Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.2017, Az. 2 A 6/15

2. Senat | REWIS RS 2017, 5919

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Gegenstand

Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren


Leitsatz

1. Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berechtigt den Beamten grundsätzlich auch dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aber aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 60 Abs. 2 BBG , § 33 Abs. 2 BeamtStG, § 15 SG). Erforderlich ist stets eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

2. Der Beamte darf die Organe seines Dienstherrn wegen ihrer Politik nicht in einer Weise in Frage stellen, die den Eindruck entstehen lassen kann, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder er werde dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten. Eine weitere Grenze ist dann überschritten, wenn Häufigkeit und Intensität der politischen Äußerungen dazu führen, dass der Dienstbetrieb und die Erledigung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden.

3. Ein in einem Zurruhesetzungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten muss die medizinischen Befunde und ebensolche Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist und ggf. welche Anforderungen oder Einschränkungen aus medizinischer Sicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Beamten auf einem anderen Dienstposten zu stellen sind.

4. Geht es um psychische oder Verhaltensstörungen des Beamten, kann zur Plausibilisierung auf die Kategorien des Kapitels V der Internationalen Klassifikation und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD) zurückgegriffen werden. Die Annahme einer Dienstunfähigkeit wegen einer bloßen tätigkeits- oder behördenbezogenen psychischen Beeinträchtigung ("Schülerphobie", "BND-Phobie") - jenseits anerkannter ICD-Klassifikationen - ist rechtlich ausgeschlossen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung des [X.] ([X.]).

2

Der Kläger ist Jurist und stand bis zu seiner Zurruhesetzung wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze im Dienst der [X.]. Seit ... war der Kläger beim [X.] beschäftigt. Bis zu seiner Umsetzung in die Zentrale des [X.] leitete er eine Verbindungsstelle des [X.]. Ferner war er Oberst der Reserve.

3

Mitte Oktober 2011 erhielt der [X.] nach eigener Darstellung von einem Mitarbeiter der Dienststelle des [X.] ([X.]) in ..., die in derselben Kaserne untergebracht war wie die Dienststelle des [X.], Informationen über angebliche Verhaltensweisen des [X.]. Diese Informationen veranlassten den Präsidenten des [X.] im November 2011 zur Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens, über das der Kläger informiert wurde. Ferner erstattete der Präsident des [X.] Strafanzeige gegen den Kläger. Der [X.] ging davon aus, der Kläger wolle wegen des drohenden "Untergangs" der [X.] eine paramilitärische Gruppe gründen und habe zu diesem Zweck bereits Waffen gehortet und kistenweise vergraben. Das Disziplinarverfahren wurde ausgesetzt. Im Rahmen des wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurden die Wohnungen des [X.] durchsucht, sein Telefon-, Post-, E-Mail- und Bankverkehr für die Dauer von drei Monaten überwacht und seine Autofahrten mittels heimlich installierter Peilsender kontrolliert. Da die Ermittlungen keinen Hinweis auf ein strafbares Verhalten des [X.] ergeben hatten, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts im Februar 2013 ein.

4

Unter Hinweis auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wurde der Kläger zur Zentrale des [X.] in [X.] umgesetzt. Dort leistete er krankheitsbedingt keinen Dienst. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Umsetzung, der nicht beschieden wurde. Die im Mai 2014 beim [X.] gegen seine Umsetzung erhobene Klage nahm der Kläger im September 2015 wieder zurück.

5

Im Februar 2013 verfügte der Präsident des [X.] die Fortsetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens. Gestützt auf die Zeugenaussagen der Mitarbeiter des [X.] in der [X.]-Dienststelle in ... dehnte der [X.] das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom Juni 2013 auf weitere Handlungen aus. Aufgrund der Angaben der Zeugen bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Kläger durch politische Äußerungen gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht, gegen die Verpflichtung zur politischen Neutralität sowie gegen das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung verstoßen habe. Auch habe er durch das Abspeichern privater Daten auf einem dienstlich bereitgestellten Computer gegen die Vorgaben des [X.] zur Nutzung dieser Anlagen verstoßen.

6

Mit weiterem Schreiben vom ... November 2013 dehnte der [X.] das Disziplinarverfahren erneut aus. Durch die Teilnahme an einer Kurzzeit-Wehrübung ohne vorherige Mitteilung an den [X.] sowie die beabsichtigte Teilnahme an einem (ebenfalls als Wehrübung geplanten) Auslandseinsatz in [X.]/[X.] in der [X.] vom ... August 2013 bis zum Jahresende 2013 als Verbindungsoffizier zur afghanischen Polizei habe der Kläger gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung sowie gegen die [X.] verstoßen.

7

Mit Verfügung vom ... Oktober 2014 sprach der Präsident des [X.] gegen den Kläger nach dessen Anhörung eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 18 Monaten aus. Dabei warf der [X.] dem Kläger u.a. vor, in einer für einen vorgesetzten Beamten und Leiter einer abgesetzten Dienststelle nicht hinnehmbaren Weise über einen langen [X.]raum bei zahlreichen Gelegenheiten unbotmäßige Kritik an staatlichen Repräsentanten geäußert und darüber hinaus bei mehreren Gelegenheiten ausländerfeindliche Äußerungen und solche gegen Angehörige des muslimischen Glaubens getätigt zu haben.

8

Im Widerspruchsbescheid vom ... August 2015 hob der [X.] die Disziplinarverfügung vom ... Oktober 2014 insoweit auf, als darin eine Kürzung der Dienstbezüge des [X.] um ein Zehntel für einen [X.]raum von mehr als neun Monaten ausgesprochen wird. Im Übrigen wies der [X.] den Widerspruch des [X.] zurück und führte zur Begründung aus:

9

Der Kläger habe sich im Dienst nahezu täglich in kritischer Weise zur Bundesregierung und zur Person des damaligen Bundespräsidenten geäußert. Er habe die Auffassung vertreten, der Bundespräsident bringe nicht das nötige Format für sein Amt mit. Er habe mehrfach das Bild des Bundespräsidenten aus den Diensträumen entfernt. Er habe als Leiter einer Verbindungsstelle des [X.] die bei einer politischen Betätigung gebotene Zurückhaltung in grober Weise vermissen lassen. Weniger der Inhalt der Aussagen des [X.] als vielmehr deren Häufigkeit stehe im Vordergrund. Durch die Häufigkeit und Intensität seiner Äußerungen habe der Kläger das zulässige Maß an Kritik an der Regierung bei weitem überschritten. Ein Verstoß des [X.] gegen das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung könne allerdings nicht festgestellt werden. Der Kläger habe auch dadurch gegen die [X.] verstoßen, dass er an einer Kurzzeit-Wehrübung im April 2013 ohne vorherige Anzeige beim [X.] teilgenommen habe. Auch durch seine Meldung zur Teilnahme an einer Wehrübung in der [X.] vom August bis zum Ende des Jahres 2013 in [X.] habe der Kläger gegen die Wohlverhaltenspflicht sowie gegen die [X.] verstoßen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Nachdem sich die in der Einleitungsverfügung aufgelisteten Vorwürfe als völlig unhaltbar erwiesen hätten, hätte das Disziplinarverfahren eingestellt werden müssen. Bei seinem Vorwurf, der Kläger habe in einer nicht hinnehmbaren Weise unbotmäßige Kritik an staatlichen Repräsentanten geübt, gehe der [X.] von einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Bild eines Beamten aus. Denn Botmäßigkeit gehöre nicht zu den Pflichten eines Beamten. Auch Vorgesetzten sei es in Diskussionen mit ihren Untergebenen gestattet, sich zu ihrer eigenen Meinung zu bekennen und sich für diese einzusetzen. Eine zu beanstandende konkrete politische Äußerung werfe der [X.] dem Kläger gerade nicht vor. Da es hinsichtlich des Porträts des Bundespräsidenten keine dienstliche Vorgabe gegeben habe, habe es dem Kläger freigestanden, damit nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu verfahren. Auch habe der [X.] die dem Kläger unterstellten muslim- oder ausländerfeindlichen Äußerungen nicht hinreichend substanziieren können. Für eine Störung des Arbeitsfriedens gebe es ebenfalls keine stichhaltigen Belege. Zwar sei die Wehrübung in [X.] meldepflichtig gewesen. Er habe sich jedoch durch das Verschweigen seiner Einberufung vor einem weiteren Rufmord durch den Präsidenten des [X.] schützen müssen. Entgegen der gesetzlichen Suchpflicht sei der [X.] im eingeleiteten Verfahren zur Zwangspensionierung nicht gewillt gewesen, für ihn nach einer anderweitigen Verwendung im [X.] zu suchen. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, dem entgegenzutreten, als mit der Wehrübung in [X.] unter Beweis zu stellen, dass er außerhalb des [X.] sehr wohl verwendungsfähig sei und selbst physisch wie psychisch herausfordernde Aufgaben erfüllen könne.

