Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. IV ZR 24/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3737

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 24/04 vom 3. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 3. Mai 2006 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2003 wird die Revision zugelassen, soweit der Beklagte verurteilt [X.] ist, 4% Zinsen aus 56.242,11 • vom 1. August 1996 bis zum 31. Dezember 1996 zu zahlen. Insoweit wird das Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-ben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 22 des [X.] vom 7. Novem-ber 2001 zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-rückgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem [X.]. 4. Streitwert: 56.242,11 •
- 3 -

Gründe: 1. Hinsichtlich des Zinsausspruchs für die [X.] vom 1. August bis zum 31. Dezember 1996 hat das Berufungsgericht die nach §§ 197, 201 BGB a.F. begründete Verjährungseinrede des Beklagten übergangen und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dies führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur [X.], weil die Sache entscheidungsreif ist. 1 2. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil ein Zulas-sungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]s. [X.] liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. 2 a) Das Berufungsgericht hat zwar irrtümlich angenommen, der Vor-trag des Beklagten zur Geldübergabe an den [X.]am 30. Sep-tember 1990 im Schriftsatz vom 22. Mai und 29. Oktober 2003 sei nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erfolgt. [X.] fand erst am 20. November 2003 statt. Darauf beruht das [X.] jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat den Vortrag zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihn aber für unerheblich gehalten. Den ange-botenen Zeugenbeweis brauchte es deshalb nicht zu erheben (vgl. [X.] - 4 -

natsbeschluss vom 13. April 2005 - [X.]/04 - [X.], 1387 un-ter 1 [X.] m.w.N.). b) Mit dem Einwand des Beklagten, der Anspruch des [X.] auf Rückzahlung des Darlehens sei jedenfalls verwirkt, hat sich das [X.] nicht befasst. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten eine Verwirkung nicht angenommen werden kann. 4 Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untä-tigkeit seines Gläubigers über einen gewissen [X.]raum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendma-chung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem [X.]ablauf müssen be-sondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-tigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen ([X.], Urteil vom 14. November 2002 - [X.] - NJW 2003, 824 unter [X.]). 5 Der Beklagte hat keine zum bloßen [X.]ablauf hinzutretende, auf dem Verhalten des [X.] beruhende Umstände vorgetragen, die bei objektiver Beurteilung sein Vertrauen darauf rechtfertigen konnten, der Kläger werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Die auch im Rechtsstreit deutlich gewordene Zerrüttung des persönlichen Verhältnis-ses zwischen den Parteien spricht vielmehr dagegen, dass sich ein [X.] Vertrauen hätte bilden können. 6 - 5 -

c) Soweit die Beschwerde die Beweiswürdigung des Berufungsge-richts angreift, legt sie nicht dar, dass unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblicher Prozessstoff übergangen worden ist oder überhaupt ein Rechtsfehler vorliegt. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Grundlagen seiner Beweiswürdigung im Urteil darge-legt. Es war nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Vorbrin-gens und der Beweisaufnahme in den Entscheidungsgründen ausdrück-lich zu befassen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2005 aaO). 7 Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2001 - 22 O 421/01 - [X.], Entscheidung vom 20.11.2003 - 22 U 10/02 -

Meta

IV ZR 24/04

03.05.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. IV ZR 24/04 (REWIS RS 2006, 3737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3737

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