Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 8 SO 9/13 R

8. Senat | REWIS RS 2014, 1284

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Nothilfe - zuständiger Sozialhilfeträger - Vorliegen eines Eilfalles - Sachverhaltsaufklärung durch den Sozialhilfeträger nach Kenntniserlangung - Datenerhebung beim Krankenhaus - kein Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 S 1 SGB 12 - Erstattung der Aufwendungen im gebotenen Umfang - Anwendbarkeit der Vergütungsregelungen der GKV - Vergütung der Krankenhausleistungen durch Fallpauschalen - Begrenzung des Erstattungsanspruchs durch Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall - tagesbezogene anteilige Vergütung)


Leitsatz

Endet ein Eilfall während einer Krankenhausbehandlung, die mit einer Fallpauschale vergütet wird, steht dem Krankenhaus als Nothelfer nur ein tagesbezogener Anteil an der Fallpauschale zu.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1841,44 Euro als Nothelfer.

2

Die Klägerin betreibt das [X.] Am [X.], um 17:56 Uhr, wurde der [X.] Staatsangehörige [X.] ([X.]), der bereits am [X.] wegen einer an diesem Tag (bei seiner Verhaftung) erlittenen Schädelbasisfraktur als Notfall in einem anderen [X.] behandelt worden war, dieses aber gegen ärztlichen Rat wieder verlassen hatte, durch die Polizei in das Krankenhaus der Klägerin eingeliefert und dort bis zum [X.] behandelt. Der heroinabhängige [X.] war nicht erwerbstätig und verfügte weder über Einkommen noch über Vermögen. Entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte er bei seiner Aufnahme; einen Krankenversicherungsschutz verneinte er.

3

Am [X.] teilte die Klägerin der [X.]eklagten mit, dass sie [X.] behandele. Am [X.] beantragte sie dann bei dieser die Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung in der [X.] vom 23.3. bis zum [X.] auf der Grundlage einer Fallpauschale in Höhe von 2403,08 Euro (Rechnung vom [X.]). Die [X.]eklagte lehnte die Kostenübernahme ab, weil [X.] als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der [X.] ([X.]) nach § 5 Abs 1 [X.] Fünftes [X.]uch - Gesetzliche Krankenversicherung - ([X.][X.] V) in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) pflichtversichert gewesen sei ([X.]escheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2010).

4

Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat die [X.]eklagte zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1841,44 Euro verurteilt und die Klage wegen der übrigen Kosten (Höhe des geltend gemachten [X.]) abgewiesen (Urteil vom 7.9.2011). Die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] ([X.]) [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 28.1.2013). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, der Klägerin seien die Aufwendungen in Höhe von 1841,44 Euro als Nothelfer nach § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes [X.]uch - Sozialhilfe - ([X.][X.] XII) zu erstatten. Am [X.] des [X.] habe ein Eilfall vorgelegen, weil eine unverzügliche stationäre Aufnahme und [X.]ehandlung außerhalb der üblichen Dienstzeiten der [X.]eklagten zwingend erforderlich gewesen sei. Es könne offen bleiben, ob der Eilfall bereits am [X.] beendet gewesen sei. Die [X.]ehandlungskosten seien nämlich nach dem für das [X.][X.] V geltenden Vergütungssystem als Pauschale abzurechnen; eine zeitanteilige Aufteilung der [X.]ehandlungskosten scheide aus, weil sich die von der Fallpauschale erfasste [X.]ehandlung als Einheit darstelle. Für [X.] habe im [X.]punkt des [X.] keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]uchst b [X.][X.] V bestanden. [X.] habe er nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 2 [X.] iVm § 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/[X.]) sein können; denn nach seinen ersichtlichen Lebensumständen sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben gegenüber der Klägerin habe er in [X.] nicht gearbeitet und auch keine Arbeit gesucht. Damit sei der [X.] des § 5 Abs 11 Satz 2 [X.][X.] V erfüllt, und eine vorrangige Versicherungspflicht nach dem [X.][X.] V scheide aus. [X.] habe schließlich nicht über hinreichendes, seine Hilfebedürftigkeit beseitigendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Eine Krankenversicherung in [X.] habe ebenfalls nicht bestanden. Der Anspruch sei am [X.], damit auch in angemessener Frist, geltend gemacht worden.

5

Mit ihrer Revision macht die [X.]eklagte eine Verletzung von § 25 [X.][X.] XII geltend. Die Entscheidung des [X.] verstoße gegen den Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 [X.][X.] XII. Es sei bereits fraglich, ob [X.] tatsächlich ohne Krankenversicherungsschutz in [X.] gelebt habe. Auch die Annahme des [X.], dass sich [X.] nicht zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in [X.] aufgehalten habe, sei durch nichts belegt. Eine mögliche Unaufklärbarkeit der Aufenthalts- und wirtschaftlichen Verhältnisse treffe die Klägerin, die sich während des stationären Aufenthalts des [X.] nicht um eine Sachaufklärung bemüht habe. Der Umfang der nach § 25 Satz 1 [X.][X.] XII zu erstattenden Aufwendungen sei jedenfalls "pro rata temporis", also nach der tatsächlich für die Fallpauschale in Anspruch genommenen Zahl der [X.], zu bemessen.

