Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. B 2 U 1/14 R

2. Senat | REWIS RS 2015, 436

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Entsendung - Weiterbestehen der inländischen Beschäftigung - Direktionsrecht: faktisches Weiterbestehen - Eingliederung - Rückrufvorbehalt - Freistellungsvereinbarung zwischen inländischem Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Tierpfleger - Projekt in einem ausländischen Nationalpark


Leitsatz

1. Für den für eine Entsendung konstitutiven Fortbestand des inländischen Beschäftigungsverhältnisses kommt es entscheidend auf das faktische Weiterbestehen von Weisungsrechten an.

2. Allein aus einem Rückrufvorbehalt kann ein Direktionsrecht des Arbeitgebers während einer Freistellung nicht begründet werden.

3. Im Fall einer Ausstrahlung muss sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richten (Anschluss an BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R = SozR 4-2400 § 4 Nr 1).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines in [X.] erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.

2

Der 1982 geborene Kläger ist als Tierpfleger bei der [X.] (in Zukunft [X.]) beschäftigt. [X.] war er in [X.] im [X.] im [X.], [X.], [X.] (in Zukunft [X.]) tätig. Dort erlitt er am 10.11.2009 während einer Exkursion zum Auffinden geeigneter Futterpflanzen für laubfressende Affen einen Unfall, in dessen Folge ihm das linke Bein zu einem Drittel amputiert werden musste. Zwischen dem Kläger und dem [X.] war am 11.12.2008 eine "Freistellungsvereinbarung" geschlossen worden, nach der "einvernehmlich die befristete Freistellung von der Arbeitsleistung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009, sofern betriebliche Interessen dem nicht entgegenstehen", vereinbart wurde (§ 1). § 2 dieser Freistellungsvereinbarung lautet: "Während der Freistellungsphase ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer macht für diesen Zeitraum keinen Entgeltanspruch gemäß §§ 611, 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit seinem Arbeitsvertrag geltend." Der [X.] hatte zudem eine "Vereinbarung" mit dem [X.] mit folgendem Inhalt abgeschlossen:

        

"…
1. Leistungen des Zoos

        

Der Zoo leistet eine Zahlung von [X.] an das [X.]. Die Zahlung erfolgt bis zum 01.03.2009 in einer Summe an den verantwortlichen Projektleiter.

        

3. Verwendungszweck

        

Mit dem o.g. Beitrag soll die Stelle eines [X.] finanziert werden, der die Arbeit der Station unterstützt und heimische Pfleger schulen kann. Das [X.] ist für die korrekte Abwicklung der Bezahlung des Pflegers verantwortlich.

        

4. Laufzeit

        

Zoo und [X.] vereinbaren eine einjährige Laufzeit der Vereinbarung vom 01.01.2009 - [X.] Anschließend entscheidet der Zoo, ob er die Zusammenarbeit in dieser Form fortsetzen will, abhängig von der personellen Besetzung der Stelle durch einen L. Tierpfleger.

        

6. Verwendungsnachweis

        

Bis zum [X.] ist ein Nachweis der Mittelverwendung durch das [X.] an den Zoo zu übergeben."

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 11.12.2009, Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 6.5.2011 abgewiesen.