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung des [X.] vom Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom August 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zwar stehe jedem Beamten das Recht zu, seine politische Ansicht kundzutun und dabei auch Kritik an der Regierung sowie an deren Ausländerpolitik zu üben. Der Vorwurf eines Dienstvergehens folge nicht aus dem Inhalt der Aussagen, sondern aus der Häufigkeit und Intensität der Äußerungen des [X.], insbesondere der Bekundung seiner ablehnenden Haltung gegenüber Ausländern. Der Verstoß gegen das [X.] ergebe sich auch daraus, dass der Kläger mehrfach das Bild des damaligen Bundespräsidenten aus den Diensträumen entfernt habe. Gerade Beamte mit einer Führungsfunktion wie der Kläger hätten es zu unterlassen, ihren Mitarbeitern die eigene politische Auffassung aufzuoktroyieren. Die geplante mehrmonatige Wehrübung in [X.] sei nicht damit zu vereinbaren, dass im amtsärztlichen Gutachten vom Februar 2013 zur Rückfallprophylaxe eine wohnortnahe Verwendung vorgeschlagen worden sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Vorwürfe, der Kläger habe den ausschließlich zu dienstlichen Zwecken bereitstehenden Computer der Dienststelle zu privaten Zwecken missbraucht und der Kläger habe es unterlassen, seine Teilnahme an einer Kurzzeit-Wehrübung in [X.] an einem Wochenende im April 2013 anzuzeigen, nach § 56 Satz 1 [X.] aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens, die Akten der gerichtlichen Verfahren 2 A 3.14, 2 AV 6.13 und 2 AV 8.13 sowie die behördliche Akte zum Verfahren 2 A 3.14 (Umsetzung des [X.]) verwiesen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klage, für die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist zulässig und teilweise begründet. [X.]ie [X.]isziplinarverfügung des [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist aufzuheben, soweit sie über eine Kürzung der [X.]ienstbezüge des [X.] um ein Zehntel für die [X.]auer von drei [X.]onaten hinausgeht.

Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 3 [X.] ist Gegenstand der Anfechtungsklage die ursprüngliche [X.]isziplinarverfügung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. [X.]ie beiden vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen [X.]ienstpflichtverletzungen des [X.] stellen ein einheitliches innerdienstliches [X.]ienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar, das nach der dem Senat nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 [X.] obliegenden [X.]aßnahmebemessung mit der Kürzung der [X.]ienstbezüge des [X.] um ein Zehntel für die [X.]auer von drei [X.]onaten zu ahnden ist. [X.]ie [X.]efugnis des Senats zur selbstständigen [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme und damit zur teilweisen Aufhebung der Verfügung folgt aus § 60 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 [X.].

§ 60 Abs. 3 [X.] bestimmt für die Klage gegen eine [X.]isziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen [X.]isziplinarentscheidung zu überprüfen hat. [X.]as Gericht prüft nicht allein, ob das dem Kläger mit der [X.]isziplinarverfügung vorgeworfene Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als [X.]ienstvergehen zu würdigen ist, sondern es hat unter [X.]eachtung des [X.] (§ 88 VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 [X.]) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben.

Vielmehr übt es in Anwendung der in § 13 Abs. 1 [X.] niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung für die [X.]isziplinarmaßnahme vorgegebenen Obergrenze selbst die [X.]isziplinarbefugnis aus. [X.]anach kann das Gericht die angefochtene [X.]isziplinarverfügung zu Gunsten des [X.] abändern und anstelle der verhängten eine mildere [X.]isziplinarmaßnahme aussprechen; eine gegenüber der Verfügung schwerere [X.]aßnahme ist aber ausgeschlossen ([X.], Urteile vom 15. [X.]ezember 2005 - 2 A 4.04 - [X.] 235.1 § 24 [X.] Nr. 1 Rn. 23 m.w.[X.], vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - [X.]E 147, 127 Rn. 9 und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - [X.] 402.71 [X.]G Nr. 4 Rn. 18).

[X.]er zwischenzeitliche Eintritt des [X.] in den gesetzlichen Ruhestand ... steht einer disziplinarrechtlichen Ahndung des noch im aktiven [X.]eamtenverhältnis begangenen [X.]ienstvergehens nicht entgegen. [X.]ie unveränderte Ausübung der [X.]isziplinarbefugnis findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des [X.] und des Ansehens des öffentlichen [X.]ienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung ([X.], [X.] vom 22. November 2001 - 2 [X.]vR 2138/00 - NVwZ 2002, 467; [X.], Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185, Rn. 32 und vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 62.11 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 19 Rn. 68; [X.]eschluss vom 13. Oktober 2005 - 2 [X.] 19.05 - [X.] 235.1 § 15 [X.] Nr. 2 Rn. 6).

§ 5 Abs. 2 [X.] beschränkt die gegen [X.] zu verhängenden [X.]isziplinarmaßnahmen auf die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts. [X.]ieser Entscheidung des Gesetzgebers liegt die Erwägung zugrunde, dass durch den Eintritt des [X.]eamten in den Ruhestand das [X.]edürfnis für eine Pflichtenmahnung entfällt, wenn das im aktiven [X.]ienst begangene [X.]ienstvergehen nicht mindestens eine Kürzung der [X.]ezüge erfordert ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2006 - 1 [X.] 10.05 - [X.] 2007, 163 <165>; Urban/[X.], [X.], 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 8 f.; [X.], in: GKÖ[X.], [X.]d. 2, Teil 3, Stand [X.]ai 2016, [X.] § 2 [X.] Rn. 15; Gansen, [X.]isziplinarrecht in [X.] und Ländern, Stand Juli 2017, § 2 Rn. 58). [X.]iese Folgerungen aus § 5 Abs. 2 [X.] stehen hier aber der Ahndung des innerdienstlichen [X.]ienstvergehens des [X.] nicht entgegen. [X.]er Senat sieht ebenso wie die [X.]isziplinarverfügung des [X.] eine Kürzung der [X.]ienstbezüge des [X.] als angemessen an. [X.]ie Wirkungen dieser Kürzung auf das Ruhegehalt des [X.] ergeben sich unmittelbar aus § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.].

1. [X.]em behördlichen [X.]isziplinarverfahren haften keine wesentlichen [X.]ängel i.S.d. § 55 [X.] an.

a) [X.]as [X.]isziplinarverfahren ist durch die Verfügung des Präsidenten des [X.] vom November 2011, über die der Kläger informiert wurde, eingeleitet worden. Anschließend ist das [X.]isziplinarverfahren mehrfach gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf weitere Vorwürfe ausgedehnt worden. Vor Erlass der [X.]isziplinarverfügung ist dem Kläger auch gemäß § 30 Satz 1 [X.] Gelegenheit gegeben worden, sich abschließend zu äußern. Für den Erlass der schließlich ergangenen [X.]isziplinarverfügung (Kürzung der [X.]ienstbezüge um ein Zehntel für die [X.]auer von 18 [X.]onaten) ist der Präsident des [X.] nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zuständig. Oberste [X.]ienstbehörde in [X.]ezug auf den [X.] ist das [X.]eskanzleramt; der Präsident des [X.] ist dem [X.]eskanzleramt im Sinne der genannten Vorschrift unmittelbar nachgeordnet. [X.]ie Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids hat das [X.]eskanzleramt als oberste [X.]ienstbehörde nach § 42 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf den Präsidenten des [X.] durch die im [X.]esgesetzblatt veröffentlichte Anordnung vom 28. Januar 2002 übertragen ([X.] [X.]). [X.]a es nicht um eine [X.]isziplinarklage, sondern lediglich um eine [X.]isziplinarverfügung geht, wirkt der Personalrat nicht mit (Umkehrschluss aus § 78 Abs. 1 Nr. 3 [X.]PersVG).

b) [X.]er [X.] hat das Recht des [X.] auf Teilnahme an der [X.]eweisaufnahme nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht dadurch verletzt, dass er den Kläger von der Vernehmung der [X.]itarbeiter der [X.]-[X.]ienststelle durch den [X.] im Januar 2012 ausgeschlossen hat. [X.]ieser Ausschluss ist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] zulässig.