6

Die [X.]eklagte beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben sowie das Urteil des [X.] abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.]eklagten ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

Gegenstand des Verfahrens ist der [X.]escheid vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom 13.12.2010 (§ 95 [X.]G), gegen den sich die [X.]lägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 [X.]G) wendet. Dabei ist der Anspruch auf Erstattung betragsmäßig auf Aufwendungen in Höhe von 1841,44 Euro begrenzt, nachdem sich die [X.]lägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der [X.]lage in Höhe von 561,64 Euro nicht gewandt hat. Einer [X.]eiladung des [X.] nach § 75 Abs 2 1. Alt [X.]G (echte notwendige [X.]eiladung) bedurfte es nicht (vgl dazu nur [X.]undessozialgericht <[X.][X.]>, Urteil vom 12.12.2013 - [X.] 8 [X.] 13/12 R - Rd[X.]2).

Ein Anspruch der [X.]lägerin als [X.] - andere Anspruchsgrundlagen scheiden aus - kann sich nur gegen die [X.] als den sachlich und örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des [X.] richten (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 [X.][X.] XII iVm § 3 Abs 2 [X.][X.] XII, §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum [X.][X.] XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt - und der Ausführungsverordnung zum [X.][X.] XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GV[X.]l 817). Für die örtliche Zuständigkeit ist nämlich wegen der Eilbedürftigkeit der Leistungserbringung durch den [X.] der tatsächliche Aufenthalt des [X.] im Zeitpunkt der Aufnahme maßgeblich; § 25 Satz 2 [X.][X.] XII begründet keine eigene Zuständigkeit für die Fälle der Nothilfe, sondern knüpft an die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen wegen der Leistungen an, die der Träger der Sozialhilfe in [X.]enntnis seiner Leistungspflicht hätte erbringen müssen. Maßgeblich ist in Eilfällen, die eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig machen, die in § 98 Abs 2 Satz 3 [X.][X.] XII (tatsächlicher Aufenthalt) geregelte Zuständigkeit (so bereits [X.]VerwGE 114, 326, 329 ff), selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den [X.] hinweggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (vgl § 98 Abs 2 Satz 1 [X.][X.] XII). Diese Auslegung entspricht dem Zweck des 25 [X.][X.] XII, die [X.]ereitschaft Dritter zur Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen zu erhalten (dazu nur [X.][X.]E 114, 161 ff Rd[X.]9 mwN = [X.]-5910 § 121 [X.]); der [X.] soll nicht mit der Frage nach Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Sozialverwaltung belastet werden. Die Erstattungsregelungen für stationäre Hilfe in Eilfällen (vgl § 106 Abs 1 [X.][X.] XII) stellen ausreichend sicher, dass dem vorläufig eintretenden Träger am Ort der stationären Einrichtung aus der Vorleistung keine finanziellen Nachteile entstehen. Ob sich [X.] in [X.] gewöhnlich aufgehalten hat, bedarf damit keiner Überprüfung.

Ob die [X.]lägerin allerdings einen Anspruch nach § 25 [X.][X.] XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.]G[X.]l I 3022) hat, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des [X.] nicht entscheiden. Nach § 25 [X.][X.] XII sind demjenigen, der in einem [X.] einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird (Satz 2).

In [X.] Hinsicht setzt ein Anspruch nach § 25 [X.][X.] XII zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender unabwendbarer [X.]edarf nach dem [X.] bis [X.] [X.]apitel des [X.][X.] XII unmittelbar durch den [X.] gedeckt wird. Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst ([X.][X.]E 114, 161 ff Rd[X.]7 = [X.]-5910 § 121 [X.]; [X.][X.], Urteil vom 12.12.2013 - [X.] 8 [X.] 13/12 R - Rd[X.]6).

Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass maßgeblich für die [X.]eurteilung des [X.] zunächst der Zeitpunkt der Aufnahme ([X.]) am Tag nach der Verletzung ([X.]) war, nachdem die (erste) Hilfeleistung am Tag zuvor mit Entlassung des [X.] aus der [X.]ehandlung beendet worden war. Mit jedem weiteren Eingreifen eines [X.] als [X.] kann insoweit ein weiterer [X.] entstehen (zu einer jeweils "aktualisierten [X.]zuständigkeit" schon [X.]VerwGE 114, 326, 329 ff). Ob und in welchem Umfang vorliegend aber im Zeitpunkt der (erneuten) Aufnahme, am [X.], ein [X.]edarf des [X.] bestand, den die [X.]eklagte als Hilfe bei [X.]rankheit (vgl § 19 Abs 3, § 23 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] XII iVm § 48 Satz 1 [X.][X.] XII) sofort hätte decken müssen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht entschieden werden. Seine Feststellungen (durch [X.]ezugnahme auf die Feststellungen des [X.]) ermöglichen nicht die rechtliche Entscheidung, ob zu diesem Zeitpunkt eine unaufschiebbare [X.]rankenhausbehandlungsbedürftigkeit bestand. Aus der mitgeteilten Diagnose (Schädelbasis-bruch) und den durchgeführten [X.]ehandlungen (Schädel-Hirntrauma-Überwachung und neurologisches [X.]onzil) allein lässt sich weder ersehen, inwieweit solche [X.]ehandlungen überhaupt medizinisch notwendig waren, noch, ob es (durchgehend) der besonderen sächlichen und personellen Ausstattung des [X.]rankenhauses bedurfte. Das [X.] wird nach Zurückverweisung daher ggf anhand des § 27 Abs 1 Satz 2 [X.] 5 iVm § 39 [X.][X.] V, auf die § 48 Satz 1 [X.][X.] XII iVm § 52 [X.][X.] XII wegen der Leistungen zur [X.]rankenhausbehandlung [X.]ezug nimmt, zu überprüfen haben, ob und an welchen Tagen bei [X.] ein unabweisbarer [X.]edarf in Form der [X.]rankenhausbehandlung bestand.

Ergeben die weiteren Feststellungen des [X.], dass am [X.] eine sofortige [X.]ehandlung in einem [X.]rankenhaus notwendig war, muss zu diesem bedarfsbezogenen Moment ein sozialhilferechtliches hinzukommen; eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers darf objektiv nicht zu erlangen gewesen sein. Der Anspruch des [X.]s besteht nämlich in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine [X.]enntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Ein [X.] liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (zum Ganzen [X.][X.]E 114, 161 ff Rd[X.]8 mwN = [X.]-5910 § 121 [X.]; [X.][X.], Urteil vom 12.12.2013 - [X.] 8 [X.] 13/12 R - Rd[X.]7 mwN). Nach den [X.] und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] war es der [X.]lägerin objektiv unmöglich, den zuständigen Sozialhilfeträger noch am [X.] über den [X.] zu unterrichten, weil die Aufnahme erst nach Dienstschluss der [X.]eklagten erfolgt ist.

Am [X.] wäre ein [X.] aber entfallen; denn die [X.]lägerin hat der an diesem Tag (einem Mittwoch) wieder dienstbereiten [X.]eklagten keine [X.]enntnis vom [X.] verschafft und auf diese Weise ihre Obliegenheiten verletzt, weil [X.] zuvor ihr - der [X.]lägerin - gegenüber das [X.]estehen eines Versicherungsschutzes ebenso wie ausreichendes Einkommen und Vermögen als Selbstzahler ausdrücklich verneint hatte. Die Obliegenheit eines [X.]rankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der [X.] nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl § 15 Abs 6 [X.][X.] V) nachweisen kann (im Einzelnen [X.][X.]E 114, 161 ff Rd[X.] 23 ff = [X.]-5910 § 121 [X.]) und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige [X.]ostensicherheit für das [X.]rankenhaus hervorgeht (dazu [X.][X.], Urteil vom 12.12.2013 - [X.] 8 [X.] 13/12 R - Rd[X.]9). Sollte - wie das [X.] ausgeführt hat - die [X.]lägerin am [X.] die erforderliche Mitteilung per Fax abgesandt, hierbei aber versehentlich eine fehlerhafte Nummer eingegeben haben, würde dies zu keiner anderen [X.]eurteilung führen; die [X.]lägerin würde insoweit das Risiko tragen.

Zu weiter gehenden Ermittlungen nach dem Ende des [X.] war die [X.]lägerin aber - entgegen der Auffassung der [X.]eklagten - nicht verpflichtet. Da eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") durch den [X.] regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt ([X.][X.]E 114, 161 ff Rd[X.] 20 = [X.]-5910 § 121 [X.]), treffen ihn nach dem Ende des [X.] im Verhältnis zum Sozialhilfeträger auch keine zusätzlichen Pflichten zur Ermittlung, ob wegen des Hilfebedarfs, den er als [X.] gedeckt hat, Ansprüche nach dem [X.][X.] XII im Einzelnen tatsächlich bestehen. Verschafft der [X.] dem Sozialhilfeträger die [X.]enntnis vom [X.], obliegt vielmehr diesem - nicht an[X.] als im Falle der Vermittlung der [X.]enntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Zehntes [X.]uch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <[X.][X.] X>), auch wenn der [X.] die materielle [X.]eweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (vgl [X.][X.]E 114, 161 ff Rd[X.] 24 mwN = [X.]-5910 § 121 [X.]). Erforderlich ist nur die Stellung eines Antrags auf [X.]ostenerstattung innerhalb angemessener Frist (vgl § 25 Satz 2 [X.][X.] XII). Diese Frist, die aus Gründen der [X.] regelmäßig einen Monat nach Ende des [X.] beträgt (vgl [X.][X.]E 114, 161 ff Rd[X.] 28 = [X.]-5910 § 121 [X.]), ist vorliegend mit dem Eingang des Antrags bei der [X.]eklagten am [X.] eingehalten.

