Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. 4 StR 334/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17070

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190117U4STR334.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4 StR 334/16

vom
19. Januar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19.
Januar
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreterin
des [X.]s,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revisionen
des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Februar 2016 werden verworfen; jedoch wird auf die Revision des Angeklagten der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltre[X.] mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie des Raubes schuldig ist.
2.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

[X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines Gegenstandes, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und o-wie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

1
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4
-
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt mit seinem unbeschränkten Rechtsmit-tel allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Einzelstrafe zu Fall
II.
2 der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe beschränkten Revision ebenfalls die Sachrüge. Sie beanstandet, das [X.] habe im Fall
II.
2 zu Unrecht einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln angenommen.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet
und führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln siehe [X.], Beschluss vom 3.
Februar 2015

3
StR 632/14, [X.], 144 [Ls]).
2. Der wirksam beschränkten
und vom [X.] vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls der Erfolg
versagt.
a)
Das [X.] hat zu Fall
II.
2 der Urteilsgründe im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Am 21.
September 2015 erwarb der Angeklagte, der bereits zuvor mit Amphetamin gehandelt hatte, zumindest 328,5
g dieses Betäubungsmittels mit einer Wirkstoffkonzentration von 9,2
%. 70
g waren für seinen Eigenkonsum, der Rest zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Das Amphetamin lagerte der Angeklagte im Kühlschrank in der Küche seiner Wohnung. In sei-nem offen mit der Küche verbundenen Wohnzimmer bewahrte er ein 104
cm langes [X.] mit einer spitz zulaufenden, jedoch stumpfen
Klinge
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5
-
auf, das
zur Verletzung von Personen geeignet und von ihm hierzu auch be-stimmt war. Bei einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung am 22.
Sep-tember 2015 befand sich das Schwert in einer Schwertscheide auf einem vor dem Wohnzimmersofa stehenden
Tisch. In der Wohnung wurden weiterhin eine Feinwaage, ein Vakuumierer, dazugehöriges Verpackungsmaterial und [X.] Aufzeichnungen über den Handel mit verschiedenen Betäubungs-mitteln sichergestellt.
Das [X.] hat diese Tat als minder schweren Fall eines [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §
30a Abs.
3 BtMG gewür-digt, unter Beachtung der Sperrwirkung der Mindeststrafe des zugleich verwirk-lichten §
29a Abs.
1 BtMG einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angewandt und auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt.
b)
Die Annahme
eines minder schweren Falls des bewaffneten [X.] mit Betäubungsmitteln gemäß §
30a Abs.
3 BtMG
im Fall II.
2 der [X.] hält rechtlicher
Überprüfung stand.
aa) Die Strafzumessung
ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,
den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsge-richts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der
Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-7
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6
-
gleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist [X.] (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 349).
Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatgericht obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Bei der dabei gebotenen Ge-samtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, wel-ches Gewicht es den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den [X.] beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur be-grenzt nachprüfbar (vgl. [X.], Urteile
vom 29. August 2001

2 [X.], [X.], 20; vom 14. Dezember 2016

2 StR 338/16).
bb) Hieran gemessen
hat die Annahme eines minder schweren Falls des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Bestand. Weder fehlt es an der gebotenen
Gesamtwürdigung der für die Wertung der Tat und des [X.] wesentlichen Umstände,
noch bestehen gegen die einzelnen vom [X.] zugunsten des Angeklagten in seine Gesamtwürdigung eingestellten Gesichts-punkte durchgreifende
rechtliche
Bedenken.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Einzelangriffen gegen die [X.] daher nicht durch.
(1) Soweit das [X.] neben dem umfassenden Geständnis des Angeklagten
strafmildernd berücksichtigt hat, dass er
bei der Durchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei keinerlei Anstalten unternahm, sich der Waffe zu bedienen, ist hiergegen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Zwar könnte auf das
Fehlen des [X.] eines denkbaren Einsatzes der Waffe ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG nicht gestützt
werden (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2015

