Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2023, Az. B 8 SO 11/22 R

8. Senat | REWIS RS 2023, 6764

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers - Anspruch des Hilfebedürftigen auf Krankenhilfe im Falle einer Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht - Überbrückungsleistungen - Behandlung akuter Erkrankungen - Bereitschaft zur Ausreise


Leitsatz

1. Bei Überbrückungsleistungen, die für einen begrenzten Zeitraum und in eingeschränktem Umfang einem Unionsbürger gewährt werden, handelt es sich um Hilfe zum Lebensunterhalt bzw Hilfe bei Krankheit, nicht dagegen um gegenüber der Sozialhilfe eigenständige Leistungen.

2. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen setzt weder einen Ausreisewillen noch eine Ausreisebereitschaft des Ausländers voraus.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Aufwendungen als Nothelfer in Höhe von 166,47 Euro.

2

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus im Stadtgebiet der Beklagten. Am Freitag, den 8.3.2019 um 15.34 Uhr und damit nach Dienstschluss bei der Beklagten wurde der Patient W (im Folgenden W) dort eingeliefert und wegen Verdachts auf einen Herzinfarkt in der Notaufnahme behandelt. Der Verdacht bestätigte sich nicht, sodass eine stationäre Aufnahme nicht erfolgte und W im Laufe der folgenden Stunden wieder entlassen wurde. Der 1964 geborene W ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist alkoholabhängig und obdachlos, hält sich seit 2012 immer wieder im Stadtgebiet der Beklagten auf und ist seither mehrfach im Krankenhaus der Klägerin behandelt worden. Er war zu keinem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und ist im Ausländerzentralregister nicht erfasst. Laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog er nicht. Er verfügte nicht über Einkommen und Vermögen und bestritt seinen Lebensunterhalt mit Betteln. Eine Krankenversicherung bestand weder in Polen noch in Deutschland.

3

Die Klägerin machte mit Antrag vom 19.3.2019 bei der Beklagten erfolglos die Kosten für die Behandlung in Höhe von 166,47 Euro geltend (Bescheid vom 21.3.2019, Widerspruchsbescheid vom 15.7.2019).

