Bundessozialgericht, Urteil vom 15.05.2012, Az. B 2 U 8/11 R

2. Senat | REWIS RS 2012, 6411

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer Beschäftigung - Freistellung wegen Altersteilzeit - Vorausbescheinigung - Abgabe einer Bescheinigung beim Arbeitgeber - Haupt- und Nebenpflicht einer Beschäftigung


Leitsatz

Als Beschäftigte sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, wenn die von ihnen zum Zeitpunkt eines Unfalls vorgenommene Verrichtung entweder darauf gerichtet ist, eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, oder wenn sie eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehmen, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern sie nach den gegebenen Umständen annehmen dürfen, sie treffe eine solche Pflicht, oder wenn sie betriebsbezogene Rechte aus der Beschäftigung wahrnehmen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Am 5.5.2006 brachte sie während ihrer Freistellungsphase aufgrund vereinbarter Altersteilzeit ihrem Arbeitgeber ein von ihm [X.] Formular für eine sog Vorausbescheinigung von Arbeitsentgelt, um sie sodann beim Rentenversicherungsträger vorzulegen, damit dieser ihr nahtlos zum Eintritt in den Ruhestand Rente wegen Alters in richtiger Höhe zahlen sollte. Dabei stolperte sie auf einer Treppe im Betriebsbereich, stürzte auf ihr linkes Handgelenk und erlitt dadurch einen Speichenbruch des linken Unterarms.

3

Die Beklagte lehnte es ab, deswegen einen Arbeitsunfall festzustellen (Bescheid vom 17.8.2006; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Von einer versicherten Tätigkeit sei nicht auszugehen, da die Abgabe der Bescheinigung im eigenwirtschaftlichen Interesse der Klägerin gelegen habe.

4

Die Klagen und die Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des [X.] vom [X.] und Urteil des [X.] vom 8.2.2011). Das [X.] hat ausgeführt: Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Beschäftigte und der Überbringung des Formulars liege nicht vor. Das private Interesse der Klägerin im Rahmen ihrer Sozialversicherungsangelegenheit stehe hierbei im Vordergrund. Soweit auch Belange des Arbeitgebers berührt seien, beträfen diese weder seine unmittelbaren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag noch seine allgemeine Fürsorgepflicht. Dass die Gewährung von Altersrente zugleich Voraussetzung für die Gewährung einer Betriebsrente sei und dass der Arbeitgeber bei fehlerhafter oder verspäteter Ausstellung der Bescheinigung sich möglicherweise schadensersatzpflichtig mache, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Zwar habe das BSG einen Arbeitnehmer auf dem Weg zum Personalbüro als versichert angesehen, wenn er dort eine Arbeitsbescheinigung abholen wollte, die er für die weitere Aufenthaltserlaubnis benötige (Urteil vom [X.] - 9b [X.]/84 - [X.] 2200 § 548 [X.]). Während der Arbeitgeber die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung aufgrund seiner Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis schulde, diene die Vorausbescheinigung jedoch wesentlich dem eigenwirtschaftlichen Interesse der Realisierung von Sozialleistungsansprüchen.

5

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 8 Abs 1 [X.]I. Das Überbringen des Formulars für eine Vorausbescheinigung des Arbeitgebers stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die ordnungsgemäße Ausfüllung einer Vorausbescheinigung iS des § 194 [X.] stelle neben der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis eine eigene gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar und habe daher nicht ausschließlich in ihrem privaten Interesse gelegen. Eine unrichtige oder verspätete Ausstellung der Bescheinigung hätte nicht nur dazu geführt, dass die Klägerin nicht nahtlos die rentenversicherungsrechtliche Altersrente erhalten hätte. Der Bezug der Altersrente sei auch Voraussetzung für den Bezug der betrieblichen Altersrente gewesen. Die Ausstellung der Bescheinigung habe also im Hinblick auf ihre möglicherweise entstehenden Schadensersatzansprüche im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen. Sie habe ohne weiteres der Auffassung sein können, mit der Überbringung des Formulars und der beabsichtigten gemeinsamen Ausfüllung desselben mit dem zuständigen Mitarbeiter des Arbeitgebers, eine sich aus ihrem Arbeitsverhältnis ergebende Nebenpflicht zu erfüllen. Schließlich müsse die Entscheidung des BSG (Urteil vom [X.] - 9b [X.]/84 - [X.] 2200 § 548 [X.]) - anders als das [X.] meint - aufgrund der in beiden Fällen vergleichbaren Motivation der Arbeitnehmer zur Zurechnung der Abgabe des Formulars zur versicherten Tätigkeit führen. In beiden Fällen bestehe eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.

6

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2011 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 29. März 2010 aufzuheben und unter Aufhebung der die Feststellung eines Versicherungsfalls ablehnenden Entscheidung in dem Bescheid der Beklagten vom 17. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 festzustellen, dass das Ereignis vom 5. Mai 2006 ein Arbeitsunfall der Klägerin ist.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil des [X.] für zutreffend. Die Entscheidung des BSG vom [X.] - 9b [X.]/84 - sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe die Vorausbescheinigung zur Berechnung ihrer Altersrente und nicht für ihre Arbeitstätigkeit benötigt. Mangels Aufforderung zum Tätigwerden sei auch die [X.] in beiden Fällen unterschiedlich gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die zulässige Berufung der [X.]lägerin zu Recht zurückgewiesen, da das [X.] ihre zulässigen [X.]lagen zutreffend als unbegründet abgewiesen hat.

Gemäß § 54 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]G ist die [X.]ombination einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage zulässig.

Die Anfechtungsklage richtet sich zulässig gegen die Ablehnung des von der [X.]lägerin bei der Beklagten verfolgten Anspruchs auf Feststellung des geltend gemachten Arbeitsunfalls.

Die Feststellungsklage ist statthaft auf die gerichtliche Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses iS des § 55 Abs 1 [X.] [X.]G, nämlich des geltend gemachten Versicherungsfalls, gerichtet. Der Eintritt eines Versicherungsfalls iS des § 7 Abs 1 [X.]B VII bedeutet die Begründung eines konkreten, nach Inhalt und Umfang durch den Versicherungsfall bestimmten [X.]ses zwischen dem Versicherten und einem bestimmten Unfallversicherungsträger, aus dem konkrete Rechte auf Versicherungsleistungen entstehen können, aber nicht müssen.