4

Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] das Urteil des [X.] und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe (Urteil vom [X.]). Der Unfall des [X.] habe sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Tierpfleger ereignet. Zwar habe er diesen außerhalb der [X.] erlitten und es existierten keine zwischen- oder überstaatlichen Abkommen mit [X.]. Es sei jedoch ein Fall der Ausstrahlung nach § 4 Abs 1 [X.]B IV gegeben. Die Beschäftigung im Ausland sei von vornherein zeitlich begrenzt gewesen. Das vor Beginn der Entsendung bestehende Beschäftigungsverhältnis habe nach deren Beendigung weitergeführt werden sollen. Die für das [X.] geschlossene Freistellungsvereinbarung spreche zwar allein aufgrund der Schriftform für ein nur noch fortbestehendes Rumpfbeschäftigungsverhältnis. Jedoch komme es nicht nur auf den Wortlaut, sondern auf die tatsächlich gelebte Praxis an. Die faktischen Verhältnisse sprächen vorliegend für eine fortbestehende enge Verknüpfung mit dem inländischen Beschäftigungsverhältnis mit dem [X.], die weit über ein bloßes Rumpfarbeitsverhältnis hinausgehe. So sei die Personalauswahl durch den [X.] nach zoointerner Ausschreibung der Stelle des [X.] in [X.] erfolgt. Der [X.] habe seine gesamte Unterstützung für das Primatenprojekt beim [X.] in [X.] vom dortigen Einsatz eines "[X.]" abhängig gemacht. Die Zahlungen des [X.] an das [X.] hätten ausschließlich der Finanzierung der Stelle eines [X.] gedient, der die Arbeit der Station unterstützen und einheimische Pfleger schulen sollte. Des Weiteren habe der [X.] die Freistellung des [X.] auch davon abhängig gemacht, dass keine betrieblichen Interessen entgegenstünden. Damit habe sich der [X.] ein jederzeitiges Rückrufrecht und sein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht als Arbeitgeber vorbehalten. Auch habe sich der [X.] zum Fortbestehen seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber für die Dauer der Tätigkeit des [X.] in [X.] bekannt. Die Entgeltzahlung an den Kläger durch den Projektleiter des [X.] spreche nicht gegen das Vorliegen einer Entsendung. Bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts durch den im Ausland ansässigen Betrieb gehe es nur um die praktische Abwicklung. Es komme wesentlich darauf an, wem der Geldfluss wirtschaftlich zuzurechnen sei. Der [X.] habe letztlich seine Verantwortung als Arbeitgeber für den Kläger wahrgenommen, als er das [X.] vertraglich verpflichtet habe, für die korrekte Abwicklung der Bezahlung des [X.] zu sorgen. Schließlich habe der [X.] auch die Impf- und Visakosten sowie die Kosten für Hin- und Rückflug übernommen und sich dazu verpflichtet, zusätzlich zwischenzeitliche Urlaubsheimflüge zu finanzieren.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 4 [X.]B IV. Das Arbeitsverhältnis sei während der Freistellungsphase im [X.] ruhend gestellt worden. [X.] sowie Urlaubsansprüche seien ausdrücklich ausgeschlossen worden. Der Kläger sei in die betrieblichen Abläufe des [X.] vor Ort eingebunden gewesen. Direkte Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger habe der Leiter des [X.] gehabt. Auch der Auftrag zur unfallbringenden Tätigkeit sei durch den Projektleiter des [X.] ergangen. Anwesenheits- und Zeitkontrollen hätten ebenfalls nur vor Ort erfolgen können. Daher spreche mehr für eine Eingliederung des [X.] in die Arbeitsorganisation des [X.] und damit für eine dortige abhängige Beschäftigung. Auch für die Urlaubsgewährung habe das [X.] die abschließende Entscheidungsgewalt gehabt. Urlaubsansprüche im [X.] seien gegenüber dem [X.] in der Freistellungsvereinbarung explizit ausgeschlossen worden. Auch sei die Arbeitsleistung des [X.] wirtschaftlich eindeutig dem [X.] zuzurechnen. [X.] Kriterium für ein fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis sei, ob der inländische Arbeitgeber das Arbeitsentgelt des im Ausland beschäftigten Arbeitnehmers weiterhin wie für seine Beschäftigten im Inland ausgewiesen habe, weil dann bei der Gewinnermittlung das Entgelt nach dem EStG als Betriebsausgabe geltend zu machen sei. Dies rechtfertige die Annahme, dass die Arbeit bei diesem Betrieb auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werde. Es sei hier nicht nachgewiesen, dass der [X.] die Zahlungen an das [X.] für das [X.] steuerrechtlich wie für seine Beschäftigten im Inland ausgewiesen habe. Gegen eine Weiterzahlung des Gehalts durch den [X.] spreche bereits, dass der Kläger lediglich 1000 Euro pro Monat erhalten habe. Vielmehr sei von einer Spende des [X.] auszugehen.

6

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 17. September 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Mai 2011 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er beruft sich auf das angefochtene Urteil. Bei größeren geografischen Entfernungen erfolge die Eingliederung in den Betrieb und die Ausübung der Weisungsrechte des Arbeitgebers immer am Tätigkeitsort. Der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses werde dadurch bestimmt, wem die Zahlung des Arbeitsentgelts wirtschaftlich zuzurechnen sei.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die vom [X.] festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung des [X.] nicht aus. Es kann nicht beurteilt werden, ob der [X.]läger während der Suche nach [X.] am [X.] in [X.] aufgrund der Ausstrahlung [X.] Unfallversicherungsnormen als Beschäftigter des [X.] gesetzlich unfallversichert war.

Der [X.]läger begehrt mit der zulässigen [X.]ombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs 1 iVm § 55 SGG die Feststellung, dass der Unfall vom [X.] ein Arbeitsunfall ist. Der [X.] kann im Ergebnis aber nicht entscheiden, ob die [X.]lage begründet ist, weil die Feststellungen des [X.] nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls in den Bescheiden der Beklagten gemäß § 8 Abs 1 [X.] rechtswidrig war und den [X.]läger in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).

Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den [X.]örper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende [X.]ausalität; vgl [X.] vom [X.] - [X.], 52 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.] 10 mwN, vom [X.] - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 26 f, vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.], 177 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 20, vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 12, vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 11, vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 11 und vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - [X.]-2700 § 2 [X.], juris Rd[X.] 11; vgl zuletzt [X.] vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R - [X.]-2700 § 2 [X.] und [X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.]-2700 § 2 [X.] 33).

Es kann anhand der Feststellungen des [X.] nicht entschieden werden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar erlitt der [X.]läger wohl einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] (dazu unter A.). Es kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der [X.]läger zum Zeitpunkt des [X.] in [X.] überhaupt in einem Beschäftigungsverhältnis und ggf zu wem stand (dazu unter B.). Schließlich kann anhand der Feststellungen des [X.] auch nicht beurteilt werden, ob die objektivierte Handlungstendenz der [X.] auf die Erfüllung des gesetzlichen Versicherungstatbestands als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] gerichtet war (dazu unter C.).

A. Die Verrichtung unmittelbar vor dem Unfallereignis - Handlungen bei einer Exkursion zum Auffinden von [X.] - hat hier wohl die gesundheitlichen Schäden beim [X.]läger (Teil-Amputation des linken Beins) rechtlich wesentlich verursacht, [X.]ngleich Feststellungen zum konkreten Unfallgeschehen fehlen. Damit dürfte vom Vorliegen eines zeitlich begrenzten [X.] iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.], das einen Gesundheitsschaden rechtlich wesentlich verursacht hat, auszugehen sein.

B. Anhand der vom [X.] getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch nicht entscheiden, ob der [X.]läger zum Zeitpunkt des [X.] war und ggf zu wem er in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Dies ist aber not[X.]dige Voraussetzung, um beurteilen zu können, ob der [X.]läger während des [X.] auf dem Territorium eines ausländischen und nicht zur [X.] gehörenden Staates zum [X.]reis der versicherten Personen gehörte.

Nach § 30 Abs 1 [X.] I gelten die Vorschriften des [X.] für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des [X.] haben. Hiervon abweichend (§ 37 Satz 2 [X.] I) gelten nach § 3 [X.] 1 [X.] IV die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 2 Rd[X.] 230 ff). Ein zwischen der [X.] und der Sozialistischen Republik [X.] abgeschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit, das gemäß § 6 [X.] IV abweichende Regeln enthalten könnte, existiert nicht (vgl Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung <§ 4 [X.] IV> und Einstrahlung <§ 5 [X.] IV> vom 2.11.2010, veröffentlicht in [X.] unter 4/30 [X.] 2.2.1.; [X.] vom 5.12.2006 - B 11a [X.] 3/06 R - [X.]-2400 § 4 [X.] 1 Rd[X.] 16). § 4 Abs 1 [X.] IV ("Ausstrahlung") bestimmt in Erweiterung des § 3 [X.] IV, dass - soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht eine Beschäftigung voraussetzen - diese auch für Personen gelten, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, [X.]n die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Nach seinem Wortlaut setzt § 4 Abs 1 [X.] IV - neben dem Aufenthalt im Ausland - die zeitliche Begrenzung des Auslandseinsatzes (dazu unter 1.) sowie ein im Inland bestehendes Arbeitsverhältnis (dazu unter 2.) voraus.

