Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2011, Az. B 2 U 17/10 R

2. Senat | REWIS RS 2011, 5103

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge - Feststellung - Anspruch - Ermächtigungsnorm - Gesundheitsschaden - Folgeschäden - Untersuchung - Aufklärung - Maßnahme - Heilbehandlung - D-Arzt - Zurechnungstatbestand - Mitwirkungspflichten - irrige Vorstellung - Rechtsschein - Anschein - wesentliche Bedingung - Kausalität


Leitsatz

§ 11 SGB 7 stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die weitere Gesundheitsschäden (als mittelbare Unfallfolgen) auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn diese mittelbaren Folgen erst durch einen der in § 11 SGB 7 umschriebenen Tatbestände (wie etwa eine Heilbehandlung) wesentlich verursacht worden sind.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung des Zustandes nach [X.] als Unfallfolge begehrt.

Im Übrigen wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (nur noch) darüber, ob weitere Gesundheitsstörungen - ein Zustand nach [X.] rechts, sowie ein Zustand nach Thrombose der [X.] rechts mit operativer Entfernung dieser Vene und eine Venenklappeninsuffizienz der mittleren [X.] perforans rechts - als Unfallfolgen eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 10.9.2003 festzustellen sind.

2

Der Kläger leitete am 10.9.2003 eine Tauchgruppe auf der [X.] Er betrat mit voller Tauchausrüstung nebst Kamera mit einem Gesamtgewicht von ca 40 bis 60 kg das Wasser. Als dieses mehr als knie-, aber noch nicht hüfttief war, trat er auf [X.] und knickte um. Eine Rotations-Streckbewegung des rechten Knies erfolgte dabei nicht.

3

Der [X.] führte am 13.9.2003 eine durchgangsärztliche Untersuchung durch und diagnostizierte eine Distorsion des rechten Knies (Durchgangsarztbericht vom [X.]). Nach einer weiteren Untersuchung vom 23.9.2003 äußerte [X.] den Verdacht auf Innenmeniskusläsion. Es bestehe die Indikation zur Arthroskopie; Aufnahme und [X.] wurden für den folgenden Tag vereinbart. Am [X.] wurde die Arthroskopie durchgeführt, "unter" der Diagnose einer degenerativen Innenmeniskusläsion. [X.] hatte sich keine frische Läsion gefunden. Es lag ein isolierter Lappenriss des Innenmeniskus vor, also ohne Verletzungen der [X.]. Es wurde eine [X.] durchgeführt. Im [X.]sbericht vom [X.] heißt es, das [X.] selbst habe aufgefaserte Strukturen gezeigt, sodass die klinische Diagnose bestätigt sei.

4

In der Folgezeit trat beim Kläger im rechten Bein eine Teilthrombosierung der [X.] bei [X.] mit Insuffizienz der mittleren [X.] perforans auf. Am 15.10.2003 erfolgte deshalb eine [X.]. Hierbei wurden gleichzeitig radikuläre Varizen am linken Unterschenkel operativ entfernt. Am 10.11.2003 wurde der Kläger wegen akuter linksthorakaler Schmerzen und Dyspnoe stationär behandelt, dabei wurde ua eine Lungenembolie bei [X.] links diagnostiziert.

5

Die Beklagte stellte im Bescheid vom 1.12.2004 als Folgen des Versicherungsfalls des [X.] vom 10.9.2003 eine "folgenlos ausgeheilte [X.] rechts mit Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit für den Zeitraum 13. bis [X.]" fest. Einen Anspruch auf Rente lehnte sie mangels einer MdE von [X.] ebenso ab wie die Anerkennung weiterer Unfallfolgen. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.3.2005 zurück, in dem sie den [X.] als banale Distorsion des rechten Knies bezeichnete.

6

Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 6.10.2006 abgewiesen, weil keinerlei Unfallfolgen mehr festzustellen seien. Das [X.] hat die Berufung des [X.] mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien keine Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.9.2003. Hinsichtlich des Zustands nach [X.] fehle es bereits an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis. Das Unfallereignis ohne entsprechende Rotations-Streckbewegung mit Einklemmmechanismus des Meniskus sei nicht geeignet gewesen, einen isolierten Lappenriss des Innenmeniskus zu verursachen. Dieses Ereignis habe nur zu einer folgenlos ausheilenden Distorsion des Kniegelenks führen können. Auch der Zustand nach [X.] rechts im Bereich der [X.] mit operativer Entfernung des [X.] und einer Perforansvenenklappeninsuffizienz sei keine (mittelbare) Folge des Arbeitsunfalls vom 10.9.2003. Dabei hat das [X.] offen gelassen, ob diese Gesundheitsstörungen Folgen der arthroskopischen [X.] des rechten Kniegelenks sind. Es handele sich nicht um "mittelbare Unfallfolgen" iS von § 8 [X.] bzw § 11 [X.], denn sie seien nicht bei Erkennung oder Behandlung von Folgen des Versicherungsfalls eingetreten. Auf die subjektive Sicht des [X.], die Arthroskopie am rechten Kniegelenk sei wegen dort bestehender Unfallfolgen erforderlich gewesen, komme es entgegen dem [X.] vom 24.6.1981 (2 [X.] - [X.], 57, 60 = [X.] 2200 § 555 [X.] 5) nicht an. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe mangels einer unfallbedingten MdE von [X.] nicht.

7

Der Kläger rügt - nach Beschränkung seines Antrags - mit seiner Revision nur noch, dass das [X.] von dem Urteil des BSG vom 24.6.1981 (2 [X.], aaO) abgewichen sei und deshalb das Vorliegen von Unfallfolgen zu Unrecht verneint habe. Bereits die irrtümliche Annahme, die Arthroskopie sei wegen der Unfallfolgen durchgeführt worden, sei dafür ausreichend, eine mittelbare Unfallfolge zu bejahen.

8

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Hessischen [X.] vom 15. Juni 2010 und das Urteil des SG Gießen vom 6. Oktober 2006 und die Ablehnung von Unfallfolgen im Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm einen Zustand nach [X.] rechts, einen Zustand nach Thrombose der [X.] rechts mit operativer Entfernung der [X.] rechts und eine Venenklappeninsuffizienz der mittleren [X.] perforans rechts als Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. September 2003 festzustellen.