4

Die hiergegen gerichtete Klage hat Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.8.2020; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2022). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es bestehe ein Anspruch der Klägerin als Nothelfer aus § 25 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sowohl das bedarfsbezogene als auch das sozialhilferechtliche Moment im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege vor. Der Verdacht auf einen Herzinfarkt habe sofort abgeklärt werden müssen und W habe - die Kenntnis der Beklagten vorausgesetzt - einen Anspruch auf Sozialhilfe, nämlich auf Hilfe bei Krankheit gehabt. Es könne offenbleiben, ob der Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII, dem er im Grundsatz unterfalle, wegen eines mindestens fünfjährigen Aufenthalts im Inland ohne wesentliche Unterbrechungen nicht zur Anwendung komme (§ 23 Abs 3 Satz 7 SGB XII); denn ihm habe wegen der Behandlung einer akuten Erkrankung ein Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 3 bis 6 SGB XII zugestanden. Auch bei der Untersuchung zur Abklärung einer Erkrankung handele es sich um eine Behandlung in diesem Sinne und somit der Sache nach um einen Anspruch nach § 48 Satz 1 SGB XII. Bei einer solchen Erkrankung bestünde regelmäßig nicht die Möglichkeit, sich zur Behandlung in das Heimatland zu begeben, sodass auch eine mehrfache Leistungserbringung im Rahmen der Härtefallregelung (§ 23 Abs 3 Satz 6 SGB XII) möglich sei. Ein Ausreisewille sei für Überbrückungsleistungen nicht erforderlich. Die weiteren Voraussetzungen lägen ebenfalls vor, da W nicht über Einkommen oder Vermögen und einen Krankenversicherungsschutz verfüge.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 25 SGB XII iVm § 48 SGB XII und § 23 Abs 3 Satz 3 bis 6 SGB XII. W stehe kein Anspruch nach § 48 Satz 1 SGB XII zu. Es handele sich bei einer Überbrückungsleistung um einen eigenständigen Anspruch, nicht um einen Anspruch auf Sozialhilfe; schon deshalb scheide ein Anspruch als Nothelfer aus. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Überbrückungsleistung nicht vor, weil die Klägerin lediglich eine Diagnostik, aber keine Akutbehandlung durchgeführt habe. Überdies habe es W an der für den Bezug von Überbrückungsleistungen notwendigen Ausreisebereitschaft gemangelt. Er habe zu keinem Zeitpunkt Leistungen zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Ausreise geltend gemacht. Sozialhilfe dürfe jedoch nicht aufgezwungen werden. Die Überbrückungsleistungen seien auch deswegen ausgeschlossen, weil sie keine Grundlage für einen dauerhaften Leistungsbezug darstellen dürften. W sei regelmäßig aufgrund akuter Intoxikation in medizinischer Behandlung bei der Klägerin.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2022 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. August 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ). Die Vorinstanzen haben den Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung als Nothelfer zutreffend bejaht.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 21.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2019 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG) wendet. Streitgegenstand ist die Erstattung von Aufwendungen (166,47 Euro), die durch die Behandlung von W am 8.3.2019 bei der Klägerin entstanden sind. Vom Streitgegenstand sind auch denkbare Ansprüche eines Nothelfers nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erfasst, wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist. Eine Einbeziehung des aktenkundigen Bescheids vom 23.7.2019 in das vorliegende Verfahren (vgl §§ 86, 96 SGG) schied aus, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt hat. Diesem Bescheid, mit dem die Beklagte die Erstattung der Krankenbehandlungskosten gestützt auf § 6a AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014, BGBl I 2187) abgelehnt hat, kommt im Vergleich zu der vorangehenden, nicht bestandskräftig gewordenen Ablehnung kein eigener Regelungscharakter zu. Es handelt sich lediglich um eine wiederholende Verfügung (vgl dazu nur Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 31 RdNr 57 f mwN). Das vorliegende Klageverfahren ist auch nicht nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig; denn es ist im Verhältnis zu dem weiteren, zwischenzeitlich geführten Gerichtsverfahren, das sich an den Bescheid vom 23.7.2019 angeschlossen hat, zuerst anhängig gemacht worden.

In der Sache scheidet § 6a AsylbLG als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus, weil W nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 AsylbLG gehört. Unabhängig davon, ob Unionsbürger überhaupt dem Regelungsbereich des AsylbLG unterfallen (zum Streitstand vgl Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 1 AsylbLG RdNr 81 ff, Stand 25.3.2023), steht der Leistungsberechtigung nach § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG, die allein in Betracht kommt, entgegen, dass W auf Grundlage der Feststellungen des LSG zwar nicht über ein materielles Aufenthaltsrecht verfügte (dazu später), aber mangels Verlust des Rechts aus § 2 Abs 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU ; hier in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 20.1.2013 - BGBl I 86) nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet war (vgl § 6 FreizügG/EU).

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung von Kosten einer Krankenbehandlung als Nothelfer ist vielmehr § 25 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022), der sich gegen die Beklagte als den auf Grundlage von § 97 Abs 1 SGB XII und den vom LSG bindend festgestellten Regelungen des Landesrechts sachlich und örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts von W im Zeitpunkt seiner Aufnahme richtet (zur örtlichen Zuständigkeit im Falle des Nothilfe bereits BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 11).

In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt ein Anspruch nach § 25 SGB XII zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst voraus (vgl nur BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 13; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 17). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) aufgrund der Behandlungsdiagnose bei Einlieferung - eines Verdachts auf Herzinfarkt - eine sofortige medizinische Abklärung notwendig war. Der beim Nothilfeempfänger bestehende, unabwendbare Bedarf musste unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden.

Der Erstattungsanspruch des Nothelfers setzt zudem als sozialhilferechtliches Moment voraus, dass bei rechtzeitiger Kenntnis des Sozialhilfeträgers Leistungen erbracht worden wären (grundlegend BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 18 mwN). Bei den im Rahmen der Nothilfe erstattungsfähigen Kosten muss es sich um Aufwendungen für eine Leistung der Sozialhilfe nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII handeln (vgl BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 4/08 R - BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1, RdNr 11 f; Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 25 RdNr 11); die gesetzliche Definition des § 8 SGB XII ist auch im Verhältnis zum Nothelfer als abschließend zu verstehen (Thie in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 25 RdNr 8). Damit sind die im Zweiten Kapitel des SGB XII geregelten Einschränkungen der Leistungsberechtigung für Ausländer auch im Anwendungsbereich des § 25 SGB XII beachtlich (zum Leistungsausschluss nach § 23 Abs 2 SGB XII bereits BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 14; vgl auch Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 25 RdNr 28; Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020 , § 25 SGB XII RdNr 41, Stand 31.3.2021).