Die [X.]lägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, also das [X.] besteht. Insbesondere fehlt es hieran nicht deshalb, weil sie nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] zulässig auch eine [X.]lage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Arbeitsunfalls, also auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, erheben könnte. Der prozessuale Nachrang der Feststellungsklage im Verhältnis zu den (Gestaltungs- und) Leistungsklagen (Verpflichtungsklagen, allgemeine Leistungsklagen) besteht nur, wenn das jeweilige [X.] umfassend und effektiv durch eine dieser spezieller ausgestalteten [X.]lagen verfolgt werden kann. Die Feststellungsklage ist aber gerade bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls jedenfalls gleich rechtsschutzintensiv, da die gerichtliche Feststellung des Versicherungsfalls mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit für die Beteiligten auch materiell rechtskräftig wird (§§ 141 Abs 1, 179, 180 [X.]G). Allerdings kann die Verpflichtungsklage dem maßgeblichen (§ 123 [X.]G) Begehren des Verletzten im Einzelfall eher entsprechen. Daher erkennt das B[X.] ein Wahlrecht des Verletzten zwischen einer zulässigen Feststellungs- und einer zulässigen Verpflichtungsklage an (zuletzt B[X.] vom 5.7.2011 - [X.] U 17/10 R - B[X.]E 108, 274 = [X.]-2700 § 11 [X.], Rd[X.]2 mwN; B[X.] vom [X.] - [X.] U 23/09 R - Juris Rd[X.] 9 mwN - [X.] Aktuell 2010, 897 und B[X.] vom 30.10.2007 - [X.] U 29/06 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 8 mwN).

Die [X.]lagen sind, wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben, nicht begründet.

Die Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte rechtmäßig und die [X.]lägerin dadurch nicht in einem ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 54 Abs 2 [X.] [X.]G). Sie hat nämlich gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da kein Arbeitsunfall vorliegt. Deswegen ist der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig und auch die Feststellungsklage unbegründet, weil das umstrittene Rechtsverhältnis nicht besteht.

Die [X.]lägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines Arbeitsunfalls vom 5.5.2006.

Der Versicherte kann vom zuständigen Unfallversicherungsträger gemäß § 102 [X.]B VII die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier eines Arbeitsunfalls iS von § 8 Abs 1 [X.]B VII, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist (vgl B[X.] vom [X.] zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Juris Rd[X.]5 sowie B[X.] vom 5.7.2011 - [X.] U 17/10 R - [X.]-2700 § 11 [X.] Rd[X.]5 f).

Nach § 8 Abs 1 [X.] [X.]B VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit, [X.]). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs 1 S 2).

Ein Arbeitsunfall setzt danach voraus: Eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis muss den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Diese Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den [X.]örper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese Einwirkung muss schließlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende [X.]ausalität; vgl ua B[X.] vom [X.] zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Juris Rd[X.]6; B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 10/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; B[X.] vom 18.1.2011 - [X.] U 9/10 R - B[X.]E 107, 197 = [X.]-2700 § 2 [X.]7, Rd[X.]0; B[X.] vom 18.11.2008 - [X.] U 27/07 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0 mwN).

Die [X.]lägerin hat keine versicherte Tätigkeit verrichtet, war also keine Versicherte und hat deshalb keinen Arbeitsunfall erlitten, als sie ihrem Arbeitgeber das Formular für eine Vorausbescheinigung von Arbeitsentgelt für den Rentenversicherungsträger brachte und dabei auf einer Treppe im Betriebsbereich stürzte. Versicherter ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer (in der freiwilligen Versicherung nach § 6 Abs 1 [X.]B VII nur kraft Antrags iS des Abs 2 aaO) versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt.

Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von [X.] beobachtbar (B[X.] vom [X.] - [X.] U 14/10 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 22) und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache.

Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung (erst recht nicht eine niedrigere Vorsatzstufe) reicht hingegen nicht.

Zwar liegt die objektive Grundvoraussetzung der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit, das von außen beobachtbare Handeln an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten [X.], mit dem Begehen der Treppe vor. Dieses sehr unspezifische Verhalten lässt aber aus sich heraus keinen Schluss auf die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit zu. Jedoch steht es in natürlicher Handlungseinheit mit der Überbringung des Formulars, dessen Ausfüllung als Vorausbescheinigung die [X.]lägerin von ihrem Arbeitgeber beanspruchte. Daher kommt, wie die Vorinstanzen zutreffend angesprochen haben, als einziger Tatbestand einer versicherten Tätigkeit der der [X.], also die Tätigkeit als "Beschäftigte" iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII in Betracht.

Die [X.]lägerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind "Beschäftigte" versichert.

Das Gesetz stellt für die [X.] nicht abstrakt auf einen rechtlichen "Status" als "Beschäftigter" ab. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Rechte auf Versicherungsleistungen nach den §§ 26 ff [X.]B VII bei Arbeitsunfällen iS des § 8 Abs 1 [X.] [X.]B VII nur wegen solcher Unfälle vorgesehen, die infolge "einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)" entstanden sind. Die Tatbestände der versicherten Tätigkeiten sind jeweils gesondert materiell gesetzlich bestimmt und begründen eigenständige "Sparten" der gesetzlichen Unfallversicherung mit eigenen Schutzbereichen. Nur wenn, solange und soweit jemand den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eine eigene Verrichtung erfüllt, ist er gegen Unfälle (§ 8 Abs 1 S 2 [X.]B VII) versichert, die rechtlich wesentlich durch diese Verrichtung verursacht werden.

Deswegen reicht die Fiktion einer Beschäftigung für Personen nach § 7 Abs 1a [X.]B IV, die wegen Altersteilzeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt sind, zur Begründung der [X.] nicht aus. § 7 Abs 1 und 1a [X.]B IV lassen die unfallversicherungsrechtliche Bedeutung des Rechtsbegriffs "Beschäftigte" iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII unberührt, soweit sie davon abweichen (§ 1 Abs 3 [X.]B IV). Erforderlich ist auch bei solchen Freigestellten stets die tatsächliche Verrichtung einer Beschäftigung.