1. Die zeitliche Befristung des Auslandseinsatzes setzt voraus, dass nach dem Ende der Entsendung weiterhin Hauptpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Inland zu erfüllen sind ([X.] vom 19.12.2013 - [X.] U 14/12 R - [X.]-2700 § 140 [X.] 1 Rd[X.] 17; s bereits [X.] vom [X.] - 10 [X.] 20/85 - [X.], 123, 125 = [X.] 5870 § 1 [X.] 11 S 24; [X.] vom [X.] - 4 REg 4/88 - [X.] 7833 § 1 [X.] 6 S 15; [X.] vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - [X.], 227, 234 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 4 S 19; [X.] vom 8.12.1994 - 2 RU 37/93 - [X.], 232, 234 = [X.] 3-6050 Art 14 [X.] 4 S 11; [X.] vom 10.8.1999 - [X.] U 30/98 R - [X.] 3-2400 § 4 [X.] 5 S 8). Bereits die konkreten Umstände des Beschäftigungsverhältnisses des [X.] mit dem [X.] vor seinem Auslandsaufenthalt sind nicht festgestellt. Das [X.] hätte zunächst feststellen müssen, ob zwischen dem [X.]läger und dem [X.] tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand, das durch die Tätigkeit in [X.] lediglich unterbrochen wurde. Wäre der Arbeitsvertrag von vornherein bis zum 31.12.2008 befristet gewesen, könnte von den Voraussetzungen der Ausstrahlung nur dann ausgegangen werden, [X.]n die Freistellungsvereinbarung zum 1.1.2009 neben der Entsendung zugleich den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem [X.] enthalten und der [X.]läger zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätte ([X.] vom 25.8.1994 - 2 RU 14/93 - juris; [X.] vom [X.] - 2 RU 12/85 - [X.], 96, 98 f = [X.] 2100 § 4 [X.] 3 S 3).Das [X.] wird mithin zunächst den genauen Inhalt des Arbeitsvertrages vom [X.] festzustellen haben, insbesondere ob dieser unbefristet oder befristet war und ggf zu welchem Zeitpunkt dieses Arbeitsverhältnis enden sollte. Erst [X.]n feststeht, dass vor und nach der Tätigkeit in [X.] ein Beschäftigungsverhältnis des [X.] im Inland bestand, ist überhaupt zu prüfen, ob dieses erst durch die Freistellung unterbrochen wurde.

2. Anhand der Feststellungen des [X.] lässt sich auch nicht hinreichend beurteilen, ob ein ggf bestehendes unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem [X.] während der [X.] in [X.] iS des § 4 [X.] IV fortbestanden hat. Das Gesetz umschreibt in § 4 [X.] IV nicht näher, welche Merkmale gegeben sein müssen, um bei tatsächlicher Arbeitsleistung im Ausland von einem weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden inländischen Arbeitgeber und damit den Voraussetzungen der Ausstrahlung ausgehen zu können ([X.] vom 5.12.2006 - B 11a [X.] 3/06 R - [X.]-2400 § 4 [X.] 1 Rd[X.] 18). Nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Maßgebliche Bedeutung für die Annahme einer Beschäftigung wird hierbei dem Ort der Eingliederung zugemessen (dazu unter a) sowie der Frage, gegen [X.] sich der materielle [X.] richtet (dazu unter b).

a) Es kann zunächst nicht abschließend beurteilt werden, ob und in welchen Betrieb der [X.]läger während seiner Tätigkeit in [X.] eingegliedert war. Der erkennende [X.] lässt für das Vorliegen einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis genügen, dass der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und sich seine konkrete Handlung dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet ([X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.]-2700 § 2 [X.] 33, Rd[X.] 16; [X.] vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - [X.], 37 = [X.]-2700 § 2 [X.] 20, Rd[X.] ff). Das [X.] hat hierzu zwar festgestellt, dass der [X.]läger im gesamten [X.]alenderjahr 2009 im [X.] "beschäftigt" gewesen sei. Die fehlende Eingliederung in den Betrieb des [X.] kann jedoch nicht bereits aus dieser rechtlichen Würdigung des [X.] geschlossen werden. Die weiteren Ausführungen zur Eingliederung und zur Entgeltzahlung in dem angefochtenen Urteil sind nicht so hinreichend konkret, dass sie als den [X.] bindende tatsächliche Feststellung iS des § 163 SGG gewertet werden können, ein Beschäftigungsverhältnis habe ausschließlich zu einem [X.] Arbeitgeber bestanden (vgl [X.] vom 5.12.2006 - B 11a [X.] 3/06 R - [X.]-2400 § 4 [X.] 1 Rd[X.] 20). Zudem sind grundsätzlich auch mehrere parallel bestehende Beschäftigungsverhältnisse denkbar (vgl [X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.]-2700 § 2 [X.] 33 Rd[X.] 25). Aus den vom [X.] festgestellten Vertragsformulierungen lässt sich ein hinreichend intensives Beschäftigungsverhältnis zum [X.] jedenfalls nicht ableiten (dazu unter aa). Die Feststellungen des [X.] zu den faktischen Verhältnissen hingegen reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob zwischen dem [X.]läger und dem [X.] ein solches Beschäftigungsverhältnis bestand (dazu unter bb).

aa) Aus dem Inhalt der vom [X.] festgestellten vertraglichen Vereinbarungen lässt sich - entgegen der Ansicht des [X.] - rechtlich jedenfalls kein ([X.] zum [X.] für die Zeit der Tätigkeit in [X.] ableiten. Wie das [X.] bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, genügt für die Bejahung der Ausstrahlung eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses ein bloßes Rumpfarbeitsverhältnis nicht. Ein solches liegt vor, [X.]n Arbeitgeber und Beschäftigter eine den ursprünglichen Arbeitsvertrag abändernde Abrede über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt und das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag bei Beendigung des ausländischen Arbeitsverhältnisses treffen (s zum Begriff [X.] vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - [X.], 227, 231 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 4, S 19).