9

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.], mit der er ein Recht auf Verletztenrente nicht mehr verfolgt hat, ist unbegründet, soweit er die Verpflichtung der [X.]n zur Feststellung des Zustands nach [X.] als Unfallfolge begehrt. Dieser Zustand ist keine Unfallfolge (im engeren oder im weiteren Sinn) des anerkannten Arbeitsunfalls vom 10.9.2003 (hierzu unter 2.). Soweit er die Verpflichtung der [X.]n zur Feststellung eines Zustands nach Thrombose der [X.] rechts mit operativer Entfernung der [X.] rechts und eine Venenklappeninsuffizienz der mittleren [X.] perforans rechts als Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.9.2003 begehrt, ist seine Revision im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Zwar sind diese Gesundheitsbeeinträchtigungen keine (sog unmittelbaren) Unfallfolgen im engeren Sinn, da sie nicht spezifisch durch den [X.] des Arbeitsunfalls, die [X.]niegelenksdistorsion rechts, verursacht wurden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] ist es dem [X.] jedoch nicht möglich, abschließend darüber zu befinden, ob sie aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 [X.] als (sog mittelbare) Unfallfolgen im weiteren Sinn festzustellen sind (im Einzelnen unter 3.).

1. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] war zulässig, ebenso die von ihm erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.

Diese sind gemäß § 54 Abs 1 [X.]G statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage iS des § 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G, § 55 Abs 1 [X.] [X.]G geltend machen. Er kann wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer [X.]ombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (vgl zur [X.] der Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls B[X.] vom [X.] - [X.] U 23/09 R - Juris Rd[X.] 9; B[X.] vom [X.] - [X.] U 29/07 R - Juris Rd[X.] 14; aA B[X.] vom [X.] - B 2 U 1/04 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] - Juris Rd[X.] 13 zur Auslegung eines Antrags auf Verurteilung zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls als Feststellungsklage; vgl zur [X.] der Verpflichtungsklage für die Feststellung von Unfallfolgen [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 8 Rd[X.] 15c, [X.], V/2011; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G-[X.]ommentar, 9. Aufl 2008, § 54 Rd[X.] 20b).

Die Sachentscheidungsvoraussetzungen dieser [X.]lagearten liegen vor. Insbesondere ist der [X.]läger auch [X.] (formell beschwert) iS des § 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G, weil er möglicherweise in seinem Anspruch auf Erlass von Verwaltungsakten, die Unfallfolgen feststellen sollen, verletzt ist.

Die Rechtsordnung sieht die vom [X.]läger als verletzt geltend gemachten Rechte vor, nämlich Rechtsansprüche gegen den Unfallversicherungsträger auf Feststellungen von Unfallfolgen eines Arbeitsunfalls (und ggf einer Berufskrankheit; vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 8 Rd[X.] 15b, [X.], V/2011). Grundsätzlich kann ein Versicherter vom Träger den Erlass feststellender Verwaltungsakte über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und ggf der diesem zuzurechnenden Unfallfolgen beanspruchen. Hierzu ist der Unfallversicherungsträger auch iS von § 31 [X.]B I hinreichend ermächtigt. [X.] Unfallfolgen sind solche Gesundheitsschäden, deren wesentliche (Teil-) Ursache der [X.] des Arbeitsunfalls war oder die einem (uU nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind (dazu im Folgenden).

Anspruchsgrundlage für einen solchen Feststellungsanspruch eines Versicherten und Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsakts für den Unfallversicherungsträger ist § 102 [X.]. Nach dieser Vorschrift wird in den Fällen des § 36a Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.]B IV "die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung" schriftlich erlassen. Sie stellt nicht nur das Schriftformerfordernis für die in § 36a Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.]B IV genannten Arten von Entscheidungen auf. Sie enthält zudem ausdrücklich die Erklärung, dass der Unfallversicherungsträger über einen Anspruch auf Leistung selbst "entscheiden" darf. Die Entscheidung eines [X.] über das Bestehen/Nichtbestehen oder über Inhalt und Umfang eines Sozialleistungsanspruchs aus dem [X.] ist aber stets eine hoheitliche (= öffentlich-rechtliche) Maßnahme zur Regelung (dh gemäß § 31 [X.]B I: auch zur Feststellung eines Rechts) eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (hier: Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (hier: gegenüber einem Versicherten).

Diese Ermächtigungsnorm ist zugleich Anspruchsgrundlage für den Versicherten. Zwar ist § 38 [X.]B I nicht anwendbar, der speziell materiell-rechtliche Ansprüche auf Sozialleistungen, nicht Ansprüche auf den Erlass von Verwaltungsakten betrifft. § 102 [X.] begründet aber einen solchen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weil er nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen soll, sondern auch dem Interesse eines aus der Norm abgrenzbaren [X.]reises Privater; diesen Begünstigten verleiht er zudem die Rechtsmacht, vom Hoheitsträger die Befolgung seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht rechtlich verlangen zu können (zu diesen Voraussetzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechts [X.] 27, 297, 307 unter Bezugnahme auf [X.], Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der [X.] Verwaltungsrechtsprechung, 1914, 42 ff, 224; B[X.]E 97, 63, 70 = [X.] 4-2500 § 255 [X.] 1; BVerwGE 107, 215, 220 mwN). § 102 [X.] soll als den Verwaltungsträger verpflichtende Befugnis auch den Interessen der durch einen Unfall gesundheitsbeschädigten Versicherten an einer raschen und rechtsverbindlichen [X.]lärung dienen. Der Versicherte kann auch [X.]lärung verlangen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welcher Träger dafür verbandszuständig ist (Aufgabenkreis des Trägers) und welche Gesundheitsschäden dem Versicherungsfall zuzurechnen sind.

