Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2014, Az. 2 A 1/12

2. Senat | REWIS RS 2014, 4517

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Gegenstand

Mitwirkungspflicht bei der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung beim BND beschäftigter Beamter; zum Gehalt des Gebots zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten


Leitsatz

1. Beim BND beschäftigte Beamte sind verpflichtet, der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung zuzustimmen und an dieser Überprüfung mitzuwirken.

2. Das Gebot zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten verpflichtet den Beamten, die Persönlichkeitsrechte von Kollegen und Mitarbeitern, insbesondere ihre Intimsphäre, zu respektieren.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung.

2

Der … geborene Kläger steht als … (…) im Dienst der [X.]. Er ist beim [X.] ([X.]) als Betriebsarzt tätig. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von … festgestellt. Er ist … verheiratet und hat zwei … geborene Kinder.

3

Im [X.] 2009 sollte die Sicherheitsüberprüfung des [X.] entsprechend dem gesetzlichen Turnus wiederholt werden. Im sog. [X.] vom 19. Juni 2009 verweigerte der Kläger seine dafür erforderliche Zustimmung. Dabei blieb es auch nach einem Gespräch mit dem Leiter des zuständigen Referats des [X.]. Zuvor war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass ohne seine Zustimmung die Wiederholungsprüfung nicht erfolgen und er seine Tätigkeit als Betriebsarzt im [X.] künftig nicht mehr wahrnehmen könne. Der damalige Präsident des [X.] führte am 4. August 2009 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger. Auch in diesem erteilte der Kläger seine Zustimmung nicht.

4

Am 31. August 2009 lehnte der [X.] des [X.] die Zulassung des [X.] zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung mit der Folge ab, dass der Kläger die Liegenschaften des [X.] nicht mehr betreten durfte. In einem weiteren Schreiben vom 31. August 2009 wies der [X.] den Kläger darauf hin, dass die Verweigerung der Mitwirkung bei der Wiederholungsprüfung ein Dienstvergehen darstellen könne und damit möglicherweise die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich sei.

5

Innerhalb der ihm gesetzten Äußerungsfrist legte der Kläger im Schreiben vom 5. November 2009 dar, er wolle seine Dienstpflichten als Betriebsarzt des [X.] weiterhin erfüllen und habe sich nicht gegen die Wiederholungsprüfung als solche wenden wollen. Aus persönlichen Gründen habe er sich jedoch geweigert, die ihm vorgelegten schriftlichen Zustimmungserklärungen zu unterschreiben und von seiner Ehefrau unterschreiben zu lassen. Seine Zustimmung zum Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das entsprechende Recht seiner Ehefrau werde er nicht geben, weil ein solcher Eingriff für seine dienstliche Tätigkeit mangels eines geheimdienstlich operativen Hintergrunds nicht notwendig sei.

6

In seinem weiteren Schreiben vom 11. August 2010 beanstandete der Kläger, dass eine Abwägung zwischen dem Interesse des [X.] an der Durchführung der Wiederholungsprüfung und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung fehle. Für den Fall, dass die Abwägung des zuständigen Referats des [X.] zufriedenstellend ausfalle, kündigte der Kläger an, die Mitwirkungshandlungen nachzuholen.

7

Mitte Oktober 2010 erteilte der Kläger schließlich doch seine Zustimmung zur Überprüfung. Am 22. Dezember 2010 wurde dem Kläger die zuvor entzogene Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wieder erteilt. Allerdings ist der Kläger seit dem 22. Dezember 2010 dienstunfähig erkrankt.