§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] sieht vor, dass der betroffene [X.]eamte von der Teilnahme ausgeschlossen werden kann, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte [X.]ritter, erforderlich ist. Zur Auslegung dieser [X.]estimmung kann auf die Vorschrift des § 247 StPO [X.]ezug genommen werden ([X.], in: GKÖ[X.], [X.]d. II, Teil 4, Stand [X.]ai 2016, [X.] § 24 [X.] Rn. 148 f.). Nach § 247 Satz 1 StPO kann das Gericht die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer anordnen, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. [X.]iese Voraussetzungen sind in [X.]ezug auf die Vernehmung der Zeugen im Januar 2012 gegeben. [X.]enn es handelt sich bei diesen Zeugen um die dem Kläger früher unterstellten [X.]itarbeiter. [X.]er [X.] konnte davon ausgehen, dass diese wegen des bisher bestehenden Über-/Unterordnungsverhältnisses bei ihrer Vernehmung in Anwesenheit des [X.] in ihrem [X.] gehemmt sein könnten.

c) Über die Anhörung des [X.] durch den [X.] im Januar 2012 ist kein Protokoll aufgenommen worden. Hierdurch hat der [X.] gegen § 28 Satz 1 [X.] verstoßen. [X.]ieser [X.]angel des [X.]isziplinarverfahrens ist aber nicht wesentlich im Sinne von § 55 [X.], weil sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich dieser Verstoß auf das Ergebnis des [X.]isziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann ([X.], Urteile vom 24. Juni 2010 - 2 [X.] 15.09 - [X.]E 137, 192 Rn. 19 und vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 62.11 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 19 Rn. 13).

Zum einen ging es zum [X.]punkt der Anhörung des [X.] im Januar 2012 in erster Linie um die Aspekte, die Gegenstand der Einleitungsverfügung vom November 2011 sind. [X.]er [X.] geht aber selbst davon aus, dass wegen der ursprünglich gegenständlichen Vorwürfe ein [X.]ienstvergehen des [X.] nicht erwiesen ist. Zum anderen konnte der Kläger im [X.]isziplinarverfahren seine Auffassungen zu den beiden letztendlich vom Senat als nachgewiesen angesehenen [X.]ienstpflichtverletzungen (Rn. 32 - 34) mehrfach umfassend darlegen.

c) Auch der Umstand, dass der [X.] die Protokolle über die Vernehmungen der Zeugen vom Januar 2012 dem Vertreter des [X.] erst mit Schreiben vom Oktober 2012 übersandt hat, begründet keinen Verfahrensverstoß.

Nach § 3 [X.] finden im [X.]isziplinarverfahren auch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung, soweit sie nicht zu den [X.]estimmungen des [X.]esdisziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. [X.]as konkrete Vorgehen des [X.] ist hier durch § 3 [X.] i.V.m. § 29 Abs. 2 Alt. 1 VwVfG gerechtfertigt. [X.]ie frühere Übersendung der Protokolle über die Vernehmung der ehemaligen [X.]itarbeiter des [X.] in der [X.]-[X.]ienststelle in ... an den Kläger hätte die [X.]urchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und die [X.]polizeidirektion gefährden können. Ausgehend von den damals gegen den Kläger bestehenden gravierenden Verdachtsmomenten eines Verstoßes gegen das Waffengesetz durfte vor den [X.]urchsuchungen der Wohnungen des [X.] eine Information des [X.] über den genauen Inhalt der Aussagen seiner früheren [X.]itarbeiter gegenüber dem [X.] des [X.] unterbleiben.

d) Entgegen dem Vorbringen des [X.] hat der [X.] auch nicht gegen die Vorgabe des § 2 Abs. 3 [X.]G verstoßen, wonach dem [X.] polizeiliche [X.]efugnisse oder [X.] nicht zustehen und er die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um [X.]aßnahmen ersuchen darf, zu denen er selbst nicht befugt ist. [X.]er [X.] hat solche [X.]efugnisse nicht für sich in Anspruch genommen, sondern hat lediglich bei der für die [X.]urchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet und dieser die ihm zum damaligen [X.]punkt vorliegenden Erkenntnisse übermittelt. [X.]ie Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren in eigener Zuständigkeit und Verantwortung eröffnet und durch die [X.]polizeidirektion durchgeführt, ohne dass der [X.] Herr dieses Ermittlungsverfahrens geworden wäre oder die Staatsanwaltschaft dem [X.] Amtshilfe geleistet hätte.

e) Schließlich ist auch der Vorwurf des [X.] unbegründet, der [X.] habe § 27 Abs. 1 [X.] dadurch verletzt, dass er die Staatsanwaltschaft zur [X.]urchsuchung der Wohnungen des [X.] und zu seiner umfassenden Observierung gedrängt habe, um sich dem § 27 Abs. 1 [X.] zuwider [X.]eweismaterial für das [X.]isziplinarverfahren zu verschaffen. § 27 [X.] ist bereits deshalb nicht verletzt, weil diese Vorschrift [X.]eschlagnahmen und [X.]urchsuchungen im Rahmen des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens auf Antrag der das [X.]isziplinarverfahren betreibenden [X.]ehörde betrifft. Hier wurden die [X.]urchsuchungen der Wohnungen des [X.] und die umfassenden Observierungsmaßnahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund von entsprechenden [X.]eschlüssen des zuständigen Amtsgerichts durchgeführt.

2. [X.]er Senat geht von folgenden disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalten aus:

a) Im Gemeinschaftsraum der [X.]-Verbindungsstelle in ... hatte ein [X.]itarbeiter des [X.] das von der Zentrale des [X.] der [X.]ienststelle in ... nach dem 30. Juni 2010 zur Verfügung gestellte amtliche Fotoporträt des [X.]espräsidenten [X.] aufgehängt, ohne dass der Kläger als Leiter der [X.]ienststelle hiermit befasst war. Aus Kritik an der - nach Ansicht des [X.] zu nachsichtigen und zu defensiven - Haltung des damaligen [X.]espräsidenten [X.] zum [X.] und an dessen Aussagen zur [X.]edeutung des [X.] [X.]esrepublik [X.]eutschland im Oktober 2010 sowie wegen der aufgekommenen Korruptionsvorwürfe gegen den damaligen [X.]espräsidenten nahm der Kläger das [X.]ild des [X.]espräsidenten von der Wand und legte es zunächst in der Teeküche der [X.]ienststelle ab. Nachdem ein [X.]ediensteter des [X.] das [X.]ild dort aufgefunden und es wieder im Gemeinschaftsraum aufgehängt hatte, hängte der Kläger das Porträt erneut ab und verbrachte es in die Asservaten-/Abstellkammer der [X.]ienststelle.

b) Aufgrund eines Hinweises der [X.]eswehr auf einen [X.]edarf an entsprechenden Offizieren meldete sich der Kläger ohne vorherige Anzeige beim [X.] für eine Wehrübung in der [X.] vom August 2013 bis zum Jahresende 2013 in [X.] ([X.]azar-e Sharif). Er wurde dort für die Funktion als Verbindungsoffizier zur afghanischen Polizei eingeplant. Zwar informierte er den Personaloffizier der [X.]eswehrdivision über die Gründe seiner Abberufung vom [X.]ienstposten des Leiters der Verbindungsstelle des [X.] in ... und seiner Umsetzung zur [X.]-Zentrale in [X.], sah aber bewusst von einer [X.]enachrichtigung des [X.] über den geplanten Auslandseinsatz ab. [X.]ie dreitägige truppenärztliche Untersuchung durch die [X.]eswehr im Juli 2013 ergab die uneingeschränkte Auslandsdienstverwendungsfähigkeit sowie Tropendiensttauglichkeit des [X.]. Nachdem der [X.] von der geplanten Wehrübung des [X.] erfahren hatte, sprach er sich gegenüber der [X.]eswehr gegen seine Teilnahme an der Wehrübung aus. [X.]araufhin hob die [X.]eswehr die Einplanung des [X.] wieder auf.