Im Grundsatz unterfiel W zwar dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII, wovon das LSG auf Grundlage seiner Feststellungen zutreffend ausgegangen ist. Es kam ihm als Unionsbürger kein materielles Aufenthaltsrecht zu, weil er als Nichterwerbstätiger nicht über ausreichenden Krankenversicherungsschutz (§ 2 Abs 2 Nr 5 iVm § 4 FreizügG/EU) verfügte. Aus dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht des Art 21 Abs 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgt allein eine generelle Freizügigkeitsvermutung für Unionsbürger (grundlegend Tewocht in BeckOK AuslR, Stand 1.10.2021, FreizügG/EU, § 2 RdNr 10 ff), jedoch keine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU und damit auch kein Aufenthaltsrecht iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII. Diese Auslegung von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII stimmt mit der Auslegung von § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Buchst a Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016 überein (vgl zuletzt BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - BSGE 134, 45 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 20, RdNr 41; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 57 RdNr 20; jeweils mwN). Der Gesetzgeber verfolgt mit den in diesem Gesetz vollzogenen Änderungen von SGB II und SGB XII das legitime Ziel, beide Existenzsicherungssysteme im Hinblick auf die Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen zu harmonisieren (vgl BT-Drucks 18/10211, S 15). Umstände, die die Voraussetzungen weiterer Aufenthaltsrechte nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das über § 11 FreizügG/EU auch auf Unionsbürger Anwendung findet, begründen könnte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

Ob W der in § 23 Abs 3 Satz 7 SGB XII (bzw § 7 Abs 1 Satz 4 SGB II) geregelten Rückausnahme für Ausländer mit verfestigtem Aufenthalt unterfällt, weil er sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielt - worauf die aktenkundigen Krankenbehandlungen allein keinen Rückschluss zulassen -, kann offenbleiben. Insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen die Rückausnahme bei Menschen ohne festen Wohnsitz und damit fehlender Meldepflicht zur Anwendung kommen kann (vgl zum Streitstand nur Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 23 RdNr 100 mwN), braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn W im Falle einer Rückausnahme durch einen fünfjährigen Aufenthalt im Inland dem System des SGB II zuzuweisen wäre, käme vorliegend nur ein Anspruch nach dem SGB XII in Betracht; denn die Hilfen bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII sind als Hilfen nach dem Fünften Kapitel von dem Ausschlusstatbestand der § 5 Abs 2 SGB II und § 21 SGB XII nicht betroffen (vgl BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 4/08 R - BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1, RdNr 13).

Im Fall der Kenntnis der Beklagten hätte W auch in Ansehung des Leistungsausschlusses jedenfalls Anspruch auf eine Überbrückungsleistung und damit auf eine Sozialleistung, nämlich die Hilfe bei Krankheit im Fall einer akuten Krankheit, gehabt, bei der es sich um eine Leistung der Sozialhilfe handelt. Von einer Ausreisebereitschaft oder einem Ausreisewillen hängt die Gewährung solcher Leistungen nicht ab. Ob bereits zuvor innerhalb von zwei Jahren Überbrückungsleistungen gewährt worden waren, kann offenbleiben; denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsleistungen im Fall einer besondere Härte (§ 23 Abs 3 Satz 6 Halbsatz 2 SGB XII) sind erfüllt.