Ermächtigung und Anspruchsgrundlage erfassen aber nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern ausnahmsweise auch die einzelner Anspruchselemente. Nach der Systematik des [X.] sind in den Vorschriften, welche die Voraussetzungen der verschiedenen [X.] Rechte auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung regeln, nur die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen einzelnen Arten von Leistungsrechten ausgestaltet. Demgegenüber sind die allgemeinen Rechtsvoraussetzungen, die für alle Leistungsrechte des [X.] gleichermaßen gelten, nämlich die Regelungen über den Versicherungsfall und die ihm zuzurechnenden Unfallfolgen (§§ 7 bis 13 iVm §§ 2 bis 6 [X.]), vorab und einheitlich ausgestaltet. Ermächtigung und Anspruch betreffen daher auch die Entscheidung über jene Elemente des Anspruchs, die Grundlagen für jede aktuelle oder spätere [X.] gegen denselben Unfallversicherungsträger aufgrund eines bestimmten Versicherungsfalls sind.

Hierzu gehört zuerst der Versicherungsfall. Durch ihn wird ein [X.] (eine Gesundheitsbeeinträchtigung) einer bestimmten versicherten Tätigkeit und dadurch zum einen dem Versicherten zugerechnet, der (nur) unfallversichert ist, wenn und solange er eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Zum anderen wird der [X.] einem bestimmten Unfallversicherungsträger zugerechnet, dessen Verbandszuständigkeit für diesen Versicherungsfall und alle gegenwärtig und zukünftig aus ihm entstehenden Rechte dadurch begründet wird. Es entsteht also mit der Erfüllung des Tatbestandes eines Versicherungsfalls ein als Rechtsverhältnis feststellbares [X.] zwischen dem Versicherten und dem Träger als Inbegriff aller aus dem Versicherungsfall entstandenen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche (vgl hierzu auch Spellbrink in Schulin , Handbuch des Sozialversicherungsrechts, [X.], [X.], 1996, § 24, [X.] ff).

Zweitens gehören zu den abstrakt feststellbaren [X.] die (sog unmittelbaren) Unfallfolgen im engeren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die wesentlich (und deshalb zurechenbar) spezifisch durch den [X.] des Versicherungsfalls verursacht wurden. Drittens zählen hierzu auch die (sog mittelbaren) Unfallfolgen im weiteren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die nicht wesentlich durch den [X.] des Versicherungsfalls verursacht wurden, aber diesem oder einem (behaupteten) Unfallereignis aufgrund einer besonderen gesetzlichen Zurechnungsnorm zuzurechnen sind.

Der Feststellung, ob und welche Gesundheitsstörungen Folgen eines Versicherungsfalls sind, kommt eine über den einzelnen Leistungsanspruch hinausgehende rechtliche Bedeutung für den Träger und den Versicherten zu. Denn trotz unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen setzen, wie bereits ausgeführt, alle Leistungsansprüche nach den §§ 26 ff [X.] als gemeinsame Tatbestandsmerkmale einen Versicherungsfall (iS der §§ 7 bis 13 [X.]) und durch ihn verursachte Gesundheitsschäden - bis hin zum Tod des Verletzten - voraus und begründen dafür die Verbandszuständigkeit nur eines bestimmten Trägers der Unfallversicherung.

Zugleich werden ggf die Grundlagen und Grenzen eines Haftungsausschlusses nach §§ 104 ff [X.] festgelegt. Ist der Unfallverletzte (wie im Regelfall) in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung versichert, bedarf es auch deshalb einer raschen verbindlichen [X.]lärung des Vorliegens eines Versicherungsfalls und seiner Folgen, weil nach § 11 Abs 5 [X.]B V ein Anspruch auf [X.]rankenversicherungsleistungen ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsbedarf im Wesentlichen durch eine Unfallfolge (oder eine Berufskrankheitsfolge) verursacht wird.

Zudem eröffnet § 55 Abs 1 [X.] [X.]G eine Feststellungsklage, wenn die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Zwar kann von der prozessrechtlichen Möglichkeit einer solchen [X.]lage auf gerichtliche Feststellung einer Unfallfolge nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass im materiellen Recht eine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Versicherten gegen seinen Unfallversicherungsträger auf behördliche Feststellung einer Unfallfolge existiert. Diese besondere Rechtsschutzform weist aber (wie § 55 Abs 1 [X.] 1 [X.]G für die Feststellung eines Versicherungsfalls) darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber ein schutzwürdiges Interesse der Versicherten an einer solchen Feststellung anerkennt.

Der Tatbestand der [X.] und Anspruchsgrundlage des § 102 [X.], auf die der [X.]läger sich somit grundsätzlich berufen kann, setzt voraus, dass der Versicherte einen Versicherungsfall und, soweit die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird, weitere Gesundheitsschäden erlitten hat, die im Wesentlichen durch den [X.] verursacht oder einem (uU nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind.

In einem solchen in der Rechtsordnung vorgesehenen und ihm möglicherweise zustehenden Recht ist der [X.]läger durch die seine [X.] ablehnenden Entscheidungen der [X.]n möglicherweise verletzt, weil es nach seinem Vorbringen nicht ohne Sachprüfung ausgeschlossen ist, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsschäden Unfallfolgen sind.

Das Revisionsgericht hat somit, wie schon die Vorinstanzen, die Befugnis, über die mit der Revision weiter verfolgten [X.] gegen die [X.] in der Sache zu entscheiden.

2. Der [X.]läger hat gegen die [X.] keinen Anspruch auf Feststellung des Zustands nach [X.] als Unfallfolge. Denn dieser Zustand ist weder eine (sog unmittelbare) Unfallfolge im engeren Sinne (sogleich unter a), noch eine (sog mittelbare) Unfallfolge im weiteren Sinne, hier aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 [X.] (hierzu unter b).

a) Eine Gesundheitsstörung ist Unfallfolge (im engeren Sinne) eines Versicherungsfalls iS des § 8 [X.], wenn sie spezifisch durch den [X.] des (hier anerkannten) Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Der Anspruch setzt grundsätzlich das "objektive", dh aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters gegebene Vorliegen einer Gesundheitsstörung voraus, die spezifisch durch den [X.] des Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Da der [X.] (Gesundheitsbeeinträchtigung, Tod oder [X.]rankheit) eine den Versicherungsfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung und damit keine Folge des Arbeitsunfalls (der Berufskrankheit) ist, muss er grundsätzlich bei der Feststellung des Versicherungsfalls benannt werden. Die [X.] hat den Erstschaden hier jedenfalls im Widerspruchsbescheid noch hinreichend als banale Distorsion des rechten [X.]niegelenks bestimmt.