3. [X.]ie Feststellungen zu diesen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalten beruhen auf den Angaben und Einlassungen des [X.] im behördlichen [X.]isziplinarverfahren und im Klageverfahren.

4. [X.]it dem festgestellten Verhalten hat der Kläger die ihm obliegenden [X.]ienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. [X.]amit hat er ein [X.]ienstvergehen [X.]. § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] begangen.

a) Hinsichtlich des Umgangs des [X.] mit dem amtlichen Fotoporträt des damaligen [X.]espräsidenten scheidet zwar die Annahme eines Verstoßes gegen die [X.] aus § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus. [X.]er Kläger hat aber insoweit die Verpflichtung aus § 60 Abs. 2 [X.] zur [X.]äßigung und Zurückhaltung bei politischer [X.]etätigung sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] verletzt.

aa) Nach den Ermittlungen des Senats bestand für das Aufhängen des Fotoporträts des seit dem 30. Juni 2010 amtierenden [X.]espräsidenten [X.] in den [X.]iensträumen der [X.]-Verbindungsstelle in ... keine Richtlinie oder Einzelanordnung des [X.]espräsidialamtes, des [X.]eskanzleramtes oder des [X.]. Vielmehr oblag die Entscheidung, ob und ggf. wo das Porträt aufgehängt wurde, dem jeweiligen [X.]ienststellenleiter. [X.]ementsprechend kann das mehrfache Abhängen des Fotoporträts des damaligen [X.]espräsidenten [X.] durch den Kläger nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung des [X.]eamten aus § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewertet werden, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.

[X.]urch das zweifache Entfernen des [X.]ildes aus dem Gemeinschaftsraum der [X.]ienststelle in ... und den achtlosen Umgang mit dem Porträt hat der Kläger aber die Verpflichtung aus § 60 Abs. 2 [X.] verletzt. [X.]anach haben [X.]eamte bei politischer [X.]etätigung diejenige [X.]äßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Zugleich hat der Kläger die Verpflichtung aus § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] verletzt, wonach das Verhalten eines [X.]eamten innerhalb und außerhalb des [X.]ienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein [X.]eruf erfordert.

bb) [X.]er [X.]eamte ist auch im [X.]ienst und bei der Ausübung des [X.]ienstes, sofern es nicht um die Amtsführung im Namen des [X.]ienstherrn geht, trotz seiner besonderen Pflichtenstellung Staatsbürger mit den ihm zustehenden Grundrechten, insbesondere der Freiheit der [X.]einungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 22. [X.]ai 1975 - 2 [X.]vL 13/73 - [X.]E 39, 334 <366 f.> zu [X.]eamten; [X.] vom 6. Juni 1988 - 2 [X.]vR 111/88 - NJW 1989, 93 f. zu [X.]n und [X.]eamten sowie [X.] vom 28. April 2007 - 2 [X.]vR 71/07 - NVwZ-RR 2008, 330 f. zu Soldaten). [X.]ementsprechend darf ein [X.]eamter in privaten Unterhaltungen mit seinen Kollegen während der [X.]ienstzeit auch als Vorgesetzter seine politische [X.]einung äußern und für diese eintreten (vgl. [X.]/Wiedow, [X.], Stand November 2012, [X.]and 1, § 60 Rn. 31; [X.], [X.]eschluss vom 18. Februar 1970 - 2 [X.]vR 531/68 - [X.]E 28, 36 <49> zu Soldaten). Für Soldaten hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 SG ausdrücklich bestimmt, dass der Soldat sich im [X.]ienst nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen darf, sein Recht, im Gespräch mit Kameraden seine eigene [X.]einung zu äußern, aber unberührt bleibt.

[X.]as Recht der freien [X.]einungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 [X.]. Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine [X.]einung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsguts zu dienen bestimmt sind ([X.], [X.]eschluss vom 14. Januar 1998 - 1 [X.]vR 1861/93 - [X.]E 97, 125 <146>). Allgemeine Gesetze sind hier die durch Art. 33 Abs. 5 [X.] gedeckten Regelungen des [X.]eamtenrechts zur Treuepflicht des [X.]eamten, die die Erhaltung eines intakten [X.] gewährleisten ([X.], [X.]eschluss vom 22. [X.]ai 1975 - 2 [X.]vL 13/73 - [X.]E 39, 334 <366 f.>). [X.]as Grundrecht der freien [X.]einungsäußerung ist bei [X.]eamten nur insoweit gewährleistet, als es nicht unvereinbar ist mit dem in Art. 33 Abs. 5 [X.] verankerten und für die Erhaltung eines funktionsfähigen [X.]erufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreis ([X.], [X.] vom 11. Juni 2008 - 2 [X.]vR 2062/07 - NVwZ-RR 2008, 657 Rn. 17).

[X.]ie in §§ 60 bis 63 [X.] für [X.]esbeamte statuierten Verhaltenspflichten müssen im konkreten Fall so bestimmt werden, dass die darin begründeten Schranken des Grundrechts auf freie [X.]einungsäußerung ihrerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 [X.] auszulegen sind. Erforderlich ist stets eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. [X.]ies bedeutet im Einzelnen:

[X.]as [X.]erufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden. [X.]er [X.]eamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit [X.]edacht zu nehmen, jeder verfassungsmäßigen Regierung, also nicht einer bestimmten Partei oder Gruppierung loyal zur Verfügung zu stehen und sich innerhalb sowie außerhalb des [X.]ienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein [X.]eruf erfordert. Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. [X.]iese Verpflichtungen bilden eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der [X.]ürger in die Verwaltung des [X.] Rechtsstaats. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf der [X.]eamte sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen [X.]einungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der [X.]eamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem [X.]ienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten. In diesem Rahmen folgt aus der dem [X.]eamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums, dass die [X.]einungsäußerungsfreiheit bei [X.]eamten nach [X.]aßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt ([X.], [X.] vom 6. Juni 1988 - 2 [X.]vR 111/88 - NJW 1989, 93 f. und vom 20. September 2007 - 2 [X.]vR 1047/06 - NVwZ 2008, 416 f.).

cc) [X.]araus folgt zunächst, dass ein [X.]eamter im Rahmen von privaten Gesprächen mit seinen Kollegen im [X.]ienst grundsätzlich auch Kritik am politischen Verhalten von Verfassungsorganen, wie z.[X.]. dem [X.]espräsidenten, der [X.]esregierung oder einzelnen [X.]inistern, oder auch an der Politik der die Regierung tragenden Parlamentsfraktionen üben darf. Einem [X.]eamten kann danach nicht - wie noch in der [X.]isziplinarverfügung des [X.] - "unbotmäßige Kritik an staatlichen Repräsentanten" als [X.]ienstpflichtverletzung vorgeworfen werden. "[X.]" bedeutet nicht nur "aufsässig" oder "ungehorsam", sondern auch "sich nicht so verhalten, wie es von der Obrigkeit gefordert wird". [X.]en Pflichten eines [X.]eamten [X.]. §§ 60 ff. [X.] und §§ 33 ff. [X.]eamtStG, der dem ganzen Volk und nicht einer Partei dient und der seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit [X.]edacht zu nehmen hat, steht grundsätzlich nicht entgegen, dass er eine kritische Auffassung zur Politik des [X.]espräsidenten, der Regierung oder der Regierungsfraktionen hat und diese im [X.]ienst im Rahmen von privaten Gesprächen mit den Kollegen auch äußert.

Ungeachtet der grundsätzlichen Freiheit eines [X.]eamten zur Äußerung einer kritischen politischen Ansicht auch im [X.]ienst gegenüber [X.]itarbeitern und Kollegen ist hier festzustellen, dass der Kläger durch den Umgang mit dem Fotoporträt des damaligen [X.]espräsidenten [X.], in dem der Kläger seine nachhaltige Kritik an der Person und der Haltung des damaligen [X.]espräsidenten [X.] zum [X.] deutlich zum Ausdruck gebracht hat, die einem [X.]eamten gesetzten Grenzen der zulässigen [X.]einungsäußerung überschritten hat. [X.]abei ist für die disziplinarrechtliche [X.]ewertung maßgeblich, wie das Verhalten des [X.] auf einen objektiven unvoreingenommenen und verständigen [X.]etrachter wirkt.