Bei den im Zweiten Kapitel des SGB XII geregelten Überbrückungsleistungen handelt es sich um Sozialleistungen iS des § 8 SGB XII, nicht dagegen um gegenüber den Leistungen des Dritten bis Neunten Kapitels eigenständige Leistungen im Sinne eines Aliuds (so aber Schlette in Hauck/Noftz SGB XII, § 23 RdNr 86, Stand 5/2023; Groth in BeckOK SozR, SGB XII, § 23 RdNr 17, Stand 1.12.2022; Siefert in jurisPK-SGB XII 2020, 3. Aufl, § 23 RdNr 97, Stand 5.12.2022; Birk in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 23 RdNr 28; Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 23 RdNr 72; Treichel in beckonline-Großkommentar, SGB XII, § 23 RdNr 119, Stand 1.3.2022). Dies ergibt sich aus der Systematik der Vorschrift.

Nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 19 Abs 1 bzw Abs 3 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, (nur) Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten (im Einzelnen BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 20/16 R - BSGE 125, 293 = SozR 4-3500 § 23 Nr 4, RdNr 15 ff; zum Charakter von § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII als Rechtsgrundverweisung auch Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 23 RdNr 41; Treichel in beckonline-Großkommentar, SGB XII, § 23 RdNr 15, Stand 1.3.2022). Eine gegenüber § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII weitergehende Einschränkung trifft ua § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII, der einen vollständigen Ausschluss von Leistungen nach Abs 1 normiert. Hiervon bildet § 23 Abs 3 Satz 3 SGB XII wiederum eine Rückausnahme. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII gilt für einen Zeitraum von einem Monat innerhalb von zwei Jahren nicht; § 23 Abs 3 Satz 5 SGB XII schränkt dabei gegenüber § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII den Leistungsumfang ein, nämlich auf bestimmte Elemente des notwendigen Lebensunterhalts iS des § 27a Abs 1 Satz 1 SGB XII (Bedarfe für Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Unterkunft und Heizung) sowie auf eine auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen beschränkte Hilfe bei Krankheit iS des § 48 SGB XII und eingeschränkte Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft iS des § 50 SGB XII (insoweit ohne Leistungen der häuslichen Pflege). Zur Überwindung einer besonderen Härte werden ggf "andere Leistungen im Sinne von Absatz 1" gewährt (vgl § 23 Abs 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII).

Diese Konzeption knüpft in allen Fallgestaltungen an die Ansprüche aus § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 19 SGB XII und damit an Sozialleistungen nach diesem Buch an (ähnlich bereits BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 57 RdNr 37). Daneben sind die Bedarfe für Rückreisekosten (vgl § 23 Abs 3a SGB XII) als besondere Bedarfe, die nur für Ausländer mit einer offensichtlichen Rückkehrmöglichkeit anfallen können, in einem eigenständigen Absatz geregelt und werden zudem - abweichend von der Grundkonzeption des § 18 SGB XII - nur auf Antrag gewährt. Auch das verdeutlicht die Systematik, wonach es sich im Übrigen bei den in § 23 Abs 3 Satz 5 SGB XII genannten Überbrückungsleistungen um (dem Umfang und der Dauer nach eingeschränkte) Hilfen nach dem Dritten und Fünften Kapitel des SGB XII handelt.

Dem entspricht die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber verweist zur Begründung von § 23 Abs 3 Satz 3 SGB XII darauf, die Überbrückungsleistungen orientierten sich an § 1a AsylbLG (vgl BT-Drucks 18/10211, S 16). Auch § 1a AsylbLG stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern ermöglicht eine Einschränkung der nach dem AsylbLG zu gewährenden Leistungen (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2, RdNr 48; BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr 2, RdNr 13). Dieses Konzept hat der Gesetzgeber ausdrücklich übertragen wollen, wenngleich mit weiteren Einschränkungen, die mit der besonderen Lebenslage von Ausländern begründet werden, die ohne Weiteres in ihr Heimatland zurückkehren können.