Stellt man auf die rein formale Vertragsgestaltung als [X.]riterium ab (vgl [X.], [X.] 1996, 309, 312; s auch von Maydell, G[X.]-[X.] IV § 4 Anm 11), kann - entgegen der Rechtsansicht des [X.] - von einem über ein bloßes Rumpfarbeitsverhältnis hinausgehenden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum [X.] während der Tätigkeit des [X.] in [X.] gerade nicht ausgegangen werden. Das inländische Beschäftigungsverhältnis muss in seinen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen während der Auslandstätigkeit fortbestehen und damit hinreichend intensiv sein ([X.] RJ 87/89 - [X.], 24, 27 = [X.] 3-2200 § 1251a [X.] 11, [X.]; vgl für den Fall der Einstrahlung nach § 5 [X.] IV: [X.] vom 7.11.1996 - 12 R[X.] 79/94 - [X.], 214, 217 = [X.] 3-2400 § 5 [X.] 2, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.] IV, [X.], § 4 Rd[X.] 4b; vgl auch zum Elterngeld [X.] vom [X.] - B 10 EG 12/09 R - [X.]-7833 § 1 [X.] 11 Rd[X.]), was jedenfalls der Freistellungsvereinbarung nicht entnommen werden kann.

Die zwischen dem [X.]läger und dem [X.] geschlossene Vereinbarung vom 11.12.2008 beinhaltet nach § 1 die "einvernehmliche befristete Freistellung von der Arbeitsleistung für den Zeitraum vom [X.] bis 31.12.2009" sowie, dass der [X.]läger keinen Entgeltanspruch für den Zeitraum der "Freistellung" geltend macht (§ 2). Diese Formulierungen legt das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin aus, dass nach den schriftlichen Formulierungen ein gegenseitiges Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden und damit lediglich ein Rumpfbeschäftigungsverhältnis verblieben sei (s zur Überprüfung der Auslegung von Willenserklärungen durch die Revisionsinstanz [X.] vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - [X.], 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] 1, Rd[X.] 67; [X.] in [X.]/[X.], SGG, 2014, § 163 Rd[X.] 7). Unter "Freistellung" wird nach der allgemeinen Terminologie des Arbeitsrechts die Suspendierung der vertraglichen Hauptpflichten zumindest des Arbeitnehmers im Sinne eines Ruhens verstanden (vgl [X.] in [X.], Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl 2015, § 109 Rd[X.] 9). § 1 der Vereinbarung betrifft insoweit die Hauptleistungspflicht des [X.], § 2 diejenige des Arbeitgebers, sodass damit offensichtlich das Arbeitsverhältnis insgesamt im Sinne einer vollständigen Suspendierung der gegenseitigen Hauptpflichten ruhen sollte (vgl [X.] in [X.], aaO, § 32 Rd[X.] 78).

Das [X.] hat die Formulierung in § 1 der Vereinbarung vom 11.12.2008, die befristete Freistellung werde vereinbart, "sofern betriebliche Interessen dem nicht entgegenstehen", dahingehend ausgelegt, dass der [X.] sich ein jederzeitiges Rückrufrecht vorbehalten habe. Sofern das [X.] dieses als Weisungsrecht iS des § 106 [X.] und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iS des § 315 BGB gewertet hat, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Direktionsmaßnahme ist die Ausübung eines Gestaltungsrechts ([X.] in [X.], Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl 2015, § 45 Rd[X.] 13; [X.] in [X.] Handbuch zum Arbeitsrecht, [X.], [X.] 2000, § 48 Rd[X.] mwN), durch das Ort, Zeit sowie die Art der Arbeit und ihre Methode geregelt wird ([X.], aaO, § 45 Rd[X.] 14; Preis, [X.], 5. Aufl 2015, [X.] Rd[X.] 11) und das die Verpflichtung des Arbeitnehmers erst zur Entstehung bringt (vgl [X.]/Maschmann, Arbeitsrecht, [X.], 5. Aufl 2012, § 6 Rd[X.] 7). Alleine aus einem Rückrufvorbehalt kann ein inhaltliches Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitsausführung während der Freistellung nicht begründet werden (vgl [X.] in [X.], Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl 2015, § 32 Rd[X.] 82) und zwar unabhängig davon, ob bei Vorliegen betrieblicher Interessen eine wirksame Anordnung der Rückreise ohne Zustimmungserklärung des [X.] möglich gewesen wäre oder ob die Freistellung als solche zum Zeitpunkt ihrer drei Monate zuvor erfolgten Vereinbarung nur von einer Bedingung abhängig gemacht werden sollte. Entgegen der Rechtsansicht des [X.] wird eine inhaltliche Weisungsbefugnis des inländischen Arbeitgebers auch nicht alleine dadurch begründet, dass sich dieser zum Fortbestehen seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer während der Freistellung bekennt und der Rückruf nicht nur bei Vorliegen betrieblicher Interessen im Inland, sondern auch bei Differenzen des [X.] mit Mitarbeitern des [X.] möglich gewesen wäre.