Vom Gericht nach seinen [X.]otiven für das mehrfache Abhängen des Porträts des damaligen [X.]espräsidenten befragt, hat der Kläger ausgeführt, er sei der Auffassung gewesen, das offizielle [X.]ild des [X.]espräsidenten habe angesichts der kargen [X.]öblierung des Gemeinschaftsraums der [X.]ienststelle und dessen Funktion als bloßer Pausen-, Frühstücks- und Freizeitraum deplatziert gewirkt. [X.]as Aufhängen des Porträts in diesem Raum sei eine [X.]arginalisierung der Staatssymbolik. [X.]ie einsetzende Kritik am damaligen [X.]espräsidenten [X.] sei für ihn einer der Anlässe gewesen, über den Umgang mit Staatssymbolen und ihrer Verwendung in eher subalternen [X.]üroräumen nachzudenken.

[X.]ieses Verteidigungsverhalten des [X.] ist im [X.]isziplinarverfahren zulässig und bewertungsneutral (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. November 2012 - 2 [X.] 56.12 - NVwZ 2013, 1093 Rn. 8 bis 11). [X.]ie gebotene Würdigung durch das Gericht führt aber dazu, dass dieses Vorbringen das Verhalten des [X.] nicht zu rechtfertigen vermag. [X.]enn der tatsächliche Umgang des [X.] mit dem Fotoporträt ist mit der von ihm behaupteten Wertschätzung des Fotoporträts nicht zu vereinbaren. Wenn ein [X.]eamter das vom [X.]espräsidialamt zur Verfügung gestellte offizielle [X.]ild des [X.]espräsidenten als Symbol des Staates betrachtet, sich Gedanken über die würdige Verwendung dieses Symbols macht, den derzeitigen Standort als der [X.]edeutung dieses Symbols nicht angemessen betrachtet, so bemüht er sich gerade in seiner Funktion als Leiter der [X.]ienststelle um eine nach seiner Einschätzung der [X.]edeutung des Symbols angemessene und würdige Verwendung. [X.]as ist jedenfalls nicht das achtlose Abstellen des [X.]ildes in der Teeküche der [X.]ienststelle oder das Ablegen in einer Abstell-/Asservatenkammer. Hielte man die Einlassung des [X.] insoweit für glaubhaft, hätte es näher gelegen, das [X.]ild an einem anderen, "würdigeren" Ort aufzuhängen (häufig ist dies [X.] des [X.]ienststellenleiters).

[X.]as Abhängen und der achtlose Umgang mit dem Fotoporträt waren vielmehr Ausdruck der nachhaltigen Kritik des [X.] an der Person und den politischen Äußerungen des damaligen [X.]espräsidenten [X.]. [X.]ass er das Verhalten des damaligen [X.]espräsidenten kritisch beurteilt hat, hat der Kläger schriftlich im Verfahren eingeräumt und auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er hat dort auch klargestellt, dass Anlass für seine kritische Haltung gegenüber [X.]espräsident [X.] nicht nur dessen - nach Ansicht des [X.] zu positive und zu nachsichtige - Einstellung zum [X.] war, sondern auch der damals aufgekommene Verdacht der Vorteilsnahme.

Am Fotoporträt ist die Kritik des [X.] am damaligen [X.]espräsidenten [X.] kulminiert. Zunächst hatte der Kläger von den Fotoporträts der [X.]espräsidenten keine Notiz genommen. [X.]enn das Aufhängen des Porträts des jeweiligen Amtsinhabers im Gemeinschaftsraum der [X.]ienststelle beruhte auf der Eigeninitiative eines [X.]itarbeiters. Erst mit dem Aufhängen des [X.]ildes des [X.]espräsidenten [X.] im Gemeinschaftsraum der [X.]ienststelle nach dessen Amtsantritt hat sich der Kläger nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung für diese Ausstattung des Gemeinschaftsraums der [X.]ienststelle interessiert. [X.]urch das zweifache Abhängen des Fotoporträts und den achtlosen Umgang mit ihm hat der Kläger nach außen plakativ deutlich gemacht, dass diese Person nicht mehr als geeignet angesehen werden kann, das Amt des [X.]espräsidenten auszuüben und dessen verfassungsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen. In der Klageschrift hat der Kläger das [X.]ild des [X.]espräsidenten [X.] als "nicht benötigten" Gegenstand bezeichnet.

[X.]ie Wahl des [X.]espräsidenten obliegt der [X.]esversammlung (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 [X.]); die Entscheidung über den Verlust des Amtes während der fünfjährigen Amtsperiode trifft allein das [X.]esverfassungsgericht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Jeder [X.]eamte hat die verfassungsgemäß bestimmten Organe seines [X.]ienstherrn zu respektieren und deren Anordnungen auszuführen. [X.]urch sein Verhalten darf der [X.]eamte nicht den Eindruck erwecken, er behalte sich eine Entscheidung über die Frage vor, ob die verfassungsgemäß bestimmte Person angesichts ihres Verhaltens oder ihrer politischen Ansichten tatsächlich würdig und geeignet ist, das betreffende Amt auszuüben. [X.]enn dies kann den Anschein erwecken, der [X.]eamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem [X.]ienstherrn sein und die Vorgaben der Organe seines [X.]ienstherrn befolgen, sondern werde sich eher an seiner privaten Ansicht über die Person und den [X.]harakter des Inhabers eines hohen Staatsamtes orientieren. Es liegt nicht fern, dass durch diesen Anschein bei einem unvoreingenommenen [X.]etrachter der Eindruck erweckt wird, der betreffende [X.]eamte werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten. [X.]ies untergräbt das Vertrauen der [X.]evölkerung in die Verwaltung des [X.] Rechtsstaats.

[X.]er Kläger kann zur Rechtfertigung seiner Kritik an der Person des damaligen [X.]espräsidenten [X.] - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschehen - nicht darauf verweisen, er habe wegen seiner mehrmaligen Tätigkeit im [X.]ereich der nachrichtendienstlichen Auswertung der Aussagen der im Lager [X.] inhaftierten Gefangenen einen sehr guten Überblick über die vom islamistischen Terrorismus konkret ausgehenden Gefahren gehabt und diese Erkenntnisse zur aktuellen [X.]edrohungslage durch den [X.] seien für sein Verhalten in den Gesprächen mit seinen [X.]itarbeitern und für seine Haltung gegenüber dem damaligen [X.]espräsidenten [X.] maßgeblich gewesen. [X.]enn insoweit ist zwischen den Gefahren durch terroristische [X.]estrebungen, die sich zur Rechtfertigung ihrer Verbrechen auf den von ihnen zielgerichtet interpretierten [X.] berufen, und der Religionsgemeinschaft als solcher und deren Verbreitung in der [X.]esrepublik zu unterscheiden. [X.]er spätere [X.]espräsident [X.] hat weder durch die erstmalige Ernennung einer [X.]uslima zu einer [X.]inisterin eines [X.] der [X.]esrepublik [X.]eutschland noch durch seine Aussage vom 3. Oktober 2010, dass der "[X.] inzwischen auch zu [X.]eutschland" gehört, dem islamistischen Terror das Wort geredet oder auch nur die von diesem ausgehenden Gefahren verharmlost. [X.]ie Einlassung des [X.] liegt deshalb erkennbar und offensichtlich neben der Sache.

b) [X.]as bewusste Unterlassen der [X.]itteilung der Einberufung zu einer mehrmonatigen Wehrübung der [X.]eswehr in [X.] als Verbindungsoffizier zur afghanischen Polizei gegenüber dem [X.] verletzt die [X.] des § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]anach ist der [X.]eamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten auszuführen und dessen allgemeine Richtlinien zu befolgen. Zugleich verletzt es die Verpflichtung des [X.]eamten zu einem Verhalten innerhalb und außerhalb des [X.]ienstes, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein [X.]eruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

aa) Nach der Verfügung des [X.] Nr. [X.], [X.] vom 15. November 2006 i.d.[X.] vom 13. [X.]ärz 2012, Katalog Nr. N 02 hat ein [X.]ediensteter des [X.] eine "Einberufung zur Wehrübung, [X.]anöverteilnahme oder ähnlicher Übung" dem [X.] anzuzeigen und dafür das jeweilige [X.]eldeformular zu verwenden. [X.]er Zweck dieser - für einen [X.]eamten ohnehin selbstverständlichen - Verpflichtung liegt gerade bei einem Auslandsgeheimdienst auf der Hand. Im Interesse der Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags aus § 1 Abs. 2 [X.]G muss dem [X.] jederzeit bekannt sein, wo sich seine [X.]ediensteten aufhalten und in welcher Funktion sie dort jeweils tätig sind. [X.]ies gilt insbesondere dann, wenn sich der [X.]edienstete längere [X.] - zudem in einer amtlichen Eigenschaft - in einem Krisengebiet im Ausland aufhalten soll.

