Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. B 2 U 25/12 R

2. Senat | REWIS RS 2014, 6555

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer Staatsbürger - selbstständige Tätigkeit und Wohnsitz auch in den Niederlanden - Wohnort - Aufenthaltsort - rechtswidrige Feststellung des Bestehens einer Pflichtversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer - vertrauensgeschützte Formalversicherung - formales Versicherungsverhältnis - Wirksamkeit des Verwaltungsakts trotz Verstoßes gegen EU-Kollisionsrecht - kein Entgegenstehen des "Vorrangs des Europarechts"


Leitsatz

1. Von einer "Formalversicherung", die auf dem Vertrauensschutz desjenigen beruht, der unbeanstandet zu Unrecht Beiträge entrichtet hat, ist das "formale Versicherungsverhältnis" abzugrenzen, das durch einen rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt begründet wird.

2. Der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, der europäischem Kollisionsrecht widerspricht, steht grundsätzlich nicht der "Vorrang des Europarechts" entgegen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 6. September 2012 und das Urteil des [X.] vom 3. November 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall des [X.] vom 17. Mai 2008 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für alle drei Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines am [X.] erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.

2

Der 1946 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger und übte in [X.] bis zur Insolvenz seines Unternehmens eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit als Bauunternehmer aus. Neben seinem Wohnsitz in [X.] verfügte er seit Mai 2002 in der Gemeinde [X.] über einen weiteren Wohnsitz. Zusammen mit einer anderen Person pachtete der Kläger im Jahre 2003 den Jagdbezirk [X.] I, sowie im Jahre 2005 den angrenzenden Jagdbezirk V. Durch Bescheid vom 28.7.2005 wurde die [X.] "[X.]" ab 1.4.2005 in das [X.] aufgenommen. Dort heißt es: "Als Jagdpächter sind sie ab dem vorgenannten Zeitpunkt Pflichtmitglied der Berufsgenossenschaft und unterliegen ab der [X.] 2005 der Beitragspflicht." Der Aufnahmebescheid ist an die Adresse des [X.] in [X.] adressiert; beigefügt war ein Merkblatt, in dem ausgeführt wird: "Gemäß § 2 [X.] umfasst die gesetzliche Unfallversicherung zunächst alle Beschäftigten. Als versicherte Personen in den Jagden kommen hauptsächlich Berufsjäger, Treiber, bestätigte Jagdaufseher usw., also alle Personen in Frage, die für Rechnung und im Auftrage des Jagdunternehmers bei der Jagd und [X.] beschäftigt werden. Als Besonderheit der [X.] erstreckt sich der Versicherungsschutz außerdem auch auf den Unternehmer (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter)." Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten unbekannt, dass der Kläger noch über einen [X.] Wohnsitz verfügte sowie in [X.] eine selbständige Tätigkeit als Bauunternehmer ausübte.

3

Bei Reparaturarbeiten an seinem Hochsitz im Jagdbezirk stürzte der Kläger am [X.] aus mehreren Meter Höhe ab und zog sich hierbei Verletzungen zu. Die Beklagte gewährte bis Oktober 2009 die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung. Durch Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als von ihr zu entschädigenden Arbeitsunfall ab, weil der Kläger nach den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in der [X.] Unfallversicherung versichert gewesen sei. Da sich nach seinen Angaben der Hauptwohnsitz in [X.] befunden habe und er dort selbständig tätig gewesen sei, seien auf der Basis des [X.] ([X.]) die Regelungen der [X.] ([X.]) 1408/71 einschlägig.

4

Durch Urteil vom 3.11.2011 hat das [X.] die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger unterliege aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit und seines gewöhnlichen Aufenthalts in [X.] ausschließlich dem dortigen Sozialversicherungssystem. Seine hiergegen erhobene Berufung hat der Kläger im Wesentlichen darauf gestützt, dass es gemäß § 3 SGB IV für die Beurteilung seines Versicherungsschutzes allein auf die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit als Jagdpächter in der Bundesrepublik Deutschland ankomme.

5

Das [X.] hat die Berufung durch Urteil vom 6.9.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es komme nicht alleine auf die inländische unternehmerische Tätigkeit als Jagdpächter an. Der Vorrang des Wohnsitzstaats werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die entsprechende selbständige Tätigkeit in [X.] versicherungsfrei sei. Dies gelte auch bei Anwendung der Neuregelung der Art 11 Abs 1 iVm 13 Abs 2 [X.] ([X.]) 883/2004. Auch unter dem Gesichtspunkt der Formalversicherung könne der Kläger keine Leistungsansprüche geltend machen. Aus der Beitragszahlung für das Unternehmen folge kein Vertrauensschutz, weil sich der Beitrag für Jagden gemäß § 47 der Satzung der Beklagten nach dem Veranlagungswert in Form der bejagbaren Fläche richte und mithin keine Beiträge konkret für einzelne Versicherte - auch nicht für den Kläger als Unternehmer - erhoben würden.