Ob ein Gesundheitsschaden (hier: der Zustand nach [X.] rechts) dem [X.] des Arbeitsunfalls (hier: der [X.]niegelenksdistorsion rechts) als Unfallfolge im engeren Sinn zuzurechnen ist (sog haftungsausfüllende [X.]ausalität), beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl B[X.] vom 17.2.2009 - [X.] U 18/07 R - Juris Rd[X.]; B[X.] vom 9.5.2006 - [X.] U 1/05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 17; B[X.] vom 12.4.2005 - [X.] U 11/04 R - B[X.]E 94, 262 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 14, Rd[X.] 17). Die Zurechnung erfolgt danach in zwei Schritten.

Erstens ist die Verursachung der weiteren Schädigung durch den [X.] im naturwissenschaftlich-naturphilosophischen Sinne festzustellen. Ob die Ursache-Wirkung-Beziehung besteht, beurteilt sich nach der [X.]. Nach ihr ist eine Bedingung dann notwendige Ursache einer Wirkung, wenn sie aus dem konkret vorliegenden Geschehensablauf nach dem jeweiligen Stand der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse (Erfahrungssätze) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine-q[X.]-non). Auf dieser ersten Stufe sind alle derartigen notwendigen Bedingungen grundsätzlich rechtlich gleichwertig (äquivalent). Alle festgestellten anderen Bedingungen (und kein Ereignis ist monokausal), die in diesem Sinn nicht notwendig sind, dürfen hingegen bei der nachfolgenden [X.] nicht berücksichtigt werden.

Ist der [X.] in diesem Sinne eine notwendige Bedingung des weiteren Gesundheitsschadens, wird dieser ihm aber nur dann zugerechnet, wenn er ihn wesentlich (ausreichend: mit-) verursacht hat. "Wesentlich" (zurechnungsbegründend) ist der [X.] für den weiteren Gesundheitsschaden nach der in der Rechtsprechung des [X.]s gebräuchlichen Formel, wenn er eine besondere Beziehung zum Eintritt dieses Schadens hatte (vgl nur B[X.] vom 9.5.2006 - [X.] U 1/05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 17 Rd[X.] 15 ff mwN). Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, da die [X.]niegelenksdistorsion rechts schon keine notwendige Bedingung des Zustandes nach [X.] rechts war.

Es fehlt bereits an einem [X.]ausalzusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zwischen dem bindend anerkannten Erstschaden des [X.], der Distorsion des [X.]niegelenks rechts, und dem Innenmeniskusschaden. [X.] selbst war nicht als [X.] oder als Unfallfolge im engeren Sinne anerkannt worden. Das Unfallereignis vom 10.9.2003, ein Umknicken ohne Rotations-Streckbewegung mit Einklemmmechanismus des Meniskus, war keine Ursache für den Meniskusschaden im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) war das Unfallereignis vom 10.9.2003 keine notwendige Bedingung für den Lappenriss des Innenmeniskushinterhorns des [X.]. Dem zu Grunde lag der vom [X.] hinreichend klar festgestellte medizinische Erfahrungssatz, dass ein Umknicken ohne Rotations-Streckbewegung mit Einklemmmechanismus des Meniskus bei einem intakten Meniskus keinen isolierten Lappenriss des Innenmeniskus verursachen kann. Da nicht gerügt und nicht ersichtlich ist, dass das [X.] diesen medizinischen Erfahrungssatz nach Verfahren und Inhalt falsch festgestellt hat, besteht kein Rechtsgrund für das Revisionsgericht, das Bestehen und den Inhalt dieses Erfahrungssatzes ohne eine zulässig erhobene Verfahrensrüge selbst von Amts wegen zu prüfen (vgl hierzu auch B[X.] vom [X.] - B 2 U 16/08 R - Juris Rd[X.] 14 f).

b) Der Zustand nach [X.] ist auch nicht aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 [X.] dem anerkannten Arbeitsunfall vom 10.9.2003 als (sog mittelbare) Unfallfolge im weiteren Sinn zuzurechnen.

Nach § 11 [X.] sind Folgen eines Versicherungsfalles auch solche Gesundheitsschäden (oder der Tod) eines Versicherten, die [X.] durch die Durchführung einer Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung wesentlich verursacht wurden, welche zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet wurde. Durch diese Vorschrift werden Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der in ihr umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht wurden, dem Versicherungsfall "auch" dann zugerechnet, wenn sie nicht spezifisch durch den [X.] des Versicherungsfalls wesentlich verursacht wurden (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 11 Rd[X.] 1, [X.], [X.]; [X.] in [X.], [X.], § 11 Rd[X.], [X.], April 2007). Anders als § 555 Abs 1 [X.] setzt § 11 Abs 1 [X.] nicht mehr voraus, dass bei der Heilbehandlungsmaßnahme etc ein "Unfall" vorliegt, sodass auch Gesundheitsstörungen ohne neues Unfallereignis erfasst werden (vgl nur [X.]rasney in [X.]/[X.]/[X.]rasney/[X.]ruschinsky, [X.]-[X.]ommentar, § 11 Rd[X.] 9; Stand August 2001). § 11 [X.] stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden. Aber auch diese gesetzliche Zurechnung, die an die Stelle einer fehlenden Zurechnung kraft Wesentlichkeit tritt, setzt voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes des § 11 [X.] durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war.

Diese Voraussetzungen sind beim Zustand nach [X.] nicht erfüllt. Denn er war - wie ausgeführt - nicht notwendig bedingt durch den [X.], der durch das Unfallereignis verursacht worden war. Er ist zudem nicht durch eine Heilbehandlung iS von § 11 Abs 1 [X.] 1 [X.] und nicht durch eine zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnete Untersuchung iS des § 11 Abs 1 [X.] [X.] verursacht worden. Denn dieser Zustand ergab sich nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] aus der [X.] eines nicht unfallbedingten, sondern degenerativen Gesundheitsschadens, der schon vor der [X.] bestand.