5 StR 536/14). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.
Denn nach dem Zusammenhang der Ausführungen hat die [X.] nicht maßgeblich auf den fehlenden Gebrauch der Waffe
abge-stellt, sondern vorrangig dem Angeklagten
zugutegehalten, dass er sogleich bei 10
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7
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Eintreffen der Polizei signalisierte, er werde keinen Widerstand leisten, und sich insoweit kooperativ verhielt (UA 35).
(2) Es stellt hier ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das [X.] bei der [X.] auch die lange Dauer der Untersu-chungshaft
zugunsten des Angeklagten angeführt hat. Zwar
ist erlittene Unter-suchungshaft bei einer zu
vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs.
1 Satz
1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. [X.], Ur-teile vom 19. Mai 2010

2 [X.], [X.], 100,
und
vom 20.
August 2013

5 [X.], [X.], 31); eine strafmildernde Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn mit ihrem Vollzug ungewöhnliche, über die übli-chen
deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden sind (vgl. [X.], Urteil vom 28.
März 2013

4
StR
467/12; Beschluss vom 13. Oktober 2011

1
StR 407/11, [X.], 147). Diese Grundsätze hat das [X.]
indes nicht verkannt. Vielmehr hat es bei Fall II.1 der Urteilsgründe relativierend ausge-führt, dass erlittene Untersuchungshaft auf eine Haftstrafe angerechnet wird
([X.]). Insoweit
hat es der

überdies lediglich ergänzend erwähnten

langen
Dauer der Untersuchungshaft
des Angeklagten erkennbar kein bestimmendes Gewicht
beigemessen.
(3) Soweit die [X.] bei ihrer [X.] nicht (erneut) [X.] hat, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat unter Führungsaufsicht stand, schließt der Senat aus, dass ihr dieser Umstand aus dem Blick geraten ist. Denn das Urteil teilt an anderer Stelle mit, dass der Angeklagte noch bis zum 18. Dezember 2016 unter Führungsaufsicht stand (UA 14).
Zudem hat das [X.] im Zusammenhang mit der Erörterung der Sperrwirkung des §
29a Abs. 1 BtMG ausdrücklich zulasten des Angeklagten die erst kurz zuvor erfolgte 12
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8
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von zwei Jahren und vier Monaten gewertet, die von Gesetzes wegen (§
68f Abs. 1 Satz 1 StGB) die Anordnung der [X.] nach sich zieht.
(4) Die von der [X.] zugunsten des Angeklagten berücksichtig-ten tatbezogenen Umstände begegnen ebenfalls keinen
durchgreifenden Be-denken. Das [X.] hat in zulässiger Weise für den Angeklagten in Ansatz gebracht, dass das Schwert
aufgrund seiner geringen Qualität

hierzu ist im Urteil festgestellt, dass dem Angeklagten durch den Verkäufer des Schwertes mitgeteilt worden war, die Waffe sei nicht geeignet, um damit auf feste Gegen-stände zu schlagen , seiner stumpfen Klinge und seiner Aufbewahrung in einer Schwertscheide nur ein
eingeschränktes
Gefährdungspotential besaß. Weiter hat das [X.] in seine Abwägung miteinstellen
dürfen, dass sich die Straftat auf ein Betäubungsmittel mit im Vergleich insbesondere zu Heroin und Kokain geringerem
Suchtpotential bezog und die [X.] innerhalb der erfahrungsgemäß vorkommenden Bandbreite der nicht geringen
Menge im un-teren Bereich lag (vgl. [X.], Urteil vom 22. August 2012

2 StR 235/12, [X.], 150, 152; Beschluss vom 14. November 2003

2 [X.], [X.]R BtMG § 30a Abs. 2 Strafzumessung 1).
Schließlich hat auch die Sicherstellung der Betäubungsmittel zu Recht zugunsten des Angeklagten Berücksichtigung gefunden
(vgl.
[X.], Beschlüsse vom 5. Juli 2012

5 [X.], [X.], 50,
und vom 25. Februar 2016

3 StR 513/15).
14
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c) Gegen die konkrete Strafzumessung im Fall II.
2
der Urteilsgründe sowie den [X.] ist gleichfalls von Rechts wegen nichts zu erinnern.
[X.][X.]

Quentin

Feilcke

15

Meta

4 StR 334/16

19.01.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. 4 StR 334/16 (REWIS RS 2017, 17070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17070

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