8

Im Zuge der Ermittlungen wegen eines anderweitigen, später nicht weiter verfolgten Vorwurfs hatte der Disziplinarbereich des [X.] den betriebsärztlichen Dienst um Überlassung verschiedener Krankenakten von Bediensteten des [X.] gebeten. Die für den [X.] tätige Ärztin [X.] unterließ es versehentlich, in den Unterlagen an einigen Stellen personenbezogene Daten der betreffenden Patienten zu anonymisieren. Diese Unterlagen leitete der [X.] an den Kläger weiter. Unter dem Datum 3. März 2011 schrieb der Kläger eine hiervon betroffene damalige Mitarbeiterin des Dienstes unter ihrer Privatadresse an. In diesem Schreiben stellte sich der Kläger als Betriebsarzt im [X.] vor, informierte die Mitarbeiterin über eine nach seiner Ansicht strafbare Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht durch die Betriebsärztin Frau [X.] und wies die Mitarbeiterin auf die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen diese Ärztin hin. Daraufhin weitete der [X.] die Ermittlungen auf den Vorwurf aus, der Kläger habe gegen das Gebot zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe dienstliche Ressourcen genutzt, um die Person der betroffenen Mitarbeiterin des Dienstes zu identifizieren, ihre Privatanschrift zu ermitteln und außerdienstlich an sie heranzutreten.

9

In der Disziplinarverfügung vom 21. Dezember 2011 ging der [X.] noch von vier Dienstpflichtverletzungen des [X.] aus. Die Dienstbezüge des [X.] wurden für die Dauer von zwei Jahren in Höhe von einem Zehntel gekürzt.

Im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2012 änderte der [X.] seine Disziplinarverfügung dahingehend ab, dass wegen des Vorwurfs der pflichtwidrigen Verweigerung der Mitwirkung an der Wiederholungsprüfung und wegen des Schreibens an die Mitarbeiterin des [X.] vom 3. März 2011 eine Geldbuße in Höhe von 4 170 € festgesetzt wurde. Bei der Bemessung der Geldbuße ging die Beklagte zu Gunsten des [X.] davon aus, dass der [X.] die Verzögerung der Wiederholungsprüfung teilweise mit zu vertreten habe.

Am 22. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er habe sich aus persönlichen Gründen geweigert, die vorgelegte schriftliche Zustimmungserklärung zur Sicherheitsüberprüfung zu unterschreiben und von seiner Ehefrau unterschreiben zu lassen. Seine dienstliche Tätigkeit habe keinerlei geheimdienstlichen Hintergrund. Auch der zweite Vorwurf des Einsatzes dienstlicher Ressourcen zu privaten Zwecken treffe nicht zu. Der [X.] habe ihm eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, aufgrund derer die Identität sowie die Privatadresse der Mitarbeiterin des [X.] auch ohne die Inanspruchnahme der internen Datenbank des [X.] habe ermittelt werden können. Ohnehin sei er berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet gewesen, die betreffende Mitarbeiterin über das strafbare Verhalten der Frau [X.] zu informieren, nachdem der [X.] seinerseits nichts gegen Frau [X.] unternommen habe.

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung des [X.] vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des [X.] vom 7. August 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe sich geweigert, die notwendige Sicherheitsüberprüfung seiner Person durch die Abgabe seiner Zustimmungserklärung zu ermöglichen, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten sich alle Mitarbeiter des [X.] der Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Das Verhalten des [X.] habe dazu geführt, dass er über einen erheblichen Zeitraum hinweg seinen dienstlichen Pflichten nicht habe nachkommen können. Ferner habe der Kläger ihm auf dienstlichem Wege zugänglich gemachte Informationen zu privaten Zwecken genutzt und damit gegen das Gebot der uneigennützigen Amtsführung verstoßen. Unerheblich sei, wie sich der Kläger die Informationen beschafft habe. Entscheidend sei, dass der Kläger auf die eine oder andere Weise dienstliche Informationen genutzt habe, um die Mitarbeiterin privat anzuschreiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie [X.]lage, über die der Senat in erster und letzter Instanz entscheidet (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, § 45 Satz 5 [X.]), ist unbegründet.

Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 3 [X.] ist Gegenstand der Anfechtungsklage die ursprüngliche [X.]isziplinarverfügung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. [X.]ie danach auf zwei [X.]ienstpflichtverletzungen beschränkte [X.]isziplinarverfügung ist nicht zu beanstanden. [X.]ie beiden vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen [X.]ienstpflichtverletzungen des [X.] stellen ein einheitliches [X.]ienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar, das nach der dem Senat nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 [X.] obliegenden Maßnahmebemessung jedenfalls mit einer Geldbuße (§ 7 [X.]) in der vom [X.] festgesetzten Höhe von 4 170 € zu ahnden ist.

§ 60 Abs. 3 [X.] bestimmt für die [X.]lage gegen eine [X.]isziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen [X.]isziplinarentscheidung zu überprüfen hat. [X.]as Gericht prüft nicht allein, ob das dem [X.]läger mit der [X.]isziplinarverfügung vorgeworfene Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als [X.]ienstvergehen zu würdigen ist, sondern es hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. § 88 VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 [X.]) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Vielmehr übt es in Anwendung der in § 13 Abs. 1 [X.] niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen [X.]isziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die [X.]isziplinarbefugnis aus. [X.]as Gericht kann die angefochtene [X.]isziplinarverfügung zu Gunsten des [X.] abändern und anstelle der verhängten eine mildere [X.]isziplinarmaßnahme aussprechen (vgl. Urteile vom 15. [X.]ezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - [X.] 235.1 § 24 [X.] Nr. 1 Rn. 23 m.w.N. und vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 9).

Ist dagegen, wie hier, nach den [X.]riterien des § 13 Abs. 1 [X.] an sich eine im Verhältnis zur [X.]isziplinarverfügung schärfere Ahndung geboten, ist das Gericht an einem solchen Ausspruch gehindert und die [X.]lage gegen die [X.]isziplinarverfügung abzuweisen.

[X.]urch die Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung an der gesetzlich vorgesehenen Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung hat der [X.]läger die ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den [X.] vom 20. [X.]ezember 1990 (- [X.]G - [X.]) und § 10 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 des [X.]es vom 20. April 1994 (- [X.] - BGBl I S. 867) obliegende Pflicht vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. [X.]urch das Schreiben an die damalige Mitarbeiterin des [X.] vom 3. März 2011 hat der [X.]läger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] verstoßen. Als pflichtenmahnende [X.]isziplinarmaßnahme hält der Senat die Auferlegung einer Geldbuße jedenfalls in der vom [X.] in der [X.]isziplinarverfügung verhängten Höhe für angemessen.

1. [X.]em behördlichen [X.]isziplinarverfahren haften keine wesentliche Mängel i.S.d. § 55 [X.] an.

[X.]as Anschreiben vom 28. Juli 2010, mit dem der [X.] den [X.]läger über die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens unterrichtet hat, genügt den formellen Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]. [X.]as Schreiben lässt erkennen, welches [X.]ienstvergehen dem [X.]läger zur Last gelegt wird, und weist ihn auf die ihm im Verfahren zustehenden Rechte hin. Im Schreiben vom 11. April 2011 hat der [X.] den [X.]läger gemäß den Vorgaben des § 19 Abs. 1 [X.] über die Ausdehnung des [X.]isziplinarverfahrens in Bezug auf dessen Schreiben vom 3. März 2011 informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

[X.]ie Zuständigkeit des Präsidenten des [X.] zur Festsetzung der Geldbuße folgt aus § 33 Abs. 2 [X.]. [X.]a keine [X.]lage erhoben, sondern lediglich eine [X.]isziplinarverfügung erlassen worden ist, musste der Personalrat vor Erlass der Verfügung nicht mitwirken (Umkehrschluss aus § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). [X.]ie Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim [X.] ist vor Erlass der [X.]isziplinarverfügung angehört worden und hat auch Stellung genommen.