3. Soweit der [X.]läger die Verurteilung der [X.]n zur Feststellung des Zustands nach Thrombose der [X.] rechts mit deren operativer Entfernung und die [X.] rechts als Unfallfolgen begehrt, ist die Revision im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G).

a) Zwar sind die vom [X.]läger geltend gemachten weiteren Erkrankungen keine Unfallfolgen im engeren Sinne, da sie nicht durch den [X.] des anerkannten Arbeitsunfalls, die [X.]niegelenksdistorsion rechts, verursacht wurden. Denn diese war nach den Feststellungen des [X.] schon keine notwendige Bedingung der degenerativen Innenmeniskushinterhornschädigung, durch deren Behandlung sie denkbarerweise vielleicht verursacht wurden. Unfallfolge im engeren Sinne kann aber nur ein Gesundheitsschaden sein, für den der [X.] notwendige (und auf der zweiten Stufe dann auch wesentliche) Bedingung war.

Der [X.] kann aber mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht abschließend darüber befinden, ob diese Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 [X.] als (sog mittelbare) Unfallfolgen im weiteren Sinn dem anerkannten Arbeitsunfall vom 10.9.2003 zuzurechnen und festzustellen sind. Wären diese Gesundheitsschäden wesentlich durch die Erfüllung eines der Tatbestände des § 11 [X.] verursacht und wären diese ihrerseits (nur) notwendig durch das Unfallereignis, das Umknicken am 10.9.2003, bedingt, so würden sie kraft Gesetzes dem anerkannten Versicherungsfall zugerechnet.

Nach den bisherigen Feststellungen des [X.] kommen nur die Zurechnungstatbestände (aa) der Durchführung einer zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung (§ 11 Abs 1 [X.] [X.]) oder ([X.]) die Durchführung einer Heilbehandlung (§ 11 Abs 1 [X.] 1 [X.]) in Betracht. Bei beiden [X.] kommt es nicht zwingend darauf an, ob ein Versicherungsfall "objektiv" vorlag oder ein Heilbehandlungsanspruch "wirklich" nach materiellem Recht bestand (hierzu unter cc).

aa) Die Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls iS des § 11 Abs 1 [X.] [X.] umfasst sinngemäß auch die Aufklärung von Unfallfolgen im engeren Sinn. Dieser [X.] setzt ausdrücklich nicht voraus, dass überhaupt ein Versicherungsfall objektiv vorliegt. Die Zurechnung erfolgt allein aufgrund der grundsätzlich pflichtigen Teilnahme des Versicherten an einer vom Träger zur Sachverhaltsaufklärung angeordneten (nicht notwendig ärztlichen) Untersuchung. Die durch die Teilnahme wesentlich verursachten Gesundheitsschäden werden letztlich dem Versicherungsträger zugerechnet, der für die Aufklärung des behaupteten Unfallhergangs und zur Entscheidung über das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls und von Unfallfolgen verbandszuständig ist (vgl hierzu noch im Einzelnen unter [X.], [X.]). Es kommt also grundsätzlich nur darauf an, ob eine solche Untersuchung gegenüber dem Versicherten angeordnet wurde und er an ihr teilgenommen sowie wesentlich dadurch Gesundheitsschäden erlitten hat.

[X.]) Die Durchführung einer Heilbehandlung iS des § 11 Abs 1 [X.] 1 [X.] liegt vor, wenn der Träger dem Versicherten einen Anspruch auf eine bestimmte Heilbehandlungsmaßnahme nach den §§ 26 ff [X.] (nicht notwendig durch Verwaltungsakt in Schriftform) bewilligt oder ihn durch seine Organe oder Leistungserbringer zur Teilnahme an einer solchen (diagnostischen oder therapeutischen) Maßnahme aufgefordert hat und der Versicherte an der Maßnahme des Trägers gemäß den Anordnungen der Ärzte und ihres Hilfspersonals teilnimmt. Auch hier beruht die gesetzliche Zurechnung auf der grundsätzlich pflichtigen Teilnahme des Versicherten an einer vom Unfallversicherungsträger (oder diesem zurechenbar) bewilligten oder angesetzten Maßnahme. Insbesondere kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die Bewilligung oder Ansetzung der Heilbehandlungsmaßnahme durch den Träger objektiv rechtmäßig war oder ob objektiv ein Anspruch auf (ermessensfehlerfreie Entscheidung <§ 26 Abs 5 Satz 1 [X.]> über die Bewilligung eines Anspruchs auf diese) Heilbehandlung bestand.

Auch insoweit dient die Vorschrift gerade dazu, im Ergebnis die Gleichbehandlung zwischen den [X.]ranken- und Rentenversicherten, die durch ihre Teilnahme an Behandlungen und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nach § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 15a [X.] sogar eine unfallversicherte Tätigkeit verrichten, und den Unfallversicherten herzustellen, die auf Veranlassung des [X.] an unfallversicherungsrechtlichen Sachverhaltsaufklärungs- oder Heilbehandlungsmaßnahmen teilnehmen. Allerdings bestimmt die Zurechnungsvorschrift nicht, dass die Teilnahme an solchen und anderen in § 11 [X.] genannten Maßnahmen gleichfalls eine versicherte Tätigkeit ist oder ihr gleichsteht. Schon deshalb handelt es sich bei den Fällen des § 11 [X.] nicht um sog kleine Versicherungsfälle, obwohl die Struktur dieser Zurechnung ihnen ähnlich ist, da sie nicht notwendig einen "ersten" Versicherungsfall voraussetzt.

cc) Bei den besonderen [X.] kommt es also, entgegen dem [X.], nicht notwendig darauf an, dass objektiv, dh aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters, die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne wirklich vorlagen. Erforderlich ist nur, dass der Träger die Maßnahmen gegenüber dem Versicherten in der Annahme des Vorliegens oder der [X.] des Sachverhalts eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne veranlasst hat. In diesem Sinne muss nur das angenommene, behauptete oder gegebene Unfallereignis (bei einer Berufskrankheit: die Einwirkung) notwendige Bedingung der Durchführung der Untersuchungs- oder der Heilbehandlungsmaßnahme gewesen sein.

