Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.03.2023, Az. 1 BvR 2294/22

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 1724

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Anrede einer zweigeschlechtlichen Person im gerichtlichen Verfahren - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche [X.]innen und [X.] des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

[X.] ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind [X.] nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Person begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a [X.] vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist.

3

Die zweigeschlechtlich geborene beschwerdeführende Person hat nicht hinreichend gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 [X.] dargelegt, dass sie alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. [X.] 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr.).

4

1. Die beschwerdeführende Person rügt eine Verletzung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil sie in der Ladung des [X.] zur mündlichen Verhandlung vom 21. November 2022 und im Beschluss dieses Gerichts vom 30. November 2022 nicht als "[X.]" oder "[X.]aphrodit" angesprochen wurde. Den vorgelegten Unterlagen kann jedoch nicht entnommen werden, dass sie zuvor gegenüber dem Gericht ausdrücklich den Wunsch geäußert hatte, im gerichtlichen Verfahren gerade in dieser Weise angesprochen zu werden.

5

2. Im Übrigen wird die Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität auch deshalb nicht hinreichend aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, weshalb es nicht zumutbar sein sollte, das Ergebnis des auf eine Verweigerung der Anrede als zweigeschlechtliche Person in der Ladung vom 21. November 2022 und im Beschluss vom 30. November 2022 gestützten Antrags vom 10. Dezember 2022 auf Ablehnung des Berichterstatters wegen Befangenheit abzuwarten. Sollte dieses Verfahren inzwischen abgeschlossen sein, hätte jedenfalls das Ergebnis mitgeteilt werden müssen.

6

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2294/22

21.03.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 30. November 2022, Az: L 3 R 40/21 PKH, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.03.2023, Az. 1 BvR 2294/22 (REWIS RS 2023, 1724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1724

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2320/23

1 BvR 1687/23, 1 BvR 1750/23

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