bb) Über den Wortlaut der schriftlich getroffenen Vereinbarungen hinaus kommt den faktischen Verhältnissen entscheidende Bedeutung für die Beurteilung des Bestehens eines den Anforderungen des § 4 [X.] IV genügenden Beschäftigungsverhältnisses zu. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Letztlich reichen die getroffenen Feststellungen aber nicht für eine rechtliche Beurteilung durch den [X.] aus, ob nach den faktisch gelebten Verhältnissen ein Beschäftigungsverhältnis mit dem [X.] weiterbestand. Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an. Hierbei kommt der tatsächlichen Eingliederung in einen Betrieb als selbstständigem Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ([X.] vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - juris Rd[X.] 16; [X.] vom 10.08.2000 - B 12 [X.]R 21/98 R - [X.]E 87, 53, 55 = [X.] 3-2400 § 7 [X.] 15 S 46; [X.] vom 14.12.1999 - [X.] U 38/98 R - [X.]E 85, 214, 216 = [X.] 3-2200 § 539 [X.] 48 S 206; [X.] RJ 87/89 - [X.], 24, 27 = [X.] 3-2200 § 1251a [X.] 11 S 27; [X.] vom [X.] - 12 R[X.] 63/79 - [X.], 164, 167 = [X.] 2400 § 2 [X.] 16 S 19) wiederum erhebliche Bedeutung zu. Maßgebend hierfür ist, ob die tätig werdende Person Glied eines fremden Betriebs ist und bezogen auf diesen Betrieb fremdbestimmte Tätigkeit verrichtet ([X.] vom [X.] - 3 R[X.] 49/56 - [X.], 257, 260 f; s auch [X.] in [X.] [X.]ommentar, Stand Juni 2015, § 7 [X.] IV Rd[X.] 64).

Dafür ist von ausschlaggebender Bedeutung die faktische Ausgestaltung der Weisungsverhältnisse ([X.] vom 5.12.2006 - B 11a [X.] 3/06 R - [X.]-2400 § 4 [X.] 1 Rd[X.] 25). Deshalb kommt es vorliegend entscheidend darauf an, ob der [X.]läger während seiner Tätigkeit in [X.] im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zum [X.] weiterhin (auch) dessen Weisungen unterlag. Zu einem solchen fortbestehenden Weisungsrecht des [X.] hat das [X.] - nach seiner Rechtsansicht zu Recht - keine Feststellungen getroffen.Das [X.] wird daher zu ermitteln haben, ob die tatsächliche Praxis Hinweise auf weiterbestehende Weisungsrechte des [X.] gegenüber dem [X.]läger auch zur [X.] in [X.] ergeben kann. Auch hierzu wird es den Inhalt des Arbeitsvertrags vom [X.] festzustellen und zu klären haben, ob dieser überhaupt abweichende Vereinbarungen ohne Einhaltung der Schriftform zuließ, weil die tatsächlichen Verhältnisse nur im Rahmen des rechtlich zulässigen beachtlich sind ([X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.]-2700 § 2 [X.] 33 Rd[X.] 16; [X.] vom [X.] [X.]R 25/10 R - [X.], 257 = [X.]-2400 § 7 [X.] 17, Rd[X.] 16 mwN; [X.] vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 14). Dabei kann als Indiz etwa auch berücksichtigt werden, wer am konkreten Unfalltag dem [X.]läger die Weisung erteilt hat, Futterpflanzen für Affen zu suchen, zB ob der [X.]läger diese - zum Unfall führende Verrichtung - auf (evtl generelle) Weisung des [X.] vorgenommen hat oder er insofern dem Weisungsrecht des [X.] unterlegen hat. Wie die Tätigkeit des [X.] in [X.] tatsächlich und konkret ausgestaltet war, lässt sich den Feststellungen des [X.] jedoch nicht entnehmen.