[X.]er Kläger hat auch bestätigt, dass ihm diese Verfügung des [X.] zum [X.]punkt der [X.]ewerbung bei der [X.]eswehr bekannt war. Er hat eingeräumt, gegen diese Verpflichtung, die er bei den früheren zahlreichen [X.] stets beachtet hat, bei dieser [X.]ewerbung bei der [X.]eswehr ganz bewusst verstoßen zu haben.

Welche Gründe die [X.]eswehrverwaltung dazu veranlasst haben, nicht umgehend nach der [X.]eldung des [X.] für den Auslandseinsatz in [X.] mit dem [X.] Kontakt aufzunehmen und entsprechend § 62 Abs. 2 Satz 3 SG auf die Zustimmung des [X.] als [X.]eschäftigungsbehörde des [X.] für die die [X.]auer von drei [X.]onaten übersteigende Auslandsverwendung hinzuwirken, ist hier unerheblich. [X.]enn maßgeblich ist der Verstoß des [X.] gegen die ihm als [X.]ediensteten des [X.] obliegende [X.]eldepflicht.

[X.]er bewusste Verstoß eines [X.]eamten gegen eine konkrete dienstliche Vorgabe seines [X.]ienstherrn erschüttert zugleich das Vertrauen der Allgemeinheit in die berufliche Integrität des [X.]eamten und verletzt damit die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] folgende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. [X.]enn dieses Vorgehen des [X.]eamten begründet ernstliche Zweifel der [X.]evölkerung, dass dieser seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird ([X.], Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - [X.]E 147, 127 Rn. 24).

bb) [X.]er [X.] hat den Kläger nicht durch das Schreiben vom [X.]ärz 2013 von der dem Kläger obliegenden Verpflichtung zur [X.]eldung einer Einberufung zu einer Wehrübung entbunden. [X.]enn dieses Schreiben des [X.] nimmt zu den grundlegenden dienstlichen Pflichten des [X.] als [X.]ediensteter des [X.] keine Stellung. Vielmehr ist der Kläger lediglich von der ihm bis dahin im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand auferlegten Verpflichtung freigestellt worden, dem [X.] monatlich seine Teilnahme an der [X.]ehandlung durch einen Neurologen schriftlich nachzuweisen.

cc) [X.]er Kläger kann schließlich auch nicht geltend machen, sein bewusster Verstoß gegen die [X.]eldepflicht sei als "Notwehr" gegen eine "[X.]" gerechtfertigt, weil er sich allein auf diese Weise gegen eine weitere [X.]eschädigung seiner Person und seiner Reputation durch den Präsidenten des [X.] habe wehren können.

Ist ein [X.]eamter der Auffassung, die zuständige [X.]ehörde komme den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig nach, so bedarf es zur Wahrung seiner Rechte keines bewussten Verstoßes gegen die dem [X.]eamten obliegenden Verpflichtungen. Vielmehr hat der [X.]eamte die ihm gesetzlich eingeräumten [X.]öglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die tatsächlich einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten.

Ist ein [X.]eamter der Ansicht, dass sich die [X.]ehörde entgegen § 44 Abs. 2 bis 4 [X.] nicht ausreichend um seine anderweitige Verwendung bemüht, so kann er dies im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens geltend machen. Kommen, wie hier, zwei eingehende ärztliche Untersuchungen zur körperlichen Gesundheit und zur Verwendungsfähigkeit eines [X.]eamten innerhalb nur eines [X.]onats zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen, so hat der [X.]eamte im Zurruhesetzungsverfahren unter Verweis auf das positive ärztliche Gutachten geltend zu machen, die Annahme der zuständigen [X.]ehörde, er sei [X.]. § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] dauernd dienstunfähig, sei unrichtig.

Einerseits hatte die truppenärztliche Untersuchung des [X.] durch die [X.]eswehr Anfang Juli 2013 seine uneingeschränkte Tauglichkeit für den geplanten mehrmonatigen Einsatz in [X.] in physischer wie in psychischer Hinsicht ergeben. [X.]emgegenüber war der sozialmedizinische [X.]ienst der ... im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens aufgrund der [X.]egutachtung vom August 2013 unter [X.]itwirkung einer Ärztin für Neurologie/Psychiatrie und Sozialmedizin zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei aufgrund einer irreversiblen Erkrankung aus medizinischer Sicht dauernd dienstunfähig und seine erneute Untersuchung sei wegen dieses Krankheitsbildes entbehrlich.

[X.]ie im Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten zum Gesundheitszustand des [X.] und zu den [X.]öglichkeiten seiner weiteren dienstlichen Verwendung sowie die Stellungnahmen der [X.]eteiligten zu diesen Gutachten geben dem Senat im Übrigen Anlass zu folgenden Hinweisen:

Für die [X.]eurteilung des körperlichen Zustandes oder der Gesundheit eines [X.]eamten bedarf es besonderer medizinischer Sachkunde, über die regelmäßig weder der mit der Entscheidung gemäß § 44 [X.] befasste Verwaltungsbeamte noch der [X.] verfügt. [X.]as von einem Arzt zu erstellende Gutachten muss so detailliert abgefasst sein, dass die zuständige [X.]ehörde auf seiner Grundlage entscheiden kann, ob der [X.]eamte zur Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden [X.]ienstunfähigkeit zu ziehen sind. [X.]abei darf sich das Gutachten nicht auf die [X.]ekanntgabe der [X.]iagnose beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mitteilen, soweit deren Kenntnis für die [X.]ehörde unter [X.]eachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. [X.]anach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in [X.]ezug auf den [X.]eamten erhobenen [X.]efunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des [X.]eamten, sein [X.] weiter auszuüben ([X.], Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 [X.] 16.12 - [X.]E 148, 204 Rn. 31 und vom 19. [X.]ärz 2015 - 2 [X.] 37.13 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 7 Rn. 12 und [X.]eschluss vom 13. [X.]ärz 2014 - 2 [X.] 49.12 - [X.] 232.0 § 48 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 8 f.).

In seinem amtsärztlichen Gutachten vom Februar 2013 hat das Gesundheitsamt ... festgestellt, unter fortlaufender psychiatrischer und psychotherapeutischer [X.]ehandlung sowie fehlender beruflicher [X.]elastung habe sich der Gesundheitszustand des [X.] inzwischen so weit gebessert, dass seine [X.]ienstfähigkeit grundsätzlich wiederhergestellt sei. Um aber die erreichte gesundheitliche Stabilität und [X.]ienstfähigkeit nicht zu gefährden, werde wegen der bei der Anamnese festgestellten spezifischen [X.]elastungsfaktoren während der bisherigen Tätigkeit (beim [X.]) von amtsärztlicher Seite zur Rückfallprophylaxe die Versetzung zu einer anderen, möglichst wohnortnahen [X.]ehörde für erforderlich gehalten.