Im Widerspruchsbescheid hat der [X.] den Vorwurf in Bezug auf das Schreiben des [X.] an eine Mitarbeiterin des [X.] vom 3. März 2011 dahingehend präzisiert, dass es nicht um den Zugriff des [X.] auf eine dienstliche [X.]atenbank oder [X.]artei, sondern darum geht, dass der [X.]läger dienstlich erlangte Informationen dazu genutzt habe, sich an diese Mitarbeiterin des [X.]ienstes mit einem privaten Schreiben zu einem nichtdienstlichen Zweck zu wenden.

2. [X.]er Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:

a) Im Juni 2009 stand die turnusmäßige Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung des [X.] an. Nachdem der [X.]läger mehrfach die nach dem Gesetz erforderliche Mitwirkung bei seiner erneuten Sicherheitsüberprüfung verweigert hatte, wurde er nicht mehr zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beim [X.] zugelassen. Infolgedessen konnte er die gesamten Liegenschaften des [X.] nicht mehr betreten und bei vollen [X.]ienstbezügen seinen [X.]ienstpflichten beim [X.] nicht mehr nachkommen. Erst Mitte Oktober 2010 gab der [X.]läger die für die Wiederholungsprüfung erforderlichen Erklärungen ab, sodass die Prüfung am 22. [X.]ezember 2010 mit der erneuten Zulassung des [X.] positiv abgeschlossen werden konnte.

b) Im März 2011 nutzte der [X.]läger Informationen zum Gesundheitszustand einer damaligen Mitarbeiterin des [X.], die ihm von diesem zur Verteidigung gegen einen letztlich nicht weiter verfolgten disziplinarischen Vorwurf übersandt worden waren, dazu, diese Mitarbeiterin des [X.] außerhalb des [X.]ienstes persönlich anzuschreiben und zu einem Vorgehen gegen die Betriebsärztin Frau [X.] zu veranlassen, die einzelne, zur Anonymisierung erforderliche, Schwärzungen versehentlich nicht vorgenommen hatte; Frau [X.] hatte zuvor den [X.]läger in dem ihn betreffenden [X.]isziplinarverfahren belastet.

3. [X.]iese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Akte des [X.]isziplinarverfahrens und insbesondere den schriftlichen Äußerungen des [X.].

In der mündlichen Verhandlung wie schon zuvor im gerichtlichen Verfahren hat der [X.]läger sein Verhalten durch das Vorbringen zu relativieren versucht, für seine ablehnende Haltung hinsichtlich der Wiederholungsprüfung sei maßgeblich gewesen, dass seine Ehefrau ihre erneute Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung kategorisch abgelehnt habe. Wäre ihm mitgeteilt worden, dass die turnusmäßige Überprüfung auch ohne die Einbeziehung des Ehegatten möglich ist, wäre es bei der Überprüfung zu keinerlei Verzögerungen gekommen.

[X.]iese [X.]arstellung steht in Widerspruch zu den beiden schriftlichen Äußerungen des [X.] vom 5. November 2009 sowie vom 11. August 2010, die dem [X.]läger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch vorgehalten worden sind. In diesen beiden Anwaltsschriftsätzen hat der [X.]läger seine Beweggründe für die Verweigerung der Mitwirkung an der [X.] darlegt. Ihnen ist eindeutig zu entnehmen, dass es dem [X.]läger bei der Verweigerung der Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung nicht lediglich um den Schutz des Rechts seiner Ehefrau auf informationelle Selbstbestimmung ging. Vielmehr hat der [X.]läger herausgestellt, dass er selbst aus persönlichen Gründen die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung verweigere, weil der damit verbundene Eingriff in sein verbürgtes Recht auf informationelle Selbstbestimmung erkennbar nicht notwendig sei, weil seine konkrete dienstliche Tätigkeit als Betriebsarzt des [X.] keinen geheimdienstlich operativen Hintergrund habe.