6

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision vertritt der Kläger die Auffassung, dass seine Versicherungspflicht insbesondere in dem Aufnahmebescheid vom 28.7.2005 festgestellt worden sei. Das [X.] verkenne die Grundsätze der sog Formalversicherung. Die Beklagte dürfe nach der Rechtsprechung des [X.] auch nicht ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und [X.] wechseln. Zudem habe die [X.] keinerlei Bezugspunkt zu [X.] und dem dort geltenden Sozialversicherungssystem. Insofern liege keine Kollisionslage vor, die durch die Anwendung der besonderen europarechtlichen Kollisionsvorschriften auf seine Leistungsansprüche gelöst werden müsste.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 6. September 2012 und das Urteil des [X.] vom 3. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 17. Mai 2008 ein Arbeitsunfall ist.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Die angefochtenen Urteile und Bescheide beruhen auf einer Rechtsverletzung. Der Kläger stand nach dem Gesamtzusammenhang der in dem Bescheid vom 28.7.2005 getroffenen Regelungen bei der [X.] in einem formalen Versicherungsverhältnis (dazu unter 1.) und hat als bei der [X.] Versicherter am [X.] einen Arbeitsunfall erlitten (hierzu unter 2.). Dem Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls nach [X.] Recht stehen europarechtliche Regelungen nicht entgegen (vgl unter 3.).

Der Kläger begehrt mit der zulässigen Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage die Feststellung, dass der Unfall vom [X.], als er beim Reparieren eines Hochsitzes auf dem Gelände der von ihm betriebenen [X.] abstürzte und verschiedene Verletzungen erlitt, ein Arbeitsunfall ist. Die Anfechtungsklage ist begründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die [X.] rechtswidrig war und der Kläger dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Er hat gegen die [X.] einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil ein Arbeitsunfall iS von § 8 [X.] vorliegt. Damit ist auch die Feststellungsklage begründet, weil das umstrittene Rechtsverhältnis besteht.

1. Der Kläger stand bei der [X.] zum [X.]punkt des [X.] in einem (formalen) Versicherungsverhältnis. Der Bescheid vom 28.7.2005 beinhaltet bei objektiver Betrachtung die Feststellung des Bestehens einer Pflichtversicherung des [X.] als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der [X.] (dazu a). Dieser auf eine bestehende Befugnisnorm (dazu b) gestützte Bescheid ist zwar rechtswidrig (dazu c). Die in dem Bescheid getroffenen Regelungen beruhen auf einer Ermächtigungsgrundlage (dazu d), ihre Wirksamkeit scheitert weder an europarechtlichen Kollisionsnormen (dazu e), noch sind sie nach [X.] [X.] nichtig (dazu f). [X.] kann, ob darüber hinaus die Voraussetzungen einer Formalversicherung bestehen, weil bereits ein formales Versicherungsverhältnis vorliegt (dazu g).

a) Nach § 2 Abs 1 [X.] a [X.] sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner kraft Gesetzes unfallversichert. Hierzu zählen auch Jagdpächter iS von § 11 Bundesjagdgesetz ([X.], idF der Bekanntmachung vom 29.9.1976 , zuletzt geändert durch Artikel 1 des [X.] ) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit der Ausübung des [X.] ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird ([X.] vom 20.12.1961 - 2 [X.] 136/60 - [X.], 79 = [X.] zu § 537 R[X.]).

Unabhängig von der Frage, ob für den Kläger aufgrund europarechtlicher Kollisionsnormen (§ 6 [X.] iVm Art 13 ff [X.] <[X.]> 1408/71) wegen seiner selbständigen Tätigkeit und seines Wohnsitzes in den [X.] die Anwendung des [X.] Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen ist und dementsprechend die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 [X.] a [X.] auf ihn keine Anwendung finden (vgl hierzu im Einzelnen unter 1 c), war er jedenfalls aufgrund des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom 28.7.2005 gegen Unfälle, die seiner [X.] zuzurechnen sind, versichert. Die Feststellung des Bestehens der Pflichtmitgliedschaft ist ein Verwaltungsakt gemäß § 31 [X.], weil sie die Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts beinhaltet und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl [X.] vom 17.5.2011 - [X.] U 18/10 R - [X.], 194 = [X.]-2700 § 6 [X.] zum Versicherungsschein; [X.] vom 24.11.2005 - B 12 KR 18/04 R - [X.]-2600 § 2 [X.] Rd[X.]6; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 31 Rd[X.]3 f).

