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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 57/13
vom
9. Oktober 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Büscher, [X.] Kirchhoff, [X.], Dr.
Löffler
und
die Richterin
Dr.
Schwonke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
der Gläubigerin wird der Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] am Main
vom 8. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache
wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
zurückver-wiesen.
[X.]: 2.000
Gründe:
I.
Die Parteien schlossen am 30. November 2004
zur Beendigung eines Ver-fahrens der einstweiligen Verfügung
einen
[X.], in
dem sich die Schuldner unter anderem verpflichteten, die Behauptung zu unterlassen,
Kunden der Verfügungsbeklagten zu 1 sind von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin mit dem Ziel angesprochen worden, sie zur sofortigen fristlosen Kündigung der mit der Verfügungsbeklagten zu 1 geschlossenen Verträge und zu einem Wechsel zur Verfü-gungsklägerin zu bewegen.
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In dem Vergleich verpflichteten sich die Schuldner, für jeden Fall des [X.] gegen die Unterlassungsverpflichtung einen Betrag von 5.000
an die Gläu-bigerin zu zahlen.
Die
Gläubigerin hat behauptet, die Schuldnerin habe gegen die Unterlas-sungsverpflichtung aus diesem Vergleich verstoßen. Sie hat beantragt, den Schuldnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das im Vergleich
gegebene
Unterlassungsversprechen ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000 , ersatzweise [X.] anzudrohen.
Das Landgericht
hat
den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen
([X.], [X.], 494). Hiergegen wendet sich die Gläubigerin
mit
ihrer
vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldner
beantragen.
II. Das Beschwerdegericht hat
die Voraussetzungen für eine Androhung von [X.] gemäß §
890 Abs. 2 ZPO verneint. Zur Begründung hat es [X.]:
Grundsätzlich sei
ein auf Unterlassung gerichteter gerichtlicher Prozessver-gleich ein Titel, der gemäß § 890
ZPO
vollstreckt werden könne. Jedoch stehe die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Vergleich der Zulässigkeit der [X.] nach § 890 ZPO entgegen. Die Parteien, die sich im [X.] nicht nur auf eine Unterlassungsverpflichtung einigten, sondern für den Fall der Zuwiderhandlung
auch eine Vertragsstrafe vereinbarten, seien sich in der Regel einig, dass damit die Beantragung von [X.] nach § 890 ZPO ausge-schlossen sein solle. Im Streitfall fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien 2
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abweichend von diesem Regelfall eine Doppelsanktionierung hätten vereinbaren wollen.
[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag auf Androhung von [X.] gemäß § 890 Abs. 2 ZPO ist zulässig.
1.
Nach der Vorschrift des
§ 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung voraus-gehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthal-ten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten [X.] erlassen wird. Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhal-ten, die Unterlassungspflicht zu befolgen ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003
I
ZR
45/02, [X.]Z 156, 335, 340
f.
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Euro-Einführungsrabatt; Beschluss vom 2.
Februar 2012
I
ZB
95/10, [X.], 957 Rn. 6
Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren;
Beschluss vom 3. April 2014 -
I [X.], [X.], 909 Rn. 7 = [X.], 861 -
Ordnungsmittelandrohung nach [X.]).
Eine entsprechende Androhung
kann
nicht wirksam in einen
[X.]
selbst
aufgenommen
werden, sondern
hat
auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu erfolgen ([X.], [X.], 957 Rn. 8
-
Vergleichsschluss im schriftlichen Ver-fahren;
[X.], [X.], 861 Rn. 8 -
Ordnungsmittelandrohung nach Prozessver-gleich).
2. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdegerichts
ist
der Antrag auf Andro-hung von [X.] nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht deshalb unzulässig,
weil sich die Schuldner
im [X.] strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben.
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Wie der Senat -
nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts -
entschie-den hat, ist ein Antrag
auf gerichtliche Androhung von [X.] nach §
890 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Schuldner im [X.] eine Vertragsstrafe versprochen hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gläubiger ausdrücklich auf eine Vollstreckung gemäß § 890
Abs. 1 ZPO ver-zichtet hat oder sonst deutliche Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen vorliegen. In dem Versprechen einer Vertragsstrafe kann kein solcher Anhaltspunkt gesehen werden ([X.],
[X.], 909 Rn. 7 -
Ordnungsmittelandrohung nach [X.], mwN).
Das Beschwerdegericht hat keine deutlichen Anhaltspunkte für einen Ver-zicht der Gläubigerin auf eine Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO festgestellt. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die
Zu-lässigkeit des Antrags auf Androhung von [X.] gemäß § 890 Abs. 2 ZPO keine bereits erfolgte Zuwiderhandlung voraussetzt. Es kann deshalb offen-bleiben, ob die Schuldner gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem [X.] verstoßen haben (vgl. [X.], [X.], 861 Rn. 18 ff. -
Ordnungsmittelan-drohung nach [X.], mwN).
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IV. Danach ist die
angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Büscher Kirchhoff Koch
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2013 -
14 O 664/04 -
[X.] am Main, Entscheidung vom 08.07.2013 -
6 W 64/13 -
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Meta
09.10.2014
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. I ZB 57/13 (REWIS RS 2014, 2273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2273
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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