4. Mit dem festgestellten Verhalten hat der [X.]läger die ihm obliegenden [X.]ienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. [X.]amit hat er ein [X.]ienstvergehen [X.]. § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] begangen.

a) [X.]urch die Verweigerung seiner gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung bei der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung hat der [X.]läger die ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]G und § 10 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 [X.] obliegenden Pflichten verletzt. Insoweit bedarf es entgegen der Annahme des [X.] in den angegriffenen Bescheiden keines Rückgriffs auf die allgemeine Pflicht eines Beamten, die dienstlichen Anordnung seiner Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]), sowie auf die Pflicht zur Erbringung des vollen persönlichen Einsatzes (§ 61 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Zunächst bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.]G für den Geschäftsbereich des [X.]ienstes generell, dass bei Sicherheitsüberprüfungen das [X.] vom 20. April 1994 anzuwenden ist. In Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung sind Personen, die für den [X.] tätig sind oder tätig werden sollen, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]G auf ihre dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. [X.]iesen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der - auch zukünftigen - Mitarbeiter des [X.]ienstes (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der [X.]atenverarbeitung und des [X.]atenschutzes, BT[X.]rucks 11/7235 [X.]) hat der Gesetzgeber beim Erlass des [X.]es vom 20. April 1994 im Gegensatz zur ursprünglichen [X.] in § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das [X.]amt für Verfassungsschutz vom 20. [X.]ezember 1990 (Art. 2, [X.]) bewusst beibehalten und nicht durch den bloßen Hinweis auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben ersetzt (Gesetzentwurf der [X.]regierung, BT[X.]rucks 12/4891 S. 31 zu § 37).

[X.]ie in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]G für Mitarbeiter des [X.] vorausgesetzte Pflicht zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung folgt materiell-rechtlich aus § 10 Nr. 3 und § 17 Abs. 2 [X.]. [X.]urch diese Vorschriften hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für die Mitarbeiter des [X.] einheitliche, besonders strenge Sicherheitsanforderungen gelten und diese an ihrer Sicherheitsüberprüfung insbesondere durch detaillierte Angaben zu ihrer Person und zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Werdegang und ihren persönlichen [X.]ontakten mitzuwirken haben.

Nach § 10 Nr. 3 [X.] ist für Personen, die bei einem Nachrichtendienst des [X.] tätig werden sollen, die höchste Stufe der Überprüfung (§ 7 Abs. 1 [X.]), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, durchzuführen. Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 [X.] ist gemäß § 17 Abs. 2 [X.] in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine [X.] einzuleiten, wobei das Verfahren grundsätzlich dem der Erstüberprüfung entspricht. [X.]ie [X.], die wie die Erstüberprüfung von der Zustimmung des Betroffenen abhängt (§ 17 Abs. 2 Satz 4 [X.]), besteht nach § 12 Abs. 1 bis 3 [X.] in erster Linie aus der sicherheitsmäßigen Bewertung der detaillierten Angaben des Betroffenen, zu denen dieser in der Sicherheitserklärung (§ 13 [X.]) verpflichtet ist.

[X.]as Erfordernis der höchsten Stufe der Sicherheitsüberprüfung knüpft das Gesetz in § 10 Nr. 3 [X.] lediglich an den Tatbestand der Tätigkeit einer Person bei einem Nachrichtendienst des [X.] an. Nach diesem [X.] Ansatz des Gesetzes kommt es für die Frage, ob überhaupt eine Sicherheitsüberprüfung und - wenn ja - welche Stufe geboten ist, nicht auf die konkrete Tätigkeit des Mitarbeiters beim [X.] und auch nicht darauf an, ob und inwieweit dieser Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit bei diesem Nachrichtendienst des [X.] tatsächlich mit sicherheitsempfindlichen Informationen befasst ist. [X.]ie Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des [X.] einerseits und dem Recht des betroffenen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung andererseits hat der Gesetzgeber selbst generalisierend vorgenommen. Vor der Aufnahme der Tätigkeit für den [X.] ist der Betroffene einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen; diese ist im regelmäßigen Turnus von zehn Jahren zu wiederholen. Wegen des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes des [X.] sind die Mitarbeiter des [X.]ienstes, die, wie der [X.]läger, weiterhin beim [X.] dienstlich tätig sein wollen, zur Mitwirkung bei dieser Überprüfung verpflichtet. Ohne diese Mitwirkung sind sie für eine Verwendung beim [X.] nicht geeignet.