Allein aus der besonderen Zielrichtung der Leistungen, die Zeit bis zur Ausreise zu überbrücken, und der im Gesetz vorgesehenen Folge, wonach innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Leistungen im Grundsatz keine weiteren Ansprüche entstehen, ist nicht zu schließen, dass es sich um einen eigenständigen Anspruch gegenüber § 23 Abs 1 SGB XII handelt, der Leistungen für Ausländer (ebenfalls unter bestimmten Einschränkungen) über eine Rechtsgrundverweisung ua in das Dritte und Fünfte Kapitel regelt. Der Charakter einer Überbrückungsleistung als Sozialhilfeleistung nach dem Dritten bzw Fünften Kapitel entfällt nicht dadurch, dass die vorgesehenen Leistungen nicht auf eine dauerhafte und vollständige Deckung der Existenz gerichtet sind. Ob die Grundannahme des Gesetzgebers, die Bedarfslage des Leistungsberechtigten bestehe in den Fällen des § 23 Abs 3 Satz 3 SGB XII (wegen der bestehenden Rückkehrmöglichkeiten in das Heimatland) objektiv nur vorübergehend, die Einschränkungen in verfassungsrechtlicher Hinsicht trägt (ausführlich dazu Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 23 RdNr 98 f, Stand 5.12.2022 mwN), ist für die Qualifizierung der Leistung nicht entscheidend.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Überbrückungsleistung liegen hier auf Grundlage der Feststellungen des LSG vor. Im Zeitpunkt der Aufnahme des Patienten, der maßgeblich für die Beurteilung ist (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 14), bestand wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt ein Bedarf, den die Beklagte im Fall der Kenntnis als Hilfe bei Krankheit (§ 23 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 3, Satz 5 Nr 3 SGB XII iVm § 19 Abs 3, § 48 Satz 1 SGB XII) sofort hätte decken müssen.

Bei einer Überbrückungsleistung ist der Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 23 Abs 3 Satz 5 Nr 3 SGB XII zwar auf die Behandlung akuter Erkrankung beschränkt; eine solche lag aber nach den Feststellungen des LSG vor. Als akute Erkrankung wird im Anwendungsbereich des § 4 AsylbLG, an den § 23 Abs 3 Satz 5 Nr 3 SGB XII angelehnt ist, eine "unvermittelt auftretende Erkrankung" verstanden, die zu Behandlungsbedürftigkeit führt; teilweise wird diese Definition verstärkt durch die Voraussetzung, die Erkrankung müsse "schnell und heftig" verlaufen (im Einzelnen Krauß in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl 2020, § 4 AsylbLG RdNr 24 mwN). Die der konkreten Behandlung zugrunde liegende Diagnose (Verdacht auf Herzinfarkt) erfüllt diese Merkmale. Die im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der Beklagten, W habe wegen seiner Alkoholabhängigkeit, also wegen einer chronischer Erkrankung, behandelt werden müssen, kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG, die die Beklagte nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat (§ 163 SGG), in keiner Weise nachvollzogen werden. Auf die Abgrenzung einer akuten Erkrankung von einer chronischen Erkrankung im Einzelnen kommt es bei dem festgestellten Sachverhalt aber ebenso wenig an wie auf die Frage, in welchen Fällen akute Krankheitsschübe bei einem chronischen Grundleiden einen Anspruch auf Behandlungsleistungen auslösen können (dazu Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 4 AsylbLG RdNr 24 mwN).

Die Behandlung einer akuten Erkrankung schließt die diagnostischen Maßnahmen zu ihrer Erkennung ein. Der Wortlaut von § 23 Abs 3 Satz 5 Nr 3 SGB XII ("die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen") weicht zwar von § 48 Satz 1 SGB XII ab, der die Krankenbehandlung zur Erkennung von Krankheiten wie § 27 Abs 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ausdrücklich nennt. Inhaltlich ergibt sich daraus aber keine Einschränkung im Hinblick auf die von der Krankenbehandlung umfassten Maßnahmen, was sich aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie Systematik der Norm ergibt.