Zur Durchführung der dann notwendigen Ermittlungen darf der Träger der Sozialhilfe im Falle der medizinischen Nothilfe die Gesundheitsdaten des Patienten erheben (§ 67a Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 2 [X.] 2 [X.][X.] X), auch wenn dieser - wie hier - nicht mehr erreichbar ist und ein entsprechendes Einverständnis nicht erteilen kann. Denn das [X.]rankenhaus, das wegen einer medizinischen Notfallbehandlung einen Anspruch auf Nothilfe nach § 25 [X.][X.] XII geltend macht, ist zur Übermittlung der Angaben an den Sozialhilfeträger verpflichtet, der es zur Überprüfung der Richtigkeit der Abrechnung einer [X.]rankenhausbehandlung auf Grundlage des § 48 Satz 1 [X.][X.] XII bedarf (vgl § 52 Abs 3 Satz 3 [X.][X.] XII iVm § 301 Abs 1 [X.][X.] V). Es gelten insoweit die bereichsspezifischen Regelungen des [X.][X.] V für die Übertragung von Daten auch für die Fälle der Nothilfe (vgl [X.][X.]E 102, 134 ff Rd[X.] 38 = [X.]-2500 § 295 [X.] 2 für die [X.]ehandlung durch nicht zugelassene Leistungserbringer in Fällen des sog [X.] nach dem [X.][X.] V).

Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] war [X.] jedenfalls finanziell hilfebedürftig. Er verfügte im Zeitpunkt der Aufnahme bei der [X.]lägerin über keinerlei Einkommen oder Vermögen und war damit nicht in der Lage, die [X.]osten für eine notwendige [X.]rankenbehandlung selbst aufzubringen. Diese Feststellungen sind von der [X.]eklagten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen; sie sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 [X.]G). Soweit die [X.]eklagte vorträgt, die Schlussfolgerungen des [X.] aus dem zugrunde gelegten Sachverhalt seien nicht nachvollziehbar und spekulativ, bemängelt sie ohne eine entsprechende Verfahrensrüge (nur) die [X.]eweiswürdigung durch das [X.], die der revisionsgerichtlichen [X.]ontrolle entzogen ist.

Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten scheitert ihre Leistungspflicht nicht am Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 [X.][X.] XII). Insbesondere bestand für [X.] kein Versicherungsschutz in der [X.], sodass keine [X.]rankenkasse vorrangig für die Erbringung der Leistung zuständig war und diese Leistung (ggf im [X.]ontext des § 25 [X.][X.] XII) als Sachleistung - ohne Rücksicht auf die [X.]enntnis davon - bereits erbracht wäre (vgl [X.][X.]E 114, 161 ff Rd[X.] 26 = [X.]-5910 § 121 [X.]). Nach § 5 Abs 1 [X.]3 [X.][X.] V (in der Normfassung des [X.] des [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung <[X.]-[X.]stärkungsgesetz> vom 26.3.2007 - [X.]G[X.]l I 378) - andere Versicherungstatbestände scheiden von vornherein aus - sind pflichtversichert in der sog [X.] Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert ([X.]uchst a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 [X.][X.] V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder 2 [X.][X.] V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört ([X.]uchst b). Ob diese Voraussetzungen im Einzelnen bei [X.] vorlagen, kann aber offen bleiben.

Im Zeitpunkt der [X.]ehandlung war [X.] nämlich als nicht erwerbstätiger [X.] Staatsangehöriger von diesem [X.] ohnedies ausgeschlossen (vgl § 5 Abs 11 Satz 2 [X.][X.] V ebenfalls in der Normfassung des [X.]-[X.]stärkungsgesetzes). § 5 Abs 11 Satz 2 [X.][X.] V bestimmt, dass ua Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der [X.] von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.]3 [X.][X.] V nicht erfasst werden, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in [X.] die Existenz eines [X.]rankenversicherungsschutzes nach § 4 Freizügigkeitsgesetz/[X.] ist. Die in [X.]ezug genommene Regelung des § 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/[X.] (hier in der Normfassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19.8.2007 - [X.]G[X.]l I 1970) bestimmt wiederum ua, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs 1 Freizügigkeitsgesetz/[X.]) nur dann haben, wenn sie über ausreichenden [X.]rankenversicherungsschutz und ausreichende [X.] verfügen. Für den Personenkreis der Unionsbürger, der nur unter der Voraussetzung eines ausreichenden [X.]rankenversicherungsschutzes ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat, besteht keine [X.] in der [X.]. Allein die entsprechende Verpflichtung nach § 4 Freizügigkeitsgesetz/[X.] schließt dabei die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.]3 [X.][X.] V aus; auf eine tatsächliche Absicherung für den [X.]rankheitsfall kommt es nicht an (vgl [X.]T-Drucks 16/3100, [X.] zu [X.] 2 [X.]uchst d; im Einzelnen [X.] in [X.], Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, § 5 [X.][X.] V Rd[X.]17, Stand Oktober 2014).

