Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 59/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1255

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 59/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.473,56 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Kläge-rin Auskehrung des durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im Voraus ab-getretenen Anteils der Forderung der Schuldnerin gegen die [X.]AG bean-spruchen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist aus dem Einbau der von der Klägerin gelieferten Flüssigkeitskühler ein Anspruch erwachsen, der in Höhe des Fakturenwerts der Lieferung auf die Klägerin übergegangen ist (vgl. [X.], 303, 312; 167, 337, 341 Rn. 5; [X.], Urt. v. 24. Januar 2008 - [X.], [X.], 985, 986 Rn. 22; [X.]/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 133). Ist das daran bestehende Absonderungsrecht untergegangen, hat die Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht (vgl. [X.]/Ganter, aaO § 48 Rn. 59 f) oder, weil der Beklagte pflichtwidrig den Erlös des [X.] ununterscheidbar angelegt hat, einen Masseanspruch (vgl. [X.]/Ganter, aaO § 48 Rn. 64). Soweit die Forderungen der Schuldnerin an die [X.]durch Globalzession abgetreten waren, steht deren Absonderungsrecht schon nach den Bedingungen der [X.] dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 8 O 51/07 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 U 155/07 -

Meta

IX ZR 59/08

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 59/08 (REWIS RS 2009, 1255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1255

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