Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 5 StR 537/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1674

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5 StR 537/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (unter Mitführung eines Schlagstocks) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein dagegen gerichtetes Rechtsmittel bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg, führt aber mit der Sachrüge zur Aufhebung des Straf-ausspruchs.

Auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungs-maßstabes hält die Bewertung des [X.], dem Angeklagten den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG zu versa-gen, der Überprüfung nicht stand. Zwar hat das Tatgericht bei der Strafrah-menwahl berechtigterweise die erheblichen Wirkstoffmengen der drei einge-führten Betäubungsmittelarten zu Lasten des Angeklagten ins Feld geführt. 1
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Dieser einzige Strafschärfungsgrund steht indes in keinem spezifischen Zu-sammenhang mit dem die markant erhöhte Mindeststrafe auslösenden [X.]. Bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG könnte und müsste das Tatgericht die Sperrwirkung der höhe-ren Mindeststrafen der gerade durch die [X.] qualifizierten [X.] Tatbestände der § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1 BtMG beachten, wenn

was hier wegen der beträchtlichen Menge gerade fernläge

nicht auch insoweit ein minder schwerer Fall gegeben wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Mai 2010

1 StR 59/10, [X.], 98 f.; Urteil vom 13. Februar 2003

3 [X.], [X.]R BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1). Dass das [X.] diese Möglichkeit der [X.] verkannt haben könnte, besorgt der Senat schon vor dem Hintergrund der berücksichtigten gewichti-gen Milderungsgründe, nämlich der Unbestraftheit des Angeklagten, seines Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sowie des Umstandes, dass die [X.] nicht in den Verkehr gelangt sind. Hinzu kommt, dass das Motiv für die Begehung der wenig professionellen Straftat ein finanzieller Engpass aufgrund eingetretener Erwerbslosigkeit war und dass sich der aus [X.] stammende Angeklagte seit 15 Jahren in [X.] gut integriert hat und sozial eingeordnet lebt.

Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen bedarf es bei dem beanstan-deten [X.] nicht. Das neue Tatgericht wird die [X.] und die Strafzumessung auf der Grundlage der bislang getroffenen [X.] vorzunehmen haben; es darf diese hierfür lediglich durch weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzen.

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Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück. Die Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer gemäß § 74c [X.] ist bei dem hier vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben.

[X.] Dölp

König Bellay

4

Meta

5 StR 537/12

07.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 5 StR 537/12 (REWIS RS 2012, 1674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1674

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