Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.09.2012, Az. III R 70/11

3. Senat | REWIS RS 2012, 2742

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Gegenstand

Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind - Richtigstellung der Kostenentscheidung des FG - Kostenentscheidung bei Revisionseinlegung durch beide Beteiligten


Leitsatz

Der Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Kind während seiner Bemühungen um einen Ausbildungsplatz den gesetzlichen Zivildienst ableistet.

Tatbestand

1

A. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres im April 1988 geborenen [X.] ([X.]).

2

[X.] beendete seine [X.]chulausbildung im Juli 2007. In der [X.] vom 2. Januar bis 30. [X.]eptember 2008 leistete er den gesetzlichen Zivildienst. Hierfür erhielt er einen [X.]old in Höhe von 4.599,72 € und ein Entlassungsgeld in Höhe von 690,24 €. [X.]pätestens im März 2008 bewarb sich [X.] um einen [X.]tudienplatz. Im Juni 2008 bestand er die hierfür vorgeschriebene Aufnahmeprüfung. Im Oktober 2008 nahm er sein [X.]tudium auf.

3

Die Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für [X.] ab August 2007 auf und forderte gewährtes Kindergeld in Höhe von 616 € zurück. Ab Oktober 2008 bezog die Klägerin wieder Kindergeld. Die Familienkasse wies den gegen den Aufhebungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 17. März 2008 als unbegründet zurück.

4

Die hiergegen erhobene Klage war für den Monat März 2008 erfolgreich, für den [X.]raum von August 2007 bis Februar 2008 hingegen erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht ([X.]) im Wesentlichen aus, der Klage sei für den Monat März 2008 stattzugeben, weil sich [X.] spätestens in diesem Monat um einen [X.]tudienplatz beworben habe. Einer Berücksichtigung des [X.] als Ausbildungsplatz suchendes Kind nach § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes in der für den [X.]treitzeitraum maßgeblichen Fassung (E[X.]tG) stehe nicht entgegen, dass er sein [X.]tudium aus studienorganisatorischen Gründen erst im Oktober 2008 habe aufnehmen können. Unerheblich sei auch der Umstand, dass [X.] ab Januar 2008 Zivildienst geleistet habe. Die Ableistung des Zivildienstes führe nicht dazu, dass ein an sich erfüllter Berücksichtigungstatbestand wieder ausgeschlossen werde. [X.]chließlich liege das von [X.] während seiner Dienstzeit erhaltene Entgelt unter dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag. Für den [X.]raum August 2007 bis Februar 2008 scheide hingegen eine Berücksichtigung des [X.] aus. Insbesondere greife § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. b E[X.]tG nicht ein, weil die Übergangszeit zwischen Beendigung der [X.]chulausbildung und Beginn des Zivildienstes mehr als vier Monate betragen habe.

5

Das [X.] legte die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 6/7 und der Familienkasse zu 1/7 auf.

6

Gegen das Urteil haben beide Beteiligten Revision eingelegt.

7

Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts, soweit das [X.] den [X.] wegen Überschreitens der Viermonatsfrist in dem [X.]raum von August 2007 bis Februar 2008 nicht als Kind berücksichtigt habe. Nicht beeinflussbare Verzögerungen bei der Einberufung zum Zivildienst dürften sich im Rahmen des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. b E[X.]tG nicht zu Lasten des [X.] auswirken. Abgesehen davon müsse das Kind bei einem schuldlosen Überschreiten der Viermonatsfrist jedenfalls nach § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. c E[X.]tG berücksichtigt werden.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den Aufhebungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung insoweit aufzuheben, als die Kindergeldfestsetzung für den [X.]raum von August 2007 bis Februar 2008 aufgehoben wurde.