Für die Frage, ob eine derartige Durchführung einer gegenüber dem Versicherten angeordneten Maßnahme vorliegt, an der er grundsätzlich pflichtig teilnehmen muss, kommt es entscheidend darauf an, ob der Träger (durch seine Organe) oder seine Leistungserbringer dem Versicherten den Eindruck vermittelt haben, es solle eine solche Maßnahme des [X.] durchgeführt werden, an der er teilnehmen solle. Zwar reicht die bloß irrige Vorstellung des Versicherten, er nehme an einer solchen Maßnahme teil, nicht aus, einen [X.] zu erfüllen. Das hat im Übrigen der [X.] in seiner vom [X.] genannten und von der Revision im Wesentlichen angeführten Entscheidung vom 24.6.1981 (2 [X.] - B[X.]E 52, 57, 60 = [X.] 2200 § 555 [X.] 5) auch nicht gesagt. Dort ging es ausdrücklich um eine vom Unfallversicherungsträger angeordnete Heilmaßnahme. Anders liegt es jedoch, wenn der Träger oder seine Leistungserbringer für den Versicherten den Anschein (beim Erlass von Verwaltungsakten oder bei der Abgabe von Willenserklärungen auch den Rechtsschein) gesetzt haben, es solle eine solche unfallversicherungsrechtliche Maßnahme durchgeführt werden. Das ist der Fall, wenn ein an Treu und Glauben orientierter Versicherter an der Stelle des konkret Betroffenen die Erklärungen und Verhaltensweisen der auf Seiten des Trägers tätig gewordenen Personen als Aufforderung zur Teilnahme an einer vom Unfallversicherungsträger gewollten Maßnahme verstehen durfte. Es kommt also nicht nur auf die "Innenseite" des Trägers und seiner Hilfskräfte an, sondern maßgeblich auch darauf, was wie gegenüber dem Versicherten verlautbart wurde. Denn dieser ist kein bloßes Objekt hoheitlicher Maßnahmen des Trägers; vielmehr setzt jede "Durchführung" einer Untersuchungs- oder Heilmaßnahme seine mitwirkende Teilnahme voraus.

b) Das [X.] wird folglich zu ermitteln haben, ob die von Dr. [X.]. am 23.9.2003 veranlasste und am [X.] durchgeführte Arthroskopie und/oder die anschließende Resektion des Innenmeniskushinterhorns rechts Maßnahmen iS des § 11 Abs 1 [X.] 1 oder [X.] [X.] waren. Dabei hat es zwischen der Arthroskopie (aa) und der anschließenden Resektion ([X.]) zu unterscheiden. Lag objektiv bei beiden ärztlichen Maßnahmen keine Durchführung einer Heilbehandlung und keine Durchführung einer zur Aufklärung des Sachverhalts (oder des Vorliegens einer Unfallfolge) angeordneten Untersuchung vor, so ist zu prüfen, ob der [X.]läger - nach den soeben unter 3. a) cc) aufgezeigten [X.]riterien - aufgrund des Verhaltens des [X.] nach Treu und Glauben berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Behandlung/Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Durchführung einer Heilbehandlung iS des § 11 [X.] durchgeführt wurde und er zur Mitwirkung daran aufgefordert war (hierzu unter c). [X.] einer dieser Zurechnungstatbestände vor, so wäre schließlich ggf noch zu entscheiden, ob die Arthroskopie oder die Resektion die weiteren geltend gemachten Gesundheitsschäden (rechtsseitige Thrombosen etc) rechtlich wesentlich (mit-)verursacht haben (unter d).

aa) Die Tatsachenfeststellungen des [X.] reichen nicht aus, abschließend zu entscheiden, ob die am [X.] durchgeführte Arthroskopie (zur Resektion sogleich unter [X.]) eine zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnete Untersuchung iS des § 11 Abs 1 [X.] [X.] war. Sie sind insoweit nicht eindeutig und in sich widersprüchlich. Zudem unterscheidet das [X.] nicht zwischen der Arthroskopie und der anschließend durchgeführten Resektion.

Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des [X.] hatte Dr. [X.]. wegen Verdachts auf [X.] die Indikation zur Arthroskopie gestellt und Aufnahme und "[X.]" des [X.] für den folgenden Tag vereinbart. Mit der diagnostischen Arthroskopie könnte der Durchgangsarzt gemäß § 11 Abs 1 [X.] [X.] (der sinngemäß auch die Aufklärung von Unfallfolgen umfasst) eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet haben. Denn Untersuchungen zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls sind nicht nur, aber insbesondere ärztliche Untersuchungen darüber, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Versicherungsfalls vorliegen oder welche gesundheitlichen Folgen dieser hat (vgl B[X.]E 52, 16, 17), also insbesondere Untersuchungen zur Feststellung, ob ein [X.] bzw welche Unfallfolgen vorliegen.

Die Anordnung muss nicht durch den Unfallversicherungsträger selbst, sondern kann auch durch einen Durchgangsarzt erfolgen (offengelassen in B[X.]E 52, 16, 17; so [X.] in [X.]/ [X.], [X.], [X.] § 11 Rd[X.] 15, [X.], [X.]; [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2011, § 11 [X.]; [X.] in LP[X.]-[X.], 3. Aufl 2011, § 11 Rd[X.] 9; Wagner in JurisP[X.]-[X.], Stand 01/2009, § 11 Rd[X.] 28).

Nach § 27 Abs 1 des [X.] (Vertrag gemäß § 34 Abs 3 [X.] zwischen dem [X.], dem [X.], dem [X.] und der [X.]assenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen in der ab 1.5.2001 geltenden Fassung, [X.] 2001, 755) beurteilt und entscheidet der Durchgangsarzt, ob eine allgemeine Heilbehandlung nach § 10 dieses Vertrags oder eine besondere Heilbehandlung nach § 11 [X.] erforderlich ist. Er erstattet dem Unfallversicherungsträger unverzüglich den Durchgangsarztbericht gemäß § 27 Abs 2 des Vertrags.