Folglich wird das [X.] auch festzustellen haben, ob der [X.]läger in [X.] in einen dortigen Betrieb so eingegliedert war, dass er dort Weisungen unterlegen hat. Wenn sowohl im Inland als auch im Ausland Merkmale vorhanden sind, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist auf den Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen ([X.] vom 7.11.1996 - 12 R[X.] 79/94 - [X.], 214, 217 = [X.] 3-2400 § 5 [X.] 2, [X.]; vgl [X.] vom 1.7.1999 - B 12 [X.]R 2/99 R - [X.], 136, 138 f = [X.] 3-2400 § 28h [X.] 9, [X.]; [X.] in [X.] [X.]omm, § 4 [X.] IV Rd[X.] 9; vgl amtl Begründung zu Art 1 § 4 des Entwurfs eines [X.] IV, BT-Drucks 7/4122 [X.]). Um eine Ausstrahlung iS des § 4 [X.] IV bejahen zu können, setzt dies regelmäßig voraus, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer weiter organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt und wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] IV) im Inland erfüllt werden. Insbesondere der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den inländischen Arbeitgeber richten ([X.] vom 5.12.2006 - B 11a [X.] 3/06 R - [X.]-2400 § 4 [X.] 1, Rd[X.] 19; vgl [X.] vom 7.11.1996 - 12 R[X.] 79/94 - [X.], 214, 217 = [X.] 3-2400 § 5 [X.] 2, [X.]). Hierbei wird das [X.] zu beachten haben, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht darauf ankommt, mit welchem Unternehmen der Arbeitsvertrag formal geschlossen wurde. Entscheidend sind wiederum die tatsächlichen Umstände im Hinblick auf Eingliederung, Weisungsverhältnisse sowie Entgeltzahlung ([X.] vom 7.11.1996 - 12 R[X.] 79/94 - [X.], 214, 221 - [X.] 3-2400 § 5 [X.] 2, [X.]; vgl zur Einstrahlung [X.] vom 5.5.1994 - 2 RU 35/93 - juris Rd[X.] 19; vgl auch [X.], [X.] 1996, 309, 312; vgl auch amtl Begründung zu Art 1 § 4 des Entwurfs eines [X.] IV, BT-Drucks 7/4122, [X.]).

Sollte es sich beim [X.] seinerseits um einen rechtsfähigen oder um einen einem selbständigen (privaten oder öffentlich-rechtlichen) Rechtsträger im Ausland zurechenbaren Betrieb handeln - wozu das [X.] ebenfalls keinerlei Feststellungen getroffen hat - könnte hingegen sogar die Vermutung gelten, dass bei der Arbeit in diesem Betrieb regelmäßig von einer dortigen Eingliederung auszugehen ist ([X.] vom 5.12.2006 - B 11a [X.] 3/06 R - [X.]-2400 § 4 [X.] 1 Rd[X.] 23; vgl bereits vgl [X.] vom 7.11.1996 - 12 R[X.] 79/94 - [X.], 214, 218 = [X.] 3-2400 § 5 [X.] 2 S 8 zur Einstrahlung; s auch [X.] in [X.]/[X.], [X.] IV, [X.] § 4 Rd[X.] 4c; s zu einer Limited Partnership nach kalifornischem Recht Bieresborn, RdA 2008, 165, 168). Nicht ausreichend für das Weiterbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses des [X.] mit dem [X.] wäre jedenfalls, [X.]n der [X.] während der Tätigkeit des [X.] in [X.] lediglich dem [X.] und damit dem [X.]läger nur indirekt Weisungen erteilen oder [X.] Einfluss auf die Ver[X.]dung des [X.] nehmen konnte ([X.] vom 5.12.2006 - B 11a [X.] 3/06 R - [X.]-2400 § 4 [X.] 1 Rd[X.] 26; vgl Aus- und [X.] 3.3.3). Selbst [X.]n es sich beim [X.] um eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung oder bloße Repräsentanz des [X.] gehandelt haben sollte mit der [X.]onsequenz, dass eine Zuordnung der Weisungsrechte nicht möglich oder kein taugliches Abgrenzungskriterium wäre ([X.] vom 7.11.1996 - 12 R[X.] 79/94 - [X.], 214, 221 f = [X.] 3-2400 § 5 [X.] 2 S 6), wäre gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass diese nach dem auf sie anzu[X.]denden Statut rechtsfähig ist, wie auch nach [X.] Recht inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen rechts- und parteifähig sein können (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 10 Sa 595/93 - ZIP 1994, 1626, 1627; vgl aber [X.] Urteil vom 23.5.1996 - 6 U 120/95 - Rpfleger 1997, 32; [X.]egel/[X.], Internationales Privatrecht, 9. Aufl 2004, § 17 II 1).