[X.]en materiellen Maßstab für die Sicherheitsüberprüfung gibt § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] vor. [X.]anach liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

[X.]ie Entscheidung des Gesetzgebers, sämtliche Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes des [X.] generalisierend der höchsten Stufe der Sicherheitsüberprüfung zu unterwerfen und diese zur Mitwirkung zu verpflichten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. [X.]ie Funktionsfähigkeit eines Nachrichtendienstes ist nur bei einer weitreichenden Überprüfung sämtlicher Mitarbeiter auf etwaige Sicherheitsrisiken [X.]. § 5 [X.] hin gewährleistet, die zudem Grad und Intensität der Überprüfung nicht davon abhängig macht, ob und inwieweit der einzelne Mitarbeiter im konkreten Einzelfall tatsächlich mit sicherheitsempfindlichen Informationen befasst ist. [X.]ie rechtlichen Interessen der Mitarbeiter sind dadurch geschützt, dass sowohl die erstmalige Sicherheitsüberprüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]) als auch die [X.] (§ 17 Abs. 2 Satz 4 [X.]) nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Verweigert der Beamte diese Mitwirkung, darf zwar sein privates Umfeld nicht untersucht werden. Andererseits hat der Beamte, der, wie der [X.]läger, weiterhin im Geschäftsbereich des [X.] tätig sein will, die Folgen seines Verstoßes gegen die ihm obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung zu tragen. Er muss ggf. eine Versetzung aus dem Geschäftsbereich des [X.] und wegen des Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflicht auch disziplinarische Maßnahmen in [X.]auf nehmen.

[X.]er [X.]läger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass ihm die grundsätzliche Pflicht von Mitarbeitern des [X.] zur Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung bekannt ist, und hat die Berechtigung dieser Mitwirkungspflicht auch nicht angezweifelt. [X.]ie von ihm in seinen Schreiben vom 5. November 2009 sowie vom 11. August 2010 für sich ins Auge gefasste Variante einer Tätigkeit beim [X.] als Betriebsarzt ohne Sicherheitsüberprüfung, weil eine solche mangels eines geheimdienstlich operativen Hintergrundes seiner ärztlichen Tätigkeit nicht geboten sei, hat der Gesetzgeber aber gerade, wie dargelegt, mit der [X.] Regelung zulässigerweise ausgeschlossen. Im Übrigen erlangt auch ein Betriebsarzt durchaus sicherheitsrelevante [X.]enntnisse, etwa über den Gesundheitszustand und die Einsatzorte der Mitarbeiter.

b) [X.]urch das Schreiben an die damalige Mitarbeiterin des [X.] vom 3. März 2011 hat der [X.]läger die ihm obliegende Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] verletzt.

[X.]ie vom [X.] insoweit genannte Pflicht des Beamten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 [X.], das ihm übertragene Amt uneigennützig nach bestem Wissen wahrzunehmen, ist hier nicht als verletzte [X.]ienstpflicht heranzuziehen. [X.]enn die Übersendung des Schreibens an die damalige Mitarbeiterin des [X.] unter Nutzung der ihm versehentlich im Rahmen des gegen ihn geführten [X.]isziplinarverfahrens bekannt gewordenen Informationen zum Gesundheitszustand dieser Mitarbeiterin stand nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Pflichten des [X.]. Vielmehr hat der zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig erkrankte [X.]läger dieses Schreiben im Rahmen seiner Verteidigung gegen einen gegen ihn erhobenen, später aber nicht mehr weiter verfolgten disziplinarischen Vorwurf erhalten.

Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des [X.]ienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. [X.]er Grundtatbestand des § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] erfasst auch das Verhältnis zu [X.]ollegen oder Mitarbeitern und verpflichtet den Beamten insbesondere dazu, die Intimsphäre des Einzelnen zu respektieren (Zängl, in: [X.], Bd. I Beamtenrecht Stand 8/01, [X.] § 54 [X.] a.F. Rn. 139 f.).