1. Eine nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" setzt tatbestandlich voraus, dass der Verletzte eine eigene Tätigkeit (vgl auch § 121 Abs 1 [X.]B VII) in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl § 7 Abs 1 [X.]B IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (§ 136 Abs 3 [X.] [X.]B VII).

Das ist nur der Fall, wenn

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seine Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen,

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er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur [X.] annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht,

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er eigene unternehmensbezogene Rechte aus der Beschäftigung ausübt.

a) Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII kommt es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift im Zusammenhang des [X.]B VII objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile nur für das Unternehmen des anderen bringen soll. Denn nur unter diesen Voraussetzungen ist nicht der die Tätigkeit [X.] selbst Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne (§ 136 Abs 3 [X.] [X.]B VII), sondern der andere, der durch sie unmittelbar begünstigt wird. Der "Beschäftigte" verrichtet seine Beschäftigung also nur, wenn er Handlungen in Unterordnung zur selbständigen Tätigkeit eines anderen und zu deren unmittelbaren Förderung vornimmt.

b) Auch die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII führt zu diesem Ergebnis.

Nach den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch ([X.] ) vom [X.] ([X.] 1254) erfasst § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII die Beschäftigten iS des § 7 Abs 1 [X.]B IV (vgl BT-Drucks 13/2204, [X.] zu § 2 Abs 1 [X.]B VII). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ([X.]). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (S 2).

§ 7 Abs 1 [X.]B IV ist mit Wirkung vom 1.7.1977 durch Gesetz vom 23.12.1976 ([X.] 3845, 3846) eingeführt worden. Eine entsprechende Vorschrift gab es bis dahin nicht. Der Begriff der Beschäftigung war jedoch Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung zu allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, die mit der Begriffsbestimmung zu § 7 [X.]B IV im Wesentlichen übereinstimmt. Nach § 7 Abs 1 [X.]B IV liegt eine Beschäftigung zwar immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht; sie kann allerdings auch ohne ein Arbeitsverhältnis gegeben sein (vgl BT-Drucks 7/4122, [X.]). Hierin ist eine [X.]onkretisierung und behutsame Weiterentwicklung der in der Rechtsprechung bereits vorher herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze zu sehen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B IV, Stand August 2009, [X.] § 7 Rd[X.] 9 unter Hinweis auf B[X.]E 37, 10, 13; 41, 24, 25; 41, 41, 53; vgl zur Entwicklung des § 7 [X.]B IV in der Folgezeit: [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, § 7 [X.]B IV Rd[X.], Stand April 2012 sowie [X.] in BeckO[X.] [X.]B IV, § 7 Rd[X.], Stand 1.3.2012). Auch [X.] anderer Art werden erfasst, soweit das Handeln des [X.] sich in das Unternehmen des Dienstberechtigten einfügt und dessen unmittelbarer Förderung dient.

Ein Verletzter hat nach den allgemeinen Anhaltspunkten des § 7 Abs 1 [X.]B VII dann eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII ausgeübt, wenn er sich in ein fremdes Unternehmen (eine fremde Arbeitsorganisation) eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers, insbesondere in Bezug auf [X.], Dauer und Art der Verrichtung, unterordnet (vgl hierzu etwa B[X.] vom [X.] - 12 R[X.] 63/79 - B[X.]E 51, 164, 167 = [X.] 2400 § 2 [X.]6 mwN sowie B[X.] vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 S 57). Naturgemäß ist dieses Weisungsrecht besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt; es genügt für die Unterordnung unter die Tätigkeit des anderen die "funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess" (vgl hierzu schon B[X.] vom 14.12.1999 - [X.] U 38/98 R - B[X.]E 85, 214, 216 = [X.] 3-2200 § 539 [X.] mwN).

c) Ferner sind die unfallversicherungsrechtlichen Bedeutungen der Begriffe des "Beschäftigten" und der Verrichtung einer Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII eigenständig nach dem Zweck dieses Versicherungstatbestandes im Gefüge des [X.]B VII zu bestimmen.

Die Schutzzwecke der [X.] und ihre Stellung im Rechtssystem begrenzen den Anwendungsbereich des Versicherungstatbestandes des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII gleichfalls auf die oben umschriebenen Voraussetzungen.

Zweck der [X.] ist vor allem anderen der umfassende Unfallversicherungsschutz aller Beschäftigten vor und bei Gesundheitsschäden (oder Tod) infolge der Verrichtung der Beschäftigung, unabhängig davon, ob ein anderer den Unfall überhaupt mitverursacht und ggf dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

Die Versicherung zielt primär auf die Verhütung von Gesundheitsschäden und Tod infolge der Gefahren ab, denen die Beschäftigten gerade durch die Verrichtung der Beschäftigung in Eingliederung in den fremdbestimmten Unternehmensbereich ausgesetzt sind (Prävention nach §§ 14 ff [X.]B VII). Ferner wird ihnen, falls die Prävention versagt, bei Gesundheitsschäden eine umfassende medizinische Rehabilitation sowie berufliche und [X.] Teilhabe gesichert. Zudem werden sie gegen die wirtschaftlichen Folgen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit geschützt. Bei unfallbedingtem Tod sollen auch ihre Familienangehörigen gegen den [X.] abgesichert werden.

Daneben soll die [X.] auch den sog [X.] nach Unfällen infolge der Verrichtung der Beschäftigung schützen, wenn umstritten sein könnte, ob der Unternehmer (oder ein ihm gesetzlich gleichgestellter Dritter) den Gesundheitsschaden oder den Tod mitverursacht und ggf dabei rechtswidrig und fahrlässig oder sogar grob fahrlässig gehandelt hat und dem Verletzten deswegen nach Zivilrecht/Arbeitsrecht haftet. Da die Versicherung dem Verletzten die Schadensfolgen weitgehend ausgleicht, besteht insoweit kein Bedarf für einen Rechtsstreit zwischen dem Verletzten und dem Unternehmer (oder ihm gleichgestellten [X.]), wenn dieser nicht vorsätzlich gehandelt hat. Deshalb entzieht das [X.]B VII dem Verletzten insoweit seine ggf nach Zivilrecht entstandenen Schadensersatzansprüche (einschließlich der Schmerzensgeldansprüche) gegen den Unternehmer (§§ 104 bis 109 [X.]B VII).