Der [X.] legt den Bescheid vom 28.7.2005 nach dem Gesamtzusammenhang seiner Verfügungssätze so aus, dass der Kläger als Empfänger diesen nur so verstehen konnte, dass ihm persönlich Versicherungsschutz bei seiner Tätigkeit als Jagdpächter zustehen soll. Zwar beziehen sich die in dem Bescheid vom 28.7.2005 ausdrücklich formulierten Verfügungssätze lediglich auf die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis, die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht sowie die Größe des [X.] als Berechnungsgrundlage für den zu zahlenden Beitrag. Bei der Auslegung von [X.] iS des § 31 [X.] ist jedoch vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (§ 133 BGB) auszugehen, wobei alle Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl [X.] vom 16.11.2005 - [X.] U 28/04 R - juris Rd[X.]3; [X.] vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - [X.], 104, 110 f = [X.] 3-1300 § 32 [X.] S 11 f; [X.] vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - [X.] 3-1300 § 31 [X.]). Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung ([X.] vom [X.] AY 8/07 R - juris Rd[X.]2; [X.] vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 33/07 R - [X.]-1500 § 77 [X.] Rd[X.]5; vgl [X.] vom 12.12.2001 - [X.] KA 3/01 R - [X.], 90, 99 = [X.] 3-2500 § 82 [X.] f; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 31 Rd[X.] 56) bzw das objektivierte [X.] ([X.] vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - [X.]-2600 § 96a [X.]4 Rd[X.]5; vgl [X.] vom 1.3.1979 - 6 [X.] 3/78 - [X.], 56, 58 f = [X.] 2200 § 368a [X.]). Zur Bestimmung des objektiven Regelungsgehaltes eines Verwaltungsaktes kommt es mithin darauf an, wie Adressaten und [X.] ihn nach [X.] und Glauben verstehen mussten bzw durften (vgl BVerwG Urteil vom [X.] - 7 C 43/90 - NVwZ 1993, 177, 179; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2012, § 35 Rd[X.] 54). Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG Urteil vom [X.] - 6 C 55/79 - BVerwGE 60, 223, 228).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien durfte der Kläger davon ausgehen, dass mit der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis und der Feststellung der Pflichtmitgliedschaft eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung in einem an ihn persönlich adressierten und unter Erwähnung der von ihm selbst ausgeübten [X.] gefassten Bescheid, er persönlich gegen Unfälle im Zusammenhang mit der [X.] künftig versichert werden sollte (vgl [X.] vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R - [X.]-2400 § 27 [X.]). Dies folgt zum einen daraus, dass in dem [X.] des Bescheids vom 28.7.2005 auf § 123 [X.] verwiesen wird, aus dem sich iVm § 2 Abs 1 [X.] a [X.] die Versicherungspflicht für Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens als zwingende Rechtsfolge ergibt. Auch wenn sich die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts iS des § 77 SGG grundsätzlich auf den [X.] beschränkt ([X.] vom 20.11.1996 - 3 RK 5/96 - [X.], 261 = [X.] 3-2500 § 33 [X.]1), kann einem Satz der Begründung eines Verwaltungsakts nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommen, dass er unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten als selbständige Feststellung im Sinne eines (weiteren) [X.]es zu werten ist ([X.] vom 20.11.1996 - 3 RK 5/96 - [X.], 261 = [X.] 3-2500 § 33 [X.]1; [X.] vom 30.1.1990 - 11 [X.] - [X.], 168, 173 = [X.] 3-2400 § 7 [X.]). Verstärkt wird dies im vorliegenden Fall durch den Umstand, dass nach den Feststellungen des [X.], die seitens der Beteiligten nicht in Zweifel gezogen werden, dem Bescheid als Anlage ein "Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung der Jagden" beigefügt war, welches unter Nennung des § 2 [X.] ausdrücklich ausführt, dass sich der Versicherungsschutz in der [X.] auch auf den Unternehmer (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) erstrecke.Diese Erklärung kann von einem objektiven Empfängerhorizont aus nur so verstanden werden, dass dem Kläger gegenüber das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zwischen ihm und der [X.], also ein Rechtsverhältnis, festgestellt wird ([X.] vom 17.5.2011 - [X.] U 18/10 R - [X.], 194 = [X.]-2700 § 6 [X.]).