Soweit ein Durchgangsarzt in dieser Funktion zur Feststellung von Art und Ausmaß der Gesundheitsstörungen eines Unfallereignisses eine weitere Untersuchung anordnet, ist dies jedenfalls eine Anordnung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls iS des § 11 Abs 1 [X.] [X.]. Soweit er selbst zur Behandlung einer von ihm als unfallbedingt eingeschätzten Gesundheitsbeeinträchtigung ohne weiteren [X.]ontakt mit dem Unfallversicherungsträger tätig wird, kann es sich um die Durchführung einer Heilbehandlung handeln (dazu unten).

Insofern kann der [X.] jedenfalls zum Zwecke der Prüfung der Zurechnungstatbestände des § 11 [X.] auch offenlassen, wie die Rechtsbeziehung zwischen dem Durchgangsarzt und dem Unfallversicherungsträger im Einzelnen öffentlich-rechtlich zu q[X.]lifizieren ist (vgl nur [X.], Zum Rechtsverhältnis zwischen Durchgangsarzt und Berufsgenossenschaft, 1972; hierzu hat insbesondere die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB iVm Art 34 GG geklärt, wann der Durchgangsarzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt; vgl [X.], Urteil vom [X.], [X.] = [X.], 1195; Urteil vom [X.], [X.] - [X.]Z 179, 115 = [X.], 401; [X.], Urteil vom [X.], [X.]/09 = [X.], 768). Denn das Handeln des [X.] im Rahmen der Voraussetzungen der Zurechnungstatbestände des § 11 [X.] muss sich der Unfallversicherungsträger grundsätzlich zurechnen lassen.

Die hierzu fehlenden Feststellungen sind nicht deshalb unerheblich, weil das [X.] in seinem Urteil auch ausgeführt hat, dass die Arthroskopie "unter der Diagnose" einer degenerativen Innenmeniskushinterhornläsion durchgeführt worden sei. Weiterhin ging das [X.] davon aus, dass die operativen Eingriffe ausschließlich der operativen Heilbehandlung der degenerativen Innenmeniskushinterhornläsion nach bereits vorbestehender klinischer Diagnostik gedient hätten. Offen blieb hierbei aber, wer zu welchem Zeitpunkt die Diagnose einer degenerativen Innenmeniskushinterhornläsion gestellt hat. Unklar bleibt nach den Feststellungen des [X.] auch, ob diese Diagnose bereits vor Beginn der Arthroskopie oder der Resektion erfolgt ist.

Ferner ist nicht festgestellt oder ersichtlich, dass eine ggf erfolgte Anordnung einer diagnostischen Arthroskopie dem [X.]läger gegenüber widerrufen worden wäre. Das [X.] wird deshalb Dr. [X.]. zu den Umständen und seinen Anordnungen im Rahmen der am 23.9.2003 erfolgten Untersuchung des [X.] zu befragen haben. Maßgebend für das Vorliegen des besonderen [X.]s des § 11 Abs 1 [X.] [X.] sind dabei die Anordnungen und sonstigen dem Versicherten gegenüber vorgenommenen Verhaltensweisen des konkret die [X.] ankündigenden und durchführenden Dr. [X.]., der durch sein dem Unfallversicherungsträger zurechenbares Handeln den Tatbestand des § 11 Abs 1 [X.] [X.] eröffnen kann. Entscheidend ist insoweit die dem Versicherten verdeutlichte ärztliche Handlungstendenz des [X.] vor Durchführung der Maßnahme. Die Handlungstendenz muss darauf gerichtet gewesen sein, Unfallfolgen zu erkennen bzw zu behandeln (vgl [X.] in [X.], [X.], § 11 Rd[X.], [X.], April 2007). Die "objektive", nachträgliche Einschätzung eines diagnostischen und therapeutischen Zusammenhangs der [X.] mit einem bereits bestehenden degenerativen Schaden durch einen unbeteiligten Arzt (wie sie das [X.] durch Dr. A. eingeholt hat), ist in diesem rechtlichen Zusammenhang unbeachtlich.

Maßgeblich ist mithin auch, ob und ggf welche Erklärungen Dr. [X.]. über seine Handlungstendenz gegenüber dem [X.]läger abgegeben hat. Dies wird das [X.] noch im Einzelnen durch Befragung des Dr. [X.]. und des [X.] zu ermitteln haben. Hierbei wird das [X.] auch zu berücksichtigen haben, dass die [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem B[X.] erklärt hat, dass die Arthroskopie vom Durchgangsarzt als BG-Heilbehandlung angeordnet worden ist.

[X.]) Der [X.] kann ebenso nicht abschließend darüber entscheiden, ob es sich bei der im Zusammenhang mit der Arthroskopie durchgeführten Hinterhornresektion um eine Heilbehandlung iS des § 11 Abs 1 [X.] 1 [X.] gehandelt hat. Auch hierzu wird das [X.] Dr. [X.]. zu befragen haben. Als Durchgangsarzt könnte Dr. [X.]. als Leistungserbringer für den Unfallversicherungsträger gemäß § 26 Abs 5 Satz 1 [X.] im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung bestimmt und mit der Festlegung der Behandlung den Naturalleistungsanspruch des [X.] konkretisiert haben.

Der Durchgangsarzt ist nach § 27 des [X.] (aaO) ermächtigt, mit Wirkung für den Unfallversicherungsträger über die erforderliche Behandlungsmaßnahme zu entscheiden (vgl [X.]rasney in [X.]/[X.]/[X.]rasney/[X.]ruschinsky, [X.], § 34 Rd[X.] 7; vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 26 Rd[X.] 50; vgl auch [X.] in JurisP[X.]-[X.], § 28 Rd[X.] 14 ff). Dies gilt insbesondere auch für die Einleitung eines sog besonderen [X.] gemäß §§ 34 Abs 1 Satz 3, 28 Abs 4 [X.] für Versicherungsfälle, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist. Insofern ist hier auch aufzuklären, ob Dr. [X.]. die Resektion dem [X.]läger (und ggf auch der [X.]n) gegenüber als von der Arthroskopie im Wesentlichen untrennbare Maßnahme der (allgemeinen oder besonderen) berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung dargestellt bzw "bewilligt" hat, ohne den [X.]läger insofern auf die Zuständigkeit der gesetzlichen [X.]rankenversicherung zu verweisen. Dabei ist auch zu prüfen, ob Dr. [X.]. gegenüber dem [X.]läger bereits vor der [X.] klargestellt hat, dass diese ausschließlich nicht unfallbedingt durchgeführt werde, da die Diagnose eines unfallunabhängigen degenerativen Meniskusschadens gestellt worden sei.