Schließlich bezweckt sie auch eine gerechte Lastenverteilung unter den beitragszahlenden Unternehmern, die durch ihre Umlagebeiträge zu ihrer Berufsgenossenschaft den Versicherungsschutz in der [X.] bezahlen. Ein Unternehmer, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig mitverursacht hat, haftet dem Unfallversicherungsträger (also mittelbar auch den anderen Unternehmern) auf Ersatz der Ausgaben für Versicherungsleistungen an den Verletzten (§§ 110 bis 113 [X.]B VII).

Die [X.] hat also in diesem Sinne und in diesen Grenzen eine möglicherweise gegebene zivilrechtliche Haftung der Unternehmer (oder gleichgestellter Dritter) gegenüber den Beschäftigten aus Gefährdungshaftung, Delikt oder aus der Verletzung von arbeitsrechtlichen Schutz- oder Fürsorgepflichten ersetzt (vgl B[X.] vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R - B[X.]E 87, 224 = [X.] 3-2200 § 548 [X.] 41; [X.]/[X.] in [X.], [X.], § 5 Rd[X.] 28, 51, 119; zu §§ 539 Abs 1 [X.], 636 ff [X.]: B[X.] vom 25.10.1989 - 2 RU 26/88 - [X.] 2200 § 548 [X.] 96; ferner auch B[X.] vom 26.6.2007 - [X.] U 17/06 R - B[X.]E 98, 285 = [X.]-2700 § 105 [X.] 2, Rd[X.]6 ff).

Sie bildet jeher [X.] des Systems der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl schon § 95 des [X.] vom 6.7.1884, [X.]; §§ 898 f [X.] vom 19.7.1911, [X.]; die Vorläufervorschrift in § 636 Abs 1 [X.]). Sie versichert im genannten Sinn die Beschäftigten unter weitgehendem Ausschluss ihrer zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche nur gegen solche Gesundheits- und Lebensgefahren, die sich spezifisch daraus ergeben, dass sie Tätigkeiten für einen anderen unter Eingliederung in dessen Tätigkeit und nur zu dessen unmittelbarem Vorteil verrichten.

2. Auch die Entwicklung der Rechtsprechung des B[X.] zu § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII und dessen Vorgängervorschriften führt zu dem Ergebnis, dass nur unter den drei oben genannten Voraussetzungen eine Beschäftigung verrichtet wird.

a) Nach der Rechtsprechung des B[X.] wird eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII verrichtet, wenn der Verletzte zumindest dazu ansetzt, eine ihn gegenüber dem Unternehmer treffende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zu erfüllen.

aa) Dies ist dann der Fall, wenn die Verrichtung eine Hauptpflicht des Beschäftigten erfüllt, weil sie die vertragsgemäß geschuldete Arbeits- oder Dienstleistung ist (vgl B[X.] vom [X.] zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Juris Rd[X.]8; B[X.] vom [X.] - [X.] U 14/10 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]9; B[X.] vom 18.3.2008 - [X.] U 12/07 R - [X.]-2700 § 135 [X.] 2 Rd[X.]4; B[X.] vom 7.12.2004 - [X.] U 47/03 R - Juris Rd[X.] 26 - [X.]-2700 § 8 [X.]1).

bb) Der Tatbestand der versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII wird auch erfüllt, wenn die Verrichtung eine Nebenpflicht des Beschäftigten gegenüber dem Unternehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllen soll.

Als Nebenpflichten kommen vor allem die Mitwirkungspflichten des Beschäftigten als Gläubiger von Leistungspflichten des Unternehmers (§§ 293 ff [X.]) und die Pflichten zur Rücksichtnahme auf dessen Rechte, Rechtsgüter und Interessen in Betracht. Diese seit dem 1.1.2002 in § 241 Abs 2 [X.] ausdrücklich normierte Pflicht wurde zuvor aus § 242 [X.] hergeleitet ([X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 27, [X.], 608; vgl auch [X.] in [X.] [X.]ommentar zum [X.], § 611, Rd[X.] 985 f). [X.] muss jeder Vertragspartner seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis so erfüllen, seine Rechte so ausüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners so wahren, wie dies unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange verlangt werden kann (vgl [X.] vom 16.2.2012 - 6 [X.] - Juris Rd[X.]2, zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen; [X.] vom 13.8.2009 - 6 [X.] - Juris Rd[X.] 31 - [X.]E 131, 325; [X.] vom 19.5.2010 - 5 [X.] - Juris Rd[X.] 26 - [X.]E 134, 296; [X.] in [X.] [X.]ommentar zum [X.], § 611, Rd[X.] 984, 1074). Gleiches gilt für Beschäftigte und Unternehmer, die nicht durch ein Arbeitsverhältnis, sondern durch ein anderes Beschäftigungsverhältnis miteinander verbunden sind. Auch für den Beschäftigten zählt dazu die sog [X.]epflicht, sich im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses so zu verhalten, dass Leben, [X.]örper, Eigentum und sonstige absolute Rechtsgüter des Unternehmers nicht verletzt werden (vgl dazu B[X.] vom 18.3.2008 - [X.] U 12/07 R - [X.]-2700 § 135 [X.] 2 Rd[X.]6).

Das B[X.] hat bisher zumeist nicht zwischen Haupt- oder Nebenpflichten des Beschäftigten unterschieden. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII (bzw nach früherem Sprachgebrauch: der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit) wurde als gegeben erachtet, wenn die Verrichtung Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Beschäftigten war, bzw dann, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelte (vgl B[X.] vom 30.6.2009 - [X.] U 22/08 R - Juris Rd[X.]4 - [X.] Aktuell 2009, 1040; B[X.] vom 18.11.2008 - [X.] U 31/07 R - Juris Rd[X.]1 - [X.] Aktuell 2009, 485; so auch noch einleitend, später aber differenzierend B[X.] vom 18.3.2008 - [X.] U 12/07 R - [X.]-2700 § 135 [X.] 2 Rd[X.]4; B[X.] vom [X.] - [X.] U 8/06 R - Juris Rd[X.]2 - [X.] Aktuell 2007, 860; B[X.] vom 12.4.2005 - [X.] U 11/04 R - B[X.]E 94, 262 = [X.]-2700 § 8 [X.]4, Rd[X.]4; B[X.] vom 7.12.2004 - [X.] U 47/03 R - Juris Rd[X.] 26 - [X.]-2700 § 8 [X.]1).

