisen, [X.] sie berechtigt ist, die [X.] behalten.[X.] Kuffer
Meta
24.01.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. VII ZR 196/00 (REWIS RS 2002, 4842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4842
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