Nach den Feststellungen des [X.] unterfällt [X.] diesem Personenkreis, der aufenthaltsberechtigt nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 2 [X.] 5 iVm § 4 Freizügigkeitsgesetz/[X.] sein konnte. Insbesondere seine Feststellung, dass [X.] die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht angestrebt hat und sich also nicht als Arbeitnehmer oder zur Arbeitsuche und auch nicht als Erbringer von Dienstleistungen in [X.] aufhalten wollte, sondern die Einreise und der Aufenthalt in [X.] vor dem Hintergrund seiner Heroinabhängigkeit und der in [X.] im Zusammenhang damit begangenen Straftaten der [X.]eschaffung von Drogen und dem Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung diente, ist für den Senat bindend. Auch insoweit greift die [X.]eklagte mit der Revision lediglich die [X.]eweiswürdigung des [X.] an, was keinen Erfolg haben kann. Damit war [X.] aber nicht freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs 2 [X.] oder [X.] 3 Freizügigkeitsgesetz/[X.]; die anderen Tatbestände nach der [X.], 2 und 4 scheiden von vornherein aus. Dass er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt auf der Grundlage des § 2 Abs 2 [X.] 5 iVm § 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/[X.] ebenfalls nicht erfüllte, ist für den Ausschluss von der Versicherungspflicht unerheblich.

Ein Anspruch des [X.] gegen den Sozialhilfeträger auf Hilfen zur Gesundheit besteht auch ansonsten unabhängig von einer [X.]rankenversicherung in [X.]. Insoweit greift der Nachrang des § 2 Abs 1 [X.][X.] XII von vornherein nicht, sodass offen bleiben kann, ob die tatsächlichen Feststellungen des [X.] für dessen rechtliche Würdigung ausreichen, eine [X.] [X.]rankenversicherung sei nicht aufrechterhalten geblieben. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei § 2 Abs 1 [X.][X.] XII nicht um eine isolierte Ausschlussnorm; entscheidend für den Nachrang ist nicht das [X.]estehen anderer Leistungsansprüche, sondern grundsätzlich erst der Erhalt dieser anderen Leistungen (vgl [X.][X.]E 104, 219 ff Rd[X.] 20 = [X.]-3500 § 74 [X.]). Eine [X.]rankenversicherung im Ausland böte aber keinen dem Recht der [X.] vergleichbaren unmittelbaren Schutz durch die Inanspruchnahme von Sachleistungen im Inland; ein [X.]ostenerstattungsanspruch, der - insbesondere vor dem Hintergrund der tatsächlichen [X.]oordinationsprobleme - erst noch durchgesetzt werden müsste, reicht für die Anwendung des § 2 Abs 1 [X.][X.] XII nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass durch Aushändigung einer Versicherungskarte über das Vorliegen eines Versicherungsschutzes im Wege der Sachleistungsaushilfe ein Sachleistungsanspruch entsprechend Art 17 ff der Verordnung ([X.]) [X.] 883/2004 des [X.] und des Rates vom [X.] zur [X.]oordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vermittelt worden wäre (zum notwendigen Verfahren und den Entscheidungskompetenzen insoweit vgl nur [X.]ieback in [X.], Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Art 17 VO([X.]) [X.] 883/2004, Rd[X.] 21 ff und Art 19 VO([X.]) [X.] 883/2004, Rd[X.]1 ff; zu den tatsächlichen Problemen [X.], aaO, [X.] 17 ff Rd[X.] 24), bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht.

Auch mögliche Ansprüche gegen die Schädiger, die [X.] die [X.]opfverletzungen zugefügt haben, oder Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz ) führen aus diesem Grund nicht zu einem Ausschluss von Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs; auf Ausgleichsansprüche kann der Leistungsberechtigte insoweit nicht verwiesen werden ([X.][X.]E 104, 219 ff Rd[X.] 20 = [X.]-3500 § 74 [X.]). Ansprüche gegen den Schädiger wären nach § 116 [X.][X.] X ohnehin auf die [X.]eklagte übergegangen; im Fall des [X.]estehens von Ansprüchen nach dem O[X.] kommt ein Erstattungsanspruch nach § 104 [X.][X.] X in [X.]etracht.

Ein Anspruch war für [X.] als Ausländer auch nicht nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.][X.] XII (hier in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften [X.]uches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.]G[X.]l I 2670) ausgeschlossen. Danach haben zum einen keinen Anspruch auf Sozialhilfe Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen (1. Alt). Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] ist [X.] nicht nach [X.] eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (vgl [X.]VerwGE 90, 212, 214). Nach den vom [X.] bindend festgestellten Einreisezwecken ([X.]eschaffung von Drogen und Leben in der Anonymität der Großstadt) besteht ein solcher finaler Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug nicht. Damit braucht nicht entschieden zu werden, ob hier ein Fall der Nothilfe vorliegen könnte, der als [X.]rankenbehandlung vom Sozialhilfeträger unter den engen Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Satz 2 [X.][X.] XII zu erbringen gewesen wäre.