9

Die Familienkasse rügt mit ihrer Revision eine unzutreffende Auslegung des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. c E[X.]tG durch das [X.], soweit es [X.] ab März 2008 als Ausbildungsplatz suchendes Kind berücksichtigt habe. Hierdurch habe es gegen die gesetzgeberische Wertung verstoßen, nach der während eines Wehr- oder Zivildienstes mangels typischer Unterhaltssituation kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01 ([X.]E 199, 210, B[X.]tBl II 2002, 807), nach dem sich ein Kind während des Zivildienstes in einer Berufsausbildung i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a E[X.]tG befinden könne. Bei dieser Entscheidung sei maßgeblich gewesen, dass den Eltern wegen der Berufsausbildung des Kindes tatsächlich ein zusätzlicher Aufwand entstanden sei. [X.]olche besonderen Umstände seien im [X.]treitfall nicht gegeben.

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den Aufhebungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung für den Monat März 2008 aufhebt.

Die Beteiligten beantragen im Übrigen, die Revision des jeweils anderen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B. Die Revisionen sind unbegründet und daher zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass der Klägerin für den [X.]treitzeitraum (August 2007 bis März 2008) ein Kindergeldanspru[X.]h (nur) für den Monat März 2008 zusteht.

I. Das [X.] hat das Klagebegehren der Klägerin zutreffend dahingehend ausgelegt, dass sie mit ihrer Klage die Aufhebung des Aufhebungsbes[X.]heids für den [X.]raum von August 2007 bis März 2008 begehrt.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]enats kann das [X.] den Anspru[X.]h auf Kindergeld grundsätzli[X.]h nur in dem zeitli[X.]hen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle ma[X.]hen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspru[X.]h geregelt hat. Im Falle eines zulässigen, in der [X.]a[X.]he aber unbegründeten Einspru[X.]hs gegen einen Aufhebungsbes[X.]heid ist der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspru[X.]hsents[X.]heidung mögli[X.]h. Würde ein Kläger mit seiner Klage über diesen [X.]raum hinaus Kindergeld begehren, wäre sie insoweit unzulässig ([X.]enatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, [X.], 144, [X.], 681). Es entspri[X.]ht daher der re[X.]ht verstandenen Interessenlage der Klägerin, dass sie mit ihrer Klage --zumal sie im finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h etwas Abwei[X.]hendes beantragt [X.] die Aufhebung des Aufhebungsbes[X.]heids für den [X.]raum von August 2007 bis März 2008 errei[X.]hen will.

II. Revision der Klägerin

Das [X.] hat [X.] für den [X.]raum von August 2007 bis Februar 2008 zu Re[X.]ht ni[X.]ht als Kind gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 [X.]atz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG berü[X.]ksi[X.]htigt.

1. [X.] kann während des genannten [X.]raums ni[X.]ht na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG als Ausbildungsplatz su[X.]hendes Kind berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift wird ein Kind berü[X.]ksi[X.]htigt, das --wie [X.] im [X.]treitfall-- das 18., aber no[X.]h ni[X.]ht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ni[X.]ht beginnen oder fortsetzen kann. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist hierfür erforderli[X.]h, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und si[X.]h das Kind ernsthaft um einen sol[X.]hen bemüht ([X.]enatsurteil vom 26. November 2009 III R 84/07, [X.]/NV 2010, 853; [X.]/[X.], E[X.]tG, 31. Aufl., § 32 Rz 31 f.). Na[X.]h den Feststellungen des [X.] hat si[X.]h [X.] spätestens im Monat März 2008 um einen [X.]tudienplatz beworben. Diese von der Klägerin ni[X.]ht mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge angegriffene Feststellung ist für den [X.]enat bindend (s. § 118 Abs. 2 [X.]O). Dana[X.]h hat si[X.]h [X.] zwar jedenfalls im Monat März 2008, ni[X.]ht aber zu einem früheren [X.]punkt um einen [X.]tudienplatz beworben.

2. Ebenso s[X.]heidet eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] in der [X.] von August 2007 bis Dezember 2007 gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b E[X.]tG als ein Kind in einer Übergangszeit aus.

a) Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift wird ein Kind, das das 18., aber no[X.]h ni[X.]ht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berü[X.]ksi[X.]htigt, wenn es si[X.]h in einer Übergangszeit von hö[X.]hstens vier Monaten befindet, die zwis[X.]hen zwei Ausbildungsabs[X.]hnitten oder zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und der Ableistung des gesetzli[X.]hen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwi[X.]klungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland na[X.]h § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. d E[X.]tG liegt.