Der Kläger musste zudem davon ausgehen, dass der an ihn persönlich gerichtete Bescheid nach Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen durch eine Berufsgenossenschaft in seinem konkreten Einzelfall im Rahmen eines - von Amts wegen eingeleiteten - Verwaltungsverfahren iS von § 8 [X.] erfolgt ist ([X.] vom 17.5.2011 - [X.] U 18/10 R - [X.], 194 = [X.]-2700 § 6 [X.]), und daher alle rechtlichen Aspekte geprüft wurden. Bei Irrtum der erlassenden Behörde über rechtliche Voraussetzungen oder tatsächliche Umstände bleibt bis zum Eintritt des Versicherungsfalls allenfalls das Rücknahmeinstrumentarium der §§ 44 ff [X.], von dem die [X.] vorliegend gerade keinen Gebrauch gemacht hat (vgl [X.] vom 5.7.1994 - 2 [X.] 33/93 - juris; [X.] vom 26.9.1986 - 2 [X.] 54/85 - mwN in [X.] 1987, 33).

b) Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht ist § 136 Abs 1 Satz 1 [X.], wonach der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer feststellt ([X.] vom 5.2.2008 - [X.] U 3/07 R - [X.]-2700 § 136 [X.] 4 Rd[X.]4). Die Vorschrift ermächtigt nicht nur zur Feststellung der sachlichen und örtlichen "Zuständigkeit", sondern auch dazu, einem Unternehmer gegenüber (irgend)ein Versicherungsverhältnis zwischen diesem und dem Träger festzustellen ([X.] vom 17.5.2011 - [X.] U 18/10 R - [X.], 194 = [X.]-2700 § 6 [X.], Rd[X.] 31).

c) Der Verwaltungsakt der [X.] vom 28.7.2005 ist jedoch, was das [X.] zutreffend erkannt hat, rechtswidrig, weil der Kläger kraft [X.] Kollisionsnormen ausschließlich dem gesetzlichen Regelungsregime der [X.] unterlag. Dies ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der in dem Bescheid aus der Sicht des Empfängerhorizonts (vgl soeben b) getroffenen Regelungen über einen Versicherungsschutz des [X.] als Jagdpächter (sogleich unter d ff).

Auf den Rechtsstreit finden noch die Vorschriften der [X.] ([X.]) 1408/71 vom [X.] ([X.] vom [X.], [X.]-50) Anwendung und nicht die [X.] ([X.]) 883/2004, die die [X.] ([X.]) 1408/71 erst zum [X.] - mit dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung [X.] ([X.]) 987/2009 - abgelöst hat (Art 91 [X.] <[X.]> 883/2004; Art 97 [X.] <[X.]> 987/2009). Aus Art 87 Abs 1 [X.] ([X.]) 883/2004, der nach Art 93 [X.] ([X.]) 987/2009 für Sachverhalte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung gilt, ergibt sich, dass das neue Recht keinen Anspruch für den [X.]raum vor Beginn seiner Anwendung begründet (vgl [X.] Urteil vom 19.7.2012 - [X.]/10 - "Reichel-Albert" - [X.]E I 2012, 518, Rd[X.]6). Zum einen begehrt der Kläger vorliegend nur die Feststellung eines Versicherungsfalls, nicht hingegen die Zahlbarmachung einer konkreten Leistung. Aber selbst wenn man diese Feststellung als (notwendige) Vorstufe für den Leistungsfall ansieht, stellt sie die Grundlage für die bereits seitens der [X.] unmittelbar nach dem Unfallereignis erbrachten Sachleistungen dar, weshalb Gegenstand des Rechtsstreits nicht alleine Leistungen für die [X.] nach Inkrafttreten der [X.] ([X.]) 883/2004 sind. Der Fall ist daher umfassend nach der [X.] ([X.]) 1408/71 zu prüfen.

Der Kläger unterlag hier den Vorschriften des [X.] Rechts. Nach Art 13 Abs 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 1408/71 unterliegen, vorbehaltlich der Art 14c und 14f, Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Art 13 Abs 2 lit b [X.] ([X.]) 1408/71 bestimmt näher, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staats unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Abweichend hiervon sieht Art 14a [X.] und 3 der [X.] ([X.]) 1408/71 vor, dass eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat ([X.] 3). Keine dieser Varianten liegt hier vor. Vielmehr verfügt der Kläger nach den Feststellungen des [X.] über zwei Wohnsitze und übt zwei verschiedene selbständige Tätigkeiten in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten isoliert nebeneinander aus. Der [X.] hat hierzu durch Beschluss vom [X.] klargestellt, dass der in Art 13 [X.] ([X.]) 1408/71 verankerte Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts gebiete, auch in solchen Fällen auf den "Wohnort" abzustellen ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]/99 - "[X.]" - [X.]E I 2000, 9083, Rd[X.]4 und Rd[X.]7; in diesem Sinne auch [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/11 - "[X.]" - vgl dazu [X.], NZ[X.]014, 121, 124).