Zum anderen scheiden Ansprüche für Ausländer aus, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (2. Alt). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] war [X.] nicht auf der Suche nach Arbeit und konnte deshalb - wie bereits dargestellt - kein Aufenthaltsrecht aus einer Arbeitssuche herleiten. Ob jeder erwerbsfähige Ausländer, dem das Recht zur Arbeitssuche grundsätzlich zusteht, der von diesem Recht aber keinen Gebrauch macht, mit § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt [X.][X.] XII im Wege eines "[X.]" von den Leistungen nach § 23 Abs 1 [X.][X.] XII ausgeschlossen ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden (vgl dazu [X.] NRW, Urteil vom 10.10.2013 - L 19 [X.]/13 -, [X.]/[X.][X.] 2014, 167 ff; differenzierend auch [X.] in juris [X.] [X.][X.] XII, 2. Aufl 2014, § 23 [X.][X.] XII Rd[X.] 68; [X.] in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 23 [X.][X.] XII Rd[X.] 47b, Stand August 2013; [X.] in [X.]/[X.], [X.][X.] XII, [X.] § 23 Rd[X.] 54d, Stand Juni 2012).

Aus der Entscheidung des [X.] ([X.]) vom 11.11.2014, wonach ein Mitgliedstaat der [X.] gemäß Art 7 der Richtlinie 2004/38/[X.] des [X.] und des Rates vom [X.] über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen die Möglichkeit haben muss, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern Sozialleistungen zu versagen, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende [X.] für die [X.]eanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen (vgl [X.], Urteil vom 11.11.2014 - [X.]/13 - Rd[X.] 78), ergibt sich - entgegen der Auffassung der [X.]eklagten - kein anderes Verständnis von § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt [X.][X.] XII. Denn die innerstaatliche Rechtsordnung sieht mit § 23 Abs 3 Satz 1 1. Alt [X.][X.] XII eine solche Regelung vor, die - wie dargestellt - allerdings einen finalen Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug fordert.

Einer abschließenden Festlegung bedarf es aber nicht, sodass auch offen bleiben kann, ob [X.] trotz seiner Drogensucht überhaupt erwerbsfähig war. Vorliegend wäre ihm nämlich, selbst wenn der Leistungsausschluss des § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt [X.][X.] XII Anwendung fände, bei Notwendigkeit einer unaufschiebbaren [X.]rankenbehandlung Hilfe bei [X.]rankheit nach § 48 Satz 1 [X.][X.] XII auf der Grundlage von § 23 Abs 1 Satz 3 [X.][X.] XII zu gewähren gewesen. Auch dem Ausländer, der dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 1. Alt [X.][X.] XII unterfällt, kann der Träger der Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen Sozialhilfe gewähren, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (so bereits [X.]VerwGE 78, 314, 317); dies gilt gleichermaßen für den (möglichen) Leistungsausschluss für Ausländer nach § 23 Abs 3 Satz 1 2. Alt [X.][X.] XII. Insbesondere wenn wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren [X.]rankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben (Gesundheit) und körperliche Unversehrtheit gemäß Art 2 Abs 2 Grundgesetz berührt ist (zur [X.]edeutung dieses Grundrechts im Sozialrecht vgl insbesondere [X.]VerfGE 115, 25 ff = [X.]-2500 § 27 [X.] 5), muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert. Inwieweit der weiter gehende Ausschluss von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt im [X.]ereich der Existenzsicherung mit Verfassungsrecht vereinbar wäre, ist nicht entscheidungserheblich (zu verfassungsrechtlichen [X.]edenken [X.], aaO, Rd[X.] 73 ff und [X.] in jurisP[X.] [X.][X.] XII, 2. Aufl 2014, Anhang zu § 23 [X.][X.] XII Rd[X.]19 ff).