Es hat aber seit dem genannten Urteil vom 18.3.2008, insbesondere in seinen Entscheidungen vom [X.] - [X.] U 14/10 R - ([X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]9) und vom [X.] (Juris Rd[X.]8 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen - [X.]b 2012, 148 <[X.]urzwiedergabe>), ausdrücklich die Erfüllung beider Pflichtenarten aus dem Beschäftigungsverhältnis als Verrichtung einer versicherten Beschäftigung anerkannt (vgl auch B[X.] vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 32 Rd[X.] 21). Es hat schon im Urteil vom 18.3.2008 ([X.] U 12/07 R - [X.]-2700 § 135 [X.] 2 Rd[X.]6 ff) entschieden, dass auch die Erfüllung allein einer Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis den Tatbestand der versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII zu erfüllen vermag. Den Arbeitnehmer treffe die aus § 241 Abs 2 [X.] folgende Nebenpflicht, sich bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses so zu verhalten, dass Leben, [X.]örper, Eigentum und sonstige absolute Rechtsgüter des Arbeitgebers nicht verletzt werden. Das Aufstellen eines Warndreiecks sei eine Nebenpflicht eines Beschäftigten, der in Verrichtung der Beschäftigung mit dem Pkw des Unternehmers an einem Verkehrsunfall beteiligt sei. Dadurch würden die Unfallstelle gesichert, der nachfolgende Verkehr gewarnt und damit Folgeschäden vermieden, die sich zu Lasten des Unternehmers auswirken könnten (B[X.] vom 18.3.2008 - [X.] U 12/07 R - [X.]-2700 § 135 [X.] 2 Rd[X.]6 ff). Es hat dazu festgestellt, dass der Verletzte durch sein Handeln objektiv seine Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt hatte. Daher kam es nicht darauf an, ob er dabei das Rechtsbewusstsein hatte, auch einer Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nachzukommen, oder ob er in erster Linie sich und andere schützen und seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht genügen wollte. Das Bewusstsein, dem Unternehmer rechtlich zu der Handlung verpflichtet zu sein, ist weder notwendige subjektive Voraussetzung des Versicherungstatbestandes der Beschäftigung noch einer Verrichtung einer Beschäftigung. Es reicht, wenn die Intention auch darauf gerichtet war, etwas zu tun, das objektiv dem Unternehmer geschuldet war.

cc) Eigene Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem Unternehmer erfüllt der Verletzte auch, wenn er Mitwirkungshandlungen vornimmt, die ihm zu dem Zweck obliegen (vgl §§ 241 Abs 2, 293 ff [X.]), dass der Unternehmer seine ihm aus dem Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem Beschäftigten treffenden Haupt- oder Nebenpflichten erfüllen kann.

Das ist der Fall bei Handlungen des Verletzten zwecks Empfangnahme des Lohnes (B[X.] vom 1.12.1960 - 5 R[X.]n 69/59 - B[X.]E 13, 178 = [X.] [X.] 31 zu § 543 [X.] unter Bezugnahme auf [X.], 31; 26, 165; 33, 270) oder zur Geltendmachung von (vermeintlichen) Fehlern bei der Lohnabrechnung (B[X.] vom 1.12.1960 - 5 R[X.]n 69/59 - B[X.]E 13, 178 = [X.] [X.] 31 zu § 543 [X.]) oder zum Abtransport von [X.] als Teil der Vergütung (B[X.] vom 4.5.1999 - [X.] U 21/98 R - [X.] 3-2200 § 548 [X.] 34). In diesen Fällen ist der Beschäftigte zivilrechtlich gehalten, dem Unternehmer zu ermöglichen, seine Hauptpflicht (§ 611 Abs 1 [X.]) zu erfüllen, die Vergütung zur rechten [X.], am rechten Ort, in rechter Weise und in richtiger Höhe zu leisten (vgl B[X.] vom 4.5.1999 - [X.] U 21/98 R - [X.] 3-2200 § 548 [X.] 34 ua unter Hinweis auf B[X.]E 13, 178 = [X.] [X.] 31 zu § 543 [X.] aF; B[X.]E 41, 207 = [X.] 2200 § 548 [X.]6; B[X.]E 43, 119, 121 = [X.] 2200 § 548 [X.] 28).

Gleiches gilt für eine ggf bestehende Obliegenheit des Beschäftigten, dem Unternehmer die Erfüllung seiner Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen. Solche Nebenpflichten des Beschäftigten können sich aus § 241 Abs 2 [X.], der nicht nur in Arbeitsverhältnissen gilt, ergeben. Voraussetzung ist, dass eine solche Haupt- oder Nebenpflicht des Unternehmers bereits entstanden ist und er sie nur erfüllen kann, wenn der Beschäftigte in bestimmter und ihm zumutbarer Weise mitwirkt. Denn der Beschäftigte und der Unternehmer müssen bei ihrem Zusammenwirken jeweils auf das Wohl und die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht nehmen (vgl [X.] vom 16.11.2010 - 9 [X.] - [X.]E 136, 156 mwN; vgl zu den Einzelheiten Preis in [X.] [X.]ommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl 2012, § 611 [X.] Rd[X.] 610 ff).