§ 23 Abs 3 Satz 5 Nr 3 SGB XII schließt an § 4 Abs 1 Satz 1 AsylbLG (insoweit unverändert in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30.6.1993 - BGBl I 1074) an; die Akut- und Schmerzversorgung soll entsprechend dem AsylbLG gewährt werden (BT-Drucks 18/10211, S 16). § 4 AsylbLG wiederum entspricht hinsichtlich des beschriebenen Leistungsumfangs der Krankenhilfe nach § 37 Abs 2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylbLG geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.1991 (BGBl I 94); lediglich die Krankenhausbehandlung ist nicht gesondert genannt, weil es sich um eine ärztliche Behandlung handelt (vgl BT-Drucks 12/4451, S 9). Aus dieser Bezugnahme auf die Krankenhilfe wird deutlich, dass die Leistungen der ärztlichen Behandlung für den Fall einer akuten Erkrankung dem Umfang nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen sollen (vgl auch § 37 Abs 2 Satz 2 BSHG). Daran hat sich weder mit den folgenden Änderungen der Vorschriften über die Hilfe bei Krankheit noch mit der Einführung von § 23 Abs 3 Satz 5 Nr 3 SGB XII etwas geändert. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Überbrückungsleistung bei Krankheit. Ein Anspruch auf "ärztliche Behandlung" von akuten Erkrankungen ist ohne einen Anspruch auf diagnostische Maßnahmen zu ihrer Erkennung nicht existenzsichernd umsetzbar. Die Einschränkung, die der Gesetzgeber in § 4 Abs 1 AsylbLG und § 23 Abs 3 Satz 5 Nr 3 SGB XII trifft, bezieht sich nach der dargestellten Systematik des § 23 SGB XII lediglich auf die Art der Erkrankung. Erreicht werden soll eine Beschränkung auf nur kurzfristig notwendig werdende Behandlungen iS des § 23 Abs 1 Satz 1 iVm § 48 Satz 1 SGB XII aufgrund akuter Erkrankungen. Es soll dagegen nicht der Umfang der im Fall einer solchen Erkrankung zu gewährenden ärztlichen Behandlung eingeschränkt werden.

Für einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen ist weder ein Ausreisewille noch eine Ausreisebereitschaft erforderlich (so aber Groth in BeckOK SozR, SGB XII, § 23 RdNr 17b, Stand 1.12.2022; Schlette in Hauck/Noftz SGB XII, § 23 RdNr 88d, Stand 5/2023; vgl aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zuletzt nur LSG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2022 - L 18 AS 1084/22 B ER - RdNr 10; LSG Berlin-Brandenburg vom 9.2.2022 - L 14 AS 1563/21 B ER -RdNr 63 ff; LSG Baden-Württemberg vom 27.11.2019 - L 7 SO 3873/19 ER-B - RdNr 24; Bayerisches LSG vom 24.4.2017 - L 8 SO 77/17 B ER - RdNr 44, jeweils mwN). Es ist auch nicht danach zu differenzieren, ob im Einzelfall eine sofortige Rückkehr in das Heimatland möglich wäre (so aber Hammel, Sozialrecht aktuell 2019, 14, 18) oder ein (anderer) Grund für eine Härte iS des § 23 Abs 3 Satz 6 Halbsatz 2 SGB XII vorliegt.

Ein (einschränkendes) subjektives Tatbestandsmerkmal lässt sich schon dem Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 3 SGB XII nicht entnehmen. Es ist auch Sinn und Zweck der Überbrückungsleistungen nicht immanent. Überbrückungsleistungen werden zwar mit dem Ziel gewährt, den Zeitraum bis zu einer Ausreise im Grundsatz nur einmal in zwei Jahren und nur für einen festen Maximalzeitraum von einem Monat zu überbrücken; ein der Rückkehr ins Heimatland entgegenstehender innerer Wille des Ausländers ist dabei aber unbeachtlich. Bereits mit dem abgesenkten Leistungsniveau wird das gesetzgeberische Ziel erreicht, dem Ausländer nur eine eingeschränkte Existenzsicherung bis zu einer Ausreise zu gewährleisten, die der Gesetzgeber typisierend in einem Monat für möglich und zumutbar hält (vgl BT-Drucks 18/10211, S 14 und S 16). Eine dauerhafte Sicherung der existenznotwendigen Bedarfe von Ausländern im Inland, wie Leistungen nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII es gewährleisten, ist auf Grundlage von Überbrückungsleistungen im Ausgangspunkt nicht möglich. Eine weitere Einschränkung auf Tatbestandsseite lässt sich dem gesetzgeberischen Verständnis von Überbrückungsleistungen nicht entnehmen (wie hier Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 23 RdNr 81; Treichel in beckonline-Großkommentar, SGB XII, § 23 RdNr 118, Stand 1.3.2022; Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 23 RdNr 100 f, Stand 5.12.2022; Geiger, SGb 2023, 56, 64; Löhr, NDV 2021, 613, 619, aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nur LSG Hamburg vom 21.2.2018 - L 4 SO 10/18 B ER - RdNr 5; LSG Berlin-Brandenburg vom 11.7.2019 - L 15 SO 181/18 - RdNr 59 ff; Hessisches LSG vom 1.7.2020 - L 4 SO 120/18 - ZFSH/SGB 2020, 583 RdNr 65; LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2022 - L 2 SO 1786/22 ER-B - RdNr 10; LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2022 - L 12 SO 327/22 B ER - RdNr 28; Hessisches LSG vom 26.4.2023 - L 6 AS 600/20 - RdNr 99; vgl auch BT-Drucks 19/26032, S 61 zu Nr 352).