Denkbar ist nach den Mitteilungen des [X.] schließlich auch, dass Dr. [X.]. dem [X.]läger gegenüber (vor oder während der [X.]) eine unfallbedingte Arthroskopie klar von der anschließenden nicht unfallbedingten Resektion getrennt hat. Eine derartige Trennung könnte ggf die diagnostische Heilbehandlung auf die Arthroskopie beschränkt haben, sodass die Resektion keine Heilmaßnahme gewesen wäre und ggf ausschließlich aus der Resektion folgende Gesundheitsschäden (zu der ggf notwendigen Differenzierung der durch die Arthroskopie und die Resektion wesentlich verursachten Gesundheitsschäden siehe unter d) nicht zugerechnet würden. Wird vom Durchgangsarzt für den Versicherten klar und eindeutig abgrenzbar ein zusätzlicher Eingriff zur Behebung eines - von vornherein als solches bezeichneten - unfallunabhängigen Leidens vorgenommen, so können die aus diesem Eingriff resultierenden Folgen nicht mehr dem ersten Unfallereignis zugeordnet werden (vgl B[X.] vom 30.10.1991 - 2 RU 41/90 und B[X.] vom 5.8.1993 - 2 RU 34/92).

c) Das [X.] wird auch deshalb eine genaue Ermittlung der Umstände und Anordnungen anlässlich der Untersuchung des [X.] am 23.9.2003 vorzunehmen haben, weil der [X.]läger - wie bereits ausgeführt - seine Revision im Wesentlichen unter (unzutreffender) Berufung auf ein Urteil des [X.]s zu § 555 [X.] (B[X.]E 52, 57 = [X.] 2200 § 555 [X.] 5) darauf stützt, er sei jedenfalls subjektiv der Überzeugung gewesen, die [X.] finde im Rahmen einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung statt.

§ 11 [X.] setzt zwar - wie aufgezeigt - nicht notwendig voraus, dass ein Versicherungsfall oder auch nur ein Unfallereignis oder ein unfallbedingter Gesundheitsschaden objektiv vorliegen. Andererseits kann aber die bloß subjektive, irrige Vorstellung, eine Untersuchung oder Behandlung werde im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung angeordnet oder durchgeführt, den spezifischen Zurechnungszusammenhang der Tatbestände des § 11 [X.] nicht auslösen.

Ein [X.] nach § 11 Abs 1 oder Abs 2 [X.] kann aber auch dann erfüllt sein, wenn der Leistungsträger oder der insofern ihm rechtlich zuzuordnende Durchgangsarzt (hierzu bereits soeben unter [X.]) bei seinem Handeln den objektivierbaren Anschein oder auch den Rechtsschein gesetzt hat, dass die Behandlung oder Untersuchung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder zur Untersuchung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls (einschließlich einer Unfallfolge) angeordnet werde. Das ist stets der Fall, wenn ein vernünftiger, "billig und gerecht" denkender Versicherter aufgrund des Verhaltens des [X.] (bzw seiner Organe) und der Durchgangsärzte davon ausgehen durfte, er sei aufgefordert oder ihn treffe die Obliegenheit gemäß §§ 62, 63 [X.]B I, an der Maßnahme mitzuwirken (zum Prüfmaßstab bereits oben 3. a, cc).

d) Die Voraussetzungen der Zurechnungstatbestände des § 11 Abs 1 [X.] 1 und/oder [X.] [X.] können also gegeben sein, wenn das [X.] zu der Feststellung gelangt, dass die Arthroskopie als Untersuchungsmaßnahme gemäß § 11 Abs 1 [X.] [X.] bzw die Resektion als Heilbehandlung gemäß § 11 Abs 1 [X.] 1 [X.] vom Durchgangsarzt der [X.]n zurechenbar angeordnet worden ist. Schließlich können diese Zurechnungstatbestände auch dann vorliegen, wenn die [X.] (oder der für sie handelnde Durchgangsarzt) dem [X.]läger als rechtstreuen Versicherten gegenüber den objektivierbaren Anschein oder Rechtsschein gesetzt hat, dass die Untersuchung bzw [X.] im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit durchgeführt werde.

Gelangt das [X.] in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren zu der Überzeugung, dass einer dieser Tatbestände des § 11 [X.] vorliegt, so wird es abschließend festzustellen haben, ob die Durchführung der Heilmaßnahme/Untersuchung die wesentliche Ursache der als Unfallfolgen im weiteren Sinne geltend gemachten Gesundheitsschäden ist. Bislang hat es das [X.] - von seiner Rechtsansicht her folgerichtig - unterlassen, festzustellen, ob die geltend gemachten Gesundheitsschäden rechtlich wesentlich (überhaupt und ggf auf welche dieser beiden Maßnahmen) auf die Arthroskopie oder die Resektion zurückzuführen sind. Dabei wird zum einen - je nachdem, welcher [X.] ggf vorliegt - zu ermitteln sein, ob die Gesundheitsschäden, insbesondere die Thrombose der [X.] rechts, durch die Arthroskopie oder die [X.] (oder durch beide) notwendig verursacht wurden. In diesem Zusammenhang sind ggf auch (im Blick zB auf die [X.] etc) Feststellungen erforderlich, ob und welche weiteren Gesundheitsstörungen beim [X.]läger vorliegen, die uU ebenfalls notwendige Ursachen waren. [X.] ist die rechtliche Wesentlichkeit der notwendigen Ursachen zu beurteilen (siehe oben).

Das [X.] wird in der einheitlich zu treffenden [X.]ostenentscheidung auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 17/10 R

05.07.2011

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Gießen, 6. Oktober 2006, Az: S 1 U 70/05, Urteil

§ 8 Abs 1 SGB 7, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 11 Abs 1 Nr 3 SGB 7, § 102 SGB 7, § 36a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 4, § 555 RVO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2011, Az. B 2 U 17/10 R (REWIS RS 2011, 5103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5103

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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