In diesem Sinn hat das B[X.] die Verrichtung einer Beschäftigung in einer Mitwirkungshandlung gesehen, als ein Beschäftigter den Weg zum Ort seiner bisherigen Tätigkeit zurücklegte, um sich dort seine Arbeitspapiere aushändigen zu lassen. Der Beschäftigte hatte den Unternehmer in gebotener Rücksichtnahme auf die Belange seines bisherigen Arbeitgebers durch die (beabsichtigte) Empfangnahme der Arbeitspapiere von der diesem obliegenden (nachgehenden) Nebenpflicht entlastet, ihm seine Arbeitspapiere - nach erfolglosem ersten Abholversuch - auf seine Rechnung und Gefahr zu übersenden (B[X.] vom 30.8.1963 - 2 RU 68/60 - B[X.]E 20, 23, 25 = [X.] [X.] 43 zu § 543 [X.] aF). Die Verrichtung einer Beschäftigung lag auch bei einer Mitwirkungshandlung des Verletzten vor, der vom Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung abholte, die er auf Verlangen der Ausländerbehörde für seine weitere Aufenthaltserlaubnis und damit für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses benötigte. Er hat vom Arbeitgeber eine Handlung begehrt, die dieser ihm aus dem Arbeitsverhältnis schuldete; das Abholen der Bescheinigung war vertragsgemäße arbeitsrechtliche Nebenpflicht des Beschäftigten (B[X.] vom [X.] - 9b [X.]/84 - Juris Rd[X.]1 - [X.] 2200 § 548 [X.] 78).

b) [X.]eine Verrichtung einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII durch Erfüllung einer Nebenpflicht liegt hingegen dann vor, wenn der Verletzte zur Mitwirkungshandlung bei der Pflichtenerfüllung des Unternehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht verpflichtet war. Dasselbe gilt, wenn die Pflicht des Unternehmers nur entstanden ist, weil der Beschäftigte nach freiem Ermessen ein Recht gegen ihn ausgeübt hatte, das nicht auf die Förderung des Unternehmens gerichtet ist und auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die den Unternehmer hoheitlich für den Staat zugunsten von Verwaltungsverfahren in Dienst nimmt. In beiden Fällen erfüllt nämlich der Beschäftigte keine Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis, sondern begibt er sich freiwillig in den unternehmerischen Gefahrenbereich, um daraus unmittelbar nur eigene Vorteile zu erlangen (sog eigenwirtschaftliche Verrichtung).

War er zur Mitwirkung nicht verpflichtet, unterlag er dem unternehmerischen Gefahrenbereich nicht kraft des Beschäftigungsverhältnisses, sondern kraft freien Entschlusses, wie [X.] bei einer Gefälligkeit. Entstand die Pflicht des Unternehmers nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis, sondern durch die freiwillige Ausübung eines anderweitig begründeten Rechts des Beschäftigten, ist seine Mitwirkungshandlung an der Durchsetzung seines eigenen Rechts nicht "der Beschäftigung geschuldet", sondern allein der Verfolgung eigener Interessen, also gleichfalls ein freiwilliger Eintritt in den unternehmerischen Gefahrenbereich. Das wird durch die [X.] nicht versichert. Denn sie soll nur gegen solche Gefahren begründet werden, denen der Beschäftigte wegen der Ausübung seiner Beschäftigung im fremden Gefahrenbereich, nicht aber aus eigenem Entschluss in Verfolgung nur eigener Belange ausgesetzt ist. Haupt- und Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis sind also nur solche, die das Zusammenwirken des Unternehmers mit dem Beschäftigten zur Förderung der [X.] betreffen. In beiden Fallgruppen fehlt es an der aus der Beschäftigung entstehenden Nebenpflicht des Beschäftigten, in der zweiten außerdem an der Förderung der [X.].

In der arbeitsrechtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass den Arbeitgeber treffende öffentlich-rechtliche Pflichten (zumeist aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht), die an das Arbeitsverhältnis tatbestandlich anknüpfen und durch die der Arbeitgeber hoheitlich für den Staat in Dienst genommen wird, zugleich zivilrechtliche (arbeitsrechtliche) Nebenpflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer sind. Sie werden arbeitsrechtlich als [X.]onkretisierungen der privatrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verstanden (vgl die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen; [X.] vom 29.3.2001 - 6 [X.] - [X.], 105; [X.] vom 11.6.2003 - 5 [X.] 1/03 - [X.]E 106, 269 ; [X.] vom [X.] - [X.]E 69, 204, 210 ; [X.] vom 13.5.1970 - 5 [X.] - [X.]E 22, 332 ; [X.] vom [X.] - 5 [X.] 1969, 407 ; [X.] vom [X.] - 2 [X.] - [X.] 1960, 983 ; [X.] in [X.], Arbeitsrechtshandbuch, 14. Aufl 2011, § 106, Rd[X.] 56 mwN; [X.], 2. Aufl 2010, § 611 [X.], Rd[X.] 658; vgl zum Begriff der Fürsorgepflicht auch [X.] in Handkommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl 2010, § 611 [X.], Rd[X.] 378 mwN, danach stellt die Fürsorgepflicht selbst keine eigenständige Pflicht, sondern ein Bündel einzelner Nebenpflichten dar und soll nach im Vordringen befindlicher Auffassung sogar ganz fallen gelassen werden).

Hierauf ist nicht näher einzugehen, da es für die Verrichtung einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII nicht entscheidend auf die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder deren öffentlich-rechtliche "[X.]onkretisierungen" ankommt. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte zur Mitwirkung an der Erfüllungshandlung des Arbeitgebers aus dem Beschäftigungsverhältnis verpflichtet war. Falls überhaupt eine Mitwirkungspflicht bestand, ist er nicht "aus dem Beschäftigungsverhältnis" zur Mitwirkung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber seine Handlung nur deshalb vornehmen muss, weil der Beschäftigte ein Recht ohne Bindungen aus dem Beschäftigungsverhältnis im ausschließlich eigenen Interesse ausgeübt hat, das ihm durch öffentliches Recht verliehen wurde.

c) Ferner verrichtet der Verletzte eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII, wenn er in der vertretbaren, aber objektiv irrigen Annahme handelt, dazu aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet zu sein. Die Annahme dieser Pflicht ist vertretbar, wenn der Beschäftigte nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur [X.] (ex ante) und nach [X.] und Glauben annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht. Die durchgeführte Verrichtung muss objektiviert darauf ausgerichtet sein, die angenommene Pflicht zu erfüllen.