Im [X.]treitfall hat [X.] die Übergangszeit von vier Monaten zwis[X.]hen [X.][X.]hulabs[X.]hluss und Beginn des gesetzli[X.]hen Zivildienstes übers[X.]hritten. Es liegt eine Übergangszeit --beginnend mit dem Monat August 2007 und endend mit dem Monat Dezember [X.] von fünf Monaten vor (zur Bere[X.]hnung der Viermonatsfrist s. [X.]-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, [X.]E 203, 102, B[X.]tBl II 2003, 847). Na[X.]h dem klaren Wortlaut der Vors[X.]hrift kommt bei einem Übers[X.]hreiten der Übergangszeit eine Begünstigung au[X.]h ni[X.]ht für die ersten vier Monate in Betra[X.]ht ([X.]enatsurteil in [X.], 144, [X.], 681, m.w.N.).

b) Ein Kindergeldanspru[X.]h lässt si[X.]h für die fünfmonatige Übergangszeit au[X.]h ni[X.]ht auf eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b oder [X.] E[X.]tG stützen. Na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]enats ist die gesetzli[X.]he Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG, wona[X.]h ein Kind, das na[X.]h Beendigung der [X.][X.]hulzeit --unabhängig davon, ob absehbar oder ni[X.]ht-- länger als vier Monate auf den Beginn des Pfli[X.]htdienstes (gesetzli[X.]her Wehr- oder Zivildienst) wartet, während dieser Übergangszeit ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wird, weder lü[X.]kenhaft no[X.]h verstößt sie gegen das Grundgesetz. Zur Begründung wird auf die jüngsten [X.]enatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 ([X.], 137, B[X.]tBl 2012, 678) und in [X.], 144, [X.], 681, vom 9. Februar 2012 III R 68/10 ([X.], 421, [X.], 686) und vom 24. Mai 2012 III R 25/09 ([X.]/NV 2012, 1437) verwiesen, mit wel[X.]hen die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung bestätigt wurde.

3. [X.][X.]hließli[X.]h kann [X.] für die Monate Januar und Februar 2008 au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift wird ein Kind, das das 18., aber no[X.]h ni[X.]ht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berü[X.]ksi[X.]htigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist bereits geklärt, dass der Zivildienst grundsätzli[X.]h keine Berufsausbildung darstellt (s. dazu [X.]-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 86/02, [X.]/NV 2004, 1242).

III. Revision der Familienkasse

Das [X.] hat zu Re[X.]ht für den Monat März 2008 einen Kindergeldanspru[X.]h gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 [X.]atz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG bejaht.

1. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG setzt --wie bereits ausgeführt (s. [X.])-- voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und si[X.]h das Kind ernsthaft um einen sol[X.]hen bemüht ([X.]enatsurteil in [X.]/NV 2010, 853). Dabei ist im Grundsatz jeder [X.] des Kindes zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Ein ernsthaftes Bemühen erfordert aber zudem, dass der Ausbildungsplatz im Erfolgsfall angetreten werden kann. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG liegen demna[X.]h ni[X.]ht vor, wenn das Kind --die Verfügbarkeit des Ausbildungsplatzes unterstellt-- diesen ohnehin ni[X.]ht antreten könnte, weil es die objektiven Anforderungen dafür ni[X.]ht erfüllt oder es aus anderen Gründen am Antritt gehindert wäre (z.B. [X.]-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, [X.]E 203, 94, B[X.]tBl II 2003, 843). Zudem liegt ein ernsthaftes Bemühen in Fällen, in denen eine Ausbildung --wie z.B. ein [X.]tudium-- nur zu bestimmten [X.]punkten begonnen werden kann, nur dann vor, wenn si[X.]h das Kind für den nä[X.]hstmögli[X.]hen Ausbildungsbeginn bewirbt ([X.]enatsurteil in [X.]/NV 2010, 853). Im Übrigen ist § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG ni[X.]ht nur dann erfüllt, wenn das Kind no[X.]h keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern au[X.]h dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus s[X.]hul-, studien- oder betriebsorganisatoris[X.]hen Gründen erst zu einem späteren [X.]punkt antreten kann ([X.]enatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, [X.]E 230, 61, B[X.]tBl II 2010, 982, m.w.N.). Dana[X.]h ist ein Kind, dem der begehrte [X.]tudienplatz aufgrund ernsthafter Bemühungen bereits zur Verfügung steht, au[X.]h während der Wartezeit bis zum [X.]emesterbeginn zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