Sowohl der [X.] als auch das [X.]eskanzleramt und auch der Kläger sind unter [X.]erufung auf dieses amtsärztliche Gutachten davon ausgegangen, dass der Kläger im gesamten [X.]ereich der Verwaltung des [X.]es dienstfähig und verwendbar ist, im Hinblick auf eine weitere Tätigkeit beim [X.] jedoch dauernde [X.]ienstunfähigkeit besteht. [X.]er Nachweis einer derartigen "[X.]-Phobie" (vgl. zum Fall einer angeblichen "Schülerphobie" [X.], Urteil vom 19. [X.]ärz 2015 - 2 [X.] 37.13 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 7 Rn. 13) entsprechend den genannten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ist der schriftlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes ... vom Februar 2013 und seiner Erläuterung vom [X.]ärz 2013 aber nicht zu entnehmen. Es wird nicht plausibel erläutert, weshalb der Kläger im gesamten [X.]ereich des [X.] nicht mehr dienstfähig sein soll, während im Übrigen - im [X.]ereich der sonstigen [X.]esverwaltung als auch im [X.]ereich der Verwaltung einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts - zumindest bei wohnortnaher Verwendung volle [X.]ienstfähigkeit bestehen soll. [X.]er [X.], der [X.] als einheitliche [X.]ienststelle anzusehen ist ([X.], Urteil vom 26. [X.]ai 2011 - 2 A 8.09 - [X.] 232 § 55 [X.] Nr. 16 Rn. 19 m.w.[X.]), ist mit seinen ca. 6 500 [X.]eschäftigten und einem Haushaltsvolumen von rund 830 [X.]io. € (2017) in zahlreichen [X.]ereichen tätig. [X.]ie Annahme der dauernden [X.]ienstunfähigkeit eines beim [X.] verwendeten [X.]eamten [X.]. § 44 Abs. 1 [X.] setzt danach voraus, dass auf sämtlichen Tätigkeitsfeldern des [X.]ienstes kein [X.]ienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des betroffenen [X.]eamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist ([X.], Urteil vom 26. [X.]ärz 2009 - 2 [X.] 73.08 - [X.]E 133, 297 Rn. 14 m.w.[X.]). [X.]ie hierfür erforderliche [X.]ewertung der medizinischen Aspekte muss im ärztlichen Gutachten dargelegt werden. Gerade wenn psychische und Verhaltensstörungen des [X.]eamten in [X.]etracht kommen, bietet es sich an, auf Kapitel V der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (derzeit I[X.][X.]-10, Version 2016) zurückzugreifen, um die [X.]ewertung durch den Arzt plausibel und für die [X.]ehörde wie auch für den [X.]etroffenen nachvollziehbar zu machen. [X.]ie Annahme einer [X.]ienstunfähigkeit wegen einer bloßen tätigkeits- oder behördenbezogenen psychischen [X.]eeinträchtigung ("Schülerphobie, "[X.]-Phobie") - jenseits anerkannter I[X.][X.]-Klassifikationen - ist rechtlich ausgeschlossen.

5. Im Hinblick auf folgende Sachverhalte kann dagegen eine [X.]ienstpflichtverletzung des [X.] nicht festgestellt werden:

a) [X.]ie schwerwiegenden Vorwürfe des Verstoßes gegen das Waffengesetz und der Gründung einer paramilitärischen Organisation, die ursprünglich Anlass für die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens Ende November 2011 gegeben hatten, sind sämtlich entkräftet. Auch der [X.] geht davon aus, dass in [X.]ezug auf die in diesem Tatkomplex erhobenen Vorwürfe ein [X.]ienstvergehen des [X.] nicht erwiesen ist.

b) Im Widerspruchsbescheid und auch in der Klageerwiderung hat der [X.] geltend gemacht, der Kläger habe durch seine häufigen und intensiven kritischen Äußerungen gegenüber seinen [X.]itarbeitern in der [X.]-[X.]ienststelle in ... zum damaligen [X.]espräsidenten [X.], zu dessen Äußerungen zum [X.], zur Ausländerpolitik der [X.]esregierung, zur Person und zur Politik der [X.]eskanzlerin, zum [X.] oder zur Zuwanderung von Personen muslimischen Glaubens und den damit unter Umständen verbundenen Gefahren die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht und das Gebot zur [X.]äßigung und Zurückhaltung bei politischer [X.]etätigung vorsätzlich und schuldhaft verletzt. [X.]ieser vom [X.] auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene Vorwurf einer [X.]ienstpflichtverletzung ist unbegründet.

Wie oben dargelegt (Rn. 40 ff.) kann ein [X.]eamter bei privaten Unterhaltungen mit seinen Kollegen während der [X.]ienstzeit auch als Vorgesetzter seine politische Ansicht äußern und für diese eintreten. [X.]ass der Kläger in diesen Gesprächen mit den Kollegen durch eine einzelne konkrete Äußerung die ihm aufgrund von Art. 33 Abs. 5 [X.] gesetzten Grenzen der [X.]einungsäußerungsfreiheit überschritten hätte, wird auch vom [X.] nicht geltend gemacht. [X.]ie häufige und auch intensive Äußerung von politischen Ansichten im [X.]ienst gegenüber [X.]itarbeitern im Rahmen von privaten Gesprächen, die als solche die Grenzen zulässiger politischer [X.]einungsäußerung von [X.]eamten nicht überschreiten, kann eine [X.]ienstpflichtverletzung begründen, wenn dies den [X.]ienstbetrieb und die Erledigung der dienstlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungseinheit beeinträchtigt. [X.]abei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger das Gebot der Zurückhaltung zugleich als Leiter der [X.]ienststelle gegenüber seinen [X.]itarbeitern oblag.

Weder lassen sich den vorliegenden Akten entsprechende Anhaltspunkte entnehmen noch hat der [X.] geltend gemacht, dass der Kläger wegen seiner häufigen und intensiven Ausführungen in der [X.]ienststelle in ... zu allgemeinpolitischen Themen selbst seine dienstlichen Pflichten vernachlässigt hätte. Insbesondere ist der Kläger insoweit nicht als Vorgesetzter aufgetreten und hat nicht etwa seine [X.]itarbeiter zusammengerufen, um politische Ansprachen zu halten. Vielmehr hat er seine Ansichten anlässlich von nicht dienstlich veranlassten, freiwilligen Zusammenkünften der [X.]ediensteten, wie etwa die morgendliche Kaffeepause oder das [X.]ittagessen, geäußert.

Auch im Hinblick auf die sonstigen [X.]eschäftigten der [X.]-[X.]ienststelle des [X.] kann eine [X.]eeinträchtigung des [X.]ienstbetriebs infolge der politischen Äußerungen des [X.] nicht festgestellt werden. Gerade weil es [X.]ediensteten grundsätzlich gestattet ist, gegenüber Kollegen in privaten Gesprächen auch ihre politische Ansicht zu äußern, können die übrigen [X.]eschäftigten vom [X.]ienstherrn oder Arbeitgeber nicht verlangen, von solchen Äußerungen von Kollegen während der [X.]ienstzeit gänzlich verschont zu bleiben. Andererseits ist die Schwelle, ab der solche Äußerungen einen Verstoß gegen das Gebot der [X.]äßigung und Zurückhaltung begründen, nicht erst dann erreicht, wenn die Situation für die übrigen [X.]itarbeiter schlicht unerträglich wird und sie etwa gezwungen sind, den Raum zu verlassen, um sich den politischen Ausführungen eines Kollegen zu entziehen. Vielmehr ist ein solcher Verstoß bereits dann anzunehmen, wenn die übrigen [X.]eschäftigten oder die kollegiale Zusammenarbeit in der [X.]ienststelle durch die politischen Äußerungen eines Kollegen erheblich beeinträchtigt werden.

[X.]ie dem Senat vorliegenden Wortprotokolle der Aussagen der im [X.]isziplinarverfahren vernommenen [X.]itarbeiter des [X.] bieten aber keinen Anlass für eine weitere Aufklärung des Verhaltens des [X.] gegenüber diesen [X.]itarbeitern. [X.]enn aus ihren umfangreichen und detaillierten Aussagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinen Äußerungen diese Grenze überschritten hätte.

[X.]er Kläger hat den [X.]itarbeitern nicht seine politischen Ansichten im Wege von Vorträgen mit Anwesenheitspflicht aufgezwungen, sondern hat sich lediglich z.[X.]. bei der regelmäßigen Frühstückspause geäußert, bei der die Teilnahme den [X.]itarbeitern frei stand. Einige [X.]itarbeiter haben nach eigenem [X.]ekunden bei politischen Äußerungen des [X.] auf "[X.]urchzug" geschaltet und die Ausführungen nach dem [X.]otto "links rein und rechts wieder raus" über sich ergehen lassen. [X.]er Kläger ist auch nicht eingeschritten, wenn [X.]itarbeiter während seiner Äußerungen den Raum verlassen haben. Eine [X.]V[X.] des Autors Ulkotte mit dem Titel "[X.] - die schleichende [X.]isierung [X.]" hat der Kläger lediglich interessierten [X.]itarbeitern vorgeführt und jeweils zur privaten Ansicht überlassen. Auch gab es kein Aufbegehren eines der [X.]itarbeiter der [X.]ienststelle des [X.] in ... gegen die politischen Äußerungen des [X.], sodass ein unverändertes Fortfahren des [X.] als unzulässiges Aufoktroyieren der eigenen [X.]einung gewertet werden könnte.

c) Unbegründet ist auch der vom [X.] noch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene Vorwurf, der Kläger habe als Leiter der [X.]ienststelle in ... insbesondere durch häufige "rechtspopulistische" Äußerungen und Schilderung von Untergangsszenarien gegenüber außenstehenden [X.]ritten - auf Veranstaltungen der [X.]eswehr, der [X.] verschiedener [X.]esländer und der [X.]kriminalämter oder von sicherheitsrelevanten Privatunternehmen, wie etwa der [X.] oder der [X.] - die Verpflichtungen zur [X.]äßigung und Zurückhaltung bei politischer [X.]etätigung (§ 60 Abs. 2 [X.]) sowie die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 [X.]) vorsätzlich und schuldhaft verletzt.