Der mögliche Anspruch der [X.]lägerin als [X.] ist allerdings der Höhe nach auf die Erstattung von Aufwendungen "in gebotenem Umfang" begrenzt (vgl § 25 Satz 1 [X.][X.] XII). Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen sind (im Grundsatz) die [X.]osten, die die [X.]eklagte bei rechtzeitiger [X.]enntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen (so bereits [X.][X.]E 114, 161 ff Rd[X.] 29 = [X.]-5910 § 121 [X.]); soweit bei Hilfebedürftigkeit und in [X.]enntnis der Notlage von der [X.]eklagten Hilfe bei [X.]rankheit nach § 48 Satz 1 [X.][X.] XII hätte gewährt werden müssen, gelten für die Erbringung dieser Leistungen die Vorschriften des Vierten [X.]apitels des [X.][X.] V ([X.]eziehungen der [X.]rankenkassen zu den Leistungserbringern) entsprechend (vgl § 52 Abs 3 Satz 1 [X.][X.] XII). Auch für den [X.]ereich der Nothilfe richtet sich das [X.]ostenerstattungsbegehren - wovon auch das [X.] ausgegangen ist - also nach den Vorschriften des [X.][X.] V; eine Zulassung des [X.]s als Leistungserbringer nach dem [X.][X.] V (hier also als [X.]rankenhaus nach § 108 [X.][X.] V) ist allerdings nicht erforderlich. Zur [X.]eantwortung der Frage, in welcher Höhe die [X.]lägerin nach den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen Vergütungsansprüche gehabt hätte, hat das [X.] jedenfalls nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen. Um "Aufwendungen in gebotenem Umfang" iS des § 25 [X.][X.] XII handelt es sich jedenfalls dann, wenn die geltend gemachte Vergütung der nach dem [X.][X.] V und den sonstigen Normen und Verträgen entspricht.

Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen [X.]rankenhauses nach dem [X.][X.] V bestimmt sich hier allerdings nach einer Fallpauschale, die alle dabei in Anspruch genommenen [X.]ehandlungsmaßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfasst, ohne dass es grundsätzlich auf die Dauer des [X.]rankenhausaufenthalts ankommt (vgl § 109 Abs 4 Satz 3 [X.][X.] V in der Normfassung des Fallpauschalengesetzes vom [X.] - [X.]G[X.]l I 1412 - iVm § 7 [X.]rankenhausentgeltgesetz, § 17b [X.]rankenhausfinanzierungsgesetz, jeweils in den Normfassungen des [X.] vom 15.12.2004 - [X.]G[X.]l I 3429 -; vgl dazu nur: [X.][X.]E 109, 236 ff Rd[X.]5 = [X.]-5560 § 17b [X.] 2; Wahl in jurisP[X.] [X.][X.] V, § 109 Rd[X.]19 ff mwN).

Als "Aufwendungen in gebotenem Umfang" hat die [X.]eklagte ausgehend von der maßgeblichen Fallpauschale eine tagesbezogene anteilige Vergütung ("pro rata temporis") zu erstatten. Eine solche Abrechnung gewährleistet einerseits den Zweck der Nothilfe, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken ([X.][X.]E 114, 161 ff Rd[X.]9 = [X.]-5910 § 121 [X.]), ohne dass andererseits eine vom Gesetzgeber unerwünschte Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (dazu [X.][X.], aaO, Rd[X.] 22) gefördert würde. Für den [X.] verbleibt so der Anreiz, seiner Obliegenheit entsprechend den Sozialhilfeträger möglichst schnell vom [X.] zu unterrichten; hierfür bestünde aus Sicht des [X.]s bei einer Erstattung der gesamten Fallpauschale als "Aufwendung in gebotenem Umfang" für den ersten Tag des [X.] keine Notwendigkeit mehr. Ein [X.]rankenhaus als [X.], das sich seinen Obliegenheiten entsprechend verhält, erlangt auch bei einer Abrechnung "pro rata temporis" einen umfassenden [X.]ostenerstattungsanspruch für die gesamte [X.]ehandlung. Soweit Hilfebedürftigkeit des Patienten tatsächlich besteht und das [X.]rankenhaus rechtzeitig [X.]enntnis vom [X.] gegeben hat, trägt der Sozialhilfeträger auch die [X.]osten der [X.]ehandlung im [X.] daran.

Insbesondere wegen des Eintritts einer sog "Quasiversicherung" für die Zeit nach [X.]enntniserlangung durch den Sozialhilfeträger (vgl § 264 Abs 2 bis 7 [X.][X.] V und dazu im Einzelnen [X.][X.] [X.]-2500 § 264 [X.] 5) entsteht schließlich mit der [X.]enntnisnahme durch den Sozialhilfeträger eine dem Wechsel der [X.]rankenkasse während eines [X.]ehandlungsfalls vergleichbare Lage. Für diese Fälle hat der 1. Senat des [X.][X.] entschieden, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft die Leistungszuständigkeit der abgebenden [X.]rankenkasse auch dann endet, wenn der Versicherte [X.]rankenhausbehandlung erhält, die mit einer Fallpauschale vergütet wird, und die Aufteilung entsprechend tageweise vorzunehmen ist. Dies ermögliche eine gerechte, klare, verwaltungspraktikable und leicht handhabbare Lastenverteilung (vgl nur: [X.][X.]E 99, 102 ff Rd[X.]5 = [X.]-2500 § 19 [X.] 4; zuletzt [X.][X.] [X.]-2500 § 19 [X.]0 Rd[X.]8). Für den [X.]ereich der Nothilfe schließt sich der Senat dieser Rechtsprechung an. Die [X.]enntnis des Sozialhilfeträgers (bzw die Obliegenheitsverletzung durch das [X.]rankenhaus) bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des [X.]s und des Hilfebedürftigen; allein die Nothilfe macht die Vergütung nicht zu einer untrennbaren Einheit. Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die [X.]eklagte in [X.]enntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur [X.]rankheit zu erbringen gehabt hätte, steht dem [X.] deshalb eine [X.]ostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen zu, an denen ein [X.] iS des § 25 [X.][X.] XII vorlag.