2. [X.]ind die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen gegeben, wird der Tatbestand des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG ni[X.]ht dadur[X.]h ausges[X.]hlossen, dass das Kind daneben den gesetzli[X.]hen Zivildienst ableistet.

a) Der [X.] hat zuletzt in seinen Ents[X.]heidungen zur Berü[X.]ksi[X.]htigung von Kindern während einer Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeführt, dass eine typis[X.]he Unterhaltssituation kein unges[X.]hriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berü[X.]ksi[X.]htigungstatbestände ist. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typis[X.]herweise ni[X.]ht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb ni[X.]ht als Kind zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, ist na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung ni[X.]ht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 und 2 E[X.]tG zu ermitteln, sondern erst auf einer zweiten [X.]tufe bei der Prüfung na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag übers[X.]hreiten (z.B. [X.]enatsurteile in [X.]E 230, 61, B[X.]tBl II 2010, 982; vom 7. April 2011 III R 50/10, [X.]/NV 2011, 1329).

b) Dabei ist es na[X.]h dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik unerhebli[X.]h, aus wel[X.]hen Gründen bei den Eltern keine typis[X.]he Unterhaltssituation gegeben ist. Dana[X.]h kann weder eine Vollzeiterwerbstätigkeit no[X.]h die Ableistung eines gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htdienstes den [X.] na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG auss[X.]hließen. Abwei[X.]hendes lässt si[X.]h insbesondere weder aus dem Umstand, dass der Zivildienst ni[X.]ht in den Katalog der Berü[X.]ksi[X.]htigungstatbestände (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG) aufgenommen wurde, no[X.]h aus der Vors[X.]hrift des § 32 Abs. 5 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG ableiten, na[X.]h der Kinder, die den gesetzli[X.]hen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leisten, u.a. in den Fällen des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG (Berufsausbildung) über die maßgebli[X.]he Altersgrenze hinaus für einen der Dauer dieser Dienste entspre[X.]henden [X.]raum berü[X.]ksi[X.]htigt werden (sog. [X.]). Zwar beruhen beide Regelungen auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass Eltern von Kindern, die den gesetzli[X.]hen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leisten, wirts[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht belastet sind und deshalb --mangels typis[X.]her [X.] au[X.]h keinen Anspru[X.]h auf Kindergeld haben ([X.]-Urteil in [X.]E 199, 210, B[X.]tBl II 2002, 807; s. au[X.]h [X.]enatsurteil in [X.], 144, B[X.]tBl 2012, 681). Hieraus ergibt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht, dass die Berü[X.]ksi[X.]htigung eines Kindes für [X.]en des Zivildienstes au[X.]h dann ausges[X.]hlossen ist, wenn es si[X.]h --neben dem [X.] ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Au[X.]h in diesem Fall ist --wie beim Zusammentreffen ernsthafter Ausbildungsplatzbemühungen mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit-- die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und damit die wirts[X.]haftli[X.]he Belastung der Eltern ni[X.]ht dur[X.]h eine eins[X.]hränkende Auslegung des [X.]es, sondern --entspre[X.]hend der gesetzli[X.]hen [X.] dur[X.]h die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes typisierend zu bestimmen. Demna[X.]h können Kinder, die den gesetzli[X.]hen Zivildienst ableisten, ni[X.]ht nur als Kinder in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG; so bereits [X.]-Urteil in [X.]E 199, 210, B[X.]tBl II 2002, 807), sondern au[X.]h als Ausbildungsplatz su[X.]hende Kinder (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG) berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