b) Schließlich wird das [X.] ggf zu berücksichtigen haben, dass eine Ausstrahlung iS des § 4 [X.] IV nur angenommen werden könnte, [X.]n sich der [X.] weiter gegen dieses inländische Unternehmen richtete und von diesem erfüllt wurde (vgl [X.] vom 5.12.2006 - B 11a [X.] 3/06 R - [X.]-2400 § 4 [X.] 1 Rd[X.] 23; [X.] in jurisP[X.]-[X.] IV, 3. Aufl 2016, § 4 Rd[X.] 39; Aus- und [X.] 3.3.4). Auch hierzu wird das [X.] die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.] ein Entgeltanspruch nicht zwingende Voraussetzung für eine Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] ([X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 5/14 R - [X.]-2700 § 2 [X.] 33 Rd[X.] 22; [X.] vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 14). Sofern ein solcher aber besteht, ist dieser ein hinreichendes [X.]riterium, um bei fehlender Eindeutigkeit der Weisungsrechte die Zuordnung zu einem Betrieb vorzunehmen zu können.

Das [X.] wird folglich Feststellungen dazu treffen müssen, wer letztlich Schuldner der Vergütung für die Tätigkeit des [X.] war, wie und in welcher Höhe das Arbeitsentgelt gezahlt wurde und ob der [X.] hier lediglich als Zahlstelle für den [X.] auftrat (vgl [X.] vom 7.11.1996 - 12 R[X.] 79/94 - [X.], 214, 218 = [X.] 3-2400 § 5 [X.] 2, [X.]). Zu Recht hat die Beklagte in ihrer Revision darauf verwiesen, dass es unschwer zu ermitteln ist, ob der [X.] den [X.]läger im fraglichen Zeitraum weiterhin auf seiner Gehaltsliste führte. Insbesondere wird festzustellen sein, wie der Pauschalbetrag von 12 000 Euro, den der [X.] an das [X.] geleistet hat, verbucht wurde (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.] IV, 3. Aufl 2016, § 4 Rd[X.] 39). Das [X.] wird hierbei zu beachten haben, dass möglicherweise das bloße Zurverfügungstellen eines Betrags, aus dem die Stelle eines Tierpflegers finanziert werden soll, ohne dass die genaue Arbeitsentgelthöhe festgelegt wird, es nicht zuließe, diesen Vorgang als eine dem [X.] zurechenbare Arbeitsentgeltzahlung zu werten (s zum Sponsoring als Vertrag sui generis BGH vom 17.6.1992 - [X.] - juris Rd[X.] 2).

C. Das [X.] wird ferner, sofern es zu einem Fortbestand der inländischen Beschäftigung auch während der Zeit des [X.] in [X.] gelangen sollte, zu beachten haben, dass Versicherungsschutz nur besteht, [X.]n die Verrichtung unmittelbar vor dem Unfallereignis nach der objektivierten Handlungstendenz des [X.] auf die Erfüllung des gesetzlichen Versicherungstatbestands als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] gerichtet war. Ob das der Fall war, kann ebenfalls nicht entschieden werden.

Eine nach § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, [X.]n der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl § 7 Abs 1 [X.] IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 [X.] 1 [X.]). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] wird daher ausgeübt, [X.]n die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur [X.] annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl [X.] vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - [X.], 37 = [X.]-2700 § 2 [X.] 20, Rd[X.] ff, vom 13.11.2012 - [X.] U 27/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 45 Rd[X.] 23 f und vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 13). Ob eine solche und ggf welche Verrichtung des [X.] dem Unfallereignis unmittelbar vorausging, ist nicht festgestellt. Auch hierzu wird das [X.] ggf Feststellungen nachzuholen haben.

Das [X.] wird auch über die [X.]osten zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 1/14 R

17.12.2015

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Gießen, 6. Mai 2011, Az: S 1 U 112/10, Urteil

§ 30 Abs 1 SGB 1, § 37 S 2 SGB 1, § 3 Nr 1 SGB 4, § 6 SGB 4, § 4 Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 1 S 2 SGB 4, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. B 2 U 1/14 R (REWIS RS 2015, 436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 436

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