Es kann schließlich dahinstehen, ob vorliegend § 23 Abs 3 Satz 3 SGB XII, wonach Überbrückungsleistungen "längstens (…) für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren" beansprucht werden können, einem Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 5 Nr 3 SGB XII entgegensteht. Insoweit hat das LSG nur festgestellt, dass keine (auf Grundlage von § 23 Abs 3 Satz 3, Satz 5 Nr 1 und Nr 2 SGB XII eingeschränkte) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht worden ist, nicht aber, ob überhaupt und wann ggf zuletzt vor dem 8.3.2019 die Beklagte Krankenbehandlungen, die die Klägerin durchgeführt hat, zu ihren Lasten erbracht hat. Selbst wenn innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren bereits Überbrückungsleistungen zur Behandlung einer akuten Krankheit erbracht worden wären, liegen wegen der kurzfristig notwendig gewordenen Behandlung aber zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsleistungen im Rahmen der Härtefallregelung vor.

Nach § 23 Abs 3 Satz 6 Halbsatz 2 SGB XII werden Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus erbracht, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Ein Anwendungsfall dieser Regelung, die zur Erstreckung von Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus führt, ist das Vorliegen von Reiseunfähigkeit (BT-Drucks 18/10211, S 17; insbesondere zur Krankenbehandlung auch BT-Drucks 18/13576, S 3), weil eine Ausreise in das Heimatland zur Erlangung der existenzsichernden Hilfe (jedenfalls) in diesem Fall objektiv nicht möglich ist. Auf Grundlage seiner Feststellungen, wonach bei plötzlichem Auftreten der akuten Erkrankung nach notfallmäßiger Einlieferung sofortige Behandlungsbedürftigkeit bestand, ist das LSG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass am Tag der Behandlung auch keine Reisefähigkeit vorlag. Es bedurfte keiner Aufklärung, ob auf Grund der Schwere der gesundheitsbedingten Einschränkungen die Ausreise längerfristig, ggf dauerhaft unmöglich war; denn die in Rede stehende Bedarfslage beschränkte sich - zeitlich befristet - auf einige Stunden. Nicht zu entscheiden ist auch, ob eine wiederholte Akutbehandlung in Folge einer chronischen Erkrankung im Einzelfall die Anwendung der Härtefallregelung des § 23 Abs 3 Satz 6 SGB XII ausgeschlossen erscheinen lassen könnte, wenn zwischenzeitlich die Möglichkeit zur Ausreise bestand, wie die Beklagte meint. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die unangegriffenen Feststellungen des LSG bieten - wie bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung (Abklärung des Verdachts auf Herzinfarkt) im Zusammenhang mit vorangegangenen Behandlungen einer chronischen Erkrankung stehen könnte.