Der Kläger hatte seinen Wohnort in diesem Sinne in den [X.]. Als Wohnort bestimmt Art 1 lit h [X.] ([X.]) 1408/71 den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Kommen zwei Aufenthaltsorte (Art 1 lit i [X.] <[X.]> 1408/71) in Betracht, bestimmt sich der Wohnort nach objektiven und subjektiven Umständen. Entscheidend ist, wo sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Einzelnen befindet (Eichenhofer in [X.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 1 Rd[X.] 31). Der [X.] hat darauf hingewiesen, dass der Begriff des Mitgliedstaats, in dem die Person wohnt, den Staat bezeichnet, in dem die Person gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet ([X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 - "[X.]" - [X.] 2013, 456; [X.] Urteil vom 25.2.1999 - [X.]/97 - "Swaddling" - [X.]E I 1999, 1075, Rd[X.]9). Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] hielt sich der Kläger zeitlich überwiegend an seinem Wohnort in den [X.] auf, wo er eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit als Bauunternehmer ausübte. Die rechtliche Schlussfolgerung des [X.], den gewöhnlichen Aufenthalt des [X.] und damit seinen Wohnort iS von Art 1 lit h und i [X.] ([X.]) 1408/71 als in den [X.] liegend zu bestimmen, ist daher nicht zu beanstanden. Ein anderes Ergebnis würde sich im Übrigen wohl auch nicht unter Anwendung der [X.] ([X.]) 883/2004 ergeben.

d) Trotz seiner Rechtswidrigkeit ist der Verwaltungsakt vom 28.7.2005 gleichwohl wirksam. Der Verwaltungsakt vom 28.7.2005 wurde dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben (§ 37 Abs 1 [X.]; [X.] vom 13.11.1985 - 1/8 RR 5/83 - [X.], 122, 128 = [X.] 2200 § 253 [X.]). Die Ermächtigung des § 136 Abs 1 [X.] gilt nämlich auch dann, wenn die Feststellung erfolgt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die [X.] hat sich somit auf eine vorhandene Ermächtigungsgrundlage gestützt, um durch den Aufnahmebescheid den Beginn der von ihr angenommenen Zuständigkeit aufgrund einer gesetzlichen Versicherung des Unternehmers nach § 2 Abs 1 [X.] a [X.] festzustellen ([X.] vom 17.5.2011 - [X.] U 18/10 R - [X.], 194 = [X.]-2700 § 6 [X.]; s zum Aufnahmebescheid [X.] in LPK-[X.], 3. Aufl 2011, § 136 Rd[X.] 5).

e) Die Wirksamkeit der Feststellung des Versicherungsschutzes scheitert nicht an europarechtlichen Kollisionsnormen, die lediglich das anzuwendende materielle Recht (Statut), nicht hingegen - wie [X.] - unmittelbar das zugrunde liegende [X.] und damit auch das Verfahrensrecht regeln (von [X.], Sach- und Kollisionsnormen, 1967, [X.]2 ff). Zwar genießen unmittelbar geltende Vorschriften des Unionsrechts im Kollisionsfall Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht (s [X.] Urteil vom 15.7.1964 - [X.] - "Costa./. [X.]" - [X.]E 1964, 1251; [X.] Urteil vom 7.2.1991 - [X.]/89 - "[X.]" - [X.]E I 1991, [X.], Rd[X.]9; [X.] 75, 223, 244; [X.] 85, 191, 204).Jedoch beeinflusst der Grundsatz vom "Vorrang des Unionsrechts" nicht die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ([X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2011, Einführung II Rd[X.] 38), wonach diese berechtigt und verpflichtet sind, das Unionsrecht ebenso wie das nationale Recht nach den Regelungen des nationalen (Verwaltungs-) Verfahrensrechts unter Berücksichtigung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze der [X.] zu vollziehen, soweit nicht unmittelbar geltende Verfahrensbestimmungen der [X.] ausnahmsweise vorgehen (vgl [X.] Urteil vom 21.9.1983 - [X.]/82 - "[X.]" - [X.]E 1983, 2633, 2665; vgl BVerwG Urteil vom 29.11.1990 - 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154, 158). Art 48 A[X.]V sieht wie zuvor Art 42 [X.]V gerade eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, weshalb im Übrigen die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der [X.] Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt werden. Somit bleibt jeder Mitgliedstaat dafür zuständig, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der [X.] Sicherheit gewährt werden (vgl [X.] Urteil vom [X.]/09 - "da [X.]" - [X.]E I 2011, 5737). Ebenso wenig wie die [X.] ([X.]) 1408/71 gemäß § 6 [X.] gegenüber § 3 [X.] vorrangige Regelungen zum Bestehen der Versicherungspflicht nach nationalem Recht sowie einer Pflichtmitgliedschaft bei einem nationalen Sozialversicherungsträger enthält, sondern diese nur ergänzt ([X.] vom [X.] - B 12 P 4/02 R - [X.]-2400 § 3 [X.]; vgl [X.] vom 16.6.1999 - B 1 KR 5/98 R - [X.], 98, 100 = [X.] 3-2400 § 3 [X.] S 8), kann sie demgemäß ein nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht entstandenes (formales) Versicherungsverhältnis beseitigen. Eine europarechtliche Norm, die bestimmt, dass ein materiell europarechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich nichtig ist, existiert ersichtlich nicht.