Das [X.] wird als Gesamtkosten, deren Aufteilung tageweise erfolgt, die gesamten von einem [X.]rankenhaus nach dem [X.][X.] V abrechenbaren [X.]osten für den jeweiligen [X.]ehandlungsfall zu ermitteln haben, für den Sozialhilfe zu erbringen gewesen wäre; auch Zuschläge, die nach den jeweiligen Vergütungsregelungen abgerechnet werden können (etwa Systemzuschläge oder Zuschläge aufgrund der [X.]esonderheiten des behandelnden [X.]rankenhauses oder des [X.]ehandlungsfalles), gehören hierzu. Dies ist schon deshalb folgerichtig, weil es letztlich von Zufälligkeiten abhängt, an welchem Tag der Schwerpunkt der [X.]ehandlung liegt; ob etwa eine erforderliche Operation noch an Tagen, an denen ein [X.] vorlag, oder erst später durchgeführt wird.

Der sog [X.], der nach den Vergütungsvereinbarungen im vorliegend maßgeblichen Fallpauschalenkatalog bei zulässiger Überschreitung der vereinbarten oberen Grenzverweildauer anfällt, ist mithin nicht vorab deshalb in Abzug zu bringen, weil an den Tagen, an denen die Grenzverweildauer überschritten war, ein [X.] nicht mehr vorlag. Ein solcher Zuschlag bildet vielmehr das Risiko ab, dass sich der jeweilige [X.]ehandlungsfall als beson[X.] aufwändig erweist. Im Grundsatz hat sich für das [X.]rankenhaus dieses Risiko bereits mit Aufnahme des Patienten als [X.] verwirklicht. Auch insoweit stärkt die [X.]erücksichtigung dieses Zuschlages bei den aufzuteilenden Gesamtkosten im Interesse der Hilfebedürftigen die [X.]ereitschaft bei [X.]rankenhäusern, im [X.] Hilfebedürftige ohne weiter gehende finanzielle Überlegungen, etwa im Hinblick auf die Schwere des Falles, aufzunehmen. Das rechtfertigt es, den [X.] nicht lediglich an den Tagen zu berücksichtigen, an denen die Grenzverweildauer tatsächlich überschritten war. Auch die Aufteilung des [X.]es führt nicht zuletzt - ebenso wie die Aufteilung der [X.]ehandlungskosten im Übrigen - zu einer praktikablen und möglichst einfachen Handhabung durch den Sozialhilfeträger.

Ergeben die Feststellungen des [X.], dass [X.] nach dem [X.] aus der [X.]ehandlung des [X.]rankenhauses entlassen wurde, später aber erneut aufgenommen werden musste (wofür sich nach den bisherigen Feststellungen gewisse Anhaltspunkte ergeben), kann erneut ein [X.] eingetreten sein, der zu einem (weiteren) Anspruch als [X.] nach den soeben dargelegten Grundsätzen führen kann. Ein Anspruch als [X.] kommt für die [X.]lägerin schließlich auch in [X.]etracht, wenn zwar keine [X.]rankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorlag, aber vorstationäre [X.]ehandlungsmaßnahmen zur Abklärung einer solchen [X.]ehandlungsnotwendigkeit (§ 48 Satz 1 [X.][X.] XII iVm § 27 Abs 1 Satz 2 [X.] 5 iVm § 39 Satz 1, § 115a Abs 1 Satz 1 [X.] [X.][X.] V) unverzüglich durchgeführt werden mussten; uU wird das [X.] auch zu überprüfen haben, ob unaufschiebbare ambulante [X.] auf der Grundlage des § 48 Satz 1 [X.][X.] XII iVm § 27 Abs 1 Satz 2 [X.] und §§ 28, 76 Abs 1 Satz 2 [X.][X.] V erbracht worden sind. Allerdings sind Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen dann die [X.]osten, die die [X.]eklagte für eine ambulante [X.]ehandlung hätte aufwenden müssen (vgl § 52 Abs 3 Satz 2 [X.][X.] XII). Wie diese im Einzelfall zu bestimmen wären, wird das [X.] ggf zu ermitteln haben.

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 9/13 R

18.11.2014

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Köln, 7. September 2011, Az: S 21 SO 24/11, Urteil

§ 25 S 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 12, § 52 Abs 3 S 1 SGB 12, § 52 Abs 3 S 3 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 3 SGB 12, § 98 Abs 1 SGB 12, § 20 Abs 1 SGB 10, § 67a Abs 1 S 1 SGB 10, § 67a Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 10, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 301 Abs 1 SGB 5, § 7 KHEntgG, § 17b KHG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 8 SO 9/13 R (REWIS RS 2014, 1284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1284

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