Im Zeitpunkt der akuten Krankenbehandlung hatte die Beklagte keine Kenntnis vom Leistungsfall und konnte allein aus diesem Grund nicht mit einer Überbrückungsleistung eintreten. Wird eine Leistung nicht auf Grundlage des Kenntnisgrundsatzes (vgl § 18 SGB XII) erbracht, sondern setzt sie unabhängig von der Kenntnis oder lediglich auf Antrag ein, scheidet ein Nothelferanspruch zwar aus (vgl bereits BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 18 ff mwN). Das Entstehen des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen hängt aber nicht davon ab, dass ein hierauf gerichteter Antrag gestellt worden ist (so aber LSG Baden-Württemberg vom 7.11.2019 - L 7 SO 934/19 - RdNr 25). Dem Gesetz ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass es sich bei Überbrückungsleistungen (im Unterschied zu Rückreisekosten nach § 23 Abs 3a SGB XII) um antragsunabhängige Leistungen handelt, die bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Bedarfslage geprüft werden müssen. Der Klägerin war es schließlich wegen der fehlenden Dienstbereitschaft der Beklagten objektiv unmöglich, den zuständigen Sozialhilfeträger rechtzeitig vor den Behandlungsmaßnahmen über den Hilfefall zu unterrichten (zur entsprechenden Obliegenheit des Nothelfers vgl nur BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 15).

Soweit die Beklagte vorträgt, einem Anspruch stehe entgegen, dass W selbst keine Leistungen zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Ausreise geltend gemacht habe, Sozialhilfe aber nicht aufgezwungen werden dürfe, führt dies nicht zu einem Fortfall ihrer Leistungspflicht. Verschafft der Nothelfer dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, leitet dies - wie in anderen Fällen der Leistungsantrag - ein Verwaltungsverfahren ein und löst dann die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, selbst wenn der potentiell leistungsberechtigte Patient dauerhaft nicht (mehr) erreichbar ist (BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 17 f). Auch wenn die Kenntnis durch einen Dritten an den Träger der Sozialhilfe herangetragen wird, wird der Träger der Sozialhilfe (nur) im Falle einer ernstlichen, in Kenntnis der ihn dann treffenden Kostenlast ausgesprochenen Weigerung des Leistungsberechtigten, Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht leistungspflichtig (BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 5 RdNr 15; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 27). Für eine solche Erklärung des W liegen schon nach dem Vortrag der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte vor. Aktenkundig ist ohnehin, dass der Betreuer von W an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat, sodass gerade nicht erkennbar wird, dass Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden sollte.

Die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe lagen vor. Der Anspruch scheitert nicht am Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII), weil W mangels Versicherungsschutzes keine Ansprüche gegen eine polnische oder deutsche Krankenversicherung zustand (vgl hierzu BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 20; BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 4/08 R - BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1, SozR 4-3500 § 21 Nr 2, SozR 4-4200 § 5 Nr 3, SozR 4-3500 § 21 Nr 2, RdNr 11). Er verfügte zudem nach den Feststellungen des LSG nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen (§ 23 Abs 3 Satz 3 SGB XII wie § 19 Abs 3 iVm §§ 82, 85 ff, 90 SGB XII), um die bei der Klägerin entstandenen Behandlungskosten zu decken.

Die Klägerin hat die Erstattung rechtzeitig innerhalb einer angemessenen Frist beantragt (vgl § 25 Satz 2 SGB XII), die nach der Rechtsprechung des Senats einen Monat beträgt (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 28). Auf Grundlage der Feststellungen des LSG waren die Aufwendungen für die notwendigen ambulanten Behandlungsmaßnahmen, die die Klägerin auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (§ 87 SGB V) abgerechnet hat, schließlich dem Umfang nach geboten. Auch für den Bereich der medizinischen Nothilfe an Ausländer, die im Grundsatz vom Leistungsausschluss des § 23 Abs 3 SGB XII erfasst sind, richtet sich das Kostenerstattungsbegehren nach den Vorschriften des SGB V, weil die Beklagte in Kenntnis der Notlage als Überbrückungsleistung Hilfe bei Krankheit nach § 23 Abs 1 Satz 1 iVm § 48 Satz 1 SGB XII hätte gewähren müssen und für die Erbringung dieser Leistungen die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V entsprechend gelten (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 29 und 35).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

        

Krauß 

Luik   

Bieresborn

Meta

B 8 SO 11/22 R

13.07.2023

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Aachen, 18. August 2020, Az: S 20 SO 127/19, Urteil

§ 25 S 1 SGB 12, § 18 Abs 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 23 Abs 3 S 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 5 Nr 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 6 SGB 12, § 2 Abs 2 Nr 5 FreizügG/EU 2004, § 4 S 1 FreizügG/EU 2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2023, Az. B 8 SO 11/22 R (REWIS RS 2023, 6764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6764

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