[X.]iese Verhaltenspflichten hat der [X.]läger dadurch schwerwiegend verletzt, dass er in seinem Schreiben vom 3. März 2011 an die frühere Mitarbeiterin des [X.] ärztliche Befunde zu ihrem Intimbereich detailliert wiedergegeben hat. Aufgrund dieses Schreibens des ihr unbekannten [X.], der sich als Betriebsarzt des [X.] zu erkennen gegeben hatte, konnte die Mitarbeiterin nicht mehr ausschließen, dass die Geheimhaltung dieser höchstpersönlichen Informationen beim [X.] nicht mehr gewährleistet war und diese einem breiteren [X.]reis von unbefugten Personen bekannt geworden waren.

Hinsichtlich seines Schreibens vom 3. März 2011 kann sich der [X.]läger nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Wie sich unmittelbar aus dem Inhalt des Schreibens ergibt, diente es dazu, die Adressatin über die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen die ärztliche Mitarbeiterin des [X.], Frau [X.], zu informieren, die der [X.]läger im Hinblick auf das gegen ihn geführte [X.]isziplinarverfahren mehrfach der "[X.]enunziation" bezichtigt hatte und gegen die er bei der [X.] wegen angeblichen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht Beschwerde eingelegt hat. Wäre es dem [X.]läger, wie von ihm auch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, tatsächlich allein um den Verstoß gegen Bestimmungen des [X.]atenschutzes bei Übersendung der Gesundheitsdaten gegangen, so hätte er sich an den [X.]atenschutzbeauftragten des [X.] wenden und diesen nachdrücklich zu konkreten Maßnahmen auffordern müssen, um zukünftig vergleichbare Versäumnisse oder Versehen bei der Anonymisierung von Gesundheitsdaten zu verhindern. Auf die konkrete Nachfrage des Senats hat der [X.]läger lediglich ausgeführt, er habe beim [X.]atenschutzbeauftragten deshalb nicht mehr nachgefragt, weil er sich hiervon keinen Erfolg versprochen habe.

5. [X.]as einheitliche [X.]ienstvergehen hat der [X.]läger innerdienstlich begangen. [X.]ie pflichtwidrigen Verhaltensweisen waren in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 [X.] 1.08 - NVwZ 2010, 713 Rn. 54 § 77 [X.] 2009 Nr. 1 nicht abgedruckt>, vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 194 und vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - [X.]okBer 2012, 260 Rn. 69).

[X.]a der [X.]läger weiterhin beim [X.] als beamteter Betriebsarzt arbeiten wollte, ergab sich die Notwendigkeit der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung, in deren Rahmen der [X.]läger zunächst gegen die ihm obliegenden [X.]ienstpflichten verstoßen hat, gerade aus seiner dienstlichen Tätigkeit. [X.]ie Informationen über den Gesundheitszustand einer früheren Mitarbeiterin des [X.] sind dem [X.]läger im Rahmen des gegen ihn geführten [X.]isziplinarverfahrens bekannt geworden. [X.]ie für die Annahme eines innerdienstlichen [X.]ienstvergehens erforderliche Einbindung in die dienstliche Tätigkeit ergibt sich ferner daraus, dass sich der [X.]läger in seinem Schreiben vom 3. März 2011 ausdrücklich als Betriebsarzt im [X.] vorgestellt und angegeben hat, im Rahmen eines dienstlichen Verfahrens habe eine für den [X.] tätige Ärztin unter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht zahlreiche, die Adressatin des Schreibens betreffende ärztliche Befunde an eine [X.]ienststelle des [X.] weitergegeben.

6. Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme für das einheitliche [X.]ienstvergehen ist der Senat nach § 60 Abs. 3 [X.] an einer über die [X.]isziplinarverfügung des [X.] hinausgehenden Ahndung gehindert. Jedenfalls ist die im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Geldbuße von 4 170 € nach den Vorgaben des § 13 [X.] angemessen.