f) Der das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] feststellende Verwaltungsakt vom 28.7.2005 ist auch nicht gemäß § 40 [X.] nichtig. Die in § 40 Abs 2 [X.] genannten Tatbestände liegen nicht vor. Nach § 40 Abs 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Auch wenn aufgrund europarechtlicher Kollisionsnormen der Kläger alleine dem [X.] Sozialversicherungsrecht unterfällt und die Feststellung eines Sozialversicherungsverhältnisses nach [X.] Recht mithin objektiv rechtswidrig war, war dieser Fehler nach den Kriterien des § 40 Abs 1 [X.] nicht "offensichtlich". Maßstab für die "Offensichtlichkeit" eines Fehlers ist der Durchschnittsbürger, der ohne besondere Sachkenntnis den Fehler erkennen können muss (vgl nur [X.] in von [X.], [X.], 8. Aufl 2014, § 40 Rd[X.]0 mwN). Dass ein Jagdpächter, der zumindest auch über einen Wohnsitz im Gebiet des Geltungsbereichs des [X.] verfügt, hinsichtlich seiner in [X.] betriebenen [X.]en [X.] Sozialversicherungsrecht nicht unterliegt, ist nicht in diesem Sinne offenkundig (vgl BSG Beschluss vom [X.] - [X.] U 409/04 B - juris). Selbst bei groben Zuständigkeitsverstößen ist ein Feststellungsbescheid daher zwar rechtswidrig aber nicht nichtig ([X.] vom 28.11.1961 - 2 [X.] 36/58 - [X.], 282, 285 = [X.] [X.] zu § 666 R[X.]; [X.] vom 30.10.1974 - 2 [X.] 42/73 - [X.], 187, 192 = [X.] 2200 § 664 [X.]; s auch Ricke in [X.] Kommentar, [X.], § 136 Rd[X.] 3). Schließlich führt auch der (oben unter e> bereits zitierte) Grundsatz vom "Vorrang des Europarechts" nicht dazu, dass jeder Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht binnenstaatlich als [X.] zu behandeln ist (BVerwG Beschluss vom 11.5.2000 - 11 [X.]6/00 - NVwZ 2000, 1039; BVerwG Urteil vom [X.] - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289, 295 f; vgl [X.] Urteil vom 19.9.2006 - [X.]/04, [X.]/04 - "[X.] [X.] und [X.]" - [X.] I 2006, 8559 ff).

g) Der [X.] konnte es aufgrund des durch Verwaltungsakt vom 28.7.2005 festgestellten formalen Versicherungsverhältnisses dahinstehen lassen, ob auch die Voraussetzungen einer Formalversicherung vorliegen, weil die [X.] den Kläger ohne dessen Verschulden auch vom Beitragsjahr 2005 an regelmäßig zu Beiträgen veranlagt hat. Während das hier vorliegende formale Versicherungsverhältnis durch einen rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt begründet wird (vgl grundlegend [X.] vom 17.5.2011 - [X.] U 18/10 R - [X.], 194 = [X.]-2700 § 6 [X.]), stellt die Rechtsprechung des [X.] im Wesentlichen auf den Vertrauensschutz desjenigen ab, der (wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis als Mitglied und zugleich als Versicherter) unbeanstandet Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat (s [X.] vom 30.3.1988 - 2 [X.] 34/87 - [X.] 2200 § 539 [X.]26 mwN; [X.] vom 26.11.1987 - 2 [X.] 7/87 - [X.] 2200 § 776 [X.] 8 mwN; [X.] vom 26.6.1973 - 8/7 [X.] 34/71 - [X.], 71 = [X.] [X.] 40 zu § 539 R[X.]). Die Formalversicherung kann sich auch auf Fälle erstrecken, in denen einzelne nicht versicherungspflichtige Personen in den [X.] aufgenommen und bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt worden sind ([X.] vom 14.12.1999 - [X.] U 48/98 R - juris; vgl [X.] vom 27.7.1972 - 2 [X.] 193/68 - [X.] 34, 230, 233 = [X.] [X.] zu § 664 R[X.] mwN).