3. Das [X.] hat die vorstehend dargestellten Grundsätze zutreffend auf den [X.]treitfall angewendet.

[X.] hat si[X.]h na[X.]h den den [X.]enat bindenden Feststellungen im Monat März 2008 um die Aufnahme des [X.]tudiums im Oktober 2008 beworben (s. dazu bereits [X.]). Mangels abwei[X.]hender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es si[X.]h hierbei um den nä[X.]hstmögli[X.]hen [X.]tudienbeginn gehandelt hat. Im Übrigen ist [X.] die Aufnahme des [X.]tudiums zu diesem [X.]punkt au[X.]h ni[X.]ht wegen der Ableistung des Zivildienstes unmögli[X.]h gewesen; sein Zivildienst endete vor dem [X.]emesterbeginn. Dass si[X.]h [X.] während seines Zivildienstes beworben hat, ist --wie ausgeführt (B.III.2.)-- uns[X.]hädli[X.]h.

Dana[X.]h war [X.] für den Monat März 2008 infolge seiner Bewerbung gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

4. [X.][X.]hließli[X.]h haben die Einkünfte und Bezüge des [X.] na[X.]h den den [X.]enat bindenden Feststellungen des [X.] (s. § 118 Abs. 2 [X.]O) den maßgebli[X.]hen anteiligen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 [X.]ätze 2 ff. E[X.]tG) ni[X.]ht übers[X.]hritten.

IV. Die Ents[X.]heidung des [X.] über die Verfahrenskosten ist unri[X.]htig und deshalb unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens von dem erkennenden [X.]enat ri[X.]htig zu stellen ([X.]-Urteil vom 13. [X.]eptember 1989 I R 76/84, juris, m.w.N.).

Die Kostenverteilung ergibt si[X.]h na[X.]h dem Maße des Obsiegens bzw. Unterliegens, somit dana[X.]h, in wel[X.]hem Umfang der Klageantrag erfolgrei[X.]h ist. Es ist auf den Unters[X.]hied zwis[X.]hen der begehrten und der errei[X.]hten Änderung des angefo[X.]htenen Verwaltungsaktes abzustellen (Gräber/Rats[X.]how, Finanzgeri[X.]htsordnung, 7. Aufl., § 136 Rz 1; [X.][X.]hwarz in Hübs[X.]hmann/[X.]/ [X.]pitaler, § 136 [X.]O Rz 6). Das [X.] hat die Verfahrenskosten der Klägerin zu 6/7 und der Familienkasse zu 1/7 auferlegt (§ 136 Abs. 1 [X.]O). Die Klägerin hat jedo[X.]h mit ihrer Klage Kindergeld für a[X.]ht (August 2007 bis März 2008), ni[X.]ht für sieben Monate begehrt. Dana[X.]h hat die Kosten des finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens die Klägerin zu 7/8 und die Familienkasse zu 1/8 zu tragen.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Kosten des Revisionsverfahrens gilt Folgendes: Legen --wie hier-- beide Beteiligten Revision ein, ist die Kostenents[X.]heidung na[X.]h dem Grundsatz der einheitli[X.]hen Kostenverteilung na[X.]h Quoten der Gesamtkosten (§ 136 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]O) zu treffen (z.B. [X.]enatsurteil vom 7. November 2000 III R 79/97, [X.]E 193, 536, B[X.]tBl II 2001, 702).

Dana[X.]h trägt die Klägerin die Kosten zu 7/8 und die Familienkasse zu 1/8.

Meta

III R 70/11

27.09.2012

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. September 2011, Az: 8 K 558/08 (Kg), Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 136 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.09.2012, Az. III R 70/11 (REWIS RS 2012, 2742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2742

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