Welche [X.]isziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] nach der Schwere des [X.]ienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, die [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. [X.]ies entspricht dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen [X.]ienstes. [X.]anach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche [X.]isziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Obergrenze der [X.]isziplinarverfügung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 16).

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die Schwere des [X.]ienstvergehens [X.] für die Bestimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme. [X.]ie am schwersten wiegende [X.]ienstpflichtverletzung der Verweigerung der Mitwirkung an der zwingend vorgeschriebenen [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.], für die weder eine Regeleinstufung noch ein Orientierungsrahmen besteht, erfordert allein wegen der [X.]auer der Abwesenheit des [X.] vom [X.]ienst (September 2009 bis [X.]ezember 2010) eine Ahndung zumindest durch eine Geldbuße (§ 7 [X.]).

[X.]er weitere Pflichtenverstoß des [X.], das Schreiben an die Mitarbeiterin des [X.] vom 3. März 2011, hat entgegen der Annahme des [X.] in der [X.]isziplinarverfügung erhebliches Gewicht. Völlig zu Recht hat der [X.]läger die Weitergabe solch intimer Informationen als "geschmacklos" bezeichnet; diese Einschätzung gilt für seine eigene Handlungsweise umso mehr, als ihm die Sensibilität dieser [X.]aten gerade wegen seiner Tätigkeit als Arzt bewusst war. Aufgrund des Schreibens des [X.] musste die Mitarbeiterin des [X.] davon ausgehen, dass die Geheimhaltung ihrer höchstpersönlichen [X.]aten beim [X.] nicht mehr gewährleistet ist.

Auch in der mündlichen Verhandlung hat der [X.]läger auf die Frage nach seinem Motiv für sein Schreiben vom 3. März 2011 den Eindruck zu erwecken versucht, ihm sei es dabei um den Schutz der [X.]aten der Adressatin des Schreibens gegangen. [X.]ass diese Einlassung ein bloßer Vorwand ist, ergibt sich bereits daraus, dass es der [X.]läger unterlassen hat, beim [X.]atenschutzbeauftragten des [X.] auf eine weitere Aufklärung der Ursachen der unzureichenden Anonymisierung der übersandten ärztlichen Unterlagen sowie auf entsprechende Vorkehrungen für zukünftige Fälle zu dringen. Aus den [X.] schließt der Senat, dass es dem [X.]läger mit dem in dem Schreiben enthaltenen deutlichen Hinweis auf einen Strafantrag im [X.] an die detaillierte und wörtliche Wiedergabe der gynäkologischen Untersuchungsbefunde der Adressatin des Schreibens vielmehr zielgerichtet um die Belastung von Frau [X.] ging, die durch ihre Angaben mit zur Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens gegen ihn beigetragen hatte. [X.]iese Mitarbeiterin des [X.], gegen die er bei der [X.] wegen angeblichen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht Beschwerde eingelegt hat, hat er im Verlauf des [X.]isziplinarverfahren mehrfach der "[X.]enunziation" bezichtigt und sie zugleich für die Einleitung des gegen ihn geführten [X.]isziplinarverfahrens verantwortlich gemacht.

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der [X.] durch sein Verhalten zur Verzögerung der tatsächlich erst im Oktober 2010 eingeleiteten [X.] beigetragen hat, erscheint dem Senat unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zur Pflichtenmahnung jedenfalls die in der Verfügung festgesetzte Geldbuße von 4 170 € erforderlich.

Meta

2 A 1/12

26.06.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 61 Abs 1 BBG, § 77 BBG, § 13 BDG, § 20 BDG, § 33 BDG, § 60 Abs 3 BDG, § 2 Abs 2 BNDG, § 10 SÜG, § 12 SÜG, § 13 SÜG, § 17 SÜG, § 5 SÜG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2014, Az. 2 A 1/12 (REWIS RS 2014, 4517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4517

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