Durch den materiell-rechtlich rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt vom 28.7.2005 39 Abs 1 bis 3 [X.]), der dem Kläger ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde (§ 37 Abs 1 [X.]) ist somit ein formales Versicherungsverhältnis begründet worden ([X.] vom 17.5.2011 - [X.] U 18/10 R - [X.], 194 = [X.]-2700 § 6 [X.]; s auch [X.] in LPK-[X.], 3. Aufl 2011, § 136 Rd[X.] 5). Damit war der Kläger kraft der Regelungswirkung des Verwaltungsakts und unabhängig von dem anwendbaren [X.] zum [X.]punkt des streitgegenständlichen Ereignisses gegen im wesentlichen Zusammenhang mit seiner [X.] stehende Unfälle versichert, weil die [X.] das versicherungsrechtliche Wagnis, gegen das die Unfallversicherung schützt, rechtsverbindlich übernommen hat (vgl [X.] vom 30.6.1965 - 2 [X.] 175/63 - [X.] 23, 139, 141 = [X.] [X.] zu § 555 R[X.]; [X.] vom 27.7.1989 - 2 [X.] 54/88 - [X.] 2200 § 551 [X.] 3).

2. Das Ereignis vom [X.] stellte auch einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 [X.] dar. Hiernach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur [X.] des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls ([X.] vom 18.1.2011 - [X.] U 9/10 R - [X.] 107, 197 = [X.]-2700 § 2 [X.]7; vgl [X.] vom 4.9.2007 - [X.] U 24/06 R - [X.]-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.] 9 mwN).

Der Unfall in Form des Sturzes vom Hochsitz ereignete sich bei einer Verrichtung des [X.], die sowohl objektiv ([X.] vom [X.] - [X.] U 14/10 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 39 Rd[X.]2) als auch subjektiv auf Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet war. Im Bereich der Unternehmerversicherung sind alle Tätigkeiten, die im inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, versichert ([X.]/[X.], [X.], § 2 Rd[X.]0.3.), und daher auch alle Nebentätigkeiten, die dem Erhalt des [X.] dienen, somit auch die Reparatur eines Hochsitzes ([X.]/[X.], [X.], § 123 Rd[X.]3). Der Kläger hat zudem rechtlich wesentlich durch das angeschuldigte Unfallereignis verursacht Gesundheitsschäden in Form von Frakturen zweier Lendenwirbelkörper und des Handgelenks erlitten.

3. Aus dem formalen Versicherungsverhältnis folgt der Anspruch des [X.], den Versicherungsfall festzustellen. Die Anerkennung eines Versicherungsfalls nach [X.] [X.] führt auch nicht zu Wirkungsverlusten des Unionsrechts. Zum einen wird dadurch keine verfahrensrechtliche Schlechterstellung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Diskriminierungsverbots bewirkt (s [X.] Urteil vom 21.9.1983 - [X.]/215/82 - "[X.]" - [X.]E I 1983, 2633) noch wird zum anderen die effektive Durchsetzung des Unionsrechts dadurch behindert (sog [X.], [X.] Urteil vom 15.9.1998 - [X.]/96 - "[X.]" - [X.]E I 1998, 4951, Rd[X.]9 und 34). Die Bestimmungen der [X.] ([X.]) 1408/71 sind im Lichte des Art 48 A[X.]V so auszulegen, dass sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern sollen ([X.] Urteil vom [X.]/09 - "da [X.]" - [X.]E I 2011, 5737, Rd[X.] 70). Dies impliziert, dass [X.] nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der [X.] Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben. Eine Auslegung dieser Bestimmungen, die es einem Mitgliedstaat verbietet, Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen einen weitergehenden [X.] Schutz zu gewähren, als sich aus der Anwendung europarechtlicher Normen ergibt, liefe dem Ziel der [X.] ([X.]) 1408/71 und Art 48 A[X.]V zuwider (vgl [X.] Urteil vom 16.7.2009 - [X.]/07 - "von [X.]" - [X.]E I 2009, 6097, Rd[X.] 56). Entscheidend ist, ob bei unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der Art 13 ff der [X.] ([X.]) 1408/71 gewährten Leistungen des nicht zuständigen Mitgliedstaates (hier [X.]s) ein Arbeitnehmer in Folge der Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit einen Rechtsnachteil erleidet (s [X.] Urteil vom 12.6.2012 - [X.]/10 ua - "[X.]" - juris Rd[X.]6 ff).Dies gilt auch für die Freiheit der Selbständigen als Teil der Niederlassungsfreiheit (Art 49 A[X.]V), da die Freizügigkeit auch diesbezüglich oberster Leitgedanke der Koordinierung ist (s Art 48 Abs 1 A[X.]V; vgl [X.] in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1 Aufl 2009, [X.] <[X.]> 1408/71 Rd[X.] 4 zu Art 39 ff; [X.] in [X.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Vorbemerkungen zu Art 39 [X.] Rd[X.]).