[X.]iesen Vorwurf hat der [X.] u.a. auf die [X.]ekundungen von mehreren seiner [X.]ediensteten gestützt. [X.]iesen Aussagen kommt jedoch keine eigenständige [X.]edeutung zu. [X.]enn die Ausführungen der drei [X.]itarbeiter des [X.] beruhen nicht auf ihren eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich der Aussagen und des Verhaltens des [X.] auf Veranstaltungen von [X.]ehörden oder Firmen, sondern ausschließlich auf den - angeblichen - Aussagen des früheren Leiters der ... [X.]ienststelle des [X.]A[X.] gegenüber der damaligen Vorgesetzten des [X.] anlässlich eines [X.]ittagessens im November 2011. [X.]ieser frühere [X.]edienstete des [X.]A[X.] hat aber sowohl in seiner Vernehmung im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im [X.]ezember 2012 als auch in der Vernehmung durch den Senat auf Antrag des [X.] (§ 25 Abs. 2 [X.]; [X.] 2 AV 8.13) diese [X.]arstellung hinsichtlich der Äußerungen des [X.] gegenüber [X.]ritten strikt zurückgewiesen. Ferner ist der [X.]itarbeiter des [X.]A[X.] der [X.]arstellung des [X.], seine [X.]eschreibung des Verhaltens des [X.] habe erst Anlass für die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens gegen den Kläger gegeben, nachdrücklich entgegengetreten. [X.]arüber hinaus ergeben sich auch aus der weiteren Aussage eines [X.]itarbeiters der [X.]-[X.]ienststelle im [X.]isziplinarverfahren, der den Kläger auf Veranstaltungen von [X.]ehörden und Firmen begleitet hat, keine Anhaltspunkte für das dem Kläger vom [X.] insoweit vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten.

6. [X.]as [X.]ienstvergehen ist innerdienstlich, weil das pflichtwidrige Verhalten des [X.] jeweils in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war ([X.], Urteil vom 19. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 6.14 - [X.]E 154, 10 Rn. 11 m.w.[X.]).

7. [X.]ei [X.]erücksichtigung sämtlicher bemessungsrelevanter Umstände ist das [X.]ienstvergehen des [X.] mit einer Kürzung seiner [X.]ienstbezüge um ein Zehntel für die [X.]auer von drei [X.]onaten zu ahnden. [X.]a der Kläger vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Kürzung der [X.]ienstbezüge in den Ruhestand getreten ist, gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine entsprechende Kürzung seines Ruhegehalts als festgesetzt.

Welche [X.]isziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] nach der Schwere des [X.]ienstvergehens unter angemessener [X.]erücksichtigung der Persönlichkeit des [X.]eamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, die [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter [X.]erücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. [X.]ies entspricht dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis als einem [X.]ittel der Funktionssicherung des öffentlichen [X.]ienstes. [X.]anach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen [X.]etrachtung und Wertung die Frage, welche [X.]isziplinarmaßnahme unter [X.]erücksichtigung der Obergrenze der [X.]isziplinarverfügung in Ansehung der Persönlichkeit des [X.]eamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes und die Integrität des [X.]erufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten ([X.], Urteile vom 3. [X.]ai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 16 und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - [X.] 402.71 [X.]G Nr. 4 Rn. 48). [X.]ie gegen den [X.]eamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen. [X.]ies ist dem auch im [X.]isziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldet (vgl. [X.], Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <258 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - [X.]E 147, 127 Rn. 32).

[X.]ie Ausführungen des [X.] im Rahmen des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens im Hinblick auf die [X.]efassung von Gremien des [X.]eutschen [X.]estages mit dem Fall des [X.] sowie die [X.]erichterstattung in den [X.]edien, das Verhalten des [X.] habe das Ansehen des [X.]ienstes in der Öffentlichkeit erheblich beeinträchtigt, geben Anlass zu dem Hinweis, dass Schutzgut der Vorschriften des [X.]eamtengesetzes und des [X.]esdisziplinargesetzes über die Sanktionierung von Verstößen gegen die [X.]ienstpflichten von [X.]eamten nicht das Ansehen einer konkreten [X.]ehörde in der Öffentlichkeit ist. Vielmehr geht es generell um die Integrität des [X.]erufsbeamtentums und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes als solchem ([X.], Urteile vom 29. [X.]ärz 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 79 und vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 62.11 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 19 Rn. 58).

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die Schwere des [X.]ienstvergehens maßgebendes [X.]emessungskriterium für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme. [X.]ie beiden gleich zu gewichtenden [X.]ienstpflichtverletzungen des [X.] führen ausgehend von ihrer Schwere zu einer [X.]isziplinarmaßnahme im mittleren [X.]ereich, d.h. zu einer Kürzung der [X.]ienstbezüge des [X.] nach § 8 [X.]. Eine mittelschwere [X.]isziplinarmaßnahme ist geboten, weil zum einen der achtlose Umgang mit dem Fotoporträt des amtierenden [X.]espräsidenten als Zeichen des Protests und des privaten Vorbehalts des [X.] gegen den höchsten Repräsentanten des Staates nicht als [X.]agatelle angesehen werden kann. Zum anderen ist auch der bewusste Verstoß des [X.] gegen die Verpflichtung zur [X.]eldung einer mehrmonatigen Wehrübung in einem Krisengebiet angesichts der konkreten Umstände disziplinarrechtlich von einigem Gewicht.

[X.]ei der konkreten [X.]emessung der Kürzung der [X.]ienstbezüge ist wegen des [X.] zunächst das im Widerspruchsbescheid noch ausgesprochene [X.]aß zu berücksichtigen. Zu Gunsten des [X.] ist zu beachten, dass im Klageverfahren im Verhältnis zum Widerspruchsbescheid mehrere Handlungen nach § 56 Satz 1 [X.] ausgeschlossen worden sind und der Kläger zudem von zwei weiteren, vom [X.] im Widerspruchsbescheid noch aufrechterhaltenen Vorwürfen der Sache nach freigestellt worden ist. Im Hinblick auf die Gesamtdauer des [X.]isziplinarverfahrens kann dem [X.] der [X.]raum des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht angelastet werden. Angesichts der damals im Raum stehenden gravierenden Verdachtsmomente gegen den Kläger war es seinerzeit gerechtfertigt, Strafanzeige zu erstatten. [X.]ei Abwägung aller be- und entlastenden Umstände hält der Senat eine Kürzung der [X.]ienstbezüge des [X.] - im unteren [X.]ereich - um ein Zehntel für die [X.]auer von drei [X.]onaten für erforderlich, aber auch ausreichend.

[X.]ie Kostenentscheidung, die die bereits im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung berücksichtigt, folgt aus § 77 Abs. 1 [X.] und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 [X.] nicht, weil Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 [X.] ([X.]) erhoben werden.

Meta

2 A 6/15

31.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 77 BBG 2009, § 44 BBG 2009, § 60 BBG 2009, § 61 BBG 2009, § 62 BBG 2009, § 60 BDG, § 13 BDG, § 19 BDG, § 2 BDG, § 24 BDG, § 25 BDG, § 27 BDG, § 28 BDG, § 3 BDG, § 33 BDG, § 5 BDG, § 55 BDG, § 56 BDG, § 8 BDG, § 1 BNDG, § 33 BeamtStG, Art 61 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 5 GG, Art 54 GG, § 62 SG, § 15 SG, § 29 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.2017, Az. 2 A 6/15 (REWIS RS 2017, 5919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5919

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Referenzen
Wird zitiert von

2 L 46/15

2 L 45/15

RO 1 K 17.2209

16a D 16.1597

2 K 1289/19

2 K 1074/19

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