Die Einbeziehung dieser Fallgruppe der vermeintlichen Pflichterfüllung durch den Beschäftigten rechtfertigt sich aus dem genannten ersten Schutzzweck der [X.]. Jeder, der etwas in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dessen unmittelbarem Vorteil tut, muss, außer bei völliger Weisungsabhängigkeit, seine Pflichten kennen. Er kann durch die Beschäftigung aber auch in Umstände geraten, in denen er sofort entscheiden muss, ob ihn eine Haupt- oder Nebenpflicht zur Vornahme bestimmter Handlungen trifft. Dies ist ggf Teil seiner Pflichten aus seiner Beschäftigung.

In diesem Sinne hat das B[X.] die Verrichtung einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII bejaht, als ein Versicherter aus gutem Grund der Auffassung sein konnte, sich "betriebsdienlich" zu verhalten (B[X.] vom 18.3.2008 - [X.] U 12/07 R - [X.]-2700 § 135 [X.] 2 Rd[X.]4 unter Verweis auf B[X.]E 20, 215, 218 = [X.] [X.] 67 zu § 542 [X.] aF; B[X.] [X.] [X.] zu § 548 [X.]; B[X.]E 52, 57, 59 = [X.] 2200 § 555 [X.] 5). Daher liegt bei einem "nur" eigenwirtschaftlichen Zwecken dienenden Verhalten, also bei einer Handlung mit der Absicht (dolus directus ersten Grades), nur andere Zwecke zu verfolgen als die Erfüllung des Versicherungstatbestandes der Beschäftigung, auch dann keine Verrichtung einer Beschäftigung vor, wenn das Handeln zugleich dem Unternehmen objektiv nützlich ist (B[X.] vom 18.3.2008 - [X.] U 12/07 R - [X.]-2700 § 135 [X.] 2 Rd[X.]4 unter Bezugnahme auf B[X.] vom 25.10.1989 - 2 RU 26/88 - [X.] 2200 § 548 [X.] 96; B[X.] vom 20.1.1987 - 2 RU 15/86 - [X.] 2200 § 539 [X.]19). Entscheidend ist nur, ob der Verletzte von seinem Standpunkt aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Auffassung sein durfte, seine Verrichtung sei von ihm geschuldet, um den Interessen des Unternehmens zu dienen. Dafür reichen aber subjektive Vorstellungen ohne bestätigende objektive Anhaltspunkte nicht aus.

d) Den Tatbestand einer versicherten Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII erfüllt ein Verletzter schließlich auch dann, wenn er handelt, um eigene unternehmensbezogene Rechte wahrzunehmen. Dabei handelt es sich um die Wahrnehmung von Rechten, die die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand haben und/oder den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung fördern. Hierzu zählen ua:

die Teilnahme an Betriebsversammlungen (vgl hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 8 Rd[X.] 65, Stand Mai 2011; [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, § 8 [X.]B VII Rd[X.] 59, Stand Dezember 2011; [X.], 3. Aufl 2008, § 8 [X.]B VII Rd[X.] 40; [X.] in [X.], § 8 [X.]B VII Rd[X.]79, Stand August 2009; Wagner in jurisP[X.]-[X.]B VII, § 8 Rd[X.]03, Stand Mai 2010),

die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied bei der Ausübung der im [X.] vorgesehenen Aufgaben (vgl etwa B[X.] vom [X.] - 8 [X.]/75 - B[X.]E 42, 36, 37 = [X.] 2200 § 539 [X.]9 Rd[X.]8 und B[X.] vom 20.2.2001 - [X.] U 7/00 R - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 54; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 8 Rd[X.] 65, Stand Mai 2011; [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, § 8 [X.]B VII Rd[X.] 59, Stand Dezember 2011; [X.], 3. Aufl 2008, § 8 [X.]B VII Rd[X.] 38; [X.] in [X.], § 8 [X.]B VII Rd[X.]80, Stand August 2009; Wagner in jurisP[X.]-[X.]B VII, § 8 Rd[X.]02, Stand Mai 2010),

und die Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der zur Bildung der Räte erforderlichen Wahlen ([X.]eller in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 8 Rd[X.] 65, Stand Mai 2011; [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, § 8 [X.]B VII Rd[X.] 59, Stand Dezember 2011; [X.], 3. Aufl 2008, § 8 [X.]B VII Rd[X.] 40; [X.] in [X.], § 8 [X.]B VII Rd[X.]80, Stand August 2009; Wagner in jurisP[X.]-[X.]B VII, § 8 Rd[X.]03, Stand Mai 2010; vgl hierzu insgesamt zuletzt auch [X.]rasney, [X.]b 2012, 130).

3. Die [X.]lägerin hat vor ihrem Treppensturz keine versicherte Beschäftigung im Sinne der abschließend aufgeführten Voraussetzungen des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII verrichtet.

Nach § 194 Abs 1 [X.] [X.]B VI (in der bis zum 31.12.2007 geltenden und damit hier maßgeblichen Fassung, die die Vorschrift durch das [X.] der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004 - [X.] 1791 - erhalten hatte ) haben die Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten, der für die [X.] nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Altersrente beantragt hat, die Pflicht, das voraussichtliche Arbeitsentgelt bis zu drei Monate im Voraus zu bescheinigen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 194 Rd[X.], Stand Juli 1996).

Die [X.]lägerin beabsichtigte, von ihrem Arbeitgeber eine sog Vorausbescheinigung iS des § 194 [X.]B VI zu verlangen. Dazu wollte sie ihm das einschlägige Formular vorlegen und hatte sich deshalb auf das Betriebsgelände begeben. Sie hatte also mit der Verrichtung, deren unfallversicherungsrechtliche Bedeutung hier umstritten ist, begonnen.

Die Abgabe des Formulars für eine Vorausbescheinigung erfüllt aber weder eine vertragliche Haupt- oder Nebenleistungspflicht der [X.]lägerin aus ihrem Beschäftigungsverhältnis (s sogleich unter a>). Ferner durfte die [X.]lägerin nicht annehmen, sie treffe eine solche Pflicht (dazu unter b>). Schließlich hat sie auch keine unternehmensbezogenen Rechte wahrgenommen (dazu unter c>).

a) Die Abgabe des Formulars für die Ausstellung der Vorausbescheinigung iS des § 194 [X.]B VI ist augenfällig keine sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebende Hauptpflicht der [X.]lägerin.

Sie hat damit auch keine gegenüber dem Unternehmer treffende Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt, sondern, wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben, nur eigene Vorteile angestrebt. Mit ihrem Vortrag, sie habe auch abstrakt denkbare mittelbare Schadensersatzansprüche aus verzögerter Betriebsrentenzahlung vom Arbeitgeber abwehren wollen, hat sie keine solche eigene Nebenpflicht dargetan. Sie hat nicht zur Abwendung von Gefahren, die absolut geschützte Rechtsgüter des Unternehmers betrafen, gehandelt, sondern Gefahren bedacht, die allenfalls mittelbar seinen Vermögensinteressen drohten. Nach den Feststellungen des [X.] gab es aber keine allgemeine oder spezielle Vermögensfürsorgepflicht der [X.]lägerin für ihren Arbeitgeber. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die beabsichtigte Vorlage des Formulars erfüllte auch keine sie treffende Mitwirkungspflicht, dem Unternehmer dabei Hilfe zu leisten, eine ihm aus dem Beschäftigungsverhältnis ihr gegenüber obliegende Haupt- oder Nebenleistungspflicht zu erfüllen.

Die begehrte Ausstellung der Vorausbescheinigung durch den Arbeitgeber ist für die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht gegenüber der [X.]lägerin - nämlich seiner Pflicht zur Vergütung iS des § 611 Abs 1 [X.] - offensichtlich ohne rechtlichen Belang. Eine Mitwirkungspflicht der [X.]lägerin zur Ermöglichung der Hauptleistung des Arbeitgebers bestand somit nicht.

Sie hatte zudem keine Mitwirkungspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gegenüber ihrem Arbeitgeber, von diesem die Ausstellung einer Vorausbescheinigung zu verlangen und ihm dies dann durch Vorlage des Formulars zu ermöglichen. Aufgrund ihrer Beschäftigung war sie nicht verpflichtet, vom Unternehmer die Vorausbescheinigung zu verlangen, die ausschließlich der Durchsetzung ihres allein gegen den Rentenversicherungsträger gerichteten Rechts auf nahtlose richtige Zahlung der dort beantragten Altersrente diente.

Dass der Unternehmer allein aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses, ohne § 194 [X.]B VI, nicht verpflichtet war, eine Vorausbescheinigung zu erteilen, liegt auf der Hand. Daher bestand allein auf dieser Grundlage keine Mitwirkungspflicht der [X.]lägerin. Notwendige Voraussetzungen der Entstehung dieser Pflicht waren das Bestehen einer gesetzlichen Vorschrift, die dem Beschäftigten das Recht gegen den Arbeitgeber gewährt, nach freiem Willen die Ausstellung der Bescheinigung zu verlangen, und die Ausübung dieses Rechts. Dieses dient allein dem privaten Interesse der [X.]lägerin an richtiger Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger. Dasselbe gilt daher auch für ihre Mitwirkung an der Ausstellung der Vorausbescheinigung durch den Arbeitgeber, dessen Unternehmen dadurch nicht berührt wird.

Entgegen der Ansicht der [X.]lägerin unterscheidet sich ihr Fall grundlegend von dem der Erteilung einer Arbeitsbescheinigung zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, die auch die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses ermöglichte. Der Arbeitnehmer hat, wie oben schon gesagt, vom Arbeitgeber eine Handlung begehrt, die dieser ihm unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis schuldete; das Abholen der Bescheinigung war vertragsgemäße arbeitsrechtliche Nebenpflicht des Beschäftigten (vgl B[X.] vom [X.] - 9b [X.]/84 - [X.] 2200 § 548 [X.] 78).

b) Die [X.]lägerin hat ferner keine objektiv nicht geschuldete Handlung vorgenommen in der vertretbaren, aber irrigen Annahme, damit eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Die Annahme dieser Pflicht ist nur vertretbar, wenn der Beschäftigte nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur [X.] (ex ante) aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach [X.] und Glauben annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (B[X.] vom 18.3.2008 - [X.] U 12/07 R - [X.]-2700 § 135 [X.] 2 Rd[X.]4; B[X.] vom [X.] - 9b [X.] - B[X.]E 59, 291 = [X.] 2200 § 539 [X.]15 und B[X.] vom 27.6.1991 - 2 RU 17/90 - Juris Rd[X.]5; vgl auch Wagner in jurisP[X.]-[X.]B VII, § 8 Rd[X.] 34 f, Stand Mai 2010).

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]lägerin der Auffassung sein durfte, eine vermeintliche eigene Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sind jedoch nicht ersichtlich. Die von ihr angenommene Vermögensbetreuungspflicht für das Vermögen des Arbeitgebers besteht nicht.

c) Schließlich hat die [X.]lägerin durch die beabsichtigte Formularabgabe auch kein eigenes unternehmensbezogenes Recht wahrgenommen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Handlung die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand hatte oder sie den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung förderte. Vielmehr ging es nur um das eigenwirtschaftliche Interesse an der sofort richtigen Altersrente.

4. Das Berufungsgericht hat schließlich auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine versicherte Tätigkeit im Sinne einer sog gemischten Tätigkeit nicht vorliegt. Es liegt mit dem Gehen auf der Treppe vor der Abgabe des Formulars für eine Vorausbescheinigung nämlich nur eine einzige Verrichtung vor. Gemischte Tätigkeiten setzen (zumindest) zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt.

Das [X.] hat schließlich auch richtig erkannt, dass diese einzige Verrichtung auch nicht auf einer gemischten Motivationslage beruhte. Denn es hat schon nicht festgestellt, dass die [X.]lägerin mit dem Weg zur Vorlage des Formulars zusätzlich noch eine andere Intention hatte als diejenige, die Vorausbescheinigung des Arbeitgebers und dadurch sofort die angestrebte Rentenhöhe zu erhalten.

5. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 8/11 R

15.05.2012

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Landshut, 29. März 2010, Az: S 9 U 34/07, Gerichtsbescheid

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 121 Abs 1 SGB 7, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 1a SGB 4, § 194 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 21.07.2004, § 241 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 293 BGB, §§ 293ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.05.2012, Az. B 2 U 8/11 R (REWIS RS 2012, 6411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6411

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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