Durch die vom Kläger begehrte Feststellung des Versicherungsfalls in [X.] sind indes keinerlei Nachteile oder gar ein Verlust etwaiger Leistungsansprüche im zuständigen [X.] zu befürchten. Da[X.] ist nicht durch § 162 SGG gehindert, insoweit auch ausländisches Recht zu prüfen ([X.] vom 18.12.2008 - [X.] AL 32/07 R - [X.] 102, 211 = [X.]-4300 § 142 [X.] 4; vgl auch [X.] vom 6.3.1991 - 13/5 RJ 39/90 - [X.] 68, 184, 187 = [X.] 3-2400 § 18a [X.] mwN; [X.] vom 24.7.1997 - 11 [X.] - [X.] 80, 295, 299 = [X.] 3-4100 § 142 [X.]; [X.] vom 5.9.2007 - [X.]b [X.] - [X.]-4200 § 11 [X.] 7 Rd[X.]5; [X.] vom 31.8.1977 - 1 RA 155/75 - [X.] 44, 221, 222 = [X.] 5050 § 15 [X.] 8), weil das [X.] - aus seiner Sicht konsequent - das [X.] Recht nicht erörtert hat (vgl [X.] vom 18.12.2008 - [X.] AL 32/07 R - [X.] 102, 211 = [X.]-4300 § 142 [X.] 4; [X.] vom 13.10.1992 - 4 RA 24/91 - [X.] 71, 163 = [X.] 3-5050 § 15 [X.] 4; [X.] vom [X.] - [X.] 73, 10 = [X.] 3-4100 § 118 [X.] 4; [X.] vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - [X.] 100, 1 = [X.]-3250 § 33 [X.]).

Eine gesetzliche Unfallversicherung existiert in den [X.] nicht ([X.] in Europäisches Sozialrecht, 4 Aufl 2005, Art 61 Rd[X.]). Ansprüche wegen Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität werden dort unabhängig von der [X.] durch verschiedene Arbeitnehmerversicherungen (werknemersverzekeringen) entschädigt, die im Unterschied zu den wohnsitzabhängigen Volksversicherungen (volksverzekeringen) alleine abhängig Beschäftigten, nicht aber Selbständigen offenstehen (vgl [X.], [X.] 11/2002, 580; [X.], [X.]/SG[X.]008, 195; s auch [X.] sowie [X.]). Der [X.] hat keine Zweifel, dass der Kläger als Bauunternehmer in den [X.] eine selbständige Berufstätigkeit ausgeübt hat, in deren Rahmen er Leistungen erhielt, die es ihm ermöglichten, ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten ([X.] Urteil vom 23.10.1986 - [X.]/84 - "van [X.]malen" - [X.]E I 1986, 3097). Nach den Angaben des [X.] hat dieser auch von der im [X.] Recht vereinzelt bestehenden Möglichkeit, sich freiwillig in einem Zweig der gesetzlichen Arbeitnehmerversicherung gegen Krankheit oder Invalidität zu versichern, keinen Gebrauch gemacht. Im Ergebnis ist somit das Eingreifen nationaler Antikumulierungsvorschriften iS von Art 12 Abs 2 [X.] ([X.]) 1408/71, die zu einem Rechtsnachteil für den Kläger führen könnten, wenn Versicherungsschutz (und Leistungen) nach [X.] Recht gewährt werden, nicht denkbar. Der [X.] konnte dabei dahinstehen lassen, ob der Kläger eine private Unfallversicherung zum [X.]punkt des streitgegenständlichen [X.] abgeschlossen hatte, weil diese nicht zu den in Art 4 [X.] ([X.]) 1408/71 vorausgesetzten Zweigen der [X.] Sicherheit zählt (vgl [X.] in Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 4 Rd[X.] 5) und dementsprechend bei etwaigen [X.] keine Berücksichtigung findet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 2 U 25/12 R

03.04.2014

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Trier, 3. November 2011, Az: S 6 U 145/10, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 5 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 123 SGB 7, § 136 Abs 1 SGB 7, § 31 SGB 10, § 40 Abs 1 SGB 10, § 6 SGB 4, Art 1 Buchst h EWGV 1408/71, Art 13 Abs 1 S 1 EWGV 1408/71, Art 13 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71, Art 14a Nr 2 EWGV 1408/71, Art 14a Nr 3 EWGV 1408/71, Art 42 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. B 2 U 25/12 R (REWIS RS